……] Ca. Mitte 2009 wurde die Arbeitskräftevermittlung eingestellt und das angemietete Büro in der Folge ausschließlich für den Betrieb der B-s.r.o. genutzt. Der Gewerbebetrieb Arbeitskräftevermittlung wurde daher eingestellt und die vorhandenen Wirtschaftsgüter in den Gewerbebetrieb der B-s.r.o. eingelegt (Betriebsaufgabe…
Besondere Bedeutung komme der umfangreichen Datenbank (Arbeitnehmerkartei in Papierform) zu, mit der das Leasingpersonal verwaltet werde. Am 5. Mai 2011 habe A bei der Durchsuchung darauf bestanden, dass diese Datenbank nicht beschlagnahmt werden dürfe, weil er sonst sein Personalgestellungsgewerbe mit der neu gegründeten D.GmbH…
Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht bloß als Arbeitskräftevermittler, sondern als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (LSt-RL 1999, RZ 923), dann steht bei einer kurzfristigen (183-Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland Österreich zu…
…Verfahrens vorgenommen werden. Falls das österreichische Personal in der wirtschaftlichen Realität unmittelbar in die Dienste des Donau-Schiffahrtsbetreibers tritt, sei es weil die Kanalinselgesellschaft als reine Briefkastengesellschaft zwischengeschaltet ist oder bloß die wirtschaftliche Funktion eines Arbeitskräftevermittlers hat, dann wird hinsichtlich der Gesamtbezüge inländische Lohnsteuerabzugspflicht bestehen…
…Dienstnehmer in Österreich einstellt. Denn in wirtschaftlicher Betrachtung wird in diesem Fall im österreichisch-deutschen Abkommensverhältnis in der Funktion des österreichischen Unternehmens lediglich jene eines Arbeitskräftevermittlers gesehen. Diese auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aufbauende Sicht verliert auch im Geltungsbereich des Abkommens vom 24. August 2000 nicht…
…sollte, besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, ob die ungarische Kapitalgesellschaft auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber zu werten ist oder ob ihre Funktion nicht eher jener eines Arbeitskräftevermittlers entspricht. Im letztgenannten Fall würde den österreichischen Firmen die Rolle des steuerlichen Arbeitgebers zufallen. 25. April…
…Unternehmens die bisherigen Dienstnehmer des österreichischen Betriebes sind oder wenn Verdacht auf Briefkasteneigenschaft der luxemburgischen Gesellschaft aufkommt oder wenn die luxemburgische Gesellschaft in wirtschaftlicher Realität lediglich die Funktion eines Arbeitskräftevermittlers einnimmt usw. Handelt es sich hingegen bei dem luxemburgischen Unternehmen tatsächlich um eine operative Gesellschaft…
…vorstehenden Überlegungen sind allerdings hinfällig, wenn kein steuerlich anzuerkennender Arbeitsgestellungsvertrag vorliegt, sei es weil das Personalverleihunternehmen als reine Briefkastengesellschaft zwischengeschaltet ist oder bloß die wirtschaftliche Funktion eines Arbeitskräftevermittlers hat, denn dann wird hinsichtlich der Gesamtbezüge inländische Lohnsteuerabzugspflicht bestehen (EAS 1407). Denn maßgebend für die Beurteilung…
…im Fall ihrer steuerlichen Erfassung vorzunehmen sein. In derartigen Fällen wird auch zu untersuchen sein, ob das als Arbeitskräftegesteller auftretende ausländische Unternehmen nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bloß als Arbeitskräftevermittler wirkt. Rz 8004b: Betriebliche und außerbetriebliche (steuerabzugspflichtige) Kapitaleinkünfte iSd § 27 Abs. 2 bis 4 EStG 1988 …
…Behörde angenommen, dann hätte die belangte Behörde nach Ansicht des BMF auch zu prüfen gehabt, ob das als Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen auftretende Unternehmen nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bloß als Arbeitskräftevermittler wirkt (vgl EStR 2000 Rz 8004a). Es wäre dann wohl der Schluss zu ziehen gewesen, der Bf…
…eines ihm bekannten Unternehmers Kenntnis hat, arbeitswillige Bekannte darüber informiert und diese dem Unternehmer als weitere Arbeitskräfte empfiehlt, ohne selbst als Arbeitskräftevermittler bzw Arbeitgeber dieser Personen tätig zu sein. Letztlich ist auch das Bezirksgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die einzelnen arbeitenden Personen eigene…
…2014). Hinter anderen Unternehmen (SubunternehmerE, SubunternehmerG, SubunternehmerF) stand eine natürliche Person, die als Arbeitskräftevermittler für die BF aufgetreten war, im entsprechenden Zeitraum keinerlei Steuererklärungen abgegeben und auch keine Arbeitnehmer gemeldet hatte. Bei einem Unternehmen (SubunternehmerF) waren Arbeiter zur portugiesischen Sozialversicherung angemeldet. (Auskunft der portugiesischen Finanzverwaltung…
…vgl. Doralt, EStG Kommentar, Tz 6 und 8 zu § 47). Im gegenständlichen Fall existierte hinter den Personen, die als Arbeitskräftevermittler auftraten, praktisch kein Betrieb, in den die Arbeiter eingegliedert sein konnten, weshalb zu Recht davon ausgegangen wurde, dass die Berufungswerberin selbst Arbeitgeberin der Personen war…
…bspw. Zwischenschaltung einer reinen Briefkastengesellschaft oder eines Personalleasingunternehmens in einem Steueroasengebiet, wenn das ausländische Unternehmen bloß die wirtschaftliche Funktion eines Arbeitskräftevermittlers hat. 6.5.3.3. Arbeitskraft wird außerhalb eines Unternehmens eingesetzt Rz 108 Hat der inländische Beschäftiger kein Unternehmen oder wird die Arbeitskraft des…
…kirchliche Zweckbestimmung der Körperschaft spricht jedenfalls gegen die Annahme, dass Schwestern je nach dem Bedarf des Krankenanstaltenbetriebes "angeworben" und der GmbH "zur Verfügung gestellt" werden können und insoweit eine Konkurrenzierung mit privaten Arbeitskräftevermittlern auf der Hand läge. Die bloße Vereinnahmung eines Gestellungsentgeltes für die Überlassung…
Das Vorliegen einer Betriebstätte setzt voraus, dass in den betreffenden Räumlichkeiten die "Tätigkeit eines Unternehmens" ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA). Eine bloße Vermietung erweist sich als eine bloß passive Unternehmensleistung und nicht als aktive betriebliche Tätigkeit. Daher bilden jene…
Durch Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland-2000 sollte die alte Streitfrage zwischen Österreich und Deutschland beigelegt werden, ob es abkommensrechtlich zulässig ist, im Fall einer steuerlich anzuerkennenden Arbeitskräftegestellung den Gestellungsnehmer als Arbeitgeber zu werten. Denn aus österreichischer Sicht darf sich kein Staat - wenn zwischen…
Artikel 5 Abs. 3 lit. b DBA-Tschechien sieht vor, dass im Verhältnis zu Tschechien lang andauernde Dienstleistungen eine Betriebstätte begründen können (Dienstleistungsbetriebstätte). Die zitierte Bestimmung lautet "Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst ......... Dienstleistungen einschließlich Beratungs- und Geschäftsführungstätigkeiten, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats, oder Arbeitnehmern oder…
Überlässt ein in Österreich ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich ansässige Arbeitskräfte an ein ebenfalls in Österreich ansässiges Unternehmen, welches das entliehene Personal auf einer Betriebsstätte iSd Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland in Deutschland einsetzt, ist für die Beurteilung der Frage, ob Deutschland hinsichtlich der…
Am 23. Juni 1999 ist in Abschnitt C Z. 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche folgendes festgehalten worden : "Werden von einem österreichischen Bau- und Montageunternehmen Arbeitskräfte von einem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geleast und an diversen Montagebaustellen mit einer zwölf Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland…