Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2190-L/02
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2190-L/02vom 11.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 212a Abs 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (vgl. VwGH 18.2.1999, 97/15/0143, ÖStZB 1999, 483; VwGH 14.3.1990, 89/13/0205, ÖStZB 1991, 8; VwGH 20.2.1996, 95/13/0022, ÖStZB 1997, 30). Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt wird (vgl. VwGH 28.5.1997, 97/13/0001, ÖStZ 1997, 528).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend die Zurückweisung des Antrages
vom 31. Juli 2002 auf Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom 31. Oktober
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat mit dem Anbringen vom 17.
Dezember 2001 gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für 1998
bis 2000, sowie den Vorauszahlungebescheid für 2002 vom 7. Dezember 2001
eine Berufung eingebracht.
Mit dem Anbringen vom 31. Juli 2002 beantragte der Bw. die
"Aussetzung der Einbringung" für die Umsatzsteuer 1998-2000,
Einkommensteuer 1999-2000, sämtliche Verspätungszuschläge, sowie
der Gebühren und Auslagenersätze. Eine ziffernmäßige
Darstellung jener Abgabenbeträge, deren Aussetzung begehrt wurde, enthielt
der Antrag nicht.
Das Finanzamt hat das Anbringen vom 31. Juli 2002 als
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gewertet und mit dem angefochtenen Bescheid
mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag keine Darstellung
der Berechnung des auszusetzenden Betrages enthalte.
In der gegenständlichen Berufung vom 19. November 2002
brachte der Bw. vor, da sämtliche Unterlagen beim Finanzamt seien und
derzeit eine Betriebsprüfung durchgeführt werde, könne er keine
Berechnung des auszusetzenden Betrages anführen. Er ersuchte, das Ergebnis
der Betriebsprüfung abzuwarten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis
zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie
sind
gemäß
§ 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückzuweisen, wenn
sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für
die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
§ 212a Abs 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass dem
Finanzamt die Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs 1 BAO
für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den
vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses
Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (VwGH
18. 2. 1999, 97/15/0143, ÖStZB 1999, 483; VwGH 14. 3. 1990, 89/13/0205,
ÖStZB 1991, 8; 28. 1. 1994, 91/17/0026 bis 0029, ÖStZB 1994, 553; und
20. 2. 1996, 95/13/0022, ÖStZB 1997, 30). Darunter ist eine durch
Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen
diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte
Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen,
dessen Aussetzung beantragt wird (vgl. VwGH 28. 5. 1997, 97/13/0001, ÖStZ
1997, 528).
Im gegenständlichen Fall wurde der für die
Aussetzung der Einhebung in Betracht kommende Betrag nicht einmal beziffert.
Damit fehlt dem Antrag vom 31. Juli 2002 dieser gemäß
§ 212a
Abs. 3 BAO wesentliche Inhalt und es hat die Zurückweisung erfolgen
müssen.
Linz,
11. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2190-L/02
- Stammnummer
- 2900
- Gültig
- 11.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF