Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0292-K/06
Nachversteuerung von Abfertigungszahlungen zufolge Fortsetzung des Dienstverhältnisses im Familienbetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0292-K/06vom 27.05.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters ist insoweit beizustimmen, wenn er zum GmbH-Geschäftsführer im Wesentlichen ausführt, dass aus gesellschaftsrechtlicher Sicht das organschaftliche Bestellungsverhältnis eines Geschäftsführers von dessen schuldrechtlichen Verhältnis (Anstellungsvertrag) grundsätzlich getrennt zu betrachten ist. Dieser allgemein gehaltene gesellschafts- bzw. wirtschaftsrechtliche Einwand vermag als Berufungsargument nach Ansicht des erkennenden Senates allerdings nur dann zu überzeugen, wenn die tatsächlich verwirklichten Tat- und Sachverhaltsumstände des Einzelfalles für eine klare gesellschafts- und arbeitsrechtliche Unterscheidung zwischen "Bestellung" und "Anstellung" sprechen. Dabei gilt es vorrangig die tatsächlichen Willenserklärungen der betroffenen Vertragsparteien (Gesellschafter/Geschäftsführer) anhand schriftlicher Beschlüsse und ebenso die höchstpersönlich ausgeübten Rechte und Pflichten als auch Tätigkeiten der Geschäftsführer auf Grund derer konkreter fremdüblicher Vertragsverhältnisse zur GmbH zu erforschen. Trotz grundsätzlich gesonderter Beurteilung (zB. im Gesellschafts- oder Arbeitsrecht) im Zusammenhang mit einem Geschäftsführervertrags(bestellungs)verhältnisses könne sich im Einzelfall durch Auslegung der jeweiligen Gesamtumstände (Tätigkeiten, vertraglichen Vereinbarungen, etc.) jedoch ergeben, dass sich die Willenserklärungen (fremdübliche Verträge und Vereinbarungen) der Gesellschafter bzw. der betroffenen natürlichen Personen gleichzeitig auf beide Rechtsverhältnisse des Geschäftsführers gemeinsam beziehen (vgl. Straube/Ratka/Völkl, GmbHG § 15 Rz 5; Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 3/279, 3/300, 3/303). Der erkennende Senat müsse daher unter Berücksichtigung der gegebenen Sachlage der vom Amtsvertreter im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegten Überlegung beipflichten, wenn er sinngemäß die Ansicht vertritt, dass die beiden seit 19. Jänner 1994 gemeinsam geschäftsführenden Gesellschafter (Btg. je 25 % am Stammkapital) A. und B.. auf Ebene der Generalversammlung, gegenüber ihren Eltern (Btg. je 25 % am Stammkapital), wohl keine anderen Unternehmensinteressen verfolgt hätten als die in ihrer Eigenschaft als personenidente Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch entspricht es den Erfahrungen des täglichen Wirtschaftslebens, dass, je mehr ein Gesellschafter-Geschäftsführer in der (schuldrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen) Organisationsstruktur bzw. als Vertretungsorgan die Gesamtgeschäfte der GmbH persönlich leitet, desto stärker er ein persönlich geprägtes Eigeninteressen daran hat, die Entscheidungen auf Ebene der Generalversammlung in seinem Eigeninteresse (mit-) zu beeinflussen. Nach der Aktenlage ist diesbezüglich auch weiters zu berücksichtigen, dass nach den klaren Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 18. Dezember 1989 (siehe die Regelungsinhalte der § 5 Geschäftsführer und § 6 Generalversammlung) den einzelnen Gesellschaftern keine gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte (zB. Weisungs-, Kündigungsrechte) gegenüber der Geschäftsführung eingeräumt worden waren. Dass die organschaftliche Bestellung der beiden Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss nicht widerrufen und folglich trotz einvernehmlicher (mündlicher) Lösung deren Anstellungsverhältnisse über den 11.12.2000 hinaus im Wesentlichen in unveränderter Form (Gesamtfirmenleitung), also für 22 Tage weiter bestand, wurde bereits ausgeführt. Die gegenständlich zu beurteilenden Gesamtumstände weisen daher nach Ansicht des erkennenden Senates klar auf eine enge Beziehungsverflechtung bzw. ein gemeinsames Schicksal zwischen Anstellung und Bestellung der beiden Geschäftsführer hin, zumal ein gesonderter schriftlicher "Anstellungsvertrag" über konkrete schuldrechtliche Verpflichtungen bzw. über zu erbringende Leistungen und Festlegung von klaren Entgeltansprüchen mit den beiden Geschäftsführern nicht abgeschlossen worden war. In Anbetracht der dargelegten Umstände ist die von der steuerlichen Vertretung der Bw. eingewandte "Trennungstheorie bezüglich Be- und Anstellung der beiden Geschäftsführer", mangels Vorlage fremdüblicher (schriftlicher) arbeitsrechtlicher Vertragsunterlagen, als nicht gelungen anzusehen.
Vom erkennenden Senat wird dabei sehr wohl eingeräumt, dass auf Grund der im Arbeitsrecht vorgesehenen Vertragsfreiheit ein Dienstvertrag durch freie Willensübereinstimmung beider Vertragspartner wieder zur Auflösung gebracht werden könne. Unter Berücksichtigung des "Fremdvergleiches" gilt bei Angestellten jedoch zu beachten, dass die vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfrist (§ 20 AngG) beispielsweise im 6. (Angestellten-) Dienstjahr, wie im Gegenstandsfalle gegeben bereits 3 Monate beträgt, wobei es weiters fremdüblich ist, auch bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses den Kündigungstermin zum Fünfzehnten oder Letzten eines Monats zu vereinbaren. Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung könne dieser das Dienstverhältnis jedoch nur mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Die Kündigungsbestimmungen des AngG können weder einzelvertraglich aufgehoben noch beschränkt werden (§ 40 AngG). Damit erscheint aber auch der Zeitpunkt der Auflösung der in Rede stehenden Angestelltendienstverhältnisse mit Kündigungstermin zum 11. Dezember 2000 als "fremdunüblich" festgelegt.
Entsprechend dem Berufungsvorbringen der steuerlichen Vertretung der Bw. (ua. Verweis auf die LStR 2002, RZ 1072) war vom erkennenden Senat weiters zu erforschen, ob durch die unentgeltliche (familieninterne) Übertragung von Kommanditistenanteilen an der GmbH.&CoKG (laut Übergabsvertrag vom 27.12.2000) ein arbeitsrechtliches (zwingendes) Ende der in Rede stehenden Dienstverhältnisse ausgelöst worden war. In diesem Zusammenhang galt es auch die Frage abzuklären, ob eine Gesellschafteränderung (unentgeltliche Mitunternehmeranteilsabtretung unter Familienmitgliedern) bei der KG einen Firmenumgründungstatbestand iSd Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. 459/1993, darstellt oder nicht.
Wie das Finanzamt im Vorlagebericht vom 14. August 2006 zu Recht bemerkte, gehen die Verweise der Bw. auf die Ausführungen nach den LStR 2002, RZ 1072, ins Leere, da es im vorliegenden Fall nicht um die Übergabe eines Betriebes, sondern einzig alleine um die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an der GmbH.&CoKG gegangen ist. In der Unternehmensspähre der Bw. hat keinerlei Veräußerung oder betriebliche Umgründung stattgefunden, weshalb davon auch die Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerverhältnisse als nicht betroffen anzusehen sind.
Gegenständlich liegt aber nach Ansicht des erkennenden Senates auch kein Anwendungsfall iSd AVRAG vor. Die gesetzlichen Grundlagen des AVRAG sehen nämlich nur für den Fall, dass ein Unternehmen, ein Betrieb oder Betriebsteil von einem Arbeitgeber (Veräußerer) auf einen anderen Arbeitgeber (Erwerber) übergeht, vor, dass der neue Inhaber als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehende Arbeits(Dienst)verhältnisse eintritt (§ 3 Abs. 1 AVRAG). Das AVRAG selbst kennt keinen von der Betriebsübergangsrichtlinie abweichenden Inhaberbegriff. Entsprechend der Bestimmungen des AVRAG sei dabei der Betriebsbegriff allerdings sehr weit auszulegen, sodass von dieser "Eintrittsautomatik" und vom Übergang der Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen auch Betriebsaufspaltungen oder zusammenhängende Konzerngesellschaften mitumfasst sind. Vom Betriebsübergangsrecht des AVRAG seien auch die steuerlichen Umgründungsfälle, wie Verschmelzung, Einbringung, Zusammenschluss etc. erfasst (vgl. Holzer/Reissner, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, ÖGB-Verlag, Wien 1998, S. 67 ff). Aus arbeitsrechtlicher Sicht werde dabei auf den Begriff der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Einheit abgestellt, sodass im vorliegenden Fall die Komplementär-GmbH dem Betriebsbegriff der KG zuzuordnen ist (vgl. Holzner/Reissner, a.a.O., S. 74f). Auch nach der aktuellen Arbeitsrechtsjudikatur stellt der ledigliche Wechsel von Gesellschaftern der Inhabergesellschaft mangels "Inhaberwechsels" keinen Betriebsübergang iSd AVRAG dar (vgl. OGH 29.9.2004, 9 ObA 47/04 h).
Aber auch das von der steuerlichen Vertretung der Bw. weiters ins Treffen geführte Vorbringen, die betroffenen Dienstnehmer hätten am 1.12.2003, bei ihrem Eintritt bzw. Wechsel in die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse mangels anrechenbarer Vordienstzeiten je einen latenten Abfertigungsanspruch verloren, vermag als Argumentationsindiz für die Beendigung der in Rede stehenden Dienstverhältnisse, der Berufung ebenso nicht zum Erfolg zu verhelfen, da das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) BGBl I 100/2002 idF BGBl I 158/2002, nur auf Arbeitsverhältnisse verpflichtend anzuwenden ist, die auf einem privatrechtlichen Vertrag mit Beginn nach dem 31.12.2002 liegen. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des OGH zu § 23 Abs. 1 AngG bis zu drei Wochen dauernde Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses abfertigungsrechtlich als unbeachtlich zu betrachten, soferne die Umstände des Einzelfalles auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse deuten (vgl. OGH 19.3.2003, 9ObA21/03h; OGH 6.12.2000, 9ObA268/00b sowie die darin zitierte Judikatur). Immer dann, wenn nach § 23 Abs. 1 AngG ein ununterbrochenes Altarbeitsverhältnis fingiert wird, liegt - in konsequenter Weiterentwicklung der "Unterbrechungs-Judikatur" - auch kein Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses iSd § 46 Abs. 1 BVG vor. Es lag somit im gegenständlichen Fall in der Hand der Bw., ob sie die beiden einvernehmlich gekündigten Geschäftsführer in Zukunft, also nach Wiedereinstellung ab 2.1.2002 weiterhin im "alten" Angestelltenabfertigungsrecht belassen wollte oder nicht (vgl. dazu § 46 Abs. 3 BMVG). Darüber hinaus ist gemäß
§ 40 AngG die Abfertigungsregelung des § 23 AngG zwingendes Arbeitsrecht und kann daher auch zufolge Einzelarbeitsvertrag (Mitarbeitererklärung iSd BMVG) nicht abgeändert werden.
Dem Einwand der steuerlichen Vertretung, dass durch die ab 2.1.2001 zwischen den Geschäftsführern (A.: Sachbereiche für Finanzen, kaufmännische Belange, Buchhaltung, Betriebswirtschaft, Werbung und Mitarbeiter, B..: Sachbereiche für Instandhaltung, Wartung, Reinigung, Entsorgung, technische Angelegenheiten und Infrastruktur) vorgenommene neue Ressortverteilung eine inhaltliche Änderung der Anstellungsverträge hinsichtlich der Geschäftsführeraufgabenbereiche bewirke, wird beigepflichtet, jedoch vermag dieser alleinige Umstand für sich betrachtet keinesfalls ein Kriterium darstellen um daraus auf eine schlüssige und fremdübliche Beendigung der ursprünglichen Dienstverhältnisse schließen zu können. Von einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsbereiches wäre etwa dann auszugehen, wenn das Tätigkeitsprofil des neu begründeten Dienstverhältnisses an sich völlig anders geartet wäre (schriftliche Vereinbarung mit konkreten neuen Rechten und Pflichten) oder wenn ein Wechsel vom Arbeiterstatus zum Angestelltenstatus bzw. umgekehrt erfolgen würde. Von einem völlig anders bzw. neu gearteten Anforderungs- bzw. Tätigkeitsprofil könne jedoch im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, zumal selbst durch die aufgezeigten sachlichen Ressortzuständigkeitsänderungen zwischen den Geschäftsführen in deren gemeinsamer Unternehmensleitung als auch deren Geschäftsführergehaltsbereichen keinerlei Änderungen eingetreten waren. Dass nämlich mit den beiden Geschäftsführern zum 2. Jänner 2001 neue (fremdübliche) Dienstverträge mit gravierenden inhaltlichen Änderungen mit Einflussnahmen auf deren Gehaltsansprüche (zB. wesentlichen Gehaltsreduzierungen) abgeschlossen worden wären und insoweit einen klaren Trennungs- bzw. Änderungsumstand der Angestelltenverhältnisse augenscheinlich machen würden, lässt sich der Aktenlage und Beweisführung der Bw. nicht entnehmen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass bloße Kündigungen mit geringfügigen Arbeitsvertragsänderungen in der Regel ein Dienstverhältnis nicht beenden und damit auch keinen Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigungszahlung auszulösen vermögen (vgl. VwGH 7.2.1990, 89/13/0033). Die vorstehend dargelegten Gesamtumstände des Streitfalles lassen, auch für den erkennenden Senat, eine gesetzliche Grundlage zur Auszahlung eines Abfertigungsanspruches iSd § 23 Abs. 1 AngG an die beiden Geschäftsführer tatsächlich nicht erkennen.
Die Rechtsauffassung des Finanzamtes, dass die zwischen den (Familien-)Parteien (Gesellschaftern) getroffene mündliche Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung der Geschäftsführerverhältnisse mit 11. Dezember 2000 - zufolge deren Wiedereinstellung bzw. Arbeitsaufnahme zum 2. Jänner 2001 - gegen eine ernstzunehmende Beendigung der Angestelltenverhältnisse der beiden Geschäftsführer spreche, ist zutreffend und wird, wie die nachfolgenden Schlussfolgerungen zeigen, auch vom erkennenden Senat geteilt.
In die erfolgte Gesamtbetrachtung des Falles wurde miteinbezogen, dass speziell in Saisonbranchen und in Fremdenverkehrsbetrieben, zu denen auch die Bw. entsprechend ihrer tatsächlichen Betriebsführung zugehörig ist, die häufigste Form der Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die einvernehmliche Lösung (Kündigung) durch den Arbeitgeber, mit Abgabe einer "Wiedereinstellungsvereinbarung" für die Zeit nach der Betriebsunterbrechung darstellt. Zwar mag der Arbeitgeber bei einer derartigen saisonal bedingten Freisetzung des Arbeitnehmers keine Sicherheit haben, dass dieser tatsächlich zurückkehrt, da der Arbeitslosengeld beziehende Arbeitnehmer ja während der Arbeitsunterbrechung vom AMS vermittelt werden könne. Würde der Arbeitnehmer nämlich eine zumutbare Tätigkeit vom AMS nicht annehmen, so würde er seinen Arbeitslosengeldanspruch verlieren. In der Praxis werden daher Arbeitnehmer aus Saisonbetrieben mit zeitnahen Wiedereinstellungszusagen (ca. 1 - 2 Monate) nicht vorrangig vom AMS für eine Arbeitsvermittlung herangezogen (vgl. Grafeneder, Arbeitsmarktservice - Änderungen bei Wiedereinstellungszusagen, PVInfo 2007, H 5, 10). Zudem werden nicht erfüllte Entgeltansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem der Arbeitnehmer seine (zugesagte) Beschäftigung wieder antreten hätte müssen (§ 9 Abs. 7 AlVG). Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch, dass sich der Arbeitgeber durch eine Nichteinhaltung der Wiedereinstellungszusage der Auszahlung sämtlicher Ansprüche (zB Abfertigung "alt") nicht entziehen könne. Selbst wenn der Arbeitnehmer trotz der Wiedereinstellungszusage die Arbeit nicht antritt, wird die Abfertigung "alt" fällig. Die arbeitsrechtliche Praxis zeigt aber ebenso auch auf, dass selbst im Falle einer abgegebenen sogenannte Wiedereinstellungszusage lediglich ein betroffener Arbeitnehmer ua. vor einem Abfertigungsanspruchsverlust geschützt werden solle. An eine getroffene Wiedereinstellungsvereinbarung würde also in erster Linie (vorrangig) der Arbeitgeber gebunden sein, hingegen würde dem betroffenen Arbeitnehmer dadurch lediglich eine Option auf den Abschluss eines neuen bzw. fortzusetzenden Arbeitsverhältnisses eingeräumt werden und es würde am Arbeitnehmer (persönlich) liegen das entsprechende Arbeits- bzw. Wiedereinstellungsangebot des Arbeitgebers anzunehmen oder nicht. Selbst wenn gegenständlich die Arbeitsvertragsparteien (Gesellschafter und Geschäftsführer und Arbeitnehmer) - was von der Bw. und beiden Geschäftsführern und auch vom Gesellschafter E.. mit Schriftsatz vom 21. März 2009 bestätigt wurde - in keiner Vereinbarung die Wieder- bzw. Weiterbeschäftigung der Geschäftsführer als Angestellte vereinbart haben, bedeutet dies noch nicht, dass ohne eine derartige vertragliche schriftliche Abrede, zwangsläufig und mit aller Deutlichkeit, die auch einer fremdüblichen Parteienvereinbarung entspricht, mit welcher als schlüssige Konsequenz der Verlust eines Rückkehrrechtes der Geschäftsführer als Arbeitnehmer verbunden gewesen wäre, vereinbart worden sei. Faktum ist vielmehr, dass gegenständlich auch "ohne" vereinbarter Wiedereinstellungszusage die (ursprünglichen) Arbeitsverhältnisse von den beiden Geschäftsführern bei der Bw. am 2. Jänner 2001, wieder aufgenommen bzw. fortgesetzt worden waren. Daraus ergibt sich wiederum die nicht bestreitbare Folgerung, dass im Zeitraum zwischen den einvernehmlichen Kündigungen am 11. Dezember 2000 und der Fortsetzung der Geschäftsführer-Angestelltenverhältnisse am 2. Jänner 2001 eine Absprache zwischen den Gesellschaftern (Eltern mit den Kindern) mit dem Inhalt über die Fort- bzw. Weiterführung der Geschäftsführerdienstverhältnisse erfolgt sein müsse. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass sich die Bw. demnach nicht "entscheidungserheblich" auf eine nicht abgegebene "Wiedereinstellungszusage" - berufen könne - ist daher nach der zu beurteilenden Sachlage als zutreffend zu werten. Durch die zeitnahe tatsächliche Wiederaufnahme der Geschäftsführertätigkeiten bei der Bw. ergibt sich zweifellos eine sachliche Zusammengehörigkeit der in Rede stehenden "fortgesetzten" Angestelltendienstverhältnisse zur Bw. mit der arbeitsrechtlichen Konsequenz, dass durch den alsbaldigen (zeitnahen) mündlichen Neuabschluss bzw. der tatsächlichen Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse jene Situation zwischen der Bw. und ihren Geschäftsführern eingetreten ist, mit welcher aber der Gesetzgeber fällig werdende Abfertigungsansprüche versagt (vgl. OGH 27.8.1997, 9ObA262/97p).
Auch der Hinweis des steuerlichen Vertreters, dass im Gegenstandsfalle die Unterbrechung der Angestelltenverhältnisse der beiden Geschäftsführer im Ausmaß von 22 Arbeitstagen beachtlich für eine arbeitsrechtliche Beendigung der Dienstverhältnisse sei, verhilft seinem Berufungsbegehren nicht zum Erfolg, zumal die oben aufgezeigte Sach- und Aktenlage bereits überwiegend gegen die behauptete "Trennungsargumentation" spricht. Überdies waren im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Streitlfalles auch die Einzelumstände, die für das Vorliegen einer tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses sprechen, gegenüber jenen Umständen abzuwägen, die auf das Vorliegen einer "Karenzierung" hindeuten. Gegen eine einvernehmliche Arbeitnehmerkarenzierung spricht nach der Übung des redlichen Verkehrs und einen Fremdvergleich standhaltend jedenfalls der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerabmeldung bei der Gebietskrankenkasse formal beendet wird und der betroffene Arbeitnehmer also "Stempeln geschickt wird". Ein dadurch ausgelöster Arbeitslosengeldbezug des betroffenen Arbeitnehmers vermag den Umstand einer Beendigung des Dienstverhältnisses klar aufzuzeigen. Die gegenständliche Aktenlage zeigt dazu auf, dass die beiden Geschäftsführer jedoch für den Zeitraum ihrer 22tägigen Arbeitsunterbrechung kein Arbeitslosengeld bezogen haben. Dieser Einzelumstand spricht als Indiz für eine einvernehmliche 22tägige Arbeitnehmerkarenzierung, sodass aus diesem Grunde auch kein Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung verwirklicht worden war. Aber auch die von der steuerlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Bewerbungsbestätigungen, die auf ein Ansinnen der Geschäftsführer auf einen Dienstgeberwechsel hindeuten, vermögen keinen konkreten Umstand für eine tatsächlich beabsichtigte Arbeitnehmermotivkündigung zum Zeitpunkt 11. Dezember 2000 aufzuzeigen. Ebenso zeigt sich nach der Aktenlage kein konkreter Sachverhaltsumstand, dass die beiden Geschäftsführer die in Rede stehende Abfertigungszahlung deshalb ausbezahlt bekommen hätten, nachdem sie eine (fremdübliche) Erklärung abgegeben hätten die (Familien-)GmbH endgültig verlassen zu wollen. Aus den vorgelegten Bestätigungen ist für die Bw. aber auch deshalb nichts zu gewinnen, zumal es gänzlich unerheblich erscheint, aus welchen Arbeitnehmerbeweggründen die vorangegangenen Angestelltenverhältnisse unterbrochen worden wären, da der erkennende Senat den zum Berufungsbegehren tatsächlich verwirklichten Sachverhalt und kein fiktives Geschehen beurteilen müsse. Im vorliegenden Fall erscheint dem erkennenden Senat bedeutsam und dies zeigt sich auch im Einklang mit dem Berufungsvorbringen, dass alle Handlungen der betroffenen Vertragsparteien (Gesellschafter und Geschäftsführer), sowohl im Zusammenhang mit der kurzfristigen Arbeitsunterbrechnung der Geschäftsführer (Kindern) und aller Arbeitnehmer (Kinder und Schwiegerkinder), als auch bei Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse ohne eine Reduktion bzw. geringfügigen Änderung in der Entlohnung, einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien (Eltern und Kindern bzw. nahen Angehörigen), nämlich mündlich getroffen worden waren. Auch die eigenen Ausführungen der Geschäftsführerin A. in der mündlichen Berufungsverhandlung zeigten wiederholend den Umstand auf, dass es der Wunsch der Eltern (Mitgesellschafter) gewesen sei, dass das Unternehmen "lastenfrei" von den Übernehmern (Kindern/Mitgesellschaftern) "weitergeführt" werden könne. Ebenso weist der Gesellschafter E.. in seiner schriftlichen Bestätigung vom 21. März 2009 darauf hin, dass die Kinder B.. und A. den Betrieb schon als Geschäftsführer in unserem Sinne (Anmerkung UFS: Gesellschafter) führten. Diese Aussagen, beruhend auf dem wahren Parteiwillen (Eltern als Gesellschafter und Kinder als Gesellschafter-Geschäftsführer), weisen darauf hin, dass die "tatsächlich verwirklichten Gesamtumstände" der in Rede stehenden Arbeitsunterbrechung, soferne eine solche tatsächlich überhaupt umgesetzt worden war, zumal ja auch die handelsrechtlichen Geschäftsführerorganfunktionen bei der Bw. gänzlich unverändert aufrecht blieben, vielmehr den Merkmalen einer so genannten "Arbeitnehmerkarenzierung, ohne Bezug von Arbeitslosengeld" entsprachen, weshalb auch der erkennende Senat folglich in freier Beweiswürdigung bei Betrachtung der sich ergebenden Gesamtumstände "nur" auf jeweils zusammengehörende bzw. sachlich unmittelbar aufeinander folgende Angestelltenverhältnisse schließen könne.
Zusammenfassend gelangt der erkennende Senat aus den vorstehend dargelegten Gründen zur Überzeugung, dass es nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der zu beurteilenden Sach- und Aktenlage an der Ernsthaftigkeit einer fremdüblich gestalteten Angestelltenvertragsauflösung mit den beiden Geschäftsführern (Kinder) gemangelt hat. In Ermangelung der Tatsache, dass es zu keiner tatsächlichen Beendigung der beiden Geschäftsführer-Angestelltenverhältnisse gekommen ist, liegt der im § 67 Abs. 3 EStG 1988 postulierte gesetzliche Abfertigungsanspruch nicht vor. Es unterliegen folglich die in Rede stehenden und an die beiden Geschäftsführer ausbezahlten "vorzeitigen Abfertigungen" nicht der Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 3 EStG 1988, sondern es sind diese vielmehr als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 leg.cit., wie vom Finanzamt richtig erkannt, zu versteuern.
Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ist auszuführen, dass gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG der DB von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Zur Beitragsgrundlage gehören ua. nicht die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge (§ 41 Abs. 4 lit. b FLAG). Da wie ausgeführt wurde, die in Streit gestandenen Bezugsteile, welche von der Bw. an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer zur Auszahlung gelangten, nicht unter den Tatbestand des § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu subsumieren waren, ergibt sich für diese Arbeitslöhne weiters die klare Verpflichtung zur Entrichtung des DB und DZ.
Die diesbezüglich vom Finanzamt mit Bescheid vom 11. Jänner 2006 für das Kalenderjahr 2000 vorgeschriebene und im Berufungsverfahren der Höhe nach unbestritten gebliebene Abgabennachforderung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag besteht daher zu Recht.
Dem Berufungsbegehren war somit der gewünschte Erfolg daher zur Gänze zu versagen und es war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt, am 27. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 1 AngG, Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 4 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Beendigung/Auflösung des DienstverhältnissesFortsetzung des Dienstverhältnisseseinvernehmliche Kündigunggesetzliche AbfertigungAbfertigungsanspruchfamilienangehörige DienstnehmerWiedereinstellungszusageFremdvergleichGesellschafter/Geschäftsführer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0292-K/06
- Stammnummer
- 41122
- Gültig
- 27.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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