RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1597

Manpower-Leasing nach Deutschland

geltende FassungEAS-AuskunftSt 250/1-IV/4/00vom 07.02.2000

Wortlaut laut Findok

Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht bloß als Arbeitskräftevermittler, sondern als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (LSt-RL 1999, RZ 923), dann steht bei einer kurzfristigen (183-Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland Österreich zu. Das BM für Finanzen ist derzeit bemüht, auf deutscher Seite eine korrespondierende Beurteilung zu erwirken. 07. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

ArbeitskräfteüberlassungArbeitskräftevermittler183-Tage-Frist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
St 250/1-IV/4/00
Stammnummer
2851
Gültig
07.02.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

EAS 1597 — Manpower-Leasing nach Deutschland · RIS AI