Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0135-F/03
Zurückweisung einer Berufung wegen Bescheidzustellung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deren Auflösung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-F/03vom 13.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die Berufung des Bw1 und des
Bw2 als ehemalige Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
"WL", B, W-Str., vom 21. Dezember 2001 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Bregenz vom 19. November 2001 betreffend einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO und Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die A Stpfl1 und Stpfl2 gründeten zum
1. Jänner 2000 mit mündlichem Gesellschaftsvertrag eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("WL"; im Folgenden
kurz: GesbR). Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 wurden die
wesentlichen Vertragsinhalte bekannt gegeben. Zum Sonderbetriebsvermögen
des Gesellschafters Stpfl1 gehörte ua. das in seinem privaten Wohnhaus in
Gmd., Ö-Str., unterhaltene Arbeitszimmer.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2000 wurde dem
Finanzamt mitgeteilt, dass die Gesellschaft mit Wirkung vom
31. Dezember 2000 aufgelöst worden sei.
Mit Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften aus selbständiger Arbeit vom
19. November 2000 wurde insoweit von der Erklärung abgewichen,
als die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem im privaten Wohnhaus von Stpfl1
unterhaltenen Arbeitszimmer nicht als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt
worden sind. Begründend wurde ausgeführt, dass diese keine
Betriebsausgaben darstellen würden, da der Arbeitsraum nicht den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betreffend
das Jahr 2000 wurden daher gemäß
§ 188 BAO in
Höhe von 2,845.347,00 S festgesetzt. Davon würden auf
1. Stpfl.1 2,205.781,00 S und 2. Stpfl2
639.566,00 S entfallen.
Die Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2000
erfolgte erklärungsgemäß. Die Bescheide vom
19. November 2001 ergingen an die GesbR "WL" (per
K).
In der gegen die im Spruch genannten Bescheide erhobenen
Berufung vom 21. Dezember 2001 brachten die Berufungswerber Folgendes
vor:
"Gegenstand
der Berufung ist ausschließlich die steuerliche Nichtberücksichtigung
des Arbeitszimmers des W im privaten
Wohnhaus und deren steuerliche Auswirkungen auf die anfallende Umsatz- und
Einkommenssteuer. Nur hinsichtlich der "Streichung des Arbeitszimmers" ergeht
also diese Berufung.
Gegen
die Streichung des Arbeitszimmers und die daraus resultierenden Vorschreibungen
hat W bereits hinsichtlich des
Steuerjahres 1998 Berufung und nach Abweisung dieser Berufung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wo die Angelegenheit zur
Zahl 2001/15/0093 anhängig ist.
Im
Wesentlichen ist dort vorgetragen und wird auch zum Inhalt dieser Berufung
gemacht:
Anlässlich
der Betriebsprüfung wurde die betriebliche Veranlassung bzw. der
betriebliche Anteil für den Büroraum samt Mitbenützung der
Nebenräumlichkeiten festgelegt, und anschliessend erfolgte eine
bescheidmäßige Festschreibung der Werte in den Abgabenbescheiden
für die Jahre 1991 bis 1993 in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der
Betriebsprüfung.
Es
verstößt daher gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache, wenn die
rechtskräftige, betragsmäßig festgelegte Zuordnung zum
betrieblichen Aufwand für diese Räumlichkeiten nunmehr wegfallen soll.
Die Räume bzw. Raumanteile wurden bescheidmäßig festgelegt, und
dabei muss es aus der Sicht des Beschwerdeführers bleiben. Dies umso mehr,
als sich die maßgeblichen steuerlichen Beurteilungsparameter nicht
geändert haben. Der Beschwerdeführer hat nie überwiegend im
Wohnhaus gearbeitet, dort aber stets einen erheblichen Teil seines Einkommens
erwirtschaftet.
Eine
einmal festgelegte betriebliche Nutzung ist auch pro futuro als betriebliche
Nutzung anzuerkennen, außer die tatsächlichen Verhältnisse
hätten sich geändert.
In
diese Richtung liefe im übrigen auch die ständige Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs zu den Allgemeinen Rechtsgrundsätzen des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit allgemein und zur
6. Mehrwertsteuerrichtlinie im Besonderen.
Naturgemäß
hat der Finanzgesetzgeber einen besonders weiten Ermessensspielraum bei der
Festlegung von Steuertatbeständen. Dass sich der Gesetzgeber dessen bewusst
war, dass er diesen Spielraum im Anlassfall massiv überschreitet, ergibt
sich aus dem Umstand, dass er die inkriminierten gesetzlichen Regelungen in den
Verfassungsrang gehoben hat (§ 124 a Z 3 EStG) was
sie allerdings nicht gegenüber dem Gemeinschaftsrecht
"schützt".
Naturgemäß
können budgetpolitische Aufgabensteilungen bewirken, dass bestehende
Steuersätze oder Steuerbegünstigungen reduziert werden. Die
Zielsetzung des Abbaus des Budgetdefizits war auch vertretbar und zudem von den
"Maastricht"-Kriterien vorgegeben. Es gilt allerdings auch im Steuerrecht der
Grundsatz "he who can do more cannot necessarily do less". Es gibt
Grundsätze, die der Gesetzgeber zu berücksichtigen hat. Diese
Grundsätze sind zum einen gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben und zum
anderen von den Prinzipien der Rechtsordnung imperativ
vorgegeben.
Der
Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach angedeutet, dass ein Verstoß
gegen Grundsätze eines Rechtsgebiets zur Verfassungswidrigkeit einer
angegriffen Norm auch dann führen können, wenn die Norm selbst in den
Verfassungsrang gehoben worden ist
(zB. VfSlg. 11829/1988):
Einer
der Grundsätze des Steuerrechts geht dahin, dass betriebliche Aufwendungen
und betrieblich verursachte Kosten steuerabzugsfähig sind. Dieser Grundsatz
findet sich insbesondere auch in der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, auf die
sich nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs Kühne vom
27.06.1989, Rs. 50/88, und Mohsche vom 25.05.1993, Rs. C-193/91, auch
die Steuerpflichtigen berufen können, wonach es zu den Grundsätzen des
Mehrwehrsteuersystems gehört, dass alle betrieblich verursachten Kosten
absetzbar sind.
Es
verstößt gegen diese Grundsätze, wenn dem Beschwerdeführer
ein betrieblicher Aufwand bloß deswegen nicht als absetzungsfähig
anerkannt wird, weil das Büro im Wohnungsverband liegt. Mit der Streichung
des Arbeitszimmers des Beschwerdeführers als betriebsrelevant wird also
eine betriebliche Aufwendung für steuerlich nicht
berücksichtigungsfähig erklärt, obwohl das Büro seinerzeit
als Betriebsraum errichtet und seit jeher genutzt wurde und bis heute
unverändert genutzt wird.
Zum
anderen verletzt die gesetzliche Regelung auch den Grundsatz des Steuerrechts
und der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, dass sich der Gewinn aus dem
Betriebsertrag minus dem Betriebsaufwand ergibt. Letzterer Verstoß gegen
elementarste Steuergrundsätze wiegt wohl noch schwerer. Es ist offenkundig,
dass das System der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie den Grundsatz der
Aufkommensneutralität verfolgt. Betriebliche Aufwendungen sind stets
abzugsfähig, gegebenenfalls eben auch aliquot.
Zuletzt
hat der Europäische Gerichtshof diesen Grundsatz wiederum im Urteil
Ampafrance vom 19.09.2000, verb. Rs. C-177 und 181/99,
ausdrücklich bekräftigt. Ziffer 58 dieses Urteils ist davon die
Rede, dass eine Regelung "gegen den Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug
verstößt, der die Neutralität dieser Steuer gewährleistet".
Nach Ziffer 61 bilden das Vorsteuerabzugsrecht und die
Berücksichtigungsfähigkeit betrieblicher Aufwendungen ein
"Grundprinzip des von der Sechsten Richtlinie geschaffenen Systems der
Mehrwertsteuer" (vgl. auch die bereits zitierten Urteile Mohsche und
Kühne sowie aus jüngster Zeit etwa das Urteil Bakcsi vom 08.03.2001,
Rs. C-415/98, das den Grundsatz der betrieblichen Veranlassung konsequent
durchzieht, ebenso wie früher die Urteile Armbrecht vom 04.10.1995,
Rs. C-291/92, und Lennartz vom 11.07.1991,
Rs. C-97/90).
Am
besten vergleichbar ist das Urteil Kommission / Frankreich vom 14.06.2001,
Rs. C-40/00, wonach die Schaffung oder Erweiterung einer Ausnahme vom
Grundsatz der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern prinzipiell mit der
6 Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar ist.
Nach
unbestrittener herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung
verdrängt entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht nationales Recht auf allen
Ebenen, also inklusive hier zudem wissentlicher und willentlicher Eingriffe des
Gesetzgebers auf Verfassungsebene, zumal wenn in verfassungsgesetzlich
geschützte Rechte eingegriffen wird.
Der
angefochtene Bescheid verstößt also gegen zwingendes
Gemeinschaftsrecht und verletzt den Beschwerdeführer auch in seinem recht
auf Berücksichtigung betriebskausaler Vorsteueraufwendungen als
Vorsteuern.
Es
wird daher beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern,
daß das Arbeitszimmer als steuerlich berücksichtigungsfähig
anerkennt wird und die Steuerbescheide entsprechend berichtigt werden. Es
besteht ausdrückliches Einverständnis diese Berufung bis zum Vorliegen
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht weiter zu
behandeln."
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 28. März 2003 wies das Finanzamt die Berufung gegen die
angefochtenen Bescheide als unbegründet ab, mit der Begründung, dass
im Zuge der Veranlagung keine Änderung der in der
Umsatzsteuererklärung angeführten Vorsteuerbeträge erfolgt sei
und die beantragten Vorsteuern zur Gänze im Erstbescheid
berücksichtigt worden seien bzw. dass bezüglich der Nichtanerkennung
der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf das ergangene
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2002,
2001/15/0093 verwiesen werde.
Mit Schreiben vom 30. April 2003 begehrten die
Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag brachten diese ergänzend
Folgendes vor:
"Mit
Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0093-8, hat der
Verwaltungsgerichtshof der erwähnten Beschwerde gegen den
Umsatzsteuerbescheid Folge gegeben und ausgesprochen, dass das häusliche
Arbeitszimmer aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben umsatzsteuerrechtlich
als vorsteuerfähig zu behandeln sei. Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs hat der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid
vom 22.04.2003, RV/0018-F/03, die Umsatzsteuervorschreibung entsprechend
berichtigt, weil die betriebliche Verwendung des Arbeitszimmers außer
Streit stehe.
Der
Steuerpflichtige hat dies zum Anlass genommen, beim Verfassungsgerichtshof die
Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens B 1787/00 zu beantragen und
neuerliche Normprüfung des EStG zu verlangen.
In
seinem Wiederaufnahmsantrag hat er den Grund der Wiederaufnahme wie folgt
näher dargestellt:
3
Neuer Gegenstand der verfassungsgerichtlichen
Normprüfung
Aufgrund
der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom
08. Januar 2002 und des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdefall
ergeben sich neue Konturen des verfassungsgerichtlichen
Normprüfungsgegenstands:
Nach
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht fest, dass das Arbeitszimmer
des Beschwerdeführers tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich unternehmerisch genutzt wird und dass die von ihm
ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat.
Damit steht fest, dass das Arbeitszimmer im wirtschaftlichen Sinne und im
Verständnis des Gemeinschaftsrechts zum Betrieb des Beschwerdeführers
gehört.
Ebenso
fest steht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis die
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung dieses Arbeitszimmers nur
deshalb verweigert hat, weil es nicht den Mittelpunkt der
AT des Wiederaufnahmswerbers bildet,
was die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 20 EStG
tatsächlich klar fordert.
Andererseits
ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zweifelsfrei, dass
umsatzsteuerrechtlich die Absetzungsmöglichkeit voll gegeben ist, weil das
Zimmer betrieblichen Zwecken im Sinne des Gemeinschaftsrechts
dient.
Die
Frage ist nun, ob sich der verfassungsgerichtlich zu entscheidende Sachverhalt
hinsichtlich der Verfassungskonformität der maßgeblichen Normen des
Einkommenssteuergesetzes entscheidungswesentlich geändert hat oder
nicht.
4
Wiederaufnahmsgrund; Eventualantrag auf Wiedereinsetzung
(...)
5
Neu gestellte Frage der Verfassungskonformität
Anhand
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 08. Januar 2002 und
der beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs stellt sich die
verfassungsgerichtlich zu beantwortende Frage nach der
Verfassungskonformität der angegriffenen Regelungen des
Einkommensteuergesetzes neu. Sie stellt sich nunmehr als Frage, ob es mit dem
Sachlichkeitsgebot vereinbar ist, tatsächlich ausschließlich oder
nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzte
Betriebsräumlichkeiten, die für die Ausübung der Tätigkeit
notwendig sind, umsatzsteuerrechtlich aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben
als betriebsausgabenrelevant anzuerkennen, die unmittelbar konnexen
betrieblichen Ausgaben aber einkommensteuerrechtlich nicht als betrieblich
bedingt anzuerkennen.
Diese
Frage stellt sich nicht nur vor dem Hintergrund des Sachlichkeitsgebots, sondern
auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das
Mehrwertsteuersystem nicht zu behindern (vgl. zum Störungsverbot etwa die
EuGH Urteile Pelzl vom 08.06.1999,
Rs. C-338/97, C-344/97 und
390/97, oder Evangelischer Krankenhausverein vom 09.03.2000,
Rs. C-437/97).
Der
Verfassungsgerichtshof hat seinerzeit seinen Ablehnungsbeschluss vom 26.02.2001
damit begründet, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, im Bereich
möglicher privater Mitverwendung die Anerkennung von Betriebsausgaben ...an
strenge Voraussetzungen zu binden. Diese Ausgangsprämisse des
Verfassungsgerichtshofs hat sich durch die zitierte Judikatur grundlegend
geändert. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine
(nicht bestehende) private Mitverwendung des Arbeitszimmers des
Beschwerdeführers eine Begründung für die Aufrechterhaltung der
angegriffenen Rechtslage nicht mehr liefern. Wie der Verwaltungsgerichtshof
ausdrücklich betont, ging es weder um die ausschließliche Nutzung
noch um die Notwendigkeit des Arbeitszimmers, sondern nur um die Frage, ob
dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers bildete.
Im
Ergebnis geht es also um eine Art Filialverbot.
Es
geht also nicht mehr um das vom Verfassungsgerichtshof richtig erkannte legitime
Anliegen, private Mitverwendung durch strenge Anforderungen hintanzuhalten
[wobei die private Mitverwendung nach der Gesetzeslage kein Problem wäre,
wenn der Beschwerdeführer in diesen Räumlichkeiten seine
überwiegende Bürotätigkeit ausüben würde, was aber
umgekehrt im Hinblick auf den Umfang der Mitverwendung andererseits wieder keine
Rolle spielen dürfte, denn wenn der Beschwerdeführer in seinem
Hauptbüro arbeitet, benützt er das häusliche Arbeitszimmer ja
auch nicht privat], es geht allein um die Frage des Betriebsmittelpunkts, um das
Quasifilialverbot. Auch aus dem wiederaufnahmsgegenständlichen Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass dieser die Beschwerde hinsichtlich
des einkommenssteuerrechtlichen Aspekts allein deshalb abgewiesen hat, weil das
Arbeitszimmer unstreitig nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
bildet (wohl aber einen wesentlichen Produktionsmehrwert
bringt).
Das
Sachlichkeitsgebot verbietet es, eindeutig als betrieblich erkannte
Betriebsausgaben umsatzsteuerrechtlich und einkommenssteuerrechtlich
unterschiedlich zu behandeln, wenn dafür kein besonderer Ausnahmegrund
vorliegt. Auch der Liebhabereibegriff wird etwa umsatz- und
einkommensteuerrechtlich gleich behandelt (VwGH 05.05.1992, 92/14/0006,
ua.).
Auch
das Gebot, europäische Normen nicht zu behindern, führt zum gleichen
Ergebnis.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG ist nur
als Ganzes prüfbar (und aufhebbar). Es wird daher angeregt, aus
§ 124 a EStG [idF BGBl. Nr. 201/1996] die
Wortfolge "lit. d und" und aus
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG die gesamte lit. d
aufzuheben, in eventu nur den ersten Satz der lit. d., bzw. gegebenenfalls
auszusprechen, dass diese Bestimmungen verfassungswidrig
waren.
Jedenfalls
wird Übereinstimmung zwischen umsatzsteuerrechtliche und
einkommenssteuerrechtlicher Berücksichtigung dieser Betriebsausgaben
herzustellen sein.
Allenfalls
wird angeregt, dem Europäischen Gerichtshof die folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist
es mit dem an die Mitgliedstaaten gerichteten Verbot der Behinderung des
Mehrwertsteuersystems und der Kohärenzpflicht nach der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar, Betriebsausgaben
einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn ihre betriebliche Veranlassung
und Notwendigkeit außer Streit stehen und sie umsatzsteuerrechtlich als
Betriebsausgaben feststehen?
Der
Steuerpflichtige ist also mehr denn je der Auffassung, dass die
einkommenssteuerrechtliche und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung
zusammenfallen müssen und somit auch die einkommensteuerrechtliche
Behandlung seines häuslichen Büros gemeinschaftsrechts- und
verfassungswidrig ist. Er meint mehr denn je, dass dann, wenn ein
häusliches Büro umsatzsteuerrechtlich zum Betriebsvermögen
gehört und auch tatsächlich betrieblich verwendet wird, es auch
einkommenssteuerrechtlich Betriebsaufwand darstellen muss.
Mit
vier gesonderten Berufungsvorentscheidungen vom 28. März 2003,
jeweils dem Einschreiter zugestellt am 02.04.2003,
betreffend
Umsatzsteuer
2000, an WL, XXX
Umsatzsteuer
2000, an Stpfl.1,
ZZZ
Feststellung
der Einkünfte 2000, an WL,
XXX
Einkommenssteuer
2000, an Stpfl.1, ZZZ
erklärt
das Finanzamt Bregenz, dass der Umsatzsteuerbescheid ohnehin keine Änderung
der Vorsteuerbeträge vorsehe, womit die beantragte Umsatzsteuer bereits
berücksichtigt sei, spricht es im Feststellungsbescheid über die
Einkünfte nach § 188 BAO die Nichtanerkennung der
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Hinblick auf das
Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002 aus und verwiest in dem an
Stpfl.1 gerichteten
Einkommenssteuerbescheid 2000 darauf, dass eine Berufung "gegen die im
Feststellungsbescheid der KG
...festgestellten Einkünfte ...beim Einkommenssteuerbescheid nicht
zulässig" sei.
An
diesen Bescheiden ist nun zunächst nicht ganz klar, ob sich das Finanzamt
dessen bewusst war, dass Bw. und
Stpfl.1 ein- und die selbe
natürliche Person sind, die mit bei den Vornamen gleichzeitig auftritt (sh.
Kp).
In
der Sache wird weiterhin die Auffassung vertreten, dass das häusliche
Arbeitszimmer auch einkommenssteuerrechtlich als betrieblich berücksichtigt
werden müsste, wenn das Einkommenssteuergesetz nicht verfassungswidrig
wäre, wobei zur näheren Begründung auf die obigen
Ausführungen verwiesen wird.
Sinnvoll
wird sein, zunächst die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof über
den oben dargestellten Wiederaufnahmsantrag abzuwarten. Sollte der
Verfassungsgerichtshof dem Wiederaufnahmsantrag Folge geben und die
Problemstellung in der Sache behandeln, dann müsste die Erledigung auch
für den vorliegenden Fall präjudiziell sein. Sollte der
Verfassungsgerichtshof den Wiederaufnahmsantrag zurückweisen oder nicht
behandeln, wäre die aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
19.12.2002 resultierende geänderte verfassungsrechtliche Beurteilung in
einer weiteren Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
einzufordern.
Es
besteht ausdrückliches Einverständnis, diese Vorlageanträge bis
zum Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den
Wiederaufnahmsantrag nicht weiter zu behandeln.
Es
wird daher beantragt, die Berufung im oben dargestellten strittigen Umfang der
Berufungsbehörde zur Berufungsentscheidung vorzulegen.
Die
Berufungsbehörde wolle dann allenfalls die ausständige Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs warten oder bescheidmäßig
absprechen.
Jedenfalls
wird beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass
das häusliche Arbeitszimmer des Einschreiters auch
einkommenssteuerrechtlich als Betriebsausgabe akzeptiert und im Sinne der
eingereichten Steuererklärung einkommenssteuerrechtlich berücksichtigt
wird."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des
Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung
jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende
Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will,
ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes
Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes
Bescheidmerkmal (vgl. § 93 Abs. 2 BAO;
§ 191 Abs. 1 und 2 BAO; VwGH 21.10.1999, 99/15/0121).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger
Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne
gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem
auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird
(vgl. VwGH 17.10.2001, 96/13/0058; VwGH 16.5.2002,
96/13/0170).
Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO haben
nach § 191 Abs. 1 it. c BAO an die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen. Ist eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt,
in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der
Bescheid gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO an
diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 it. c
leg. cit. gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt
aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm
§ 191 Abs. 2 leg. cit., dass dort, wo der
Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als
Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid
an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht;
unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO
jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht
(vgl. zB ecolex 2001/134). Eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts endet mit ihrer Auflösung (vgl. VwGH 25.11.2002,
2002/14/0133; VwGH 10.12.1997, 93/13/0301;
Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 12 zu § 79 BAO;
UFSaktuell 2005, 305 und 341). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach
ausgesprochen, dass an eine nicht mehr existente Person oder Gesellschaft nicht
mehr wirksam zugestellt werden kann (vgl. VwGH 21.2.1984, 82/14/0165
und 83/14/0238; VwGH 19.6.1989, 88/15/0160; VwGH 9.12.1992,
91/13/0013; diese Judikatur gilt auch in Bezug auf Personengesellschaften bzw.
-vereinigungen). Es entfaltet daher ein an ein nicht mehr existentes
Gebilde ergangener Bescheid keine Rechtswirkung (vgl. VwGH 29.9.1997,
93/17/0042). Dies gilt auch für Umsatzsteuerbescheide (vgl. VwGH
31.5.1994, 91/14/0140; VwGH 29.11.2000, 94/13/0267). Mit Beendigung
von nicht rechtsfähigen Personengesellschaften, zu denen auch die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört, gehen deren steuerlichen
Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligten Gesellschafter über. Dies
ist auch bei der Bescheiderstellung zu berücksichtigen (vgl.
Ritz3, a.a.o.,
Tz 15 zu § 19, Tz 5 zu § 81 und Tz 2 zu
§ 191 BAO).
Gegenständlich ist die GesbR zum
31. Dezember 2000 aufgelöst worden (vgl. Schreiben vom
30. Dezember 2000). Die GesbR war folglich (mit ihrer Auflösung)
steuerlich als beendet anzusehen. Sie ist ab diesem Zeitpunkt von der
Gemeinschaft der im Streitjahr zuletzt Beteiligten abgelöst worden
(§ 19 Abs. 2 BAO). Sie hat damit abgabenrechtlich die
Eignung als tauglicher Bescheidadressat verloren. Die Bescheide hätten
folglich nicht mehr an die frühere Personengesellschaft (GesbR) ergehen
dürfen. Die dennoch an sie gerichteten Bescheide (Umsatzsteuerbescheid,
Feststellungsbescheid jeweils vom 19. November 2001) sind sohin an
eine nicht mehr existente Gesellschaft ergangen und sind unwirksam geblieben.
Sie konnten keine Rechtswirkungen entfalten und gingen ins Leere. Es handelt
sich daher bei diesen Bescheiden um Nichtbescheide. Dementsprechend ist die
gegen diese Bescheide gerichtete Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen
(vgl. Ritz3,
a.a.o., Tz 6 zu § 273 BAO und die dort zitierte Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes).
Feldkirch,
am 13. Februar 2007
Eine Zweitschrift des Bescheides
ergeht auch an: Herrn Bw2. F-Gasse D
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZurückweisungBescheidzustellungeinheitliche und gesonderte FeststellungUmsatzsteuerGesellschaft bürgerlichen RechtsAuflösungkeine Rechtswirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-F/03
- Stammnummer
- 26672
- Gültig
- 13.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF