Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101100/2025
Keine Nachsicht bei zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101100/2025vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte, Wiener Straße 80, 2500 Baden, über die Beschwerde vom 17. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Dezember 2024, mit dem ein Nachsichtsansuchen gemäß § 236 BAO abgewiesen wurde, Steuernummer ***StNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 09.12.2024 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit, dass sie einen Antrag vom 11.09.2024, von der Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2023 bis Februar 2024 wegen Unbilligkeit abzusehen, am 12.09.2024 um 14:31 Uhr bei Post ***A*** eingeschrieben aufgegeben habe. Laut Sendeverlauf sei diese Sendung am 16.09.2024 um 15:00 Uhr an das Finanzamt Österreich in Wien zugestellt worden.
Irrtümlich sei auf diesen Antrag keine Aktenzahl geschrieben worden.
Es werde daher der Antrag gestellt,
1. den Zurückweisungsbescheid vom 11.10.2024 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO von Familienbeihilfe und Absetzbetrag für die Jahre 2023 und 2024 in Höhe von 2.282,70 € aufzuheben,
2. zuerst über den Antrag vom 11.09.2024 betreffend das Absehen von der Rückzahlung der Familienbeihilfe von 12/2023 bis 02/2024 wegen Unbilligkeit zu entscheiden,
3. und deswegen dieser Beschwerde eine aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 11.09.2024 zuzuerkennen.
Als Beilage wurde der Antrag vom 11.09.2024 angeschlossen, mit dem die Beschwerdeführerin beantragte, von der Rückforderung der Familienbeihilfe für Dezember 2023 bis Februar 2024 wegen Unbilligkeit abzusehen. Laut Bescheid vom 05.03.2024 soll sie einen Betrag von 2.282,70 € zurückbezahlen.
Die Beschwerdeführerin würde für ihre drei Kinder ***K1***, ***K2*** und ***K3*** monatlich etwa 1.800,00 € für Lebensmittel, Arztkosten, Kleidung, Schule, Skikurs, Medikamente, Wienwoche ***K3***, Projekttage ***K3***, Kontaktlinsen, Reitunterricht, Friseur, Versicherungen, gemeinsame Urlaube, Geburtstage, Autofahrten, Maturareise ***K1***, Führerschein ***K2***, Firmung ***K3***, Zahnspange ***K3***, Landesmusikschule ***K3***, Eintritte, Fotograf, Ausspeisung, Ausflüge etc…. (pro Kind 600,00 €) benötigen.
In der Folge wurden jene Kosten aufgeschlüsselt, die im Zeitraum 1/2022 bis 2/2024 alle fünf Personen betreffen würden (in Summe 14.556,66 €). Auf die Kinder würden davon 8.734,00 € fallen. Dazu kämen die eigenen Lebenshaltungskosten.
Der Beschwerdeführerin seien im Jahr 2022 durchschnittlich monatlich 2.105,77 € zur Verfügung gestanden.
Die von ihr für die Kinder und Familie bezahlten Beträge hätte sie in der Hoffnung getätigt, dass es zu einer gütlichen und gerechten Einigung mit ihrem Mann kommen würde.
Aus der Aufstellung würde sich ergeben, dass sie den zurückgeforderten Betrag schon für die Kinder ausgegeben hätte. Eine Rückforderung sei daher völlig unbillig.
Mit Bescheid vom 17.12.2024 wies das Finanzamt den Antrag auf Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von 2.282,70 € ab. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Familienbeihilfe bereits ausgegeben worden sei, noch auf keine Unbilligkeit schließen lasse. Dem Antrag könne weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit entnommen werden.
In der Beschwerde vom 17.01.2025 führte der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass gemäß § 1 FLAG zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen gewährt würden.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sei ein hochstrittiges Scheidungsverfahren samt einstweiliger Verfügung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Ehemann anhängig gewesen. Mit Beschluss vom 07.06.2023 des BG ***A*** sei eine einstweilige Verfügung gegen den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin verhängt worden.
Die Verlängerung der einstweiligen Verfügung sei mit Beschluss vom 13.11.2023 aufgehoben worden, weshalb in der Folge der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin in das eheliche Wohnhaus zurückgekehrt und dadurch die Beschwerdeführerin genötigt gewesen sei, das eheliche Wohnhaus zu verlassen.
Die Kinder seien im Haushalt geblieben. Aufgrund der damals turbulenten Umstände sei nicht darauf Rücksicht genommen worden, dass aufgrund des raschen und notwendigen Auszugs der Beschwerdeführerin die Anspruchsgrundlage nach § 2 FLAG weggefallen sei.
Nunmehr erscheine die Begründung der belangten Behörde nicht zweckentsprechend, weil § 236 BAO genau derartigen Umständen Rechnung tragen solle.
Insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, das erhaltene Geld für die (anspruchsbegründenden) Kinder verwendet zu haben und das von der belangten Behörde auch nicht bestritten werde.
Es sei daher sowohl persönlich als auch sachlich unbillig, die ausbezahlte Familienbeihilfe zurückzufordern, da sie ausschließlich den anspruchsbegründenden Kindern zu Gute gekommen wäre und der Umstand, dass aufgrund einer turbulenten Scheidung und der unerwarteten Rückkehr des Ex-Ehemannes in das eheliche Wohnhaus nicht auf die anspruchsbegründenden Elemente der Familienbeihilfe Bedacht genommen worden sei, lediglich als geringes Verschulden bzw. als ein nachsehbarer Fehler anzusehen sei.
Die Beschwerdeführerin habe die Ausgaben für die Familie bzw. ihre Kinder dargelegt, was nochmals untermauern würde, dass die ausbezahlte Familienbeihilfe ausschließlich für das Wohl der Kinder verwendet worden sei.
Diese nunmehr zurückzufordern, widerspreche dem § 236 BAO, der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu streichen.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Nachsicht gemäß § 236 BAO gewährt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde die Rechtslage dargelegt und die Voraussetzungen für das Vorliegen einer persönlich bzw. sachlich bedingten Unbilligkeit aufgezeigt.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass im Antrag auf Familienbeihilfe angeführt sei, dass Umstände, die zu einer Änderung der Anspruchsberechtigung führen würden (Wohnsitzwechsel, etc.), umgehend der auszuzahlenden Stelle gemeldet werden müssten. Dies habe die Beschwerdeführerin unterlassen, weshalb es zu der bescheidmäßigen Rückforderung gem. § 26 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gekommen sei. Gem. § 2 Abs. 2 FLAG habe vorrangig die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt die Kinder gehören würden. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind tragen würde, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe den gemeinsamen Haushalt, der vorher mit Ihren Kindern bestanden hätte, verlassen. Daher sei der Kindesvater, der noch immer mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt leben würde, anspruchsberechtigt.
Gemäß § 26 FLAG habe derjenige die Familienbeihilfe zurückzuzahlen, der sie zu Unrecht bezogen habe. Wie die erhaltenen Beträge verwendet worden seien, sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von Bedeutung. Demnach entbinde auch die Weitergabe der unrechtmäßig erhaltenen Beträge an den anspruchsberechtigten Elternteil oder direkt an das Kind nicht von der Rückzahlungsverpflichtung. Die bescheidmäßige Rückforderung sei daher nach Ansicht der Abgabenbehörde zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe Familienleistungen, die nun rückgefordert würden, bereits erhalten und verwendet. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein laufendes monatliches Einkommen, mit dem der offene Betrag bezahlt werden könne (wenn auch in Raten). Aus dem gegenständlichen Antrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO sei nicht erkennbar, wie die Zahlung der offenen Beträge die Existenz der Beschwerdeführerin gefährden würde bzw. nur möglich sei, wenn Vermögen verschleudert werden müsste.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 würde sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen ergeben, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen habe (zB BFG v. 28.08.2024, RV/7101925/2023). Damit habe der Gesetzgeber bereits dargetan, dass er die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet habe. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stelle somit ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag. Es liege vielmehr eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor und begründe daher keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO.
Es liege daher keine persönliche oder sachliche Unbilligkeit vor, welche die Gewährung einer Nachsicht ermöglichen würde.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 05.11.2025 wurde von der beschwerdeführenden Partei ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerdeführerin würde derzeit ein monatliches Einkommen in Höhe von 549,02 € beziehen. Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin auf Arbeitssuche und beziehe vom Arbeitsmarktservice monatlich 1.243,08 € in Form der Arbeitslosenunterstützung.
Die Beschwerdeführerin würde bereits mehreren monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen oder anderen Schuldenverpflichtungen unterliegen. Deshalb sei sie finanziellen Belastungen ausgesetzt:
Gegenüber der Austria Wirtschaftsservice GmbH treffe die Beschwerdeführerin eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 2.788,18 € auf Grundlage der vom Bund gewährten Investitionsprämie ***Nr***.
Gegenüber Herrn ***XY*** würde eine Schuld in Höhe von 12.500,00 € bestehen und ungeachtet dessen, werde ihm von der Beschwerdeführerin monatlich ein Betrag von 75,00 € ausgezahlt, der als Betriebskostenzuschuss diene.
Es bestehe auch eine ausstehende Schuld in Höhe von 8.000,00 € gegenüber Frau ***YZ***.
Weiters habe die Beschwerdeführerin Schulden in Höhe von 40.696,00 € gegenüber dem Institut ***I*** und 3.000,00 € gegenüber ***W***.
Aus den dargestellten Fakten sei ersichtlich, dass die Rückzahlung für die Beschwerdeführerin eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung und eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die persönliche Unbilligkeit und der Betrag sei nicht zurückzufordern.
Es würden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Nachsicht von Steuerschuldigkeiten gemäß § 236 BAO bewilligt werde.
Mit Vorlagebericht vom 29.12.2025 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend zu den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen wies das Finanzamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anteilsmäßig Liegenschaftsvermögen (Grundstück, landwirtschaftlich genutzte Grundfläche, Äcker, Wiesen und Weiden, Wald) besitzen würde.
Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 09.03.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre aktuelle wirtschaftliche Lage darzulegen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 09.03.2026 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung für 08.04.2026 geladen.
Mit Schriftsatz vom 01.04.2026 legte die beschwerdeführende Partei die wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt dar:
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Monatliches Einkommen
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Arbeitslosengeld
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1.248,24 €
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Monatliche Ausgaben
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Betriebskostenanteil (inkl. Strom)
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100,00 €
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Unfallversicherung ***K1***
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18,38 €
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Rechtsschutzversicherung
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23,73 €
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Autoversicherung
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70,82 €
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Waldorfausbildung
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250,00 €
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Rückzahlung Investitionsprämie
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200,00 €
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Unterhaltszahlung ***K3***
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164,20 €
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Summe
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827,13 €
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Grundbesitz
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½ Haus und Grundstück ***B*** 1.692 m2
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½ Waldgrundstück ***C*** 3.207 m²
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1/3 Acker ***C*** 11.598 m²
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Zum Stichpunkt 16.3.2026 würden folgende Schulden der Beschwerdeführerin bestehen:
EUR 8.000,00 bei ***YZ***, ***Bf1-Adr***
EUR 25.289,93 bei ***XY***, ***AdrXY***
EUR 1.388,18 bei Austria Wirtschaft GmbH
Dieses Schreiben wurde per Email am 01.04.2026 an die Amtspartei weitergeleitet.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.04.2026 führte die beschwerdeführende Partei ergänzend aus, dass die monatlichen Ausgaben um 37,97 € für Telefonkosten und um 200,00 bis 400,00 € für Treibstoffkosten zu ergänzen seien.
Die Beschwerdeführerin wohne bei Herrn ***XY***, der für die Kosten für das Wohnen und für die Verpflegung aufkommen würde. Er würde der Beschwerdeführerin auch das Geld für die monatlichen Rückzahlungen betreffend Ausbildung zur Waldorftherapeutin (250,00 €) und Investitionsprämie (200,00 €) geben. Herr ***XY*** habe im Herbst 2025 auch die 5.000,00 € für die Ausbildung bei ***I*** bezahlt. Daher seien die Schulden bei ihm auf rund 25.000,00 € angewachsen. Sie könne ihm derzeit keine Rückzahlungen leisten, solche seien zurzeit auch nicht vereinbart.
Auf die Frage, ob die Schulden bei ***I***, welche laut Vorlageantrag 40.696,00 € betragen hätten, getilgt worden seien, gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie diese Schulden nicht gehabt hätte. Sie könne nicht erklären, was der rechtliche Vertreter damit gemeint habe. Vielleicht sei das die Summe für die Beträge für sämtliche Abschnitte. Sie habe bei ***I*** derzeit keine Schulden.
Die Beschwerdeführerin mache einerseits eine Ausbildung zur Waldorfpädagogin, andererseits eine zur Hördiagnostikerin, welche bis Anfang Oktober 2026 (Dauer insgesamt drei Jahre mit Praktikumswochen, Seminaren, Online-Kursen) abgeschlossen sein sollte. Dann möchte sie sich selbständig machen.
Auf die Frage der Behördenvertreterin gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie keine Unterstützung vom AMS für ihre Ausbildungen erhalten würde, weil vom AMS nur spezielle Berufe unterstützt würden.
In dem Haus in ***B*** wohne derzeit ihr geschiedener Gatte. Es sei ein Sachverständiger beauftragt worden, der den Wert des Hauses ermitteln soll. Ein Landesdarlehen in Höhe von ca. 6.000,00 € würde noch am Haus Lasten. Die Beschwerdeführerin gehe von einem Wert zwischen 550.000,00 und 600.000,00 € aus. In der Folge werde das Haus entweder verkauft oder ihr geschiedener Gatte würde sie auszahlen. Dies gelte auch für das Waldgrundstück, das ihr gemeinsam mit dem Exgatten gehören würde.
Das Ackergrundstück gehöre der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Geschwistern. Diesbezüglich sei kein Verkauf angedacht.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass ihr rechtlicher Vertreter zur heutigen Verhandlung nicht mitgekommen sei, um Kosten zu sparen. Bei der Rechtsanwaltskanzlei habe sie keine Schulden, die diesbezüglichen Rechnungen seien von Herrn ***XY*** bezahlt worden.
Auf Vorhalt, dass sie mit anderen Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart hätte und mit dem Finanzamt nicht, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Familienbeihilfe nicht mehr habe, weil sie das Geld für die Kinder ausgegeben habe. Sie sei aus dem gemeinsamen Haushalt nicht freiwillig ausgezogen, sondern aus Selbstschutz wegen häuslicher Gewalt. Die Kinder seien im Haushalt des Vaters geblieben. Ihm sei die Familienbeihilfe aber auch nicht zugestanden, weil er damals auch nicht dort gewohnt habe. Er sei tagsüber anwesend gewesen, aber ob er nachts anwesend gewesen sei, wisse sie nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre drei Kinder.
Im November 2023 zog die Beschwerdeführerin aus dem ehelichen Wohnhaus aus. Die Kinder verblieben in diesem Haushalt.
Mit Rückforderungsbescheid vom 05.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die im Zeitraum von Dezember 2023 bis Februar 2024 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Gesamtausmaß von 2.282,70 € zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kinder nicht im Haushalt der Beschwerdeführerin leben würden. Obwohl sie die überwiegenden Unterhaltskosten leisten würde, erhalte sie keine Familienbeihilfe, weil eine andere Person aufgrund eines gemeinsamen Haushaltes mit den Kindern anspruchsberechtigt sei.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.248,24 € (Arbeitslosengeld). Die monatlichen Ausgaben betragen rund 1.165,00 €. Die Beschwerdeführerin hat Schulden im Gesamtausmaß von 34.678,11 €.
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Monatliche Ausgaben
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Betriebskostenanteil (inkl. Strom)
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100,00 €
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Unfallversicherung ***K1***
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18,38 €
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Rechtsschutzversicherung
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23,73 €
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Autoversicherung
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70,82 €
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Waldorfausbildung
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250,00 €
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Rückzahlung Investitionsprämie
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200,00 €
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Unterhaltszahlung ***K3***
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164,20 €
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Treibstoff durchschnittlich
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300,00 €
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Telefonkosten
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37,97 €
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Summe
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1.165,10 €
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Schulden
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***XY***
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25.289,93 €
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***YZ***
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8.000,00 €
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Austria Wirtschaftsservice GmbH
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1.388,18 €
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Summe
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34.678,11 €
Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft in ***B*** im Ausmaß von 1.692 m² und eines Waldgrundstückes mit einer Größe von 3.207 m². Das Grundstück mit Haus hat einen Wert von 550.000,00 € bis 600.000,00 €. Es ist geplant, dass diese Liegenschaft entweder verkauft wird oder die Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Ehemann "ausbezahlt" wird.
Die Beschwerdeführerin ist weiters Miteigentümerin eines Ackerlandes im Ausmaß von 11.598,00 m², dessen Verkauf nicht geplant ist.
Das Konto der Beschwerdeführerin wies am 16.03.2026 ein Guthaben in Höhe von 528,71 € aus.
Mit den Aufwendungen in Zusammenhang mit der Ausbildung zur Waldorfpädagogin (3.000,00 €) und mit den Schulden bei Austria Wirtschaftsservice GmbH (2.788,18 €) wurde mit den Gläubigern jeweils Ratenzahlung vereinbart.
Die Schulden bei Herrn ***XY*** haben sich seit 05.11.2025 (Datum des Vorlageantrages) bis 16.03.2026 von 12.500,00 € auf 25.289,93 € verdoppelt. Laut Schuldschein vom 16.03.2026 wurden davon Scheidungskosten, Ausbildungskosten und offene Kosten aus der Selbständigkeit beglichen. Bei der im gegenständlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwaltskanzlei hat die Beschwerdeführerin keine Schulden. Die diesbezüglichen Rechnungen wurden von Herrn ***XY*** bezahlt.
Von den nachsichtsgegenständlichen Abgaben in Höhe von 2.282,70 € haften noch 1.170,70 € am Abgabenkonto aus. Der Betrag von 1.112,00 € wurde durch die Gutschrift aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2024 beglichen.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gerichtlichen Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast bei der Nachsichtswerberin. Ihr obliegt es im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stützt sich weitgehend auf die glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie auf die vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Abs. 1 findet laut § 236 Abs. 2 BAO auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 2 lit. a Z 1 BAO gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art. Die Familienbeihilfe stellt eine derartige Beihilfe dar (VwGH 28.04.2009, 2006/13/0189).
Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 06.02.2025, Ra 2024/13/0126).
Die zu § 236 BAO ergangene Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 (geändert durch BGBl. II Nr. 449/2013 und BGBl. II Nr. 236/2019) konkretisiert das Erfordernis der Unbilligkeit wie folgt:
"§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden."
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2003, 2002/15/0155, und vom 2. Juni 2004, 2003/13/0156). Auch im Falle einer Mitwirkungspflicht der Partei in Abgabenverfahren ist die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht befreit (VwGH 09.09.2025, Ra 2024/16/0038).
Für die Bewilligung einer Nachsicht ist eine Prüfung in zwei Stufen vorzunehmen:
Zunächst ist zu prüfen, ob eine Unbilligkeit vorliegt. Dies ist keine Ermessensfrage, sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 11.12.1996, 94/13/0047).
Ist die Frage nach der Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles zu bejahen, liegen also die Nachsichtsvoraussetzungen vor, so liegt die konkrete Bewilligung der Nachsicht schließlich im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 25.10.2006, 2006/15/0259). Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit auf Ebene der ersten Stufe, so ist für eine Ermessenentscheidung kein Raum mehr und ist ein entsprechender Antrag auf Gewährung einer Nachsicht abzuweisen (VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Entscheidung bei Nachsichtsersuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (VwGH 24.06.2010, 2008/15/0221; VwGH 06.02.2025, Ra 2024/13/0126). Im Fall einer Beschwerde sind daher die im Zeitpunkt der Erledigung dieser Beschwerde vorliegenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse maßgebend, da das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung in der Sache iSd § 279 Abs. 1 BAO von der Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat (Ritz, BAO7, § 279 Tz 31 mit Judikaturnachweisen).
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem groben wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des (der) Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Eine solche Unbilligkeit wird stets gegeben sein, wenn durch die Einhebung die Existenz des Abgabe-pflichtigen oder seiner Familie gefährdet wird (VwGH 22.9.2000, 95/15/0090). Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Die Existenzgefährdung müsste gerade durch die Einhebung der Abgaben verursacht oder entscheidend (auch) mitverursacht sein (Stoll, § 236 Rz 33; z.B. VwGH 29.4.2010, 2006/15/0278). Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (z.B. VwGH 17.11.2004, 2000/14/0112).
Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ist es daher erforderlich, dass gerade die Einhebung der Abgaben (hier: Rückforderung der Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag) die Existenz der Beschwerdeführerin oder ihrer Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre (zB VwGH 29.4.2010, 2006/15/0278).
Überschuldung oder Liquiditätskrisen, "finanzielle Engpässe" bzw. wirtschaftliche Bedrängnisse allein werden den strengen (Unbilligkeits-) Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht (Stoll, § 236 Rz 34).
Käme die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugute, so ist die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen (VwGH 21.09.2016, 2013/13/0097).
Betragen die Verbindlichkeiten beim Abgabengläubiger beispielsweise nur 15 % der Bankschulden, so sind diese so gering, dass eine Nachsicht regelmäßig zu keiner wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Lage führen würde. In solchen Fällen verneint der Verwaltungsgerichtshof deswegen den Sanierungseffekt einer allfälligen Nachsicht (vgl. VwGH 18.10.2006, 2003/13/0058).
Wie festgestellt verfügt die Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von insgesamt 1.248,24 €. Mit diesem Einkommen muss die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Bedürfnisse decken, die laut Darlegung im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit 1.165,00 € monatlich beziffert wurden. Allein die monatlichen Ausgaben finden kaum Deckung im monatlichen Einkommen.
Die Beschwerdeführerin hat bei anderen Gläubigern Schulden in Höhe von insgesamt 34.678,11 €. Im Verhältnis zu sämtlichen Schulden der Beschwerdeführerin machen die Schulden gegenüber dem Finanzamt nur 6,17 % aus. In gegenständlichem Fall ist daher davon auszugehen, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin derzeit - und darauf kommt es nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an - so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es keiner Nachsicht, wenn die ratenweise Entrichtung des Abgabenrückstandes möglich ist. Gegenständlich wurden mit anderen Gläubigern Ratenvereinbarungen getroffen bzw. wurden sie sofort befriedigt (z.B. Zahlungen an das Institut Auroris Integralis, Scheidungskosten, Rechtsanwaltskosten). Beim Finanzamt hat die Beschwerdeführerin nicht versucht, eine Zahlungserleichterung zu bekommen.
Nicht unberücksichtigt darf gegenständlich das nicht unbeträchtliche Grundvermögen der Beschwerdeführerin bleiben. Allein die Liegenschaft, die je zur Hälfte in ihrem Eigentum und dem Eigentum ihres geschiedenen Gatten liegt, hat einen Wert von 550.000,00 bis 600.000,00 €. Wenngleich die Beschwerdeführerin im Moment nicht darauf zurückgreifen kann, steht jedoch fest, dass das Grundstück in absehbarer Zeit entweder verkauft wird oder ihr geschiedener Mann ihr ihren Anteil auszahlen wird. Jedenfalls wird die Beschwerdeführerin über einen Geldbetrag verfügen, in dem alle derzeit bestehenden Schulden leicht Deckung finden werden. Die Gefahr einer Vermögensverschleuderung wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet.
Nach § 236 Abs. 2 BAO findet der erste Absatz dieser Vorschrift auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind.
Dass die bereits teilweise erfolgte Entrichtung (Gutschrift aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2024 mit Bescheid vom 16.09.2025 in Höhe von 1.112,00 €) von Abgabenschuldigkeiten eine Unbilligkeit bewirkt hätte, ist nicht erkennbar. Dass aus diesen schon entrichteten Abgabenschuldigkeiten weitere Nachteile drohten, wird überdies nicht behauptet, sodass auch insoweit kein Anspruch auf Nachsicht besteht (vgl. VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/13/0044 mit Verweis auf VwGH vom 20.6.2018, Ra 2017/13/0064).
Zusammenfassend gelangte das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass eine persönlich bedingte Unbilligkeit in der Einhebung des nachsichtsgegenständlichen Betrages nicht vorliegt.
Im nächsten Schritt wird zu prüfen sein, ob sachlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung vorliegt.
Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH 28.6.2022, Ra 2022/13/0016).
Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags und/oder gutgläubiger Verbrauch der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich.
Damit hat der Gesetzgeber bereits dargetan, dass er die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt somit ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag (BFG 26.07.2022, RV/7101808/2022).
Der Gesetzgeber hat mit § 26 Abs. 1 FLAG eine verschuldensunabhängige Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen. Es liegt eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor und begründet daher keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO.
Die Beschwerdeführerin ist der Meldepflicht gemäß § 25 FLAG nicht nachgekommen und hat damit die unrechtmäßige Auszahlung der beschwerdegegenständlichen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages verursacht. Worin eine sachlich bedingte Unbilligkeit zu erblicken ist, wenn die zu Unrecht bezogenen Beträge zurückgefordert werden, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht dargelegt, zumal der Verbrauch der zu Unrecht bezogenen Beträge keine Unbilligkeit begründet.
Zusammenfassend gelangte das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass auch eine sachlich bedingte Unbilligkeit in der Einhebung des nachsichtsgegenständlichen Betrages nicht vorliegt.
Da im vorliegenden Fall weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 236 BAO vorliegt, bleibt aufgrund des Fehlens der allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensübung kein Raum.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall eine Unbilligkeit der Einhebung bejahen würde, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen.
Trotz Vorliegens einer Unbilligkeit kann die Behörde einen Nachsichtsantrag abweisen, wenn im Rahmen des § 20 BAO die Überlegungen der Billigkeit gegenüber der Zweckmäßigkeit zurücktreten. Bei der Beurteilung des Begriffes der Billigkeit steht im Nachsichtsverfahren der Hilfsbegriff der Nachsichtswürdigkeit, der persönlichen Würdigkeit also, im bedeutsamen Vordergrund. So ist die Billigkeit und damit Nachsichtswürdigkeit beispielsweise nicht gegeben, wenn sich die Nachsicht nur zugunsten anderer Gläubiger auswirken würde. Die Beschwerdeführerin verwendet die Geldmittel, die ihr Herr ***XY*** regelmäßig zur Verfügung stellt, offensichtlich dafür, um andere Gläubiger zu befriedigen. Die Gewährung einer Nachsicht würde einerseits zur Begünstigung anderer Gläubiger und andererseits zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber jenen Abgabenschuldnern führen, die zu Unrecht bezogene Familienbeibeihilfe und Kinderabsetzbeträge ordnungsgemäß zurückzahlen.
Die beantragte Nachsicht konnte im vorliegenden Fall nicht gewährt werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis beruht auf der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101100/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101100.2025
- Stammnummer
- 151282
- Gültig
- 09.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF