Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0395-K/05
Besteuerung einer Abfertigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-K/05vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Treffen zwei unmittelbar anschließende Dienstverhältnisse bei demselben Arbeitgeber zusammen und wurde bei Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses der Abfertigungsanspruch beachtet und geltend gemacht, dann sind ein beendetes und ein neu eingegangenes Dienstverhältnis anzunehmen. Ist dagegen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses schon bei der Beendigung geplant bzw. in Aussicht genommen und vom Arbeitgeber zugesagt, liegt keine "Auflösung des Dienstverhältnisses", sondern ein einheitliches Dienstverhältnis vor.
Wird das bisherige Dienstverhältnis formal beendet (Abrechnung aller Ansprüche) und anschließend ein neues Dienstverhältnis mit einer wesentlich verminderten Entlohnung (Reduktion der Bezüge um mindestens 25%) begonnen, ist die Abfertigung begünstigt zu besteuern.
Da das gegenständliche Dienstverhältnis ohne Konsumierung des der Dienstnehmerin zustehenden Resturlaubes unmittelbar im Juli 2003 fortgesetzt wurde, es keinen neuen Dienstvertrag, sondern lediglich Vereinbarungen hinsichtlich der herabgesetzten Arbeitszeit (von 40 auf 25 Wochenstunden) und des geänderten Gehaltes gab, eine Ersatzarbeitskraft (im Betrieb der Bw. war nur eine Sekretariatskraft tätig) nicht eingestellt wurde, ist die von der Bw. behauptete Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin aus sozialen Gründen nicht nachvollziehbar und von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen. Auch die Arbeitssuche der Dienstnehmerin im Juni 2003 steht dem nicht entgegen, weil es jedem Dienstnehmer - unter welchen Umständen auch immer - freisteht, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Mit der Weiterbeschäftigung war auch keine "Schlechterstellung" der Arbeitnehmerin, sondern vielmehr eine wesentliche Steigerung ihres Gehaltes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J.T.GesmbH&CoKG, K,S58, vertreten
durch Argumenta Wirtschaftstreuhand GesmbH, Steuerberatungsgesellschaft,
9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5, vom 8. April 2005 gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Barbara
Kropfitsch, vom 25. März 2005 betreffend Festsetzung der Lohnsteuer,
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die J.T.GesmbH&CoKG (in der Folge Bw.) ist eine
Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Innenausbau und die Raumakustik
ist. J.T. (in der Folge J.T.) ist persönlich haftender Gesellschafter und
Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Bei der Bw. fand im Jahre 2005 eine den Zeitraum 1.
Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an M.H. (in der
Folge M.H.) im Jahre 2003 ausbezahlte Abfertigungszahlung nicht der
begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu unterziehen,
sondern vielmehr als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 leg.cit. zu
versteuern sei. Im seinem Bericht vom 25. März 2005 über das
Ergebnis der Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO i.V.m.
§ 86 EStG führte der Prüfer in rechtlicher Hinsicht aus, dass die
Rechtsgrundlagen, die den Anspruch auf eine einmalige Entschädigung
(Abfertigung) vermitteln, im § 67 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988
erschöpfend aufgezählt seien. Demnach sei die Auflösung des
Dienstverhältnisses eine Voraussetzung, um den Anspruch auf eine
steuerliche Begünstigung zu erwirken. Werde eine Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bereits bei seiner Beendigung in Aussicht gestellt,
liege ein einheitliches Dienstverhältnis vor (vgl. VwGH 25.5.1988,
87/13/0178). In diesem Fall könne eine Abfertigung nicht steuerfrei
ausbezahlt werden. Werde andernfalls ein Dienstverhältnis formal beendet
und anschließend ein neues Dienstverhältnis mit einer wesentlich
verminderten Entlohnung - die Reduktion der Bezüge müsse mindestens
25% betragen - begonnen, sei die Abfertigung nach den Bestimmungen des § 67
Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern. Würden die Voraussetzungen nicht zutreffen,
dann sei die Abfertigungszahlung als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2
EStG zu behandeln. Was die Prüfungsfeststellungen anbelangt, führte
der Prüfer aus, dass die Dienstnehmerin, Frau M.H., im Juni 2003 eine
Abfertigungszahlung von € 5.980,84 erhalten habe. Das Dienstverhältnis
sei - laut KGKK - am 30. Juni 2003 beendet und umgehend am 1. Juli 2003 wieder
aufgenommen worden. Die Gehaltsreduktion habe 13,28% betragen (alt €
1.566,41, neu € 1.358,37). Da das Gesetz eine wesentliche Verminderung der
Entlohnung um mindestens 25% vorsehe, sei die Abfertigungszahlung als sonstiger
Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu sehen. Bei der Neuberechnung sei
das Jahressechstel neu ermittelt worden, so dass ein Teil der Zahlung (€
18,90) noch auf das Jahressechstel angerechnet und der verbleibende Betrag,
wegen Überschreiten der Sechstelgrenze, zum laufenden Bezug hinzugerechnet
werde. Die bereits feste Lohnsteuer werde in Abzug gebracht. Die Neuberechnung
ergebe eine Nachforderung an Lohnsteuer von € 2.157,69 (sich ergebend aus
€ 2.486,64 an Lohnsteuer abzüglich € 328,95 an fester
Lohnsteuer), an Dienstgeberbeitrag € 269,10 und an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag € 25,12.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. einen entsprechenden
Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 2003 und setzte darin auf Grund
der o.a. Prüfungsfeststellung mit Bescheid vom 25. März 2005 die
Lohnsteuer mit € 2.157,69, den Dienstgeberbeitrag mit € 269,10
sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit € 25,12 fest.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. im Wege
ihres steuerlichen Vertreters mit Eingabe vom 8. April 2005 das Rechtsmittel der
Berufung. In der Begründung führte sie aus, dass Frau M.H. seit 22.
November 1993 in ihrem Betrieb als Sekretärin beschäftigt sei. Das
Unternehmen der Bw. habe in den Jahren 2001, 2002 und 2003 Verluste von €
25.000,00, € 97.000,00 und € 108.000,00 erzielt. Die
Geschäftsführung sei daher gezwungen gewesen, auf diese extreme
Situation zu reagieren und habe zufolge der schlechten Auftragslage zu Beginn
des Jahres 2003 den Personalstand im Unternehmen reduzieren müssen. Mit
Schreiben vom 31. März 2003 an M.H. habe der Geschäftsführer
dargetan - auf Grund eines Gesprächs am 25. März 2003 - dass er sich
gezwungen sehe, das Dienstverhältnis - unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist - zum 30. Juni 2003 zu beenden. Da er M.H. aber trotzdem
noch in seinem Büro benötigt hätte, sei zum Ausdruck gebracht
worden, dass der noch nicht konsumierte Urlaub zur Auszahlung gelangen werde. In
weiterer Folge habe sich M.H. darum bemüht, eine neue Stelle als
Sekretärin bzw. Bürokraft zu finden und sei ihr dies in einem Zeitraum
von 3 Monaten nicht gelungen. Das Finanzamt führe in seiner Begründung
aus "Werde eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bereits bei seiner
Beendigung in Aussicht gestellt, liegt ein einheitliches Dienstverhältnis
vor". Dem Finanzamt sei die Kündigung des Dienstverhältnisses mit
Schreiben vom 31. März 2003, eingegangen in der Kanzlei der steuerlichen
Vertretung per FAX am 2. April 2003, sowie das Schreiben des
Geschäftsführers J.T. an M.H. vom 14. Mai 2003, eingegangen per FAX in
der Kanzlei des steuerlichen Vertreters ebenfalls am 14. Mai 2003. Allein aus
diesen beiden Schreiben könne eindeutig abgeleitet werden, dass eine
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach dem 30. Juni 2003 keinesfalls
in Aussicht gestellt worden sei. Gleichzeitig werde der Antrag gestellt, Frau
M.H. als Zeugin diesbezüglich zu befragen, zur Bestätigung des oben
angeführten Sachverhaltes. Nachdem sich M.H. vergeblich bemüht
hätte, eine neue Stelle zu finden und gegenüber dem
Geschäftsführer erklärt habe, dass sie sich in einer
äußerst prekären finanziellen Lage befinde, hätten sich der
Geschäftsführer J.T. und die neue Dienstnehmerin daraufhin
verständigt, dass ab dem 1. Juli ein neues Dienstverhältnis
begründet werde, dies mit einem Nettogehalt von € 1.000,00 und 25
Stunden pro Woche. Dies bedeute, dass das ehemalige Dienstverhältnis,
welches rund 10 Jahre gedauert habe, aufgelöst und beendet worden sei. Das
Dienstverhältnis selbst sei nicht fortgesetzt worden, sondern aus sozialen
Überlegungen des Dienstgebers neu begründet worden. Es werde daher der
Antrag auf Aufhebung des ergangenen Bescheides und auf volle
Berücksichtigung der Berufung gestellt.
Der gegenständlichen Eingabe wurde das Schreiben der
Bw. vom 31.03.2003 an M.H. mit dem Betreff "Kündigung des
Dienstverhältnisses" mit folgendem Inhalt beigelegt: "Wie im
persönlichen Gespräch mit Ihnen am 25.03.2003 dargelegt, sehe ich mich
leider wegen der schlechten Auftragslage veranlasst, den Personalstand im
Unternehmen zu reduzieren. Ich kündige Ihr Dienstverhältnis per
31.03.2003 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung
zum 30.06.2003. Den Ihnen noch zustehenden Resturlaub werden Sie bis dahin
konsumieren. Ich bedaure, dass ich nach den langen Jahren gemeinsamer
erfolgreicher Zusammenarbeit zu diesem Schritt gezwungen bin, bin aber
überzeugt, dass Sie als tüchtige Sekretärin bald eine
adäquate Beschäftigung finden werden." Einem von der Bw. weiters
vorgelegten, an M.H. gerichteten Schreiben vom 14.05.2003 mit dem Betreff
"Urlaubskonsumierung" ist Folgendes zu entnehmen: "Lt. Kündigungsschreiben
vom 31.03.2003 haben Sie den Ihnen noch zustehenden Resturlaub bis Dienstende zu
konsumieren. Da ich Sie jedoch nicht ganz im Büro entbehren kann, werde ich
Ihnen den nicht konsumierten Urlaub auszahlen." Darüber hinaus wurde von
der Bw. die Abmeldung der M.H. bei der Kärntner Gebietskrankenkasse
vorgelegt, aus der die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit
30.06.2003, das Ende des Entgeltsanspruches mit 08.07.2003 samt Ersatzleistung
vom 01.07.2003 bis 08.07.2003 und das zuletzt bezogene Entgelt (im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne) mit € 1.566,41 angegeben ist. Auch
wurde von der Bw. die Anmeldung der M.H. bei der Kärntner
Gebietskrankenkasse mit 01.07.2003 mit Geldbezügen von € 1.358,37 und
einem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in der Woche von 25
Stunden vorgelegt.
Die Berufung der Bw. wurde dem unabhängigen
Finanzsenat vom Finanzamt mit Bericht vom 14. Dezember 2005 zur Entscheidung
vorgelegt.
Von der Bw. wurde vom unabhängigen Finanzsenat der
Personalakt der M.H. angefordert. Aus diesem ist zu ersehen, dass mit der
Genannten am 22. November 1993 ein Angestelltendienstvertrag folgenden Inhaltes
abgeschlossen wurde: "M.H. tritt am 22.11.1993 in die Dienste der Firma
P.GesmbH&CoKG (Vorgängerfirma der Bw.). Im Sinne der Bestimmungen des
§ 19 (2) AngG wird eine Probezeit bis 22.4.1994 vereinbart, während
welcher das Dienstverhältnis von beiden Seiten täglich gelöst
werden kann. Gehaltszahlung: Die Gehaltszahlung erfolgt jeweils am 15. des
darauffolgenden Monats im nachhinein. Das monatliche Gehalt beträgt S
13.000,-- brutto. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer sein Gehalt und alle
sonstigen aus dem Dienstverhältnis resultierenden finanziellen
Ansprüche , wie etwa Weihnachtsremuneration, Urlaubsbeihilfe, Abfertigung
und andere mehr, beim Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten zu beheben, bzw.
erfolgt die Abwicklung über ein Gehaltekonto. Arbeitszeit: Die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden."
Aus dem Personalakt ist ersichtlich, dass die Lohnzettel bis
einschließlich Dezember 1998 von der im Dienstvertrag angeführten
Firma, sodann von der Bw. ausgestellt wurden. Die im Zuge der Kündigung des
Dienstverhältnisses ausgestellten Schreiben der Bw. an M.H. (siehe vorne)
sind ebenfalls im Personalakt abgelegt. Weiters geht daraus hervor, dass M.H. am
1. April 2005 ein neugeborenes Mädchen (zwecks späterer Adoption) in
kostenlose Pflege und Erziehung genommen hat.
Im weiteren Berufungsverfahren wurde am 29. November 2006
M.H. zum von der Bw. vorgebrachten Sachverhalt befragt. Sie gab dabei an, dass
ein Dienstvertrag ab 1. Juli 2003 nicht geschlossen worden sei, sondern es
vielmehr eine mündliche Vereinbarung über ihre
Teilzeitbeschäftigung gegeben habe. M.H. habe den Eindruck gehabt, dass
sich die Bw. eine Ganztagskraft im Büro nicht mehr leisten konnte. Vom
Aufgabenbereich her habe die Arbeit auch teilbeschäftigt bewältigt
werden können. An einer Teilbeschäftigung sei M.H. jedoch nicht
interessiert gewesen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch kein Kind gehabt
habe. Zu den Initiativen hinsichtlich einer neuen Beschäftigung ab 1. Juli
2003 gab M.H. an, dass sie sich beim AMS Klagenfurt nicht als arbeitssuchend
gemeldet habe, weil sie noch nicht arbeitslos gewesen sei. Sie habe vorwiegend
Stelleninserate in der Kleinen Zeitung gesucht und sich bei zwei Stellen (einem
Steuerberatungsbüro und einem Beratungsunternehmen jeweils in K) beworben.
Schriftliche Unterlagen zu den Bewerbungen habe sie keine mehr, auch nicht
Antworten der angeschriebenen Firmen. Zum Resturlaub führte M.H. aus, dass
sie die einzige Sekretärin der Bw. gewesen sei und neben den
Büroarbeiten auch den Telefondienst zu bedienen gehabt habe. Der
Geschäftsführer der Bw. habe somit nicht auf sie verzichten
können. Eine Einschulungskraft habe sie bis 30. Juni 2003 nicht gehabt. Zur
weiteren Laufbahn (nach dem 1. Juli 2003) gab M.H. an, dass sie im März
2005 ein Kind adoptiert habe und sich seit Anfang April 2005 in Karenz befinde.
Die Bw. habe in der Zwischenzeit eine Karenzkraft beschäftigt, diese jedoch
wieder gekündigt. Der Geschäftsführer habe bei M.H. auch wegen
der Wiederaufnahme der Beschäftigung ab 1. November 2006 angefragt,
wegen Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes habe M.H. jedoch abgelehnt.
Anlässlich eines mit M.H. nach ihrer persönlichen
Befragung geführten Telefonates führte sie den Namen des ihr in
Erinnerung gebliebenen Steuerberaters in K. an. Eine Rückfrage des
unabhängigen Finanzsenates in der genannten Steuerberatungskanzlei am 30.
November 2006 ergab, dass im Juni 2003 ein Inserat in der Kleinen Zeitung wegen
der Suche einer Sekretärin geschaltet worden sei und sich M.H. für
diese Stelle beworben habe sowie mit ihr ein Vorstellungsgespräch
abgehalten worden sei. Das angesprochene Inserat, das von der Kleinen Zeitung in
der Ausgabe vom 31. Mai 2003 geschaltet wurde, wurde vom Steuerberater am 30.
November 2006 dem unabhängigen Finanzsenat übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 ist unter
Abfertigung die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen,
die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf
Grund einer gesetzlichen Vorschrift, Dienstordnungen von
Gebietskörperschaften, aufsichtsbehördlich genehmigter
Dienst-(Besoldungs-)ordnungen der Gebietskörperschaften des
öffentlichen Rechts, eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu
leisten ist. In der zitierten Bestimmung ist eine Lohnbegünstigung für
Abfertigungen enthalten, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des
Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes
bestimmt. Abs. 6 des § 67 EStG 1988 enthält eine Begünstigung
für sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen).
Gemäß
§ 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer.
Voraussetzung für die Anwendung der
Begünstigungsvorschrift (für Abfertigungen) ist die formale
Auflösung des Dienstverhältnisses. Eine formale Auflösung des
Dienstverhältnisses umfasst die Kündigung bzw. einvernehmliche
Auflösung, die Abbrechung und Auszahlung aller aus der Beendigung des
Dienstverhältnisses resultierenden Ansprüche und die Abmeldung des
Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Treffen zwei unmittelbar
anschließende Dienstverhältnisse bei demselben Arbeitgeber zusammen
und wurde bei Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses der
Abfertigungsanspruch beachtet und geltend gemacht, dann sind ein beendetes und
ein neu eingegangenes Dienstverhältnis anzunehmen. Ist dagegen eine
Fortsetzung des Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung geplant
bzw. in Aussicht genommen und vom Arbeitgeber zugesagt, liegt keine
"Auflösung des Dienstverhältnisses", sondern ein einheitliches
Dienstverhältnis vor (vgl. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. Mai 1998, Zl. 87/13/0178, vom 25. Jänner 1989, Zl. 87/13/0117, und
vom 25. März 1993, Zl. 90/13/0068). Der an den Dienstnehmer gezahlte Betrag
ist in diesem Fall als sonstiger Bezug nach Abs. 1 und 2 zu versteuern (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1966, Zl. 2328/64).
Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses liegt trotz formaler
Auflösung auch dann vor, wenn nur eine geringfügige Änderung der
Entlohnung eintritt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar
1990, Zl. 89/13/0033). Wird das bisherige Dienstverhältnis formal beendet
(Abrechnung aller Ansprüche) und anschließend ein neues
Dienstverhältnis mit einer wesentlich verminderten Entlohnung (Reduktion
der Bezüge um mindestens 25%) begonnen, ist die Abfertigung nach § 67
Abs. 3 zu versteuern (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 34, 35 zu
§ 67 EStG 1988 und die dort zitierten Lohnsteuerrichtlinien).
Gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 ist unter
Abfertigung die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem
Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
gesetzlicher Vorschriften vom Arbeitgeber zu leisten ist. Unmittelbare Ursache
für eine solche einmalige Entschädigung (Abfertigung) ist die
Beendigung des Dienstverhältnisses. Es erhebt sich die Frage, ob bei einem
Zusammentreffen von zwei unmittelbar aneinander anschließenden
Dienstverhältnissen von einem oder von zwei Dienstverhältnissen
gesprochen werden kann. Wird ein Dienstverhältnis nach erfolgter
Kündigung geplanterweise bzw. vom Arbeitgeber zugesagt wieder aufgenommen,
wird allgemein ein fortgesetztes Dienstverhältnis angenommen werden
müssen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1988, Zl.
87/13/0178). Von einer solchen Fortsetzung wird aber dann nicht die Rede sein,
wenn ein Angestelltenverhältnis durch Kündigung beendet wird und dann
nahtlos ein Arbeiterdienstverhältnis anschließt, da es sich in diesem
Fall nicht mehr um das gleiche Dienstverhältnis handelt. Bloße
Änderungskündigungen mit geringfügigen Änderungen in der
Entlohnung beenden idR das Dienstverhältnis nicht und lösen damit
keinen Anspruch auf eine Abfertigungszahlung aus (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1990, Zl. 89/13/0033).
Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht ist ein Anspruch auf eine
Abfertigung nur dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich
aufgelöst wird, nicht hingegen, wenn es - auch zu schlechteren Bedingungen
(wobei die durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend
normierten Mindesterfordernisse erfüllt sein müssen) - fortgesetzt
wird (vgl. OGH vom 24. Februar 1990, 9 OB A 13-15/90).
An entscheidungswesentlichen Tatsachen steht im
gegenständlichen Fall fest, dass das seit 1993 bestehende
Dienstverhältnis der Bw. mit M.H. zwar formell mit 30. Juni 2003
aufgelöst wurde, jedoch im unmittelbaren Anschluss daran wiederum ab 1.
Juli 2003 (mit einer geänderten Entlohnung bei herabgesetzter Arbeitszeit)
fortgeführt wurde.
Um eine Beurteilung vornehmen zu können, ob es sich um
ein beendetes und neu eingegangenes Dienstverhältnis handelt oder aber ein
fortgesetztes Dienstverhältnis vorliegt, sind die Umstände des
gegenständlichen Falles zu beleuchten.
Einerseits steht fest, dass das mit M.H. eingegangene
Dienstverhältnis, wie bereits oben ausgeführt, ohne Unterbrechung am
1. Juli 2003 fortgesetzt wurde.
Dass mit M.H. zum 1. Juli 2003 ein neuer Dienstvertrag
geschlossen worden wäre, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Die
Dienstnehmerin hat hiezu selbst angegeben, dass ein solcher zwischen ihr und der
Bw. nicht abgeschlossen wurde; vielmehr gab es offensichtlich zum 1. Juli 2003
lediglich hinsichtlich der herabgesetzten Arbeitszeit und des geänderten
Gehaltes neue Vereinbarungen; diese sind aus der am 1. Juli 2003 vorgenommenen
Anmeldung der Bw. bei der Kärntner Gebietskrankenkasse ersichtlich.
Der der Dienstnehmerin M.H. zustehende Resturlaub (der von
ihr ursprünglich bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses
hätte konsumiert werden sollen) wurde von ihr nicht verbraucht, sondern
führte M.H. ihre Tätigkeit ohne urlaubsbedingte Unterbrechung im
Betrieb der Bw. weiter.
Nur der Vollständigkeit halber sei hier
angeführt, dass für die Bw. offensichtlich die Notwendigkeit bestand,
eine Sekretärin zu beschäftigen. Dass für diese Tätigkeiten
eine andere Sekretariatskraft vorgesehen gewesen war, ist nicht aktenkundig und
hat auch M.H. dazu selbst angegeben, dass eine neue Sekretariatskraft von ihr
nicht eingeschult worden ist. Die Angaben der Bw., dass sie M.H. lediglich aus
"sozialen Gründen" weiterbeschäftigt habe, ist unter diesem
Blickwinkel für den unabhängigen Finanzsenat weder nachvollziehbar
noch glaubhaft. Dass die Bw. eine allenfalls teilzeitbeschäftigte
Dienstnehmerin gesucht hat, wurde von ihr im Berufungsverfahren auch nicht ins
Treffen geführt.
Aus den angeführten Umständen ist zu
schließen, dass im gegenständlichen Fall von der Bw. von vorneherein
keine tatsächliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit M.H. ins
Auge gefasst wurde, sondern die Bw. vielmehr eine Fortsetzung des
Dienstverhältnisses zu geänderten Bedingungen geplant hat.
Diesem vom unabhängigen Finanzsenat gezogenen Schluss
steht auch der Umstand nicht entgegen, dass sich M.H. nach der erfolgten
Kündigung auf Arbeitssuche begeben hat. M.H. musste nämlich allein
bereits auf Grund der Textierung des Schreibens ihres Arbeitgebers vom
31. März 2003 damit rechnen, dass ihr Arbeitsplatz (in seiner
bisherigen Ausformung) gefährdet ist. Abgesehen davon, dass es jedem
Dienstnehmer freisteht, sich - unter welchen Umständen auch immer - eine
neue Arbeitsstelle zu suchen, ist eine Arbeitssuche unter den geschilderten
Bedingungen geradezu eine logische Maßnahme.
Letztlich bleibt zu prüfen, ob mit der
Weiterbeschäftigung der M.H. eine nicht bloß geringfügige
Änderung (Herabsetzung) der Entlohnung oder der Arbeitszeit (bei gleichem
Stundenlohn) verbunden war. Derartige "Schlechterstellungen" sind im
gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erkennbar. Wenngleich die
Arbeitszeit der Dienstnehmerin ab 1. Juli 2003 auf 25 Wochenstunden vermindert
wurde, so bedeutete die ab diesem Zeitpunkt vorgenommene Entlohnung der M.H.
(monatlich € 1.358,37) eine Steigerung von 38,74% gegenüber der bis
30. Juni 2003 vorgenommenen Entlohnung (monatlich € 1.566,41 für 40
Wochenstunden). Wie aus dieser Gegenüberstellung ersichtlich ist, war die
Weiterbeschäftigung der M.H. sohin mit keiner Schlechterstellung, sondern
mit einer wesentlichen Steigerung ihres Gehaltes verbunden, so dass auch diese
Umstände für eine begünstigte Besteuerung der Abfertigung nicht
Platz greifen können.
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates aus den angeführten Gründen von einem einheitlichen
Dienstverhältnis auszugehen. Da auch aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht von
einer Auflösung des Dienstverhältnisses auszugehen ist (wie bereits
ausgeführt war mit der Weiterbeschäftigung keine Schlechterstellung
der Angestellten verbunden), unterliegt die in Streit stehende und an M.H.
ausbezahlte Abfertigung daher nicht der Begünstigungsbestimmung des §
67 Abs. 3 EStG 1988, sondern ist diese vielmehr als sonstiger Bezug nach §
67 Abs. 1 und 2 leg.cit. zu versteuern. Die vom Prüfer festgestellte und
unbestritten gebliebene Abgabennachforderung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag besteht daher zu Recht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 15. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Besteuerung einer AbfertigungZusammentreffen von zwei unmittelbar aneinander anschließenden DienstverhältnissenÄnderung der Entlohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0395-K/05
- Stammnummer
- 28938
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF