…gezahlten Arbeitslöhne (bei "andere Einkünfte" in Abschnitt 3 des Vordruck-Hauptblattes einzutragen). In Beiblatt C wird neben den Routineangaben in Abschnitt A der den Sammelantrag stellende Arbeitgeber (Arbeitskräfteverleiher) als "Schuldner der Einkünfte" (Abschn. C des Beiblattes C) anzugeben sein und als "Art der Einkünfte" reicht…
Die strittige Frage, ob im Fall des kurzfristigen Arbeitskräfteverleihs durch österreichische Manpowerleasingfirmen an deutsche Unternehmer die "183-Tage-Klausel" zur Anwendung gelangt (die bei Nichtüberschreiten der Frist das Besteuerungsrecht bei Österreich belässt), ist durch das ab 1. Jänner 2003 anzuwendende DBA-Deutschland-2000 in bejahender…
Am 23. Juni 1999 ist in Abschnitt C Z. 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche folgendes festgehalten worden : "Werden von einem österreichischen Bau- und Montageunternehmen Arbeitskräfte von einem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geleast und an diversen Montagebaustellen mit einer zwölf Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland…
…dass das in EAS 3284 statuierte Verlangen nach Einzelansässigkeitsbestätigungen an die verliehenen Arbeitskräfte nicht die Einbringung von Einzelrückerstattungsanträgen durch jeden einzelnen Arbeitnehmer erfordert, sondern dass es nach wie vor bei dem Sammelrückerstattungsverfahren durch den ausländischen Arbeitskräfteverleiher verbleiben muss, wie dies im Durchführungserlass zur DBA-Entlastungsverordnung…
In einer österreichisch-deutschen Verständigung aus dem Jahr 1977 ist Übereinstimmung erzielt worden, dass der in Artikel 10 Abs. 2 Z 1 des DBA-Deutschland ex 1954 (entspricht Art. 18 Abs. 2 des DBA ex 2000) verwendete Begriff "Sozialversicherung" dahingehend auszulegen ist, dass er alle…
…Arbeitskräfteverleihfirma sind, die diese an die deutsche Filmproduktionsgesellschaft verliehen hat, dann würden nur die Filmschauspieler (alle im Fernsehfilm sichtbaren Darsteller) gemäß Artikel 17 DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung unterliegen; nicht aber die nicht unter Artikel 17 fallenden Mitwirkenden; denn wenn der Arbeitgeber (hier: die Arbeitskräfteverleihfirma…
Das Vorliegen einer Betriebstätte setzt voraus, dass in den betreffenden Räumlichkeiten die "Tätigkeit eines Unternehmens" ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA). Eine bloße Vermietung erweist sich als eine bloß passive Unternehmensleistung und nicht als aktive betriebliche Tätigkeit. Daher bilden jene…
Durch Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland-2000 sollte die alte Streitfrage zwischen Österreich und Deutschland beigelegt werden, ob es abkommensrechtlich zulässig ist, im Fall einer steuerlich anzuerkennenden Arbeitskräftegestellung den Gestellungsnehmer als Arbeitgeber zu werten. Denn aus österreichischer Sicht darf sich kein Staat - wenn zwischen…
Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht bloß als Arbeitskräftevermittler, sondern als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (LSt-RL 1999, RZ 923), dann steht bei einer kurzfristigen (183-Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland Österreich zu…
Dem Ergebnis des österreichisch-deutschen Konsultationsverfahrens vom 3. März 2000 (AÖF Nr. 103/2000) liegt die Überlegung zu Grunde, dass einem formal als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag bezeichneten Vertrag keine steuerliche Anerkennung zuteil wird, wenn der Arbeitskräfteüberlasser jemanden nur für die Dauer des Einsatzes bei einem deutschen Unternehmen…
Werden von einem österreichischen Bau- und Montageunternehmen Arbeitskräfte von einem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geleast und an diversen Montagebaustellen mit einer 12 Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland eingesetzt, wobei die Baustelleneinsätze an den Baustellen insgesamt nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauern, dann steht das…
Überlässt ein in Österreich ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich ansässige Arbeitskräfte an ein ebenfalls in Österreich ansässiges Unternehmen, welches das entliehene Personal auf einer Betriebsstätte iSd Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland in Deutschland einsetzt, ist für die Beurteilung der Frage, ob Deutschland hinsichtlich der…
Wird ein Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft (GM-GmbH) teilweise (mit 1/5 seiner Arbeitszeit) einer österreichischen Enkelgesellschaft (T-GmbH) gegen fremdübliches Entgelt vermietet (Arbeitskräftegestellung) und von dieser ausschließlich auf einer schweizerischen Betriebstätte eingesetzt, dann steht das Besteuerungsrecht an den darauf entfallenden Gehältern gemäß Artikel 15…
15.1.5 Arbeitgeber bei Arbeitskräfteüberlassung (Personalgestellung) und Personalentsendung Rz 923: Bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften an Dritte ist derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der die Arbeitnehmer dem Dritten überlassen hat und sie entlohnt (Überlasser), und nicht jener (Beschäftiger), der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb…
…Der mit 25 % an der Berufungswerberin beteiligte handelsrechtliche Geschäftsführer betrieb neben der Tätigkeit als Geschäftsführer ein Einzelunternehmen in den Bereichen Schlossereiwesen und Arbeitskräfteverleih und war nach den Angaben der Beschwerdeführerin mit diesem Einzelunternehmen für die Beschwerdeführerin tätig. Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben…
…würde, dass dies im Fall einer Arbeitskräftegestellung nicht gelten soll. Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält im Übrigen auch keine Definition des Begriffes "Arbeitgeber". Es ist damit für die Beurteilung, wem im Fall des Arbeitskräfteverleihs die Arbeitgebereigenschaft zukommt, dem Verleiher oder dem Entleiher, auf innerstaatliches Recht zurückzugreifen. Nach…
…genannt) ist Dienstnehmer der Fa. xx , Adresse2. Die Firma tritt als Arbeitskräfteverleiher (Personalgestellung im Bereiche Anlagenbau) auf. Eine Betriebsstätte der Firma findet sich in Adresse3. Der Bw. ist an der Adresse 4 gemeldet (Wohnsitz des Bw.). Die Firma wurde am 25.02.2008 errichtet. Lt…
…die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich ermöglicht hat. Dies wird vor allem dann zutreffen, wenn die Zurverfügungstellung des Personals des Fulfilmenthauses einem Arbeitskräfteverleih wesentlich eher vergleichbar ist, als der Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung unter der Verantwortung des Fulfilmenthauses; denn im letztgenannten Fall wäre die Kontrolle…
…II. „Personalvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung sowie der Import, Export und Vertrieb von Waren aller Art“ genannt. Als ÖNACE-Code wurde 78.20-0 (Arbeitskräfteverleih, Personalverleih) vergeben. Bereits am 27.3.2009 wurde durch Herrn G die H s.r.o. mit Sitz in CZ-F gegründet…
…auch Einkünfte von einem zypriotischen Arbeitgeber sein. Dies ist der Fall, weil nach österreichischem Recht bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsgestellungsvertrag dem zypriotischen Arbeitskräfteverleiher die Funktion des Arbeitgebers zukommt (LStR 2002 Rz 923). Österreich wird demzufolge in Artikel 15 Abs. 3 DBA-Zypern das Besteuerungsrecht an…