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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0302-K/06

Nachversteuerung von Abfertigungszahlungen zufolge Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Familienbetrieb

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0302-K/06vom 27.05.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sowohl das Argument der steuerlichen Vertretung der Bw., es liege gegenständlich eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse vor, da gegenüber den Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Kündigung keine schriftliche Wiedereinstellungszusage abgegeben worden sei, als auch die allgemeinen Vorbringen der handelnden Personen in den vorgelegten Bestätigungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite) über die Ungewissheit der Betriebsfortführung, vermögen nicht zu überzeugen. Dies deshalb, da gegenständlich auch "ohne" vereinbarter Wiedereinstellungszusage die (ursprünglichen) Arbeitsverhältnisse von den drei familienangehörigen Arbeitnehmern bei der Bw. am 2. Jänner 2001, wieder aufgenommen bzw. fortgesetzt worden waren. Daraus ergibt sich wiederum die nicht bestreitbare Folgerung, dass im Zeitraum zwischen den einvernehmlichen Kündigungen am 11. Dezember 2000 und der Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse am 2. Jänner 2001 jedenfalls eine Absprache zwischen den Geschäftsführern und den Arbeitnehmern (Anmerkung: Geschwister/Ehegatten/Schwägerin) mit dem Inhalt über die Fort- bzw. Weiterführung der Arbeitsverhältnisse erfolgt sein müsse. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass sich die Bw. demnach nicht "entscheidungserheblich" auf eine nicht abgegebene "Wiedereinstellungszusage" - berufen könne - ist daher nach der zu beurteilenden Sachlage als zutreffend zu werten. Durch die zeitnahe tatsächliche Wiederaufnahme der Arbeitsverhältnisse der familienangehörigen Arbeitnehmer bei der Bw. ergibt sich zweifellos eine sachliche, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung der in Rede stehenden Arbeitsverhältnisse. Zwar hegt der erkennende Senat seinerseits keine Zweifel daran, dass die Aussagen von C.. in der Bestätigung vom 21. März 2009 den Tatsachen entsprechen. Allerdings führt der darin ua. aufgezeigte Hauptgrund, nämlich im Familienunternehmen einen Generationswechsel herbeizuführen, zu keiner Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit der Bw. Aber auch der tatsächlich gefasste Beschluss der Kommanditisten (Eltern) als Mitunternehmer der KG ihre Anteile an die Kinder (Geschäftsführer der GmbH) abzutreten, löst daher, wie das Finanzamt richtig erkannt hat, keine steuerliche Betriebsübergabe und auch keine Betriebsaufgabe aus. Bei dieser eindeutigen Sachlage kann gegenständlich auch nicht von einer "Nachfolgefirma" gesprochen werden, welche die betroffenen Arbeitnehmer "neu" und "ohne Abfertigungsverpflichtung alt" übernommen hätte. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen der steuerlichen Vertretung der Bw., mit Verweis auf die RZ 1072 der LStR 2002, geht daher ebenso gänzlich ins Leere. Aus den angeführten Gründen ist zu schließen, dass im gegenständlichen Fall von der Bw. keine tatsächliche Auflösung der familienangehörigen Arbeitsverhältnisse ins Auge gefasst worden war, sondern von der Bw. vielmehr eine "Fortsetzung dieser Arbeitsverhältnisse" schon bei Ausspruch der einvernehmlichen Kündigungen, wenn auch stillschweigend in Aussicht genommen worden war. Entlassungsgründe für die betroffenen Arbeitnehmer wurden von Seiten der Bw. im Verfahren auch nicht behauptet. Die Auszahlung der in Rede stehenden Abfertigungszahlungen war demzufolge laut Sach- und Aktenlage weder arbeitsrechtlich noch durch nachgewiesene erhebliche wirtschaftliche Gründe der Bw. bedingt. Aber auch das von der steuerlichen Vertretung der Bw. weiters ins Treffen geführte Vorbringen, die betroffenen Arbeitnehmer hätten am 1.12.2003 bei ihrem Eintritt bzw. Wechsel in die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse mangels anrechenbarer Vordienstzeiten je einen latenten Abfertigungsanspruch verloren, vermag als Argumentationsindiz für die Beendigung der in Rede stehenden Dienstverhältnisse der Berufung ebenso nicht zum Erfolg zu verhelfen, da das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) BGBl I 100/2002 idF BGBl I 158/2002, nur auf Arbeitsverhältnisse verpflichtend anzuwenden ist, die auf einem privatrechtlichen Vertrag mit Beginn nach dem 31.12.2002 liegen. Auch der Einwand des steuerlichen Vertreters, dass im Gegenstandsfalle die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse im Ausmaß von 22 Arbeitstagen beachtlich für eine arbeitsrechtliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse sei, verhilft dem Berufungsbegehren nicht zum Erfolg, zumal die oben aufgezeigte Sach- und Aktenlage bereits überwiegend gegen die behauptete "Trennungsargumentation" spricht. Überdies waren im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Streitfalles auch die Einzelumstände, die für das Vorliegen einer tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse sprechen, gegenüber jenen Umständen abzuwägen, die auf das Vorliegen einer "Karenzierung" hindeuten. Gegen eine einvernehmliche Arbeitnehmerkarenzierung spricht nach der Übung des redlichen Verkehrs und einem Fremdvergleich standhaltend jedenfalls der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerabmeldung bei der Gebietskrankenkasse formal beendet wird und der betroffene Arbeitnehmer also "Stempeln geschickt wird". Ein dadurch ausgelöster Arbeitslosengeldbezug des betroffenen Arbeitnehmers vermag den Umstand einer Beendigung des Dienstverhältnisses klar aufzuzeigen. Die gegenständliche Aktenlage zeigt dazu auf, dass die drei Arbeitnehmer jedoch für den Zeitraum ihrer 22tägigen Arbeitsunterbrechung kein Arbeitslosengeld bezogen haben. Dieser Einzelumstand spricht als Indiz für eine einvernehmliche 22tägige Arbeitnehmerkarenzierung in einem "Saisonbetrieb", sodass aus diesem Grunde auch kein Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung verwirklicht worden war. Zusammenfassend gelangt der erkennende Senat aus den vorstehend dargelegten Gründen zur Überzeugung, dass es nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der zu beurteilenden Sach- und Aktenlage an der Ernsthaftigkeit einer fremdüblich gestalteten Arbeitsvertragsauflösung mit den familienangehörigen Arbeitnehmern gemangelt hat. In Ermangelung der Tatsache, dass es zu keiner tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer E., F. und G. gekommen ist, unterliegen folglich die in Rede stehenden und an die drei Arbeitnehmer ausbezahlten "vorzeitigen Abfertigungen" nicht der Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 3 und Abs. 6 EStG 1988, sondern es sind diese vielmehr als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 leg.cit., wie vom Finanzamt richtig erkannt, zu versteuern. Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ist auszuführen, dass gemäß § 41 Abs. 3 FLAG der DB von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Zur Beitragsgrundlage gehören ua. nicht die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge (§ 41 Abs. 4 lit. b FLAG). Da wie ausgeführt wurde, die in Streit gestandenen Bezugsteile, welche von der Bw. an die drei Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangten, nicht unter den Tatbestand des § 67 Abs. 3 und Abs. 6 EStG 1988 zu subsumieren waren, ergibt sich für diese Arbeitslöhne weiters die klare Verpflichtung zur Entrichtung des DB und DZ. Die diesbezüglich vom Finanzamt mit Bescheid vom 11. Jänner 2006 für das Kalenderjahr 2000 vorgeschriebene und im Berufungsverfahren der Höhe nach unbestritten gebliebene Abgabennachforderung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag besteht daher zu Recht. Dem Berufungsbegehren war somit der gewünschte Erfolg daher zur Gänze zu versagen und es war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Klagenfurt, am 27. Mai 2009

Normen und Schlagworte

Beendigung/Auflösung des ArbeitsverhältnissesFortsetzung des ArbeitsverhältnissesSaisonbetriebeinvernehmliche Kündigunggesetzliche Abfertigungfreiwillige Abfertigungfamilienangehörige ArbeitnehmerWiedereinstellungszusageDienstzettel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0302-K/06
Stammnummer
41161
Gültig
27.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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