Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0896-W/02
Vorliegen eines fortgesetzten Dienstverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0896-W/02vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Können entscheidungswesentliche Sachverhalte nicht im amtswegigen Ermittlungsverfahren festgestellt werden, weil ein wesentlicher Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernommen wurde und ist eine Einvernahme des Zeugen im zweitinstanzlichen Verfahren aus faktischen Gründen (Tod des Zeugen) nicht mehr möglich, kann einem denkbaren Vorbringen der Berufungswerberin im Rahmen der Beweiswürdigung nicht entgegengetreten werden, da die Beweisaufnahme unvollständig war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-G. m.b.H., in W, vertreten durch
Eidos Deloitte Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 1013 Wien,
Renngasse 1, vom 18. Dezember 1995 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Körperschaften vom 10. November 1995 betreffend Haftung des
Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum
1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Abgabe/n betragen: Haftung gem § 82 EStG für unrichtig
abgeführte Lohnsteuer € 1.774,67 (S 24.240,00), Nachforderung
Dienstgeberbeitrag € 215,84 (S 2.970,00) Nachforderung Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag € 19,19 ( S 264,00).
Entscheidungsgründe
Die H-G. m.b.H. (Berufungswerberin, Bw.) war im August
1995 eine Lohnsteuerprüfung betreffen die Jahre 1990 bis 1994 unterzogen
worden.
Für das Jahr 1990 wurde seitens des Finanzamtes unter
Pkt. 2. der Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht ausgeführt, dass die
im Zuge des Austrittes von Dkfm. HM am 30.6.1990 ausbezahlte Abfertigung nicht
als Abfertigung anerkannt werden könne, da das Dienstverhältnis am
16.7.1990 weitergeführt worden sei und im Vergleich zum vorangegangenen
Dienstverhältnis keine wesentliche Änderung vorgenommen worden sei.
Der Tätigkeitsbereich als Geschäftsführer sei unverändert
geblieben, der Bezug sei geringfügig erhöht worden und der PKW sei
weiterhin zur Verfügung gestanden. Die ausbezahlte Abfertigung sei daher
als sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG zu versteuern und die
bereits berechnete Lohnsteuer zu berücksichtigen.
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Lst-Bemessungsgrundlage § 67 (1) EStG
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S 13.355,00
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x 1%
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S 134,00
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Lst-Bemessungsgrundlage § 67 (2) EStG
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S 745.589,00
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x 50%
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S 372.794,00
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Summe
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S 372.928,00
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Abzüglich Lst bereits berechnet
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- S 74.928,00
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Nachforderung LSt
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S 298.793,00
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Nachforderung DB
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S 34.152,00
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Nachforderung DZ
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S 3.035,00
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Nachforderung gesamt
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S 335.980,00
Dieser Betrag wurde mittels dem bekämpften
Haftungsbescheid gem. § 82 EStG der Bw. vorgeschrieben.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird dieser Teil
des Haftungsbescheides bekämpft und begründend ausgeführt, dass
die gesetzliche Abfertigung aus Anlass der Auflösung des
Dienstverhältnisses der Bw. mit Dkfm. Franz HM ausbezahlt worden sei und
daher der Steuersatz gem. § 67 Abs. 1 EStG anzuwenden sei.
Herr Dkfm. Franz HM sei am 1.11.1986 von der Bw. angestellt
worden, deren Geschäftsanteile zu diesem Zeitpunkt mittelbar im Eigentum
der EW gestanden wären. Mit Schreiben vom 22.12.1989 gerichtet an die
Rechtsabteilung EW ersuchte er um einvernehmliche Lösung des
Dienstverhältnisses per 30.6.1990. Die EW habe ihr Einverständnis
erklärt und Dkfm. HM sei mit 30.6.1990 bei der Wiener Gebietskrankenkassa
abgemeldet worden.
Mit Kaufvertrag vom 19.6.1990 habe die EW ihre
Geschäftsanteile zu 100% an die ECO-Trust Holding AG abgetreten. Dieser
neue Eigentümer sei an Dkfm. HM mit dem, von ihm letztlich angenommenen,
Ersuchen wieder als Geschäftsführer der Bw. tätig zu sein
herangetreten. Am 16.7.1990 sei daher ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen
worden und die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorgenommen worden.
Aus der Formulierung des Dienstvertrages
(" sie werden ....") sei ersichtlich,
dass ein neuer Vertrag mit einem erweiterten Aufgabenkreis und einem
erhöhten Gehalt abgeschlossen worden sei.
Unter Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinien welche in Tz
733 die steuerliche Begünstigung bei zwingend an die Auflösung des
Dienstverhältnisses knüpfen wird ausgeführt, dass von
entscheidenden Bedeutung sei, ob eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses
vorliege oder nicht. Aus der grammatikalischen Bedeutung des Wortes Fortsetzung
könne abgeleitet werden, dass nur fortgesetzt werden kann, was noch nicht
beendet sei. Die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses setze voraus, dass
das bisherige Dienstverhältnis noch nicht zu Ende sei, sich aber im
Auflösungsstadium befinde. Um eine Fortsetzung des
Dienstverhältnisses unterstellen zu können, müsse die Fortsetzung
noch während des Bestandes des zu Ende gehenden Dienstverhältnisses
vereinbart werden. Werde das Dienstverhältnis auch nur für kurze Zeit
unterbrochen, so sei für die Berechnung des Abfertigungsanspruches nur die
Dienstzeit nach dem Wiedereintritt maßgeblich. Daraus folge, dass ein
beendetes Dienstverhältnis auch nach kurzer Zeit nicht wieder fortgesetzt
werden könne, sondern dass in diesem Fall ein neues Dienstverhältnis
begründet werde. Dies siehe auch der Artikel II Abs. 3
Arbeiterabfertigungsgesetz vor.
Werde ein Dienstverhältnis ohne Zusage, dieses
Dienstverhältnis später wieder fortzusetzen beendet, liege ein
Abfertigungsanspruch auch dann vor, wenn nach kurzer Frist zwischen den gleichen
Vertragspartnern wiederum ein Dienstverhältnis aufgenommen werde. Fehle bei
Beendigung des Dienstverhältnisses eine Zusage für eine spätere
Fortsetzung, so werde weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber angenommen
werden, dass eine Neuaufnahme des Dienstverhältnisses erfolgen werde.
Das Vorliegen eines gesetzlichen Abfertigungsanspruches bei
Beendigung und Neuaufnahme des Dienstverhältnisses mit demselben
Arbeitgeber sei auch daran erkennbar, dass in einem solchen Fall eine
Verpflichtung des Dienstnehmers die erhaltenen Abfertigung zurückzuzahlen,
aus den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht abgeleitet
werden könne.
Es liegt daher ein Fall einer gesetzliche Abfertigung vor,
die gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG zu besteuern sei, da eine andere
Auffassung dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche. Aus Anlass der Beendigung
eines Dienstverhältnisses bezahlte Abfertigungsbeträge würden
dann unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob ein neues Dienstverhältnis
beim gleichen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen
würde.
Die Judikatur das VwGH (87/13/0178) in ähnlich
gelagerten Fälle besage, dass die Begünstigungsvorschrift ist nur in
Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses anwendbar sei. Bei
Zusammentreffen zweier unmittelbar aneinander anschließender
Dienstverhältnisse unter Beachtung des Abfertigungsanspruches des
früheren Dienstverhältnisses sei ein beendetes Dienstverhältnis
und ein neu eingegangenes Dienstverhältnis anzunehmen. Ausnahmen davon
würden dort angebracht sein, wo die unmittelbare, im Wesentlichen
unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei
seiner Beendigung in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt worden
sei.
Herr Direktor Dkfm. Hörmann habe aufgrund
schwerwiegender Unstimmigkeiten mit dem ursprünglichen Gesellschafter der
Herold Druck- und Verlags Gesellschaft m.b.H. sein Dienstverhältnis
beendet. Eine Fortsetzung sei nie beabsichtigt gewesen und auch nie vereinbart
oder in Aussicht genommen worden. Lediglich die Abtretung der Anteile an einen
neuen Gesellschafter und die hiedurch entstehenden neuen Möglichkeiten in
der Zusammenarbeit hätten Herrn Dkfm. Hörmann bewegen können,
seine Geschäftsführertätigkeit bei der Herold Druck- und Verlags
Gesellschaft m.b.H. zu geänderten Bedingungen ab 16.7.1990 neu
aufzunehmen.
Im Zuge weiterer Ermittlungen des Finanzamtes wurden die
Dienstverträge des Dkfm. HM sowie das Schreiben mit dem Ersuchen um
einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vorgelegt und
ergänzend ausgeführt, dass die zwischen der Bw. und Herrn Dkfm. HM
abgeschlossenen Dienstverträge einerseits vom ursprünglichen
Gesellschafter EW und andererseits vom neuen Gesellschafter TH genehmigt bzw.
konzipiert wurden. Darüber hinaus ergäben sich zwischen den
Dienstverträgen grundsätzliche Unterschiede, insbesondere im
Aufgabenbereich des Dienstnehmers, welcher im neu abgeschlossenen Dienstvertrag
auch in andere Gesellschaften des Konzerns des neuen Gesellschafters als
Geschäftsführer bzw. in leitender Stellung entsandt werden könne.
Darüber hinaus unterscheide sich auch die Gehaltsregelungen, da im neu
abgeschlossenen Vertrag Herrn Dkfm. Hörmann ein höherer Gehalt
zugestanden werde, welcher jedoch gemäß dem VPI 1986 wertgesichert
sei. Die im alten Vertrag geregelten Bezüge wären den jeweiligen
prozentuellen Schwankungen, wie sie jeweils für die Beschäftigten der
Gruppe 6 des Kollektivvertrages für das graphische Gewerbe Österreichs
vereinbart wurden, unterlegen. Letztlich sei im neu abgeschlossenen
Dienstvertrag die Konkurrenzklausel wesentlich härter formuliert,
nämlich durch Vereinbarung einer Konventionalstrafe in der Höhe von S
500.000,-- außerdem habe Herr Dkfm. HM allfällige Erfindungen und
Verbesserungen gemäß seinem neuen Vertrag in Abweichung zu seinem
alten Vertrag unverzüglich in allen Einzelheiten bekanntzugeben und der
jeweiligen Gesellschaft als ausschließliches Eigentum zu
überlassen.
Betreffend den Firmen-PKW werde mitgeteilt, dass Herr Dkfm.
HM diesen bei Beendigung seines Dienstverhältnisses an die Firma
zurückstellen musste und ihm dieser PKW während der Dauer der
Nichtfirmenzugehörigkeit nicht zur Verfügung gestanden habe, ab
Neueintritt sei ihm sein Firmen-PKW in derselben Sachbezugshöhe wieder zur
Verfügung gestanden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 18.4.1997
führt das Finanzamt aus, dass entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom
22.12.1966, 2328/64 bei Fortführung eines Dienstverhältnisses nach
kurzer Unterbrechung eine Beendigung desselben erst anzunehmen sei, wenn eine
endgültige Aufgabe der Tätigkeit vorliege. Aus den vorgelegten
Unterlagen sei abzuleiten, dass die geplante Auflösung des
Dienstverhältnisses nie stattgefunden habe, da sich die Entlohnung und das
Überstundenpauschale nur geringfügig geändert habe, die
Arbeitszeit, der PKW-Sachbezug und der Tätigkeitsbereich unverändert
geblieben seien.
Es sei daher von einem einheitlichen Dienstverhältnis
auszugehen, da eine im Wesentlichen Unveränderte Fortsetzung schon bei
Auflösung geplant bzw. in Aussicht genommen worden war.
Der Argumentation der geplanten endgültigen
Auflösung des Dienstverhältnisses wegen unterschiedlicher Auffassung
zwischen Geschäftsleitung und Gesellschaftern können nicht gefolgt
werden, da die Anteilsabtretung der Geschäftsanteile bereits mit 19.6.1990
durchgeführt worden sei und der Fortsetzung des Dienstverhältnisses
damit nichts mehr im Wege gestanden sei.
Im Rahmen des Vorlageantrages wird seitens der Bw.
ergänzend ausgeführt, dass die Verhandlungen zwischen der EW und der
TH betreffend die Abtretung von 100 % der Geschäftsanteile an der Bw. etwa
Mitte November 1989 begonnen hätten. Am 17.11.1989, 5.12.1989 und
28.12.1989 hätten Treffen zwischen den Vorständen der Käuferin
und den Entscheidungsträgern der EW stattgefunden. Ein erster
Kaufvertragsentwurf habe am 18.12.1990 vorgelegen. Ein Schriftverkehr zwischen
den Vertragspartnern sei nicht bekannt.
Im Hinblick auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung werden die Berufungsausführungen wiederholt. Die
in der Berufungsvorentscheidung vertretene auf die Lohnsteuerrichtlinien
gestützte Rechtsansicht treffe nicht zu, da weder seitens Herrn Dkfm. HM
noch seitens der TH bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Fortsetzung
desselben weder in Aussicht genommen noch zugesagt gewesen sei.
In diesem Zusammenhang werde auch auf die Rechtsmeinung des
BMF vom 5.2.1997 (siehe österreichische Steuerzeitung 15.5.1997/Nr.
10/Seite 225) verwiesen, aufgrund derer Abfertigungszahlungen im Rahmen von
Umgründungen bzw. Betriebsveräußerungen und Konzernversetzungen
wie folgt zu behandeln seien: "Wird im Rahmen
von Betriebsveräußerungen von Umgründungen das
Dienstverhältnis mit dem veräußernden oder umzugründenden
Unternehmen als Arbeitgeber einvernehmlich aufgelöst und werden gesetzliche
Abfertigungen im beidseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
ausgezahlt, ist auch in Fällen des Vorliegens einer
Wiedereinstellungszusage durch den Rechtsnachfolger eine Besteuerung von
Abfertigungszahlungen gemäß
§ 67 Abs 3 EStG 1988 zulässig.
Werden Abfertigungsansprüche im Sinne des § 67 Abs 3 EStG bei
Konzernversetzungen nicht ausgezahlt, sondern vom neuen Konzernunternehmen als
neuer Arbeitgeber übernommen, bestehen keine Bedenken, wenn im
Auszahlungsfall auch diese übernommenen Abfertigungsansprüche im Sinne
des § 67 Abs 3 EStG gemäß
§ 67 Abs 3 EStG versteuert
werden." Wende man diese Rechtsmeinung des BMF analog auf den strittigen
Fall an, so wären die strittigen Abfertigungszahlungen gemäß
§ 67 Abs 3 EStG zu besteuern. Das Bundesministerium für Finanzen habe
- wie aus der Rechtsmeinung ersichtlich - sogar dann keine Bedenken, den
begünstigten Steuersatz anzuwenden, wenn eine Wiedereinstellungszusage
durch den Rechtsnachfolger vorliege, was im gegenständlichen Fall jedoch
nicht gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum grundsätzlich unstrittigen Sachverhalt ist
festzuhalten, dass für die endgültige Klärung der Frage, ob von
einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen ist, die zeugenschaftliche
Einvernahme des Dienstnehmers Dkfm HM wesentlich ist.
Gem § 161 Abs 2 BAO iVm § 167 Abs 2 BAO und
§ 169 BAO ist die Abgabenbehörde verpflichtet, wenn sie Zweifel an der
Richtigkeit eines Vorbringens hat von amtswegen Ermittlungen zur Erforschung des
Sachverhaltes vorzunehmen und dabei auch Zeugen zu vernehmen. Die
Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung des
Ergebnnisses des Ermittlungsverfahrens im Rahmen freier Beweiswürdigung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
Wenn die Bw. vorbringt, dass bei Beendigung des
Dienstverhältnisses keine Fortsetzung geplant war oder gar eine
Fortsetzungszusage gegeben worden war, ist festzustellen, dass aufgrund der
zeitlichen Nähe der beiden Vorgänge nämlich Ende des
Dienstverhältnisses am 30.6.1990 und Wiedereintritt am 16.7.1990 die
Wahrscheinlichkeit entsprechender Vereinbarungen nicht gänzlich verneint
werden kann. Wenn jedoch das Finanzamt vom Vorliegen einer derartigen
Vereinbarung ausgeht, wäre es im Hinblick auf ein vollständiges
Ermittlungsverfahren notwendig gewesen, den anderen Vertragspartner -
nämlich den betroffenen Dienstnehmer - zu diesem Umstand zu befragen, was
jedoch nicht im erstinstanzlichen Verfahren nicht geschah.
Das Ermittlungsverfahren ist soweit es unvollständig
und war im Rahmen des Verfahrens vor dem UFS gem § 279 Abs 1 BAO iVm §
280 BAO zu ergänzen. Wie der UFS im Zuge der Aktenbearbeitung und der
Ermittlung einer Zustelladresse für eine Zeugenladung feststellte, ist
Dkfm. Franz HM bereits am 18.Jänner 1999 verstorben. Das wesentliche
Sachverhaltselement kann daher nicht mehr endgültig geklärt werden.
Die Berufungsausführungen lassen zwar Zweifel an der Richtigkeit des
behaupteten Sachverhaltes aufkommen, jedoch kann aufgrund der bisherigen und
noch möglichen Ermittlungshandlungen nicht als erwiesen angenommen werden,
dass eine Fortsetzungszusage erteilt oder eine andere Vereinbarung hinsichtlich
des Dienstverhältnisses getroffen worden war. Es ist zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht mehr möglich, den Berufungsausführungen im Rahmen
eines gesetzmäßig, vollständigen Ermittlungsverfahrens entgegen
zu treten.
Es ist daher von zwei getrennten Dienstverhältnissen
auszugehen, weshalb ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch bei Beendigung des
ersten Dienstverhältnisses anzunehmen ist.
Gemäß
§ 67 Abs 3 EStG idF BGBl I1989/660
wird die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der
Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden
Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, dass die auf den laufenden
Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl
vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages
angewendeten Mehrfachen entspricht. Unter Abfertigung ist die einmalige
Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer
bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher
Vorschriften zu leisten ist.
Da wie oben ausgeführt aufgrund der anzunehmenden
Beendigung des ersten Dienstverhältnisses ein gesetzlicher
Abfertigungsanspruch des Dkfm. HM gegenüber der Bw. bestand, war der
Berufung stattzugeben und der Bescheid abzuändern. Die übrigen
Bescheidfeststellungen und Abgabenfestsetzungen waren nicht bekämpft worden
und ergeben sich diesbezüglich auch keine Änderungen.
Wien, am 17.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Abfertigunggesetzlicher AbfertigungsanspruchDienstvertragFortsetzungszusagebegünstigter SteuersatzArbeitgebereinvernehmliche AuflösungTätigkeitsbereichAuflösung des DienstverhältnissesFortsetzungsabsichtvollständiges Ermittlungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0896-W/02
- Stammnummer
- 31013
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF