Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101997/2015
Geschäftsführerhaftung bei Sperre des Bankkontos erst nach Fälligkeit der Lohnsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101997/2015vom 21.08.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer, die eine vom Arbeitnehmer geschuldete und vom Arbeitgeber einbehaltene Abgabe ist, über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus; diesbezüglich besteht daher eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz (VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Die Nichtabfuhr von Lohnsteuer, die auf den ausbezahlten Arbeitslohn entfällt, kann nicht mit dem Fehlen ausreichender Mittel gerechtfertigt werden.
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 lautet: Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
§ 78 verpflichtet den Arbeitgeber, bei jeder Lohnzahlung, also im Zeitpunkt des Zuflusses an den Arbeitnehmer, Lohnsteuer einzubehalten (Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 78 Rz 1, mit Verweis auf VwGH 29.1.14, 2009/13/0209).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt daraus, dass die Auszahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146). Die auf ausbezahlte Löhne entfallenden Lohnsteuerbeträge sind daher unabhängig von einer Gleichbehandlung der anderen Gläubiger stets zu entrichten; die Nichtabfuhr der Lohnsteuer, die auf den ausbezahlten Arbeitslohn entfällt, kann nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel nicht ausgereicht haben.
Wäre die Lohnsteuer unter Berücksichtigung der (ohnedies) zur Verfügung stehenden Mittel ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden, hätte ein uneinbringlicher Rückstand an Lohnsteuer erst gar nicht entstehen können. Eine Verschuldensentkräftigung ist aus dieser Sicht logisch ausgeschlossen (vgl. Stoll, BAO, 129).
Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Lohn zu zahlen, dürfen sie auch nicht hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Stehen daher nur mehr beschränkte Mittel zur Verfügung bzw. führt die Hausbank nur mehr eingeschränkt Überweisungen für Lohnzahlungen durch, ist vor Durchführung der Lohnzahlung sicherzustellen, dass die auf die Löhne entfallende Lohnsteuer auch entrichtet werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss die Lohnzahlung so weit reduziert werden, dass mit den vorhandenen bzw. freigegebenen Mitteln auch noch die auf diese eingeschränkte Lohnzahlung entfallende Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden kann.
Reichen die dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer aus und zahlt er dennoch die Arbeitslöhne in voller Höhe aus, stellt das ein schuldhaftes Verletzen seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO dar (VwGH 25.1.2000, 96/14/0080).
Eine andere Betrachtung ist dann geboten, wenn eine Sperre des Bankkontos der Gesellschaft zwischen Auszahlung der vollen vereinbarten Arbeitslöhne und der Abfuhr der darauf entfallenden Lohnsteuer eingetreten ist (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106).
Dass das Fehlen liquider Mittel das Unterlassen der Abfuhr von Lohnsteuer nicht entschuldigen kann, gilt nicht auch hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und der entsprechenden Zuschläge, weil diesen Abgaben eine der Lohnsteuer vergleichbare Konstruktion nicht zu Grunde liegt (VwGH 25.1.2000, 96/14/0080; VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106).
Dem Vertreter ist auch als schuldhafte Pflichtverletzung vorwerfbar, wenn er einen Zessionsvertrag abschließt, durch den einerseits die Bank als andrängende Gläubigerin begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden und wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der Gesellschaft, zu entziehen. Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter der Körperschaft als Pflichtverletzung somit bereits vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149 mit Hinweis auf VwGH 23.1.1997, 96/15/0107).
Nach § 132 Abs. 1 erster Satz BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind.
Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist es schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungs- und Nachweispflicht ermöglichen (VwGH 25.11.2009, 2008/15/0263).
Nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht die Abgabenbehörde nicht zu entsprechen (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106).
Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid stellt nach der Rechtsprechung eine Einhebungsmaßnahme dar; sie ist daher innerhalb der Einhebungsverjährung nach § 238 BAO zulässig.
Nach § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Abs. 2).
Unterbrechungshandlungen wirken anspruchsbezogen, unterbrechen also die Verjährung gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegenüber wem sich solche Amtshandlungen richten (Ritz, BAO
5
, § 238 Tz 18; VwGH 29.3.2007, 2005/15/0116).
Nach § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
§ 9 Abs. 1 IO ist eine speziellere Bestimmung gegenüber § 238 BAO (Ritz, BAO
5
, § 238 Tz 14).
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen.
Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Einbringlichkeit der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt:
Laut Firmenbuch waren sowohl der Bf als auch EB für die Primärschuldnerin vertretungsbefugt.
Primär ist jener Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen. Der Bf war nach der Abgabendatenbank der Finanzverwaltung gesetzlicher Vertreter der Primärschuldnerin, die Abgabenbescheide wurden zu seinen Handen zugestellt, sodass von seiner abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit ausgegangen werden konnte.
Unbestritten war nicht nur die Stellung des Bf als Geschäftsführer der Primärschuldnerin, sondern im Hinblick auf das abgeschlossene Konkursverfahren auch die Uneinbringlichkeit der die Konkursquote übersteigenden Abgabenschulden.
Ebenfalls nicht strittig waren die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft.
Die Konkursquote wurde vor Erlassung des Haftungsbescheides ausgeschüttet und am 17.6.2014 auf dem Abgabenkonto verbucht. In den Spruch des Haftungsbescheides wurden daher bereits die um die Quote reduzierten Abgabenbeträge aufgenommen.
Die Geschäftsführerhaftung ist eine Ausfallshaftung. Da erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens am 11.6.2014 das Ausmaß der Uneinbringlichkeit der noch offenen Abgaben feststand, erfolgte die Geltendmachung der Haftung hinsichtlich dieser Abgabenschulden erst nach diesem Zeitpunkt.
Dem erkennbaren Einwand der langen Verfahrensdauer von neun Jahren und dem damit einher gehenden Verlust von Unterlagen war die gesetzliche Bestimmung des § 132 BAO entgegen zu halten, wonach sich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht verlängert, wenn die Abgabenerhebung betreffende Verfahren anhängig sind.
Im vorliegenden Fall erging der Haftungsbescheid am 28.10.2014 und somit noch vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist, sodass sich der Bf nicht mit Erfolg auf nicht mehr vorhandene Beweismittel berufen konnte.
Der Bf wusste, dass er Selbstbemessungsabgaben während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit nicht entrichtet hatte und musste daher nach Beendigung des Insolvenzverfahrens damit rechnen, dass Unterlagen im Zusammenhang mit den nicht entrichteten Abgaben in einem allfälligen Haftungsverfahren von Bedeutung sein würden.
Wer aber weiß, dass Unterlagen zu Beweiszwecken bedeutsam sind, „riskiert“ bei ihrer Vernichtung, dass diese Vorgangsweise – vor allem, soweit ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft – in freier Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wird (Ritz, BAO
5
, § 132 Tz 9, mit Verweis auf VwGH 24.11.1998, 97/14/0152).
Entgegen der Ansicht des Bf waren die Abgabenschulden, für welche die Haftung geltend gemacht wurde, auch noch nicht verjährt.
Die Lohnabgaben 11/2008 waren am 15.12.2008 fällig, ebenso die Lohnabgaben für die gleichzeitig mit den Novemberlöhnen ausgezahlten Sonderzahlungen (im angefochtenen Haftungsbescheid als Lohnsteuer 12/2008 und Dienstgeberbeitrag 12/2008 bezeichnet, wodurch für die auf die Sonderzahlung entfallenden Lohnabgaben auf dem Abgabenkonto automatisch der unzutreffende Fälligkeitstag 15.1.2009 ausgewiesen wurde). Die im Zuge der GPLA nachgeforderten Lohnabgaben 2008 waren zwischen 15.2.2008 (Lohnabgaben für Jänner 2008) und 15.1.2009 (Lohnabgaben für Dezember 2008) fällig.
Die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO wäre daher mit Ende des Jahres 2013 bzw. 2014 eingetreten.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden jedoch im Konkursverfahren angemeldet. Da die Konkursanmeldung die Verjährungsfrist unterbrach und diese mit Rechtskraft des Beschlusses über die Konkursaufhebung im Jahr 2014 neuerlich zu laufen begann, stand im Beschwerdefall die Einhebungsverjährung der Erlassung des Haftungsbescheides im Jahr 2014 nicht entgegen.
Der Bf stützte sein Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass er infolge der überraschenden Fälligstellung der Kredite durch die Hausbank auf dem Geschäftskonto nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei und ihn daher an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge keine schuldhafte Pflichtverletzung treffe.
Nach der Aktenlage wurde der Bank der Auftrag zur Auszahlung der Novemberlöhne samt Sonderzahlung am 11.12.2008 erteilt. Die mit der Zahlung beauftragte Volksbank F veranlasste die Lohnzahlung am 19.12.2008. Mit gleichem Datum stellte sie
die eingeräumten Kredite fällig, nachdem sie dies mit Schreiben vom 12.12.2008 bereits in den Raum gestellt hatte.
Die auf diese Lohnzahlungen entfallenden Lohnabgaben (11/2008 und 12/2008 laut Haftungsbescheid) wurden dem Finanzamt erst am 15.1.2009 mit Nullerlagschein bekannt gegeben.
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich erläutert, wurden die Löhne für Dezember 2008 tatsächlich nicht mehr ausbezahlt und wurden daher die auf diese Löhne entfallenden Lohnabgaben, die dem Finanzamt am 15.1.2009 bekannt gegeben worden waren, auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin wiederum gutgeschrieben (die vom Bf vermisste Buchung wurde am 25.2.2009 durchgeführt und führte zu einer Gutschrift an Lohnsteuer und DB von 59.485,43 € und 15.996,92 €).
Da die Novemberlöhne (einschließlich Sonderzahlungen) am 19.12.2008 bezahlt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Lohnabgaben bereits fällig waren und ans Finanzamt abzuführen gewesen wären, hätte, wie oa., die Lohnzahlung so weit reduziert werden müssen, dass von den freigegebenen Mitteln auch noch die auf diese reduzierte Lohnzahlung entfallende Lohnsteuer hätte einbehalten und abgeführt werden können.
Die vom Bf für sich reklamierte Ausnahme, nämlich die überraschende Sperre des Bankkontos zwischen Auszahlung der vollen vereinbarten Löhne und der Abfuhr der darauf entfallenden Lohnsteuer, hätte allenfalls dann eintreten können, wenn die Löhne tatsächlich am 11.12.2008 überwiesen worden wären, die Bank aber die am 15.12.2008 fällige Lohnsteuer anweisungswidrig nicht mehr abgeführt hätte.
Der Bf konnte durch keinerlei Unterlagen (zB Schriftverkehr mit der Hausbank oder Vereinbarungen oder einen elektronischen Begleitzettel wie für die Überweisung der Löhne) belegen, dass er der Bank überhaupt die Anweisung erteilt hätte, die Lohnsteuer zur Fälligkeit am 15.12.2008 ans Finanzamt abzuführen. Ebenso wenig konnte er belegen, dass er die Bank angewiesen hätte, die Lohnzahlungen so weit zu reduzieren, dass auch die auf diese reduzierten Löhne entfallende Lohnsteuer abgeführt hätte werden können.
Nach der Judikatur ist einem Geschäftsführer selbst dann eine Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO vorwerfbar, wenn er der Bank, die bereits teilweise Kredite fällig gestellt hat, zwar tatsächlich den Auftrag zur vollständigen und fristgerechten Überweisung der Lohnsteuer erteilt, die Bank jedoch nur die Gehälter, nicht aber die anfallende Lohnsteuer überwiesen und dem Bf dies nicht mitgeteilt hätte, weil sich der Geschäftsführer durch Rückfragen Klarheit über die Entrichtung der Abgabenbeträge hätte verschaffen müssen (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0121).
Wurden daher trotz der durch die Kontensperre nur mehr beschränkt verfügbaren Mittel die Löhne am 19.12.2008 noch bezahlt, hätten diese entsprechend reduziert und mit den verfügbaren Mitteln auch die zu diesem Zeitpunkt bereits fällige, auf die reduzierten Löhne entfallende Lohnsteuer abgeführt werden müssen. Da der Bf keinen Nachweis erbrachte,
dass er der gesetzlichen Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 entsprochen hätte, war von einer schuldhaften Pflichtverletzung und davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der betreffenden Lohnsteuer (laut Bescheid Lohnsteuer 11/2008 iHv 76.738,57 € und 12/2008 iHv 15.119,03 €) war.
Hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages (laut angefochtenem Haftungsbescheid DB 11/2008 und 12/2008), der - worauf bereits in den Ausführungen zur Lohnsteuer verwiesen wurde – zur Gänze am 15.12.2008 fällig war und der im Gegensatz zur Lohnsteuer dem Gleichbehandlungsgebot unterlag, war entscheidend, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit Mittel zur Bezahlung dieser Abgabenschuld vorhanden waren.
Dass zu diesem Zeitpunkt keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen wären, war weder den vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen, noch wurde dies vom Bf behauptet.
Auch die in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2008 offen gelegten Umsätze von mehr als 2,7 Mio € ließen auf das Vorhandensein liquider Mittel schließen.
Das Konto der Volksbank F wurde am 5.1.2009 noch mit Leasingraten (25.103,45 €) und am 9.1.2009 mit einer Zahlung von 1.830,05 € an die Porsche Bank belastet.
Vom Konto der Oberbank F erfolgten neben der vom Bf erwähnten Zahlung von 12.174,35 € am 16.12.2008 ans Finanzamt am 17.12.2008 eine Sammelüberweisung von 51.882,56 € oder am 2.1.2009 eine Zahlung von 17.621,33 € an die S Versicherung.
Auf Grund dieser Kontobelastungen stand fest, dass die primärschuldnerische GmbH – wenn auch möglicherweise nur in begrenztem Umfang - noch über liquide Mittel verfügte.
Dem Einwand des Bf, dass am 16.12.2008 noch eine Finanzamtszahlung in Höhe von 12.174,35 € (vom Konto der Oberbank F) erfolgt und damit die Abgabenbehörde im Vergleich zu anderen Gläubigern bevorzugt worden sei, war zu entgegnen, dass mit dieser Saldozahlung Lohnabgabennachforderungen der Jahre 2004 bis 2007 abgedeckt wurden und diese Zahlung nicht zur Begleichung der haftungsgegenständlichen Abgaben diente. Diese Abgaben blieben vielmehr zur Gänze offen, weil weder zum maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt am 15.12.2008 noch später weitere Zahlungen auf dem Abgabenkonto einlangten. Da nach den vorgelegten Kontoauszügen nach diesem Zeitpunkt sowohl vom gesperrten Konto der Volksbank F als auch vom Konto der Oberbank F noch Zahlungen an andere Gläubiger geleistet wurden, während die Abgabenforderungen zur Gänze offen blieben, war eine Ungleichbehandlung der Abgabengläubigerin mit anderen Gläubigern evident.
Der Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger wurde nicht erbracht, weshalb die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden konnten.
Zur Zessionsvereinbarung, die der Bf mit der Oberbank abgeschlossen hatte, war Folgendes festzustellen:
Der Bf brachte zum Konto der Oberbank vor, dass diese auf Grund der Vorgangsweise der Volksbank die Zugangsmöglichkeiten des Geschäftsführers ebenfalls stark eingeschränkt habe; eine Kontosperre wurde offenbar nicht verfügt.
Die Zessionsvereinbarung wurde zur Sicherstellung eingeräumter Kredite geschlossen, ohne dass durch entsprechende Vertragsgestaltung dafür vorgesorgt worden wäre, dass auch bei einer Änderung der Verhältnisse die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt würde.
Laut vorgelegter Kontoauszüge langten auf dem Konto der Oberbank F zwischen 15.12. und 18.12.2008 noch Gutschriften in Höhe von rund 375.000,00 € ein. Sollte der Bf auf Grund der Zessionsvereinbarung daran gehindert gewesen sein, diese Gutschriften zumindest zur anteiligen Begleichung der Abgabenschulden zu verwenden, läge auch diesfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, weil, wie oa., gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch die Begünstigung anderer Gläubiger durch Schuldentilgungen durch Abtretung von Forderungen verstößt (Ritz, BAO5, § 9 Tz 11c).
Zu den Nachforderungen an Lohnsteuer 2008 und Dienstgeberbeitrag 2008 auf Grund der GPLA vom 9.3.2009 war auf obige rechtliche Ausführungen zu verweisen.
In der Stellungnahme vom 2.8.2017 brachte der Bf keine Gründe vor, die geeignet gewesen wären, ein Verschulden an den Lohnsteuerfehlberechnungen auszuschließen.
Da es seine Aufgabe gewesen wäre, allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen ihm ein Verschulden an den Fehlberechnungen (im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne) nicht anzulasten sei (VwGH 25.1.2000, 96/14/0080), war es nicht
als rechtswidrig anzusehen, eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen.
Zu den haftungsgegenständlichen, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung vorgeschriebenen Lohnabgaben 2008 war festzuhalten, dass der Festsetzung dieser Lohnabgaben erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens keine Bedeutung beizumessen war, weil, wie oa., entscheidend war, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Die Vorschreibung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewesenen Abgaben erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens änderte nichts daran, dass diese nicht zum Fälligkeitstermin entrichteten Abgaben während der Geschäftsführungstätigkeit des Bf fällig gewesen wären.
Gegenständlich resultierten die Lohnabgabennachforderungen aus den oben im Detail wiedergegebenen Feststellungen.
Nach Meinung der Richterin waren aber die wegen des Nichtansatzes bzw. zu geringen Ansatzes eines Sachbezuges für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen vorgenommenen Zurechnungen für den Monat Dezember 2008 außer Ansatz zu lassen, weil auch die Löhne für Dezember 2008 nicht mehr ausgezahlt wurden.
Von den diese Feststellung betreffenden Nachforderungen für das gesamte Jahr 2008 (Lohnsteuer: 9.498,96 €; Dienstgeberbeitrag: 972,00 €) war daher jeweils ein Zwölftel auszuscheiden (Lohnsteuer: 791,58 €; DB: 81,00 €) und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
Darüber hinaus wurden durch die Verbuchung der Gutschriften an Umsatzsteuer 2014 sowie der Körperschaftsteuer 2014 und 2015 die haftungsgegenständliche Lohnsteuer 2008 um weitere 1.098,11 € und der Dienstgeberbeitrag 2008 um weitere 562,00 € reduziert und war der Beschwerde auch insofern stattzugeben.
Zu den Beweisanträgen war festzustellen, dass diese nicht ausreichend bestimmt und daher nicht aufzunehmen waren.
Aus den beantragten Zeugeneinvernahmen von GH, des damaligen Buchhalters KL und des Insolvenzverwalters Dr. M „zum gesamten Sachverhaltsthema“ sowie der geforderten Beischaffung des Konkursaktes war nicht zu erkennen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen erwiesen werden sollten (VwGH 27.3.2002, 98/13/0162, 0163).
Wird als Beweisantrag lediglich generell die Einvernahme von Zeugen gefordert, liegt ein ordnungsgemäßer Beweisantrag nicht vor.
Auch ein Beweisantrag auf Aktenbeischaffung ist untauglich, weil die Berufung auf einen Akt schlechthin kein zulässiges Beweisanbot darstellt [Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO
3
§ 183 E 41 (Stand 1.1.2005, rdb.at)].
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Eine Begründung der Ermessensübung fand
sich weder im Erstbescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung. Begründungsmängel im Abgabenverfahren können jedoch im Rechtsmittelverfahren saniert werden (Ritz, BAO
5
, § 93 Tz 16).
Zu berücksichtigen war insbesondere die Tatsache, dass die Haftungsschulden nur noch im Haftungswege eingebracht werden können. Gegenständlich war daher dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung (Zweckmäßigkeitserwägung) der Vorzug zu geben gegenüber dem Interesse des Bf, nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden (Billigkeitserwägung).
Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt (Fragebogen vom 8.7.2014) gab der Bf ua. an, bei der Fa. B-1 GmbH beschäftigt zu sein und dort – belegt durch eine Gehaltsabrechnung von April 2014 - monatlich netto 2.376,54 € zu verdienen.
Einem in der Finanzamtsdatenbank aufliegenden Jahreslohnzettel für 2016 zufolge beliefen sich seine steuerpflichtigen Bezüge in diesem Jahr auf 57.122,62 €.
Der Bf bewohnt ein in seinem Hälfteeigentum stehendes Wohnhaus (KG I, EZ 344); laut Grundbuch lasten auf dieser Liegenschaft keine Hypotheken.
Die dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse sprechen für die Einbringlichkeit der Haftungsschuld in einem überschaubaren Zeitraum.
Gegen eine Abgabeneinbringung im Haftungsweg sprechende Gründe waren weder erkennbar, noch legte der Bf solche dar.
Da dem Bf die schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten vorzuwerfen war, sprach die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung.
Im Ergebnis war die Haftungsinanspruchnahme des Bf für die im Spruch angeführten Abgaben rechtmäßig und zweckmäßig.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig, sondern stützte sich auf die darin angeführten Entscheidungen.
Linz, am 21. August 2017
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101997/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101997.2015
- Stammnummer
- 115928
- Gültig
- 21.08.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF