…sonstiger Bezug nach Abs 1 und 2 zu versteuern (E 22.2.1966, 2328/64, 1967, 69). Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses liegt trotz formeller Auflösung auch dann vor, wenn nur eine geringfügige Änderung in der Entlohnung eintritt (E 7.2.1990, 89/13/0033, 1990…
…Betrag ist in einem solchen Fall als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 zu versteuern. Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses liegt trotz formeller Auflösung auch dann vor, wenn nur eine geringfügige Änderung in der Entlohnung eintritt VwGH v. 7.2.1990, 89/13/0033…
…Auflösung der Geschäftsführerverhältnisse mit 11. Dezember 2000 - zufolge deren Wiedereinstellung bzw. Arbeitsaufnahme zum 2. Jänner 2001 - gegen eine ernstzunehmende Beendigung der Angestelltenverhältnisse der beiden Geschäftsführer spreche, ist zutreffend und wird, wie die nachfolgenden Schlussfolgerungen zeigen, auch vom erkennenden Senat geteilt. In die erfolgte Gesamtbetrachtung des…
…c) ... Die Festsetzung des DZ gründet sich auf § 122 WKG. Nach dem klaren Wortlaut der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen des EStG 1988 ist unter Abfertigung die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund der taxativen…
…Der Prüfer sah in der Kündigung und anschließenden Wiedereinstellung eine unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses, forderte die sich aus der Versteuerung der ausbezahlten Abfertigung laut Tarif ergebende Lohnsteuer nach und setzte den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe samt dem sich aus der Erhöhung der Bemessungsgrundlage…
…nach Abs. 1 und 2 zu versteuern (E 22.2.1966, 2328/64, 1967, 69). Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses liegt trotz formeller Auflösung auch dann vor, wenn nur eine geringfügige Änderung in der Entlohnung eintritt (E 7.2.1990, 89/13/0033, 1990, 277). Wird…
…Betrag ist in einem solchen Fall als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 zu versteuern. Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses liegt trotz formeller Auflösung auch dann vor, wenn nur eine geringfügige Änderung in der Entlohnung eintritt VwGH v. 7.2.1990, 89/13/0033…
…11. Dezember 2000 und der Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse am 2. Jänner 2001 jedenfalls eine Absprache zwischen den Geschäftsführern und den Arbeitnehmern (Anmerkung: Geschwister/Ehegatten/Schwägerin) mit dem Inhalt über die Fort- bzw. Weiterführung der Arbeitsverhältnisse erfolgt sein müsse. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass…
…besteht nicht). -Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung (die Abmeldung ist im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit im Allgemeinen sowie die Befreiung in § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG im Besonderen jedenfalls erforderlich)." Für die formale Auflösung eines Dienstverhältnisses ist es daher im gegebenen Zusammenhang völlig…
…Auflösung des Dienstverhältnisses nie stattgefunden habe, da sich die Entlohnung und das Überstundenpauschale nur geringfügig geändert habe, die Arbeitszeit, der PKW-Sachbezug und der Tätigkeitsbereich unverändert geblieben seien. Es sei daher von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen, da eine im Wesentlichen Unveränderte Fortsetzung schon bei Auflösung…
…67 Abs. 3 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt. Der Anspruch auf steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft. Wenn eine unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung geplant bzw. in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt wurde, liegt…
…die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen angeboten und sich verpflichtet hat, die bei seinem Vorgänger geleistete Dienstzeit als bei ihm selbst verbracht zu betrachten. (4) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Dreifachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses…
…Sicht lägen, so die Prüferin, zwei getrennte Dienstverhältnisse dann vor, wenn das bisherige Dienstverhältnis formal beendet werde und anschließend das neue Dienstverhältnis mit einer wesentlich verminderten Entlohnung begonnen werde. Der Anspruch auf steuerliche Begünstigung sei zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft, was sich aus §…
…Die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gründet sich auf § 122 Wirtschaftskammergesetz (WKG). Ebenso wie bei gesetzlichen Abfertigungen nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 ist auch der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung einer Abfertigungszahlung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses…
…Die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gründet sich auf § 122 Wirtschaftskammergesetz (WKG). Ebenso wie bei gesetzlichen Abfertigungen nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 ist auch der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung einer Abfertigungszahlung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses…
…einer formellen Auflösung des Dienstverhältnisses könne nur gesprochen werden, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolge, der Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet werde und die Abrechnung aller aus der Beendigung resultierenden Ansprüche durchgeführt werde. Wenn eine unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon…
…3 EStG 1988 der Anspruch auf steuerliche Begünstigung zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft sei. Aus steuerlicher Sicht würden nicht zwei getrennte, sondern ein einheitliches Dienstverhältnis dann vorliegen, wenn eine unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei der Beendigung geplant bzw…
…3 Einkommensteuergesetz 1988 erschöpfend aufgezählt seien. Demnach sei die Auflösung des Dienstverhältnisses eine Voraussetzung, um den Anspruch auf eine steuerliche Begünstigung zu erwirken. Werde eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bereits bei seiner Beendigung in Aussicht gestellt, liege ein einheitliches Dienstverhältnis vor (vgl. VwGH 25.5.1988,…
…der Berufungswerber nochmals sein Vorbringen. Unter anderem wurde angegeben, dass über die Änderungskündigung zum 31.1.2005, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu völlig anderen Konditionen und die Vereinbarung, dass die Abfertigung erst Ende 2006 bezahlt werden soll, schriftliche Unterlagen existieren, die bei Bedarf vorgelegt werden…
…müssen gemäß Punkt 7. daher in die xy-G. GmbH einfließen und werden entsprechend des angefallenen Zeitaufwandes mit der D/GmbH verrechnet. 9. Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. der Geschäftsführer -Tätigkeit: Das Dienstverhältnis bzw. die Geschäftsführertätigkeit kann von beiden Seiten jeweils zum Jahres ultimo unter Einhaltung…