…auszugehen, dass voraussichtlich auch in Hinkunft die Einbringlichkeit dieser Verbindlichkeiten nicht gegeben ist. Mangels Begünstigung anderer Gläubiger war somit im Rahmen der Ermessensübung den Kriterien der Billigkeit gegenüber jenen der Zweckmäßigkeit der Vorrang einzuräumen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 25. Juni 2008
…Da andere Verbindlichkeiten vorhanden seien, könne in der Bezahlung der Steuerverbindlichkeiten keine Unbilligkeit gesehen werden. Der Abgabengläubiger würde alleine und vorweg auf Forderungen verzichten und sich die Nachsicht allenfalls zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken (Gläubigerbevorzugung). Die hohe Verpfändung sei als einseitige Begünstigung der Raika M…
…Da andere Verbindlichkeiten vorhanden seien, könne in der Bezahlung der Steuerverbindlichkeiten keine Unbilligkeit gesehen werden. Der Abgabengläubiger würde alleine und vorweg auf Forderungen verzichten und sich die Nachsicht allenfalls zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken (Gläubigerbevorzugung). Die hohe Verpfändung sei als einseitige Begünstigung der Raika M…
…In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, dass ein Mantelzessionsvertrag gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, weil eine Begünstigung anderer Gläubiger durch Schuldtilgung durch Abtretung von Forderungen begünstigt (VwGH 13.3.1997, 96/15/0128). Die Abtretung sämtlicher Buchforderungen an ein Kreditinstitut zur Kreditbesicherung stellt dann eine…
…wenn keine entsprechenden Mittel zur Verfügung stünden. Ebenfalls nicht darauf eingegangen worden sei darauf, dass im Konkurs der Gesellschaft auch andere Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht hätten bedient werden können, demzufolge keine Begünstigung anderer Gläubiger vorliege. Auch wenn den Bw. eine erhöhte Mitwirkung und Verpflichtung zur…
…seiner Rechtfertigung, dass sämtliche Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen der Bank aufgrund von Kreditverträgen bereits im Jahr 2008 abgetreten worden seien, da die Begünstigung anderer Gläubiger durch Schuldtilgungen durch Abtretung von Forderungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (VwGH 13.3.1997, 96/15/0128). Die Abtretung…
…läge auch diesfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, weil, wie oa., gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch die Begünstigung anderer Gläubiger durch Schuldentilgungen durch Abtretung von Forderungen verstößt (Ritz, BAO5, § 9 Tz 11c). Zu den Nachforderungen an Lohnsteuer 2008 und Dienstgeberbeitrag 2008 auf Grund der GPLA vom 9…
…Existenzgefährdung des Bf. nicht beseitigen würde, dieses keinen Sanierungseffekt haben würde und die Gewährung nur zu einer Begünstigung anderer Gläubiger führen würde, zwischenzeitig nichts geändert hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung (jedenfalls) dann nicht gegeben, wenn die finanzielle…
…obwohl er verhalten wäre, sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln. Eine allfällige Nachsicht würde sich daher ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung auswirken, was eine einseitige Begünstigung anderer Gläubiger darstellen würde. Die Begünstigung der übrigen Gläubiger steht jedoch, wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat…
…auch nicht verlangt werden, der Vertreter müsse den Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigen. Er habe die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße die Begünstigung anderer Gläubiger infolge Schuldentilgungen oder Einräumung von Pfandrechten. **** Dagegen beantragte der Bf. mit Schriftsatz vom…
…der Beschwerde beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass offenbar sämtliche Forderungen der Gesellschaft an die Hausbank zediert waren. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt aber auch die Begünstigung anderer Gläubiger durch Schuldtilgungen durch Abtretung von Forderungen (VwGH 13.3.1997, 96/15/0279). Die Abtretung sämtlicher Buchforderungen an…
…Abgaben ermöglicht hätten. Diese Mittel seien auf Grund der Zession an die Hausbank und der Besicherung einzelner Gläubiger durch Bankgarantien nicht mehr für die Entrichtung der Abgaben zu Verfügung gestanden. Die Begünstigung anderer Gläubiger durch Abtretung von Forderungen verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Abtretung sämtlicher…
…Rahmen des Geschäftsbetriebes entstehenden Forderungen für Warenlieferungen und Dienstleistungen durch den Unternehmer an einen Zessionar ("Factor") bezeichnet. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt aber die Begünstigung anderer Gläubiger durch Schuldentilgungen durch Abtretung von Forderungen (VwGH 13.3.1997, 96/15/0128). Jedoch ergibt sich aus dem Abgabenkonto…
…wenn sich die Nachsicht nur zugunsten anderer Gläubiger auswirken würde. Die Beschwerdeführerin verwendet die Geldmittel, die ihr Herr ***XY*** regelmäßig zur Verfügung stellt, offensichtlich dafür, um andere Gläubiger zu befriedigen. Die Gewährung einer Nachsicht würde einerseits zur Begünstigung anderer Gläubiger und andererseits zu einer ungerechtfertigten…
…das in eine andere Richtung deute, sei nicht erstattet worden. Eine allfällige Nachsicht würde sich ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung auswirken und sohin auch gegen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verstoßen. Die Begünstigung anderer Gläubiger stünde daher auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Zweckmäßigkeit einer…
…Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße weiters die Begünstigung anderer Gläubiger durch Schuldentilgung mittels Abtretung von Forderungen. Eine derartige Mantelzession stelle dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Vertreter damit rechnen müsse durch die Zession dem vertretenen seine liquiden Mittel zur Tilgung anderer Schulden als der Bankschulden zu…
…die Zahlung fälliger Abgaben ebenso wie die Erfüllung anderer Verbindlichkeiten verhältnismäßig ohne Bevorzugung anderer Gläubiger gegenüber der Finanzverwaltung veranlasst. Soweit der Bw. die Zahlung von Gesellschaftsschulden veranlasst hätte, hätte er stets strikt den Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten, sodass eine Begünstigung anderer Gläubiger gegenüber der Finanzverwaltung ausgeschlossen wäre…
…Kreditinstitutes zediert gewesen wären. Mit dieser Argumentation übersieht der Bw. allerdings, dass die Begünstigung anderer Gläubiger durch Schuldtilgungen durch Abtretung von Forderungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (VwGH 13.3.1997, 96/15/0128). Die Abtretung sämtlicher Buchforderungen an ein Kreditinstitut zur Kreditbesicherung stellt dann eine…
…Begünstigung anderer Gläubiger durch Schuldtilgungen durch Abtretung von Forderungen (VwGH vom 13.3.1997, 96/15/0128). Die Forderungszession an ein Kreditinstitut zur Kreditbesicherung stellt dann eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn der Vertreter damit rechnen muss, durch die Abtretung seine liquiden Mittel zur Tilgung anderer…
…offensichtlich keine Vorkehrungen getroffen hat, dass die in den abgetretenen Buchforderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abgeführt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstößt die Begünstigung anderer Gläubiger durch Schuldtilgung durch Abtretung von Forderungen gegen das Gleichbehandlungsgebot (VwGH 13.3.1997, 96/15/0128)…