Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0184-F/04
Nach Auflösung des Dienstverhältnisses und Zahlung einer Abfertigung wird dieses nach wenigen Tagen fortgesetzt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0184-F/04vom 04.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Dienstverhältnis unter Zahlung einer Abfertigung aufgelöst und nur wenige Tage später wieder fortgesetzt, so liegt keine Auflösung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 vor, wenn das Gesamtgehalt davor und danach nahezu ident und keine erhebliche Herabstufung in der Position des Dienstnehmers erfolgt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr.
Gerald Daniaux, Mag. Michael Kühne und Gerd Dörflinger im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung der AGV, vom
19. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten
durch HR Dr. Werner Zohmann, vom 5. März 2004 betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheid nach der am 8. Juni 2006 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem
angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheid wurde die Berufungswerberin (Bw.)
als Arbeitgeberin gemäß
§ 82 EStG 1988 für die Einbehaltung
und Abfuhr von Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt 48.124,21 € in Anspruch
genommen. Die strittigen Abgaben betreffen eine steuerbegünstigt zur
Auszahlung gelangte Abfertigung für einen leitenden Angestellten (FD),
dessen Dienstverhältnis wenige Tage nach der Beendigung wieder "neu"
begründet worden ist.
Gegen diesen
Bescheid hat die Bw. Berufung erhoben und diese damit begründet, dass das
Dienstverhältnis zu Herrn D laut Vereinbarung vom 19.11.2001 durch
einvernehmliche Auflösung zum 31.12.2001 beendet worden sei. Der
Lohnsteuerprüfer sei davon ausgegangen, dass bereits bei der Auflösung
des Dienstverhältnisses mit Herrn D vereinbart worden sei, dass dieser
wieder bei der Firma O als Angestellter eintritt. Nachdem die Position des
Vertriebsleiters abgeschafft und Herrn D in Aussicht gestellt worden sei, dass
er vielleicht Nachfolger vom damaligen Geschäftsführer Herrn N werde,
was er letztendlich nicht geworden sei, sei er frustriert gewesen und habe mit
der Firma O nichts mehr zu tun haben wollen. Herr D habe sich dann auch von
einem Anwalt beraten lassen und auf Punkt 8. der Auflösungsvereinbarung
bestanden. Dieser Punkt sei in der Vereinbarung, die O an Herrn D
übermittelt habe, noch nicht enthalten gewesen. Auf Grund des Sachverhaltes
ginge die Bw. davon aus, dass die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag sowie der
Dienstgeberzuschlag richtig berechnet worden sei und daher keine Differenzen
bestünden. Es werde daher ersucht, der Berufung stattzugeben und einen
neuen Bescheid zu erlassen.
Das Finanzamt
hat eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen und darin im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Anspruch auf steuerliche Begünstigung zwingend an
die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft sei. Wenn eine
unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten
Dienstverhältnisses schon bei der Beendigung geplant gewesen bzw. in
Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt worden sei, liege ein
einheitliches Dienstverhältnis vor. In diesem Fall könne eine
Abfertigung nicht steuerbegünstigt ausgezahlt werden. Eine Fortsetzung des
Dienstverhältnisses liege auch dann vor, wenn nur eine geringfügige
Änderung in der Entlohnung eintrete. Werde ein Dienstverhältnis nach
einer Woche Unterbrechung, wohl mit einer anderen, aber gleich- oder
höherwertigen Tätigkeit und noch dazu mit gleicher oder sogar
höherer Entlohnung wieder aufgenommen, könne von einer Realisierung
der Abfertigungstatbestände nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Fall
sei mittels Vereinbarung vom 19.11.2001 zwischen Herrn D und der VA
unterschriftlich bestätigt worden, dass das Dienstverhältnis im
beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst werde. Weiters sei in Punkt 8. dieser
Vereinbarung bestätigt, dass eventuelle Lohnsteuernachzahlungen in Bezug
auf die gesetzliche und freiwillige Abfertigung von VA übernommen
würden, und zwar auch bei Wiedereintritt in das
Unternehmen.Tatsächlich sei es dann so, dass Herr D am 7.1.2002, d.h. nur 7
Tage nach der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses wieder
als Dienstnehmer angemeldet worden sei. Zum Lohnvergleich der Jahre 2001 und
2002 werde festgestellt, dass der monatliche Brutto-Durchschnittsgehalt im Jahr
2001 ca. 88.000,-- S (6.395,21 €) und im Jahr 2002 ca. 89.000,-- S
(6.467,88 €) betragen habe.
Die Bw. hat
nunmehr Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt und einen Antrag auf eine
persönliche Vorsprache gestellt.
Diesem
Ansuchen ist der unabhängige Finanzsenat nachgekommen. Der über die
Besprechung verfasste Aktenvermerk vom 19.4.2006 lautet::
"Es werden von Herrn
R und Herrn
B die Struktur und die verschiedenen
Führungsebenen des XY erläutert (es wird von Herrn
R hiezu ein Diagramm zwecks besserer
Übersicht angefertigt).
Ad
concreto wird von den Vertretern der Firma
O vorgebracht:
Herr
D war im Jahre 2001 Vertriebsleiter und
es war zu erwarten, dass er dem in dieser Funktion ausscheidenden Herrn
N als Geschäftsführer
nachfolgt. Dies ist jedoch auf Grund einer Board (oberste Stufe der Hierarchie,
Eigentümer) - Entscheidung im September 2001 nicht erfolgt. Herr
D (Jahrgang 1951) war zu diesem
Zeitpunkt bereits ca. 22 Jahre in der Firma. Da auf Grund einer
Firmenumstrukturierung auch der Vertriebsleiterposten weggefallen ist und Herr
D sich nicht zurückstufen lassen
wollte, hat er sich dahingehend geäußert, dass man ihn halt von
seiten der Firma kündigen müsse. Es ist dann zu der im Akt
befindlichen Vereinbarung vom 19.11.2001 zwischen
D und der Firma gekommen, wobei
D bzw. dessen Rechtsanwalt auf die
Hereinnahme des Punktes 8. bestanden haben.
D hat dann Urlaub genommen. Herr
N hat im Dezember den Entschluss
gefasst, D wieder zurück zur Firma
zu holen und ist gleich am 2. Jänner zu
D nach
T gefahren. Die Lage damals war so,
dass der Posten des Landesleiters T
vakant und niemand Geeigneter bei der Hand war.
N wollte deswegen den sehr erfahrenen
und durchsetzungskräftigen D
unbedingt wieder zurück in der Firma haben, weil gerade
T +
I die größte und wichtigste
Landesstelle von O ist.
Gelegt werden in Kopie
der Angestelltenvertrag - Landesleiter (von
D nicht unterschrieben) sowie eine
Bestätigung (von D unterschrieben)
der Konditionen für die Position des Landesleiters in der Landesstelle
T vom 4. Jänner 2002.
Es wird weiters
vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 19.11.2001 seitens der
Firma noch an kein neues Dienstverhältnis mit
D gedacht war. Das fixe Gehalt für
die Landesleiterposition wurde wesentlich niedriger als für die
Vertriebsleiterposition bestimmt, dazu ist dann die umsatzabhängige
Variable gekommen.
D hat die Landesstelle
T dann tatsächlich wieder in die
Höhe gebracht.
Erläutert werden
noch gewisse Details des Vertriebes und der Verdienstmöglichkeiten in den
einzelnen Stufen des Diagramms. Es gibt kein Fixum mehr unterhalb der Position
des Landesleiters."
In der am 8. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt nochmals eingehend erläutert
(siehe Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 ist unter
Abfertigung die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen,
die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf
Grund einer gesetzlichen Vorschrift, Dienstordnungen von
Gebietskörperschaften, aufsichtsbehördlich genehmigter
Dienst(besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen
Rechts, eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu leisten
ist. In der zitierten Bestimmung ist eine Lohnsteuerbegünstigung für
Abfertigungen enthalten, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des
Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes
bestimmt. Abs. 6 des § 67 EStG 1988 enthält eine Begünstigung
für sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen).
Gemäß
§ 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer.
Voraussetzung für die Anwendung der
Begünstigungsvorschrift (für Abfertigungen) ist die formale
Auflösung des Dienstverhältnisses. Eine formale Auflösung des
Dienstverhältnisses umfasst die Kündigung bzw. einvernehmliche
Auflösung, die Abrechnung und Auszahlung aller aus der Beendigung
resultierenden Ansprüche und die Abmeldung des Dienstnehmers von der
Sozialversicherung. Treffen zwei unmittelbar anschließende
Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber zusammen und wurde bei
Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses der Abfertigungsanspruch
beachtet oder geltend gemacht, dann sind ein beendetes und ein neu eingegangenes
Dienstverhältnis anzunehmen. Ist dagegen eine Fortsetzung des
Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung geplant bzw. in Aussicht
genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt, liegt keine "Auflösung des
Dienstverhältnisses", sondern ein einheitliches Dienstverhältnis vor
(E 25.5.1998, 87/13/0178, 1988, 507; E 25.1.1989, 87/13/0117, 1989, 226; E
25.3.1992, 90/13/0068, 1992, 697). Der an den Dienstnehmer gezahlte Betrag ist
in diesem Fall als sonstiger Bezug nach Abs 1 und 2 zu versteuern (E 22.2.1966,
2328/64, 1967, 69). Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses liegt trotz
formeller Auflösung auch dann vor, wenn nur eine geringfügige
Änderung in der Entlohnung eintritt (E 7.2.1990, 89/13/0033, 1990, 277).
Wird das bisherige Dienstverhältnis formal beendet (Abrechnung aller
Ansprüche) und anschließend ein neues Dienstverhältnis mit einer
wesentlich verminderten Entlohnung (Reduktion der Bezüge um mindestens 25
%) begonnen, ist die Abfertigung nach § 67 Abs. 3 zu versteuern (Doralt, 4.
Auflage, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 34, 35 zu § 67 EStG 1988 und
die dort zitierten Lohnsteuerrichtlinien).
Gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG ist unter
Abfertigung die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem
Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
gesetzlicher Vorschriften.....vom Arbeitgeber zu leisten ist. Unmittelbare
Ursache für eine solche einmalige Entschädigung (Abfertigung) ist die
Beendigung des Dienstverhältnisses. Es erhebt sich daher die Frage, ob bei
einem Zusammentreffen von zwei unmittelbar aneinander anschließenden
Dienstverhältnissen von einem oder von zwei Dienstverhältnissen
gesprochen werden kann. Wird ein Dienstverhältnis nach erfolgter
Kündigung geplanterweise bzw. vom Arbeitgeber zugesagt wieder aufgenommen,
wird allgemein ein fortgesetztes Dienstverhältnis angenommen werden
müssen (vgl. VwGH 25.5.88, 87/13/0178). Von einer solchen Fortsetzung wird
aber dann nicht die Rede sein, wenn ein Angestelltendienstverhältnis durch
Kündigung beendet wird und dann nahtlos ein Arbeiterdienstverhältnis
anschließt, da es sich in diesem Fall nicht mehr um das gleiche
Dienstverhältnis handelt. Bloße Änderungskündigungen mit
geringfügigen Änderungen in der Entlohnung beenden idR das
Dienstverhältnis nicht und lösen damit keinen Anspruch auf eine
Abfertigungszahlung aus (VwGH 7.2.90, 89/13/0033). Ein beendetes und neu
eingegangenes Dienstverhältnis ist insbesonders bei Wechsel von Arbeits-
und Angestelltenverhältnis oder Einschränkung auf eine
Teilzeitbeschäftigung anzunehmen (Rz 733 LStR) (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, 3. Auflage, Einkommensteuergesetz 1988 samt
Kommentierung und Durchführungsverordnungen, Tz 32 zu § 67 EStG 1988
und die dort zitierten Lohnsteuerrichtlinien).
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht
unbestritten fest: Die Bw. hat mit Datum 19. November 2001 mit Herrn D eine
Vereinbarung zwecks einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses
zum 31.12.2001 getroffen. Unter Punkt 8. ist in der Vereinbarung angeführt:
"Eine evt. Lohnsteuernachzahlung in Bezug auf
die gesetzliche und freiwillige Abfertigung wird von
O
übernommen - auch bei
Wiedereintritt in das Unternehmen". Mit 7.1.2002 wurde D von der Bw. in
der Funktion eines Landesleiters für T wiederum angestellt.
Hintergrund dieser persönlichen Veränderung war
ein Strukturwandel im Unternehmen der Bw, im Zuge dessen die hierarchische
Zwischenebene "Vertriebsleiter" eingespart worden ist. D, der gehofft hatte, von
der Vertriebsleiterebene in die Geschäftsführungsebene aufzusteigen,
bekleidete nach dem Wandel eine Funktion, die auf der Ebene angesiedelt war,
welche bis vor der Umstrukturierung unmittelbar unter ihm gelegen war.
Allerdings blieb sein Abstand zur Geschäftsführerebene
unverändert. Er ist vor wie nach dem Strukturwandel auf der unmittelbar
unter der Geschäftsführung gelegenen Führungsebene anzusiedeln.
Ähnliches gilt für seinen Lohn: Wenngleich sich die Lohnstruktur
dadurch veränderte, dass der Fixlohnanteil sank und der Provisionsanteil
anstieg, so änderte sich doch das Gesamtgehalt nicht, da sich die
Veränderungen die Waage hielten.
Vorausgegangen war dieser Anstellung als Landesleiter, dass
der als Geschäftsführer ausscheidende Herr N in Absprache mit der
Firmenleitung Herrn D im Dezember 2001 kontaktiert und ihn Anfang Jänner
2002 aufgesucht hat und in weiterer Folge D bereits am 4. Jänner, also nur
4 Tage nach dem vereinbarten Ende seines Dienstverhältnisses, seine
Unterschrift unter die Konditionen für die Position des Landesleiters
für die Landesstelle T gesetzt hat.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates geht aus
dem o.a. Punkt 8. der Vereinbarung vom 19.11.2001 eindeutig hervor, dass D
seinen Wiedereintritt in die Firma bereits bei Unterzeichnung der Vereinbarung
am 19.11.2001 ins Auge gefasst hat, hätte doch bei tatsächlicher
Absicht von D, das Dienstverhältnis zur Bw. endgültig aufzulösen,
keinerlei Notwendigkeit für die Hereinnahme dieses Punktes bestanden und
wollte sich D hier ganz offensichtlich gegen etwaige Regressansprüche der
Bw. bei Neuaufnahme eines Dienstverhältnisses absichern. Die Unterschrift
der Bw. unter diese Vereinbarung mit diesem Punkt 8. beweist aber auch, dass
nicht nur D , sondern die Bw. bereits zum Zeitpunkt 19.11.2001 mit einer
Wiedereinstellung von D gerechnet hat, hätte doch die Bw. D dieses
finanziell gravierende Zugeständnis ansonsten nicht gemacht. Das Vorbringen
der Bw., dass der Anwalt von D auf der Hereinnahme dieses Punktes 8. bestanden
hat, vermag nichts an der Tatsache, dass durch die Unterschrift der Bw. auch
eben deren Vertragswille eindeutig dokumentiert wurde, zu ändern.
Aus den o.a. Gründen gelangte der Senat zur
Überzeugung, dass weder von seiten der Bw. noch von seiten Herrn Ds
ernsthaft an die tatsächliche endgültige Auflösung des
Dienstverhältnisses gedacht war. Vielmehr planten beide Seiten bereits bei
Abschluss der Vereinbarung vom 19.11.2001, dass D umgehend wieder in ein
Dienstverhältnis zur Bw. eintritt und zwar als Landesleiter in T. Diese
Schlussfolgerung des unabhängigen Finanzsenates wird zum einen dadurch
untermauert, dass die Landesleitung T zu diesem Zeitpunkt vakant war und laut
Angaben der Bw. keine geeignetere Person als eben gerade D für diese
Funktion für die Firma O vorstellbar war. Zum anderen wird der Wille der Bw
zur "Weiterbeschäftigung" Ds auch durch folgende Aussagen in der
mündlichen Berufungsverhaltung belegt.
"Wir hatten fast keine andere Wahl, als Hrn.
D dort einzusetzen. .... Deshalb war es
auch ganz wichtig, dass wir Hrn. D
wieder bekommen. ..... Wir wollten ihn immer behalten, nur hat Hr.
D gesagt, ..... "
Aber auch die anderen im Folgenden angeführte
Gründe sprechen gegen das Berufungsbegehren, wonach das
Dienstverhältnis zu D wesentlichen Veränderungen unterlegen
ist.
Das monatliche Brutto-Durchschnittsgehalt von D als
Vertriebsleiter hat im Jahr 2001 ca. 88.000,-- S (6.395,-- €) und im Jahr
2002 als Landesleiter ca. 89.000,-- S (6.468,-- €) betragen. Das Gehalt war
somit in Summe im letzten Jahr als Vertriebsleiter und im ersten Jahr als
Landesleiter praktisch ident. Wenn die Bw. hiezu vorbringt, dass das neue
Fixgehalt als Landesleiter mit insgesamt 35.000,-- S (2.544,-- €), 14 mal
im Jahr, im Vergleich zum früheren Fixgehalt als Vertriebsleiter mit
55.000,-- S (3.997,-- €), 12 mal im Jahr, wesentlich niedriger bestimmt ist
und damit auf eine Gehaltsabweichung von zumindest 25 % hindeutet, welche eine
steuerbegünstigte Abfertigung ermöglichen würde, so ist auch
dieses Vorbringen nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Wenn
auch das Fixum in der neuen Position als Landesleiter wesentlich geringer als
früher ist, so können die Provisonseinkünfte, auf welche D laut
Angestelltenvertrag-Landesleiter Anspruch hat, nicht als rein unbestimmte, weil
umsatzabhängige Variable betrachtet werden, sind diese doch auf Grund von
langjährigen Erfahrungswerten, D hatte als Vertriebsleiter und damit
unmittelbarer Vorgesetzter der Landesleiter ja den Überblick über die
einzelnen Landesstellen und deren Umsätze, zumindest ungefähr
vorhersehbar. Abschließend ist hiezu anzumerken, dass das Gesamteinkommen,
also inklusive Provisionen, und nicht wie die Bw. vermeint, lediglich die
Fixgehälter zum Vergleich zwischen dem Einkommen als Vertriebsleiter und
dem als Landesleiter heranzuziehen ist. Dies gebietet im gegebenen Zusammenhang
die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Daraus ergibt sich die analoge
Anwendbarkeit jener Grundsätze, die im Zusammenhang mit Verdeckten
Gewinnausschüttungen bzw. Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen (Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz 165
ff) gelten, wonach die Angemessenheitsprüfung unter Bedachtnahme auf die
Gesamtausstattung vorzunehmen ist (VwGH 22.10.1991, 91/14/0020).
Dass D nicht mehr die Position des Vertriebsleiters
behalten konnte, liegt daran, dass diese Position ab 1.1.2002 nicht mehr
vorhanden war. D nimmt jedenfalls im neuen Dienstverhältnis weiterhin die
in der Firmenhierarchie wiederum unmittelbar unter dem Geschäftsführer
liegende Stellung als Landesleiter ein. Auch bezieht D als Landesleiter genau
wie als Vertriebsleiter ein fixes Grundgehalt, steht damit nach wie vor im
Angestelltenverhältnis zur Bw., was zum Ausdruck bringt, dass diese
Position in der Firmenhierarchie oberhalb angesiedelt ist, bekommt doch unter
dem Landesleiter niemand mehr ein Fixgehalt bzw. steht im
Angestelltenverhältnis. Von einer erheblichen Herabstufung im
Dienstverhältnis, welche u.U. ein Indiz für eine Dienstauflösung
angesehen werden könnte, kann also auch hier nicht gesprochen werden. Diese
Ansicht wird auch dadurch bestärkt, dass D laut Firmenbuchabfrage als
Vertriebsleiter zwar Prokura hatte, diese jedoch nur gemeinsam mit einem
persönlich haftenden Gesellschafter oder einem weiteren Prokuristen. Dies
relativiert die Bedeutung seiner Funktion als Vertriebsleiter erheblich. Hier
vermag die in der Verhandlung vorgebrachte Teilnahme von D an
Firmenleitungssitzungen sowie die Verfügungsberechtigung über mehr
Geld als ein Landesleiter an der o.a. Feststellung nichts zu ändern,
handelt es sich hiebei lediglich um "Begleiterscheinungen", hatte D doch auch
als Vertriebsleiter kein Stimmrecht in der Firmenleitung. Nicht unerwähnt
darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass im Vertriebleiter-Vertrag vom 20.
Jänner 1997 unter Punkt 1., Tätigkeit und Aufgabenbereich, folgende
Klausel steht: "XY ist berechtigt, den
Einsatzbereich zu ändern oder Herrn
D eine andere, seiner Vorbildung und
seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens
zu übertragen. Bei Veränderungen des Einsatzbereiches o.ä. werden
neue Einkommensregelungen vereinbart." Dies heißt, dass eine
Funktionsänderung auch im Rahmen dieses "alten" Vertrages, nämlich des
Vertriebsleitervertrages, möglich gewesen wäre. Dies bedeutet, dass D
in seiner Position als Vertriebsleiter jederzeit bei einer
Firmenumstrukturierung, welche ja tatsächlich erfolgt ist, seine Position
als Vertriebsleiter wie geschehen verlieren konnte, ohne Anrecht auf eine vorab
eindeutig bestimmte Position. Tatsächlich geht der unabhängige
Finanzsenat demzufolge in freier Beweiswürdigung davon aus, dass D der
Wegfall des Vertriebsleiterspostens und der Nichtaufstieg zum
Geschäftsführer durch (faktisch vorgezogene) hohe - wenn auch in
diesem Fall im Endeffekt (für die Bw.) nicht steuerbegünstige bzw. als
solche nicht anerkannte - Abfertigungszahlungen seitens der Firma, die ihn als
erfahrenen und durchsetzungsfähigen Mitarbeiter unbedingt behalten wollte,
abgegolten wurde.
Finalisierend stellt der unabhängige Finanzsenat fest,
dass wie aus dem o. Geschilderten ersichtlich ist, zwei unmittelbar
aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse vorliegen, da diese bei einem
Intervall von lediglich 6 Tagen nicht als unterbrochen zu qualifizieren sind. In
diesem Zusammenhang wird auch auf die zivilrechtliche Rechtsprechung verwiesen,
wonach auch eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende
des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses (den
Abfertigungsansprüchen des Arbeitnehmers) nicht schadet (11, Tage, 16 Tage,
bis zu 2 - 3 Wochen), sofern die Umstände auf eine sachliche
Zusammengehörigkeit der Arbeitsverhältnisse deuten (Rauch, ASoK 2003,
354, und die dort angeführte Rechtsprechung des OGH).
Die Berufung war aus dargelegten Gründen als
unbegründet abzuweisen, da eine Auflösung des Dienstverhältnisses
im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht vorliegt.
Feldkirch,
am 4. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0184-F/04
- Stammnummer
- 23105
- Gültig
- 04.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF