Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0172-F/06
Anrechenbarkeit der britischen Steuer im Sinne des § 24 Abs. 2 DBA Großbritannien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-F/06vom 24.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kommt im Rahmen einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung dem Gestellungsnehmer (britische Schwestergesellschaft) gegenüber dem Arbeitnehmer nur ein vom Gesteller (inländische Gesellschaft) abgeleitetes Weisungsrecht (Anordnungen betreffend Aufteilung der Arbeitszeit und die Ausübung bestimmter Tätigkeiten) zu und ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer in erster Linie in den Betrieb des Gestellers eingegliedert ist (inländische Gesellschaft entscheidet über die Höhe der Bezüge, trägt das Risiko einer Lohnzahlung im Nichtleistungsfall, darf den Arbeitnehmer kündigen bzw. entlassen, behält den Arbeitnehmer nach Ablauf der Entsendezeit, entscheidet über das Urlaubsausmaß etc.), besteht ein Dienstverhältnis nur gegenüber demjenigen, der den Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Eine Anrechnung der entgegen Art. 15 Abs. 2 DBA Großbritannien im Ausland erhobenen Steuer auf die inländische Einkommensteuer kann im Sinne des § 24 Abs. 2 DBA GB nicht erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, vertreten durch die KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch,
vertreten durch Mag. Thomas Huemer, betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz Bw genannt) hat in der Beilage
zur Einkommensteuererklärung 2004 ausgeführt, er habe vom 6. April bis
30. September für seinen Arbeitgeber KF (kurz KF) Österreich GmbH in
Großbritannien (kurz GB) gearbeitet. Für diese Arbeitstage sei gem.
Art 15 (1) DBA in GB Steuer abgeführt worden. Zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung sei diese ausländische Steuer (2.885,44 €)
gemäß Art. 24 (2) DBA auf die in Österreich zu erhebende Steuer
anzurechnen.
Mit Vorhalt vom 28. Februar 2006 wurde der Bw ersucht,
einen Besteuerungsnachweis (Steuerbescheid) über die in GB bezahlte Steuer
sowie den Gestellungsvertrag mit der KF GB vorzulegen. Da die Beurteilung der KF
GB als wirtschaftlicher Arbeitgeber durch die UK Revenue für das
österreichische Finanzamt nicht maßgebend sei, werde er weiters
aufgefordert, zur Frage der wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft der KF nach
österreichischem Recht detailliert Stellung zu nehmen (verwiesen wurde auf
die Ausführungen und laut Finanzamt maßgebenden Kriterien laut den
Erlässen AÖF 1993/87 und AÖF 1998/70, abgedruckt im DBA-Kodex, 3.
Auflage, 818 und 826-828), da ein Besteuerungskonflikt ansonsten nur im Wege
eines Verständigungsverfahrens beseitigt werden könne (siehe Erlass
AÖF 1998/70, Absatz 8).
Mit Schreiben vom 14. März 2006 wurde ausgeführt,
dem beiliegenden Vertrag vom 10. September 2002 könne entnommen werden,
dass der Bw mit diesem Vertrag verpflichtet worden sei, am "Project
STAR" mitzuarbeiten und dieses auch in anderen Ländern - wie
insbesondere in Deutschland und Österreich - einzuführen. Im Vertrag
werde ausdrücklich festgehalten, dass der Bw gegenüber Herrn Stefan H
(Mitarbeiter der KF London) berichtspflichtig sei. Wie das FA daraus erkennen
könne, sei der Bw sachlich, fachlich sowie projektbezogen immer in die
projektführende englische KF Gesellschaft eingegliedert gewesen.
Dementsprechend habe die Verantwortung und das Risiko für die
Arbeitsergebnisse die englische Gesellschaft getragen. Weiters sei auch das
Weisungsrecht gegenüber dem Bw bei der englischen Gesellschaft angesiedelt.
Im Jahr 2004 sei es erforderlich gewesen, dass der Bw viele Arbeitstage direkt
bei der englischen Gesellschaft zum Zwecke der Projektverwirklichung und
Projektentwicklung erbringen habe müssen. Da nicht nur die wirtschaftliche,
sondern auch formale Arbeitgebereigenschaft bei der englischen KF gelegen
gewesen sei, sei auch aus österreichischer Sicht die in England erfolgte
Versteuerung der auf die englischen Arbeitstage entfallenden Vergütungen
richtig. Dementsprechend sei auch die Anrechnung der englischen Steuer auf die
in Österreich anfallende Gesamtsteuer auf die Gesamtvergütungen
richtig. In der Beilage übermittle man die englische Steuerberechnung des
Bw sowie den entsprechenden Brief von Herrn Michael S an die englische
Steuerbehörde, mit welcher bestätigt werde, dass die insgesamt
resultierende Steuerschuld iHv 40.688,00 englischen Pfund mit Scheck beglichen
worden sei. Sollte das FA einen weiteren Nachweis dieser Steuerzahlung
benötigen, ersuche man, dass das FA direkt mit Mr D P B bei der englischen
Steuerbehörde Kontakt aufnehme.
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 7.
Juni 2006 den Antrag auf Steueranrechnung mit der Begründung, die im
Ersuchen um Ergänzung abverlangten Unterlagen seien nicht beigebracht
worden und man sei auch nicht auf die Frage der wirtschaftlichen
Arbeitgebereigenschaft im Sinne der dort angeführten Erlässe
eingegangen, abgewiesen. Das Finanzamt gehe daher weiterhin davon aus, dass es
sich im gegenständlichen Fall um eine bloße konzerninterne
Personalüberlassung handle, bei welcher die Arbeitgebereigenschaft im
Entsendungszeitraum beim inländischen Unternehmen bleibe, was durch das
vorgelegte interne Schreiben der KF GB vom 10.9.2002 bestätigt werde. Im
Übrigen könne selbst bei Nachweis, dass es sich bei der KF GB um den
Arbeitgeber im Sinne des Art. 15 Abs. 2 DBA GB handle, eine Anrechnung der
ausländischen Steuer nur erfolgen, wenn sie vom Steuerpflichtigen bezahlt
worden sei (laut Beilage 2, Fußnote 6, sei die Steuer lediglich von der KF
vorgestreckt und vom Steuerpflichtigen erst nach Geltendmachung (Anrechnung) auf
die österreichische Steuerlast zurückzubezahlen.
Mit Schriftsatz vom 5 Juli 2006 hat der steuerliche
Vertreter gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung erhoben und begründend
im Wesentlichen ausgeführt, in den Beantwortungen der
Ergänzungsanfragen sei nachgewiesen worden, dass sowohl die wirtschaftliche
als auch die formale Arbeitgebereigenschaft für die englische Gesellschaft
bestehe und daher der Anrechnung der auf die in England zu versteuerenden
Bezüge entfallenden Steuer nichts entgegenstehe. Die UK-Steuer sei
tatsächlich vom Mitarbeiter gezahlt worden, von KF sei nur ein
entsprechendes Darlehen (loan) gewährt worden. Da die Finanzierungsquelle
für die Bezahlung der Steuer seitens des Mitarbeiters unerheblich sei, sei
die von der Behörde vertretene Auffassung, dass eine Anrechnung aufgrund
der Darlehensgewährung nicht möglich sei, falsch. Der Umstand, dass
der Mitarbeiter in der Folge das Darlehen an KF zurückzuzahlen habe,
ändere nichts an der tatsächlichen Leistung der Steuer durch den
Mitarbeiter und damit an der Anrechenbarkeit der ausländischen
Steuer.
In der Begründung zur abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2006 hat das FA neuerlich darauf
verwiesen, der Bw habe weder die bereits abverlangten Unterlagen vorgelegt noch
sei ein Nachweis für die Arbeitgebereigenschaft der KF im Sinne des Art. 15
Abs. 2 DBA GB erfolgt. Das vorgelegte interne Schreiben vom 10. 9.2002
bestätige das Verbleiben der wirtschaftlichen und formalen
Arbeitgebereigenschaft beim inländischen Arbeitgeber. Überhaupt sei
die geforderte detaillierte Auseinandersetzung mit den für die
Arbeitgebereigenschaft maßgebenden Kriterien nicht erfolgt. Deshalb sehe
es das FA als erwiesen an, dass mangels Arbeitgebereigenschaft der KF GB die
Besteuerung in GB rechtswidrig vorgenommen worden sei, sodass eine
Steueranrechnung gemäß Art. 24 DBA GB nicht vorgenommen werden
könne und eine sich als Folge ergebende Doppelbesteuerung nur im Wege eines
internationalen Verständigungsverfahrens beseitigt werden
könne.
Daraufhin hat der Bw am 24. Juli 2006 fristgerecht den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. In der Begründung wurde vorgebracht, bereits in
der Beanwortung des Ergänzungsauftrages vom 14. März 2006 sei
dargelegt worden, dass der Arbeitskräfteverleiher weder eine Verantwortung
noch ein Risiko für die Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers habe, das
Weisungsrecht gegenüber dem Bw die englische Gesellschaft gehabt habe, die
Arbeiten an Orten ausgeführt worden seien, die der Aufsicht und
Verantwortung der englischen Gesellschaft unterlegen seien, sämtliche
Software-Grundlagen und Projektrahmenbedingungen von der englischen Gesellschaft
beigestellt worden seien. Sollte die antragsgemäße Erledigung der
Anrechnung der englischen Steuer auch im Verfahren vor der Abgabenbehörde
2. Instanz nicht anerkannt werden, ersuche man um umgehende Einleitung eines
Verfahrens nach der EU-Schiedskonvention zur Beseitigung der
Doppelbesteuerung.
Mit E-Mail vom 17. August 2006 hat die Referentin des
unabhängigen Finanzsenates dem Finanzamt im Wesentlichen mitgeteilt, dass
die Berufungsvorentscheidung (kurz BVE) jegliche Sachverhaltsfeststellungen
vermissen lasse, aufgrund derer das FA zu der rechtlichen Würdigung, die
formelle bzw. wirtschaftliche Arbeitgebereigenschaft sei beim inländischen
Arbeitgeber verblieben, gelangt sei. Der bloße Verweis auf das Schreiben
vom 10.9.2002 stelle jedenfalls keine entsprechende Bescheidbegründung dar.
Eine erkennbare Auseinandersetzung mit der Vorhaltsbeantwortung vom 14.
März 2006 habe bis dato nicht stattgefunden.
Das FA wurde gebeten, die Stellung des Bw innerhalb des
Unternehmens der KF GmbH Österreich bzw. der KF GB bzw. die
Arbeitgebereigenschaft durch ein entsprechendes Auskunftsersuchen an die
inländische Gesellschaft abzuklären. Eine abschließende
Beurteilung des Sachverhaltes setze im Übrigen die Kenntnis der
Vereinbarung mit der KF Österreich und der britischen Gesellschaft voraus.
Das Schreiben vom 10.9.2002 sei jedenfalls nur eine "Vereinbarung"
zwischen dem Bw und der britischen Gesellschaft. Das FA wurde ersucht, die
Ergebnisse des Vorhalteverfahrens in Form einer Stellungnahme an den UFS
zusammenzufassen.
Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 17. August 2006 zu den
Ergebnissen der in Auftrag gegebenen Ermittlungen Stellung genommen. Aus den
Ausführungen des Arbeitgebers sowie aus dem internen Schreiben der KF GB an
den Bw vom 19.10.2004 ergebe sich, dass die Gehaltshöhe nach dem mit der KF
Austria abgeschlossenen Dienstvertrag unverändert bleibe, die
Pensionsansprüche auch weiterhin gegenüber KF Austria bestehen
würden, das Urlaubsausmaß sich weiterin nach österreichischem
Recht bestimme, der Bw nach Ablauf der Entsendezeit wieder in die
österreichische Gesellschaft eingegliedert werde sowie insgesamt weiterhin
österreichisches Arbeits- und Sozialversicherungsrecht anzuwenden sei. Das
Finanzamt gehe unter diesen Umständen (ungeachtet der nach dem auf
OECD-Kommentar basierenden Erlass AÖF 1993/87 bis zu einem gewissen Grad
vorliegenden Eingliederung in das beschäftigende Unternehmen) davon aus,
dass die Arbeitgebereigenschaft der österreichischen Gesellschaft nach
innerstaatlicher Beurteilung entsprechend der Kriterien des Erlasses AÖF
1998/70 weiterhin gegeben sei. Dem Schreiben waren folgende Unterlagen
angeschlossen: Auskunftsersuchen vom 22. August 2006 an die KF International
GmbH, X; Antwortschreiben vom 23. August 2006 (übermittelt mit E-Mail vom
25.8.2006) samt folgenden Beilagen: Schreiben ("Letter of
Understanding") der KF International, GB, an den Bw vom 5. Jänner
2001, vom 10. September 2002 sowie vom 19. Oktober 2004 (undatiert und ohne
Unterschrift).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die in
Großbritannien entrichtete Steuer auf die inländische Einkommensteuer
des Jahres 2004 anrechenbar ist. Das FA geht davon aus, dass mangels
Arbeitgebereigenschaft der KF GB die vom Bw erklärten Einkünfte aus
seiner nichtselbständigen Tätigkeit für die KF GB im Sinne des
Art. 15 Abs. 2 DBA GB nicht in GB besteuert werden hätten dürfen und
daher eine Anrechnung der britischen Steuer auf die inländische Steuer im
Sinne des § 24 Abs. 2 DBA GB nicht erfolgen könne.
Gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen, BGBl. 1970/390
idF BGBl. 1978/585; 1994/835 (im Weiteren kurz als DBA GB bezeichnet)
dürfen vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Staat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die
dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert
werden.
Gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA GB dürfen
Vergütungen ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten
Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres dieses
anderen Staates aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für
einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig
ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte
oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
Aus der Beantwortung vom 23. August 2006 des
Auskunftsersuchens des FA an die KF Österreich GmbH bzw. den vom Bw bzw.
der KF Österreich GmbH vorgelegten Unterlagen (Letter of Understanding vom
5. Jänner 2001, vom 10. September 2002 und vom 19. Oktober 2004) ergibt
sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:
Der Bw ist am 1.1.1994 in das Unternehmen "Y
GmbH" (mittlerweile KF Österreich GmbH) als Leiter der Kostenrechnung
eingetreten, wurde später (genaue Angaben fehlen) Leiter des
IMC-Controlling, des gesamten Finanzwesens und der Abteilung EDV. Per 1. Februar
2001 (letter of understanding vom 5.1.2001) wurde er in das europäische
Headoffice nach England - London / Kew "entsendet", wo er im
Rahmen des Projektes STAR die Position des
"Process Team Leader
Conversion" bekleidete. In diesem Projekt werden
Geschäftsprozesse in allen Standorten in Europa analysiert, vereinheitlicht
und in einem EDV-System (SAP) abgebildet. Ab 1. Februar 2001 bis zur
Rückkehr nach Österreich per 1.10.2002 (letter of understanding vom
10.9.2002) war gehaltsauszahlende Stelle England, in Österreich wurden
für den Bw lediglich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt,
welche aber nach England weiterverrechnet wurden. Auch nach seiner Rückkehr
war der Bw im Rahmen des Projektes STAR als "Project Manager -
Manufacturing" in mehreren Ländern tätig. Der Bw wird seit
seiner Rückkehr nach Österreich wieder von der österreichischen
Gesellschaft bezahlt (gehaltsauszahlende Stelle), die Kosten werden
konzernintern nach England weiterverrechnet. Es besteht
Sozialversicherungspflicht in Österreich, das Urlaubsausmaß bestimmt
sich nach österreichischem Recht. Seit 1. Oktober 2004 arbeitet der Bw als
"Manager Migration"in einem Nachfolgeprojekt des Projektes STAR mit
dem Namen ATLAS (letter of understanding vom 19.10.2004). Nach Abschluss des
Projektes/Auftrages soll der Bw wieder ausschließlich für die KF
Österreich GmbH tätig sein.
Fest steht auch, dass sich der Bw im Jahr 2004 insgesamt
weniger als 183 Tage (laut E-Mail Michael S an Monika R "around 75
days") bei der britischen Schwestergesellschaft aufgehalten hat. Aus der
vorgelegten Steuerberechnung und dem Schreiben vom 3. Oktober 2005 an die
britische Steuerbehörde (z. Hd. Mr D P B ) ergibt sich, dass die britische
Schwestergesellschaft für den Bw eine sich aus dem
"Short term buisness visitors
scheme" ergebende Steuerverbindlichkeit in Höhe von 1.958
englischen Pfund beglichen hat. Der Bw soll gemäß einer Fußnote
zur Steuerberechnung das Darlehen (loan) an KF GB nach Anrechnung auf die
österreichischen Steuern zurückzahlen.
Dass der Bw im Berufungsjahr in Österreich
"ansässig" und damit unbeschränkt steuerpflichtig war, ist
ebenfalls unbestritten. Allerdings geht der Bw bzw. dessen steuerliche
Vertretung davon aus, dass Großbritannien die auf die Zeit seines
Aufenthaltes in Großbritannien entfallenden Einkünfte zu Recht
ebenfalls besteuert habe und die entrichtete Steuer demgemäß auf die
österreichische Steuer anzurechnen sei.
Die Beurteilung der Frage, wem im Zeitraum der
"Entsendung" die Arbeitgebereigenschaft zugekommen ist, bedarf
vorweg der Klärung der Frage, auf welcher vertraglichen Rechtsgrundlage die
Arbeitnehmerauslandsentsendung beruht. Folgende Fälle können
vorliegen:
1. Es wird ein Dienstverhältnis zur
ausländischen Gesellschaft begründet
a) unter Aufgabe des bisherigen
Dienstverhältnisses (Arbeitgeberwechsel)
b) als zweites Dienstverhältnis
2. Es liegt der Fall einer Arbeitnehmergestellung
vor
3. Die entsendende Gesellschaft erbringt der
Konzerngesellschaft eine Dienstleistung, die unter Entsendung eigener
Arbeitskräfte ausgeführt wird (vgl. dazu SWI 1995, 335
f).
Von der gewählten Gestaltung hängt sodann die
Beantwortung der Frage ab, welchem Staat in welchem Umfang Besteuerungsrechte an
den Bezügen zustehen.
Die Referentin des unabhängigen Finanzsenates geht in
freier Beweiswürdigung des aufgrund der vorgelegten Unterlagen bzw. der
Beantwortung des Auskunftsersuchens an die KF Österreich GmbH
festgestellten Sachverhaltes zunächst davon aus, dass die KF
Österreich GmbH jedenfalls gegenüber der britischen
Schwestergesellschaft keine Assistenzleistung erbracht hat, zumal das Projekt
STAR aus England gesteuert wird bzw. unter "Obhut der englischen
Gesellschaft" steht. Auch die Projektverwirklichung in anderen
Konzerngesellschaften wird von der englischen Gesellschaft gesteuert. Für
die Referentin ist jedenfalls nicht erkennbar bzw. wurde seitens der
steuerlichen Vertretung des Bw bzw. der KF Österreich GmbH nicht behauptet,
dass die KF Österreich GmbH der KF GB gegenüber im Rahmen der Projekte
STAR bzw. ATLAS unter Entsendung des Bw Dienstleistungen erbracht hätte,
d.h. aktive Beiträge im Rahmen der Projektentwicklung bzw -umsetzung
geleistet hätte. Überdies geht aus dem Schreiben vom 23. August 2006
hervor, dass die Arbeitsinhalte den
Weisungen der englischen Gesellschaft unterlagen.
Dass der Bw sein Dienstverhältnis zur
österreichischen Gesellschaft aufgegeben hätte, wurde im Verfahren
nicht behauptet.
Es bleibt daher zu beurteilen, ob im gegenständlichen
Fall ein zweites Dienstverhältnis mit der britischen Gesellschaft
eingegangen wurde oder der Fall einer "bloßen"
Arbeitnehmergestellung vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
19.12.2002, 99/15/0191 darauf verwiesen, dass die Frage, ob ein
Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 und die
Arbeitgebereigenschaft im Sinn des § 47 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen,
ausschließlich nach innerstaatlichen
Recht zu beurteilen sei. Solcherart sei aus dem OECD-Kommentar zum
OECD-Musterabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen für die Frage, ob Lohnabgaben zu erheben seien, nichts zu
gewinnen.
Der VwGH hat in diesem Erkenntnis zunächst die bereits
im Erk. vom 27. Oktober 1987, 85/14/0010, vertretene Ansicht geteilt, dass bei
als Arbeitnehmergestellung bezeichneten Gestaltungen in der Regel ein
Dienstverhältnis nur gegenüber demjenigen bestehe, der den
Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (Arbeitgeber), nicht jedoch - mangels
Auszahlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn - zwischen dem Arbeitnehmer und
demjenigen, dem gegenüber die Arbeitsleistung erbracht werde. Ausnahmsweise
werde dann der Beschäftiger als Arbeitgeber anzusehen sein, wenn ihm ein
unmittelbares (nicht nur vom Gesteller
abgeleitetes) Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer zukomme und der
Arbeitnehmer in erster Linie in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert
sei. In diesem Zusammenhang könne insbesondere darauf abgestellt
werden, wer über die Höhe der
Bezüge entscheide, wer das Risiko einer Lohnzahlung im Nichtleistungsfall
trage, wer den Arbeitnehmer kündigen bzw. entlassen dürfe, wer den
Arbeitnehmer nach Ablauf der Entsendezeit behalte bzw. wer über das
Urlaubsausmaß entscheide.
Der VwGH hat es im Erk. vom 19.12.2002, 99/15/0191 für
die Arbeitgebereigenschaft weder als relevant
erachtet, ob der Gestellungsnehmer oder Arbeitskräftegesteller die Anzahl
und Qualifikation der Arbeitnehmer bestimmt, noch stehe der Umstand, dass die
Arbeitnehmer in den Räumen und mit den Geräten des Gestellungsnehmers
arbeiten, einem klassichen Arbeitskräftegestellungsvertrag entgegen.
Einem solchen Vertrag entspreche es auch, dass
der Gestellungsnehmer die Aufwendungen für die überlassenen Personen
trage, in dem er die vom Gesteller in Rechnung gestellten Beträge
bezahle. Zu Unrecht habe die belangte Behörde daher aus diesen
Umständen die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin
abgeleitet. Für nicht ausschlaggebend hält der VwGH offensichtlich
auch den Umstand, dass Urlaubswünsche mit
dem Gestellungsnehmer abzustimmen sind. Wenn der Vertrag
schließlich regle, der Gestellungsnehmer könne
Anordnungen betreffend die Aufteilung der
Arbeitszeit und die Ausübung bestimmter Tätigkeiten treffen, so
spreche dies nicht dagegen, dass dem Gestellungsnehmer lediglich eine vom
Gesteller abgeleitete Anordnungsbefugnis zukomme.
Vorausgeschickt sei, dass dem unabhängigen Finanzsenat
trotz Anforderung durch das Finanzamt (Vorhalt an den Bw vom 28. Februar 2006;
Auskunftsersuchen vom 22. August 2006 an die KF Österreich GmbH) keine
schriftliche Vereinbarung (Gestellungsvertrag) zwischen der KF Österreich
GmbH und der britischen Schwestergesellschaft vorgelegt wurde. Die vorgelegten
"Letters of Understanding" wurden zwischen dem Bw und einem
Vertreter der KF GB geschlossen. Die KF Österreich GmbH (Herr Roland Z) hat
im Antwortschreiben vom 23. August 2006 Umstände der Überlassung des
Bw an die britische Schwestergesellschaft erläutert und zur Frage, wem im
gegenständlichen Fall die Arbeitgebereigenschaft zukomme, anhand der in den
Erlässen AÖF 1993/87, AÖF 1998/70 aufgelisteten Kriterien bzw.
Fragen Stellung genommen. Zudem wurde - ergänzend zu dem bereits vom
Bw vorgelegten Schreiben (Letter of Understanding) vom 10. September 2002
- der Letter of Understanding vom 5. Jänner 2001 sowie vom 19.
Oktober 2004 angeschlossen.
Nach Ansicht der Referentin des unabhängigen
Finanzsenates geht bereits aus dem "Letter of Understanding" vom 10.
September 2002 zweifelsfrei hervor, dass der Bw nach seiner Rückkehr
("repatriation") nach Österreich (1. Oktober 2002) zwar
weiterhin immer wieder in England im Rahmen des Projektes Star bzw. später
im Projekt ATLAS mitarbeiten sollte (arg.:.."continuing role in Project
Star as Project Manager - Manufacturing"), dass aber die
österreichische Gesellschaft als "legal employer" alle
wesentlichen Belange dienstrechtlicher bzw. arbeitsrechtlicher Natur inne hat
(u.a. Gehaltszahlung - "Austrian payroll") bzw.
österreichisches Recht für alle aus dem Dienstverhältnis des Bw
resultierenden Rechte und Pflichten (Urlaubsausmaß, Abfertigungs- und
Pensionsansprüche, Sozialversicherung) und daraus allfällig
resultierende Streitigkeiten zur Anwendung kommen sollte (vgl. die
Ausführungen zu "Applicable Law and Legal Form"). Damit steht
für die Referentin fest, dass ab 1. Oktober 2002 und auch während der
Entsendung im Jahr 2004 nach Großbritannien die österreichische
Gesellschaft "formeller Arbeitgeber" des Bw war.
Laut VwGH wird dann der Beschäftiger ausnahmsweise als
Arbeitgeber anzusehen sein, wenn ihm ein
unmittelbares (nicht nur vom Gesteller
abgeleitetes) Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer zukomme und der
Arbeitnehmer in erster Linie in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert
sei.
Der Umstand, dass laut Schreiben der KF Österreich
GmbH vom 23. August 2006 im Rahmen der Gestellung der Vorgesetzte des Bw der
englischen Gesellschaft angehört habe bzw. der Bw aus Österreich
keinerlei Instruktionen erhalten habe bzw. - wie die steuerliche Vertretung des
Bw ins Treffen geführt hat - der Bw gegenüber Mitarbeitern der
britischen Gesellschaft Berichtspflichten gehabt habe, (arg: "reporting to
Stefan H , reporting to the Director Shared Service Center - Madrid),
spricht nach Auffassung der Referentin des unabhängigen Finanzsenates nicht
dagegen, dass dem Gestellungsnehmer lediglich eine vom Gesteller abgeleitete
Anordnungsbefugnis zugekommen ist. Die Referentin hält es nämlich
nicht für ungewöhnlich, dass dem Gestellungsnehmer bei einer
Arbeitskräfteüberlassung bezogen auf die vom gestellten Arbeitnehmer
durchzuführen Arbeiten (hier im Rahmen des Projektes STAR) bzw.
projektbezogen ein Weisungsrecht zukommt, d.h., dass etwa Anordnungen betreffend
Aufteilung der Arbeitszeit, Ausübung bzw. Art der Ausführung
bestimmter Tätigkeiten vom Gestellungsnehmer getroffen werden. Da die KF
Österreich GmbH zu jenen Gesellschaften gehört hat, in denen das
Projekt STAR umgesetzt werden sollte, erscheint es zudem nicht verwunderlich,
dass sie dem Bw keinerlei Instruktionen geben konnte. Eben dies gilt für
die Übernahme der Verantwortung bzw. des Risikos für die
Arbeitsergebnisse. Darin liegt nach Ansicht der Referentin auch ein wesentlicher
Unterschied zw. Arbeitsgestellung und Assistenzleistung, bei der nicht
Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, sondern eine
Dienstleistung erbracht wird. Da diesfalls der Erbringer der Dienstleistung
über das erforderliche know-how verfügt, werden üblicherweise
Anordnungen an Mitarbeiter vom Dienstleister getroffen werden.
Laut Schreiben vom 23. August 2006 (Beantwortung des
Auskunftsersuchens an die KF Österreich GmbH) werden
Gehaltsvorrückungen nach Beurteilung durch den englischen Vorgesetzten
durchgeführt. Die Entscheidungsbefugnis über Gehaltsvorrückungen
hat aber die KF Österreich GmbH. Dass eine Stellungnahme (Beurteilung) der
Person, die die Arbeitsleistung des Bw vor Ort beurteilen kann, eingeholt wird,
erscheint nachvollziehbar, ändert aber an der letzten
Entscheidungszuständigkeit der österreichischen Gesellschaft
nichts.
Auch der Umstand, dass "der entscheidende
Input" für die Berechnung eines Bonus vom englischen Vorgesetzten
"geliefert" werde, bedeutet nur, dass seine Beurteilung bei
Festsetzung eines allfälligen Bonus berücksichtigt wird. Die
"letzte" Entscheidung über die tatsächliche Höhe
eines Bonus trifft aber offensichtlich die KF Österreich GmbH.
Soweit ausgeführt wurde, dass sämtliche Kosten
für eine Lohnzahlung im Nichtleistungsfall der Gestellungsnehmer trage,
wird darauf verwiesen, dass - wie sich aus den "Letters of
Understanding" vom 10. September 2002 bzw. 19. Oktober 2004 ergibt - das
gegenständliche Dienstverhältnis österreichischen
arbeitsrechtlichen Regelungen unterliegt und damit nicht davon ausgegangen
werden kann, dass das Risiko für eine Lohnzahlung im Nichtleistungsfall bei
der KF GB lag. Allfällig daraus entstehende Kosten werden lediglich -
wie bei Gestellungsverträgen üblich - an die KF GB weiterverrechnet.
Im Schreiben vom 23. August 2006 wurde auch
ausgeführt, die englische Gesellschaft würde bei einer
allfälligen Verfehlung die Entscheidung zur Auflösung des
Dienstverhältnisses treffen. Das Dienstverhältnis, welches zwischen
der österreichischen Gesellschaft und dem Bw bestehe, würde dann gem.
österreichischem Arbeitsrecht gelöst werden. Da
unbestrittenermaßen eine Auflösung des Dienstverhältnisses mit
dem Bw nur nach österreichischem Recht erfolgen hätte können,
kann die englische Gesellschaft zwar möglicherweise eine Auflösung des
Gestellungsvertrages mit dem Bw aufgrund von Verfehlungen fordern, eine wirksame
Kündigung kann allerdings nur die KF Österreich GmbH aussprechen (vgl.
die Ausführungen zum Punkt "Applicable Law and Legal Form").
Sie ist dabei an die im österreichischen Recht vorgesehene
Kündigungsgründe gebunden. Was eine allfällige Beendigung der
Tätigkeit des Bw im Rahmen der Arbeitsgestellung anlangt, ist es auch bei
einem "klassischen Gestellungsvertrag" üblich, dass beide
Vertragspartner unter gewissen Voraussetzungen das Vertragsverhältnis
beenden können. Dass im Übrigen die KF Österreich GmbH den Bw
nach Ablauf der Entsendezeit (Erfüllung des Projektes, Auftrages) behalten
soll, wurde nicht in Abrede gestellt. Der Umstand, dass über die
Urlaubskonsumation der Gestellungsnehmer entscheidet, d. h. Urlaubswünsche
mit der englischen Gesellschaft abzustimmen sind, ist laut VwGH für die
Arbeitgebereigenschaft ebensowenig maßgeblich wie die Frage, ob der
Gestellungsnehmer oder Arbeitskräftegesteller die Anzahl und Qualifikation
der Arbeitnehmer bestimmt, noch steht der Umstand, dass die Arbeitnehmer in den
Räumen und mit den Geräten des Gestellungsnehmers arbeiten, einem
klassischen Arbeitskräftegestellungsvertrag entgegen. Einem solchen Vertrag
entspricht es auch, dass der Gestellungsnehmer die Aufwendungen für die
überlassenen Personen trägt, in dem er die vom Gesteller in Rechnung
gestellten Beträge bezahlt.
Nach Ansicht der Referentin kann nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse (wirtschaftliche Betrachtungsweise) daher nicht davon
ausgegangen werden, dass der KF GB im Zeitraum der Entsendung gegenüber dem
Bw Arbeitgebereigenschaft zugekommen ist. Die Vergütungen, die der Bw 2004
für die in GB ausgeübte unselbständige Tätigkeit bezogen
hat, dürfen daher gem. § 15 Abs. 2 DBA GB nur von Österreich (als
Ansässigkeitsstaat) besteuert werden
Dass Großbritannien ebenfalls einen Teil der
Bezüge nach dem "Short Term
Buisness Visitors Scheme" besteuert hat, bewirkt nicht, dass die
Steuer gem. § 24 Abs. 2 DBA Großbritannien angerechnet wird, zumal
eine Anrechnung nur dann erfolgt, wenn Einkünfte aus Quellen innerhalb des
Vereinigten Königreiches nach dem Doppelbesteuerungsabkommen im Vereinigten
Königreich besteuert werden
durften. Da dies aber nicht der Fall war, kann die in GB entrichtete
Steuer auf die inländische Steuer nicht angerechnet werden.
Bezüglich des Ersuchens des steuerlichen Vertreters,
bei nicht antragsgemäßer Erledigung ein Verfahren nach der EU
Schiedskonvention einzuleiten, wird darauf verwiesen, dass der unabhängige
Finanzsenat hiefür keine Zuständigkeit besitzt. Im Übrigen
handelt es sich bei der EU-Schiedskonvention um einen völkerrechtlichen
Vertrag, der am 23. Juli 1990 von den damaligen zwölf EG-Mitgliedsstaaten
unterzeichnet wurde und der Besteitigung der
Doppelbesteuerung, die infolge von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen
Unternehmen entsteht, dient. Eine Anwendbarkeit der EU-Schiedskonvention
auf den gegenständlichen Fall ist daher für die Referentin nicht
erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch, am 24. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 15 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0172-F/06
- Stammnummer
- 24666
- Gültig
- 24.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF