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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2078

Kurzfristige Arbeitskräfteüberlassung nach Deutschland

geltende FassungEAS-AuskunftK 1/24-IV/4/02vom 17.06.2002

Wortlaut laut Findok

Dem Ergebnis des österreichisch-deutschen Konsultationsverfahrens vom 3. März 2000 (AÖF Nr. 103/2000) liegt die Überlegung zu Grunde, dass einem formal als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag bezeichneten Vertrag keine steuerliche Anerkennung zuteil wird, wenn der Arbeitskräfteüberlasser jemanden nur für die Dauer des Einsatzes bei einem deutschen Unternehmen als Dienstnehmer in Österreich einstellt. Denn in wirtschaftlicher Betrachtung wird in diesem Fall im österreichisch-deutschen Abkommensverhältnis in der Funktion des österreichischen Unternehmens lediglich jene eines Arbeitskräftevermittlers gesehen. Diese auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aufbauende Sicht verliert auch im Geltungsbereich des Abkommens vom 24. August 2000 nicht ihre Wirkung. Wenn daher Artikel 15 Abs. 3 des DBA-2000 für Fälle einer "Arbeitnehmerüberlassung" zum Ausdruck bringt, dass eine im deutschen Recht mögliche Einstufung des deutschen Beschäftigers als deutschen Arbeitgeber bei Anwendung der 183-Tage-Klausel keinen deutschen Besteuerungsanspruch aufleben lässt, so bezieht sich dies nur auf jene Fälle, in denen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich ein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung und nicht jener einer Arbeitskräftevermittlung vorliegt. 17. Juni 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

ArbeitskräfteüberlassungArbeitskräftevermittlung183-Tage-Klausel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 1/24-IV/4/02
Stammnummer
33520
Gültig
17.06.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF