Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1192-W/03
Ist eine Berufung, wenn auch unzureichend, begründet, darf kein Mängelbehebungsauftrag erteilt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1192-W/03vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nur bei gänzlich fehlender Begründung ist die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zulässig, nicht jedoch bei einer inhaltlich unzureichenden Begründung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 1. Bezirk in Wien, wonach die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1998 und 1999 als zurückgenommen
gelte, entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Umsatzsteuererklärung für 1998
wurden in diesem Veranlagungsjahr keine Umsätze erzielt, jedoch Vorsteuern
in Höhe von S 29.379,86 geltend gemacht. Laut
Umsatzsteuererklärung für 1999 wurden Umsätze in Höhe von
S 3.333,34 erzielt und Vorsteuern in Höhe von S 51.149,00 geltend
gemacht.
Im Zuge einer für den Zeitraum 1997 bis 1999
durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bw. keine
Unternehmereigenschaft zukomme und die geltend gemachten Vorsteuern im Zuge der
Veranlagung nicht berücksichtigt. Gegen die in der Folge ergangenen
Umsatzsteuerjahresbescheide betreffend 1998 und 1999 wurde mit Schriftsatz vom
25.11.2002 fristgerecht berufen und folgendes vorgebracht:
"Im Hinblick auf
die Feststellungen der Betriebsprüfung wurden geltend gemachte Vorsteuern
nicht anerkannt. Bereits für das Jahr 1997 wurde die Berufung aus dem
gleichen Grund erhoben ....Da nach
Ansicht der Steuerpflichtigen die Unternehmereigenschaft gegeben ist, wird
hinsichtlich der Umsatzsteuern 1998 und 1999 der Antrag gestellt, die laut
Erklärungen geltend gemachten Vorsteuern anzuerkennen und entsprechend zu
veranlagen.
Mit Bescheid vom 23. April 2003 wurde die Bw.
aufgefordert, die fehlende Begründung hinsichtlich des Vorliegen der
Unternehmereigenschaft bis zum 15. Mai 2003 nachzureichen. Die Bw. wurde
darauf hingewiesen, dass die Berufung bei Versäumung dieser Frist als
zurückgenommen gelte.
Mit Bescheiden vom 3. Juni 2003 wurde
ausgesprochen, dass die Berufung vom 25. November 2002 gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen gelte, da die Bw. dem Auftrag die
Mängel der Berufung zu beheben, nicht entsprochen habe.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom
14. Juli 2003 fristgerecht berufen. Bereits in der Berufung vom
25. November sei dargelegt worden, dass Unternehmereigenschaft gegeben sei.
Es liege daher kein Fall des § 250 BAO vor, sodass ein
Mängelbehebungsauftrag in dieser Form nicht ergehen hätte
dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1
lit. d BAO muss eine Berufung eine Begründung enthalten.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat gemäß
§ 275 BAO
die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Wird einem berechtigten
Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend
entsprochen, so ist die Berufung als zurückgenommen zu erklären (zB
VwGH vom 28.5.1995, Zl. 90/14/0225).
Im gegenständlichen Fall bringt die Bw. vor,
dass der Mängelbehebungsauftrag nicht ergehen hätte dürfen, weil
die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 dadurch ausreichend
begründet gewesen sei, dass die Bw. auf ihre Unternehmereigenschaft
verwiesen habe.
Nach wiederholter Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH vom 28.1.1998, Zl. 96/13/0081) ist
Ziel der Bestimmung des § 250 BAO, die Behörde in die Lage zu
versetzen, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Bei
der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den in § 250 BAO genannten
Erfordernissen entspricht ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht
durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Ob
eine Begründung inhaltlich zutreffend oder schlüssig ist, ist nicht
relevant. Der Umfang der Begründung muss lediglich ausreichen, die
Behörde in die Lage zu versetzen, zu erkennen, aus welchen
Überlegungen der Bw. die Berufung als gerechtfertigt erachtet, wobei auch
eine inhaltlich unzureichende Begründung ausreicht (VwGH vom 17.12.1998.
Zl. 97/15/0130).
Von einem gänzlichen Fehlen der
Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Berufung
keine Hinweise darauf enthält und
keine Anhaltspunkte dafür erkennen
lässt, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein
soll (VwGH vom 23.4.2001, Zl. 99/14/0104).
Die Bw. beantragte in der Berufung, die geltend
gemachten Vorsteuern anzuerkennen, weil
Unternehmereigenschaft vorliege. Darin ist aber eindeutig eine
Begründung im Sinne des § 250 BAO zu sehen, weil zweifelsfrei zu
erkennen ist, was die Bw. anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu
können glaubt. Dass dieses Vorbringen allein nicht ausreichen kann, die
Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen, steht außer Frage,
rechtfertigt jedoch nicht die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages. Die
Behörde erster Instanz übersah nämlich, dass sie mit diesem
Bescheid die Bw. nicht aufforderte, eine
fehlende
Begründung,sondern eine
fehlende Begründung hinsichtlich des
Vorliegens der Unternehmereigenschaft nachzureichen, somit ihre
Berufungsbegründung inhaltlich zu
konkretisieren.
Da die Berufung daher keinen Mangel im Sinne des
§ 250 BAO aufwies, dessen Behebung bescheidmäßig aufzutragen
gewesen wäre, erfolgte die Erklärung, dass die Berufung als
zurückgenommen gelte, zu Unrecht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1192-W/03
- Stammnummer
- 8919
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF