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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100411/2016

Normal- und Nettobesteuerung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100411/2016vom 22.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die in den gegenständlichen Kooperationsverträgen genannten Personalbereitsteller ("Lieferanten") sind alle slowakische Gesellschaften in der Rechtsform der s.r.o., die unbestritten Sitz und Geschäftsleitung in der Slowakei haben. Die slowakische s.r.o. entspricht der österreichischen GmbH (vgl. EAS 2694). Diese Gesellschaften unterliegen daher gem. § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 mit den unter § 21 Abs. 1 KStG 1988 genannten Einkünften der Körperschaftsteuer. Vorliegen einer Arbeitskräftegestellung iSd § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 Das Finanzamt hat zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.1972, 2340/71, und 27.09.2000, 96/14/0126) die Gestellung von Arbeitskräften vorliegt, wenn ein Unternehmer (Gesteller) seine Dienstnehmer einem anderen Unternehmer (Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestellungsnehmer und den Arbeitnehmern des Gestellers ein Dienstverhältnis begründet wird. Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag, Lohnzahlung und -verrechnung sowie die Verantwortung für die Sozialversicherungsbelange des Arbeitnehmers liegen dabei typischer Weise weiter beim Gesteller. Der Gestellungsvertrag ist ein Vertrag eigener Art. Der Gesteller haftet nicht für die tatsächliche Leistung der von ihm gestellten Arbeitnehmer, sondern nur für deren Qualifikation. Die slowakischen Gesellschaften haben Bf nach obigen Feststellungen bei ihnen angestellte Arbeitskräfte auf Grund so genannter "Kooperationsverträge" gegen eine entsprechende Vergütung zunächst auf unbestimmte Zeit und nach Kündigung des ersten Vertrages jeweils für sechs Monate überlassen. Der jeweilige Gesteller haftet vertragsgemäß zwar für von seinen Arbeitskräften bei Bf schuldhaft verursachte Schäden, nicht jedoch für deren bei Bf tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern nur für deren Eignung. Die gestellten slowakischen Arbeiter wurden vom Personal der Bf in den *Tätigkeits-- und Zerlegungstechniken und in der Schnittführung geschult. Die Arbeiten in der *Betriebsteil* wurden von den gestellten slowakischen Arbeitern im Verbund und im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf mit den Mitarbeitern der Bf durchgeführt. Die slowakischen Arbeiter waren dabei vollkommen in den Arbeitsprozess im Betrieb der Bf integriert und unterstanden dabei dem Betriebsleiter und Abteilungsleiter der Bf und hatten deren Weisungen zu befolgen: Durch Betriebs- und Abteilungsleiter wurden nicht nur die Dienst- und Fachaufsicht samt Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden wahrgenommen, sondern auch die Dienstzeiten durch den Dienstplan sowie der *Tätigkeits- - und Zerlegungsablauf vorgegeben. Den slowakischen Arbeitern wurden von Bf so wie deren eigenen Dienstnehmern nicht nur die Schutzkleidung und das gesamte Werkzeug, sondern auch alle Betriebseinrichtungen wie Aufenthalts-, Umkleide- und Waschräume sowie Kantinen zur Verfügung gestellt. Der Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, dass sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweis für einen selbständigen Einsatz der ausländischen Arbeiter ergeben hat, wurde seitens Bf nicht entgegengetreten. Das Finanzamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung aus einem Werkvertrag nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.01.2012, 2009/15/0174) in der Erbringung einer genau umrissenen Leistung besteht. Die von Bf an die slowakischen Personalgesteller bezahlten Vergütungen wurden nach den von slowakischen Arbeitern tatsächlich geleisteten Stunden und nicht nach deren erbrachten Leistungen bemessen. Von einer werkbezogenen Entlohnung kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Eine abgrenzbare Leistung bzw. ein abgrenzbarer Erfolg der Arbeit der Bf zur Verfügung gestellten slowakischen Arbeiter wurde auch weder seitens Bf beschrieben noch ist derartiges feststellbar. Da mit dem Einsatz der slowakischen Arbeitskräfte kein eigenständiges Werk geschaffen bzw. erbracht worden ist, liegt eine Arbeitskräftegestellung und nicht die seitens Bf behauptete Erfüllung eines Werkvertrages vor. Daran vermag auch die in der Beschwerde unter 2. ins Treffen geführte Klausel in Punkt VIII 2. der Kooperationsverträge, wonach der Personalgesteller für aus Verschulden seiner Bf zur Verfügung gestellter Arbeitskräfte Bf zugefügte Sachschäden uneingeschränkt haftet, nichts zu ändern. Durch diese Klausel soll nämlich offensichtlich gewährleistet werden, dass die Personalgesteller nur solche Arbeitskräfte schickt, von denen ein sorgsamer Umgang mit dem Eigentum der Bf erwartet werden kann. Die Personalgesteller werden dadurch zu einer sorgfältigen Auswahl des Bf zur Verfügung gestellten Personals angehalten. Das erkennende Gericht teilt deshalb die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung eingehend begründete Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, dass im gegenständlichen Fall eine Arbeitskräftegestellung iSd § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vorliegt. Entgegen der in Pkt. 1 der Beschwerde geäußerten Rechtsansicht unterliegen Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 TS 5 EStG 1988 beschränkten Einkommensteuerpflicht nach österreichischem Ertragssteuerrecht auch dann, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist (vgl. Ludwig in Doralt/Ludwig, EStG15, § 98 Tz 54). Einschränkung durch das DBA Slowakei Für die Beurteilung, ob der Abgabenanspruch nach nationalem Recht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird, ist das Vorliegen einer inländischen Betriebstätte bei den - hier zweifellos vorliegenden - Einkünften aus Gewerbebetrieb jedoch von entscheidender Bedeutung. Gem. dem oben zitierten Art. 7 Abs. 1 DBA Slowakei dürfen Gewinne eines in der Slowakei ansässigen Unternehmens aus der Tätigkeit einer Betriebstätte in Österreich in Österreich besteuert werden. Nach Art 5 Abs. 4 lit. e DBA Slowakei gelten feste Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, für das Unternehmen nur Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen, nicht als Betriebstätte. Bf vermeint unter Hinweis auf im EAS -Verfahren erteilte und veröffentliche Rechtsansichten des Bundesministers für Finanzen in Pkt 1 der Beschwerde, der von Bf den slowakischen Arbeitern zur Verfügung gestellte Umkleideraum (EAS 2830 vom 5.3.2007) und die von den slowakischen Gesellschaften ihren Bf gestellten Arbeitern in Österreich in *Betriebsort* zur Verfügung gestellten Wohnungen (EAS 2754 vom 24.8.2006) wären Betriebstätten. Das Finanzamt hat dem in der Beschwerdevorentscheidung entgegnet, dass "Arbeiterwohnstätten" und "Bereitschafts-Dienstzimmer" (VwGH 12.11.1990, 89/15/0081) sowie Wasch- und Umkleideräume (Koenig in Koenig, AO2, § 12 Tz 19) keine Betriebsstätten iSd § 29 BAO sind, weil sie nicht unmittelbar der Ausübung des Betriebes dienen. Auch nach Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA Slowakei gelten feste Geschäftseinrichtungen, die für das Unternehmen nur vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten dienen, nicht als Betriebsstätte iSd Doppelbesteuerungsabkommens. Die Nutzung des Umkleideraumes ist in Ansehung der wesentlichen Tätigkeit der slowakischen Arbeiter im *Betriebsart* der Bf (*Arbeit* und *Tätigkeit2*) zweifellos nur vorbereitend bzw. eine untergeordnete, unterstützende Hilfsfunktion für die vertragliche Leistungserbringung. In der seitens Bf ins Treffen geführten Auskunft des BMF EAS 2830 wird ein einem deutschen Unternehmen zur Erbringung seiner Reinigungsdienste in einem Hotel in Österreich für dessen Reinigung dem Fremdpersonal zur Verfügung gestellter Umkleideraum zwar als Betriebstätte iSd § 29 BAO qualifiziert, für das Vorliegen einer Betriebstätte iSd DBA jedoch eine intensivere Nutzung zB dortige Festlegung der Einsatzpläne und Verhandlung ähnlicher arbeitslenkender Maßnahmen mit dem österreichischen Hotel verlangt. Eine über das Umkleiden und die Körperreinigung hinausgehende Nutzung dieser Räumlichkeiten durch Personal der slowakischen Gesellschaften wurde jedoch im gegenständlichen Fall seitens Bf weder in der Beschwerde noch im anschließenden Verfahren behauptet. Gleiches gilt für die für die slowakischen Arbeitnehmer in *Betriebsort* angemieteten Wohnungen. Dem Einwand des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, in diesen Wohnungen seien keinerlei Arbeiten erledigt worden, die im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung stehen, wurde seitens Bf nichts entgegnet. Eine Betriebstätte nach zwischenstaatlichem Steuerrecht (DBA) könnte eine Wohnung jedoch auch nach EAS 2754 nur dann darstellen, wenn dort eine über die Befriedigung des Wohnbedürfnisses hinausgehende Nutzung zB durch administrative Arbeiten erfolgt. Anderes ist für Bf auch nicht aus der Berufungsentscheidung UFS 16.5.2011, RV/0787-L/10, zu gewinnen, weil Bf in der Beschwerde nur behauptet, auch eine geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb in der Wohnung genüge, eine Tätigkeit jedoch weder behauptet noch präzisiert, geschweige denn nachgewiesen hat. Das Vorliegen einer Betriebstätte der slowakischen Gesellschaften in Österreich iSd Art. 5 DBA Slowakei ist deshalb im gegenständlichen Fall zu verneinen. Es ist deshalb zu konstatieren, dass Österreich den nationalen Abgabenanspruch mangels Betriebstätte der slowakischen Gesellschaften iSd DBA Slowakei in Österreich nicht behält.     Zuweisung des Besteuerungsrecht an den Lohneinkünften der slowakischen Arbeiter Gem. Art. 15 Abs. 2 DBA Slowakei dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007, VwGH 22.5.2013, 2009/13/0031, gibt es folgenden Rechtssatz (Fettdruck durch das erkennende Gericht): Dem DBA-CSSR ist keine Definition des Begriffes "Arbeitgeber" zu entnehmen. Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 DBA-CSSR ist das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten nur dann von Bedeutung, "wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert". Letzteres trifft im Streitfall zu, weil Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-CSSR für einen in Österreich ansässigen Arbeitnehmer mit Einkünften aus einer in der Slowakei ausgeübten Tätigkeit das ausschließliche österreichische Besteuerungsrecht davon abhängig macht, dass "die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden", der nicht in der Slowakei ansässig ist. Durch diese Einschränkung soll nach hM sichergestellt werden, dass der Tätigkeitsstaat sein Recht zur Besteuerung auch bei einer unter 183 Tage dauernden Tätigkeit behält, wenn die gezahlte Vergütung den Gewinn eines seiner Steuerhoheit unterliegenden Unternehmens geschmälert hat. Entscheidend ist demnach, dass die Vergütung vom nicht im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber getragen und nicht bloß an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird (vgl. Zehetner/Dupal, Der abkommensrechtliche Arbeitgeberbegriff, in Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer (Hrsg.), Wien 2003, S. 141 f, mwN, und z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23. Februar 2005, I R 46/03, BStBl. 2005 II S. 547, der - in Bezug auf DBA-Bestimmungen, die mit der hier anzuwendenden vergleichbar sind - wiederholt ausgesprochen hat, dass Arbeitgeber im Sinne des Abkommensrechts nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern auch eine andere natürliche oder juristische Person sein kann, die die Vergütungen für die ihr geleistete nichtselbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt; vgl. auch Giesinger, Der abkommensrechtliche Arbeitgeberbegriff, SWI 2010, S. 3 ff).   Zur internationalen Arbeitskräftegestellung ist dem Kommentar Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes/Daurer, IntStr 37.EL, Z 15, S 152/91ff Folgendes zu entnehmen: Rz 99 (S 152/96): Mit diesem Erkenntnis vom 22.5.2013, 2009/13/0031, hat der VwGH entgegen der Meinung der OECD entschieden, dass der Arbeitgeberbegriff abweichend vom innerstaatlichen Recht durch abkommensautonome Auslegung so zu interpretieren ist, dass im Fall des grenzüberschreitenden Arbeitskräfteverleihs dem Gestellungsnehmer die Arbeitsgebereigenschaft zukommt ("wirtschaftlicher Arbeitgeber"). Rz 114 und Rz 115 (S 152/103): Besonders große Auswirkungen hat dieses Erkenntnis für "Inbound-Fälle", in denen ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oft tausende Leiharbeirskräfte österreichischen Beschäftigern zur Verfügung stellen und dabei vorgesorgt wird, diese Leiharbeitskräfte noch vor Ablauf der 183-Tage-Frist auszutauschen, sodass keine inländische Steuerpflicht entsteht. Auf Grund dieses Erkenntnisses des VwGH kommt dem inländischen Beschäftiger nunmehr die Qualifikation eines Arbeitgebers bei Anwendung des DBA zu, sodass in allen Fällen, also ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer, durch Art. 15 DBA ein inländisches Besteuerungsrecht (gegenüber den Leiharbeitern) abgedeckt wird. Dieses Erkenntnis hat jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitgebereigenschaft nach inländischem Recht. Der inländische Beschäftiger kann daher nach wie vor nicht zur Lohnsteuerhaftung herangezogen werden. Er unterliegt allerdings weiterhin der Verpflichtung, von den an den ausländischen Arbitskräfteüberlasser gezahlten Gestellungsvergütungen gem. § 99 Abs. 1 Z 5 EStG den 20%igen Steuerabzug vorzunehmen. Die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung - entgegen der seitens Bf in Pkt. 3 der Beschwerde - vertretene Ansicht, der zum Erkenntnis des VwGH vom 22.5.2013, 2009/13/0031, ergangene Erlass des BMF vom 12.6.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, sei zur Beurteilung auf der Ebene der Feststellung der Abzugssteuerpflicht gemäß § 99 EStG unmaßgeblich, ist deshalb zutreffend. Innerstaatliche Umsetzung des durch das DBA Slowakei beschränkten Besteuerungsrechts Dies trifft auch auf den in der Beschwerdevorentscheidung daran anschließenden Hinweis auf die Maßgeblichkeit der §§ 98 und 99 EStG 1988 und der DBA-Entlastungsverordnung, die die innerstaatliche Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen regelt, zu. Die oben auszugsweise wiedergegebene, auf ab 1. Juli 2005 zufließende Einkünfte anzuwendende Verordnung des Bundesministers für Finanzen regelt die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen. Nach § 1 DBA-Entlastungsverordnung besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Einkünfte von im Ausland ansässigen Personen, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten sind, schon an der Quelle durch den an sich zur Abfuhr verpflichteten Vergütungsschuldner zu entlasten, wenn dieser die Richtigkeit der Unterlassung oder Einschränkung des Steuerabzuges beweist oder iSd § 138 BAO glaubhaft macht. Nach § 5 Abs. 1 Z 4 DBA-Entlastungsverordnung ist eine Entlastung an der Quelle jedoch ausdrücklich unzulässig, wenn - wie im gegenständlichen Fall - Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gezahlt werden (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung von Angestellten). Über Antrag der slowakischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hätte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart gemäß § 5 Abs. 3 DBA-Entlastungsverordnung bei den gegenständlichen Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen können, wenn sichergestellt ist, dass die ausländischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder Bf als inländische Gestellungsnehmer (Beschäftiger) für die überlassenen Arbeitskräfte die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der §§ 76, 78, 79, 80, 82, 84 und 87 EStG 1988 wahrnimmt. Gestellungsnehmer können die Arbeitskräftegestellungsvergütungen von der Besteuerung für jene Zeiträume entlasten, für die ihnen eine Kopie des Bescheides vorliegt. Ein derartiger Bescheid wurde im gegenständlichen Fall jedoch offensichtlich nicht beantragt, jedenfalls nicht vorgelegt. Den unter Pkt. 4 der Beschwerde erhobenen Einwand, auf Grund EU-Rechts stünde hinreichende Präsenz der slowakischen Gesellschaften der hier strittigen Erhebung der Abzugsteuer entgegen, hat das Finanzamt bereits in der Beschwerdevorentscheidung überzeugend entkräftet: Anders als in den vom EuGH entschiedenen verbundenen Rechtssachen ACO Industries Tabor s.r. o. und Strojírny Prostejov (EuGH vom 19.6.2014, verb. Rs. C-53/13 und C-80/13) gibt es im gegenständlichen Fall keine inländische Zweigniederlassung der slowakischen Gesellschaften. Mangels hinreichender "physische Präsenz" der slowakischen Personalgesteller durch eine Zweigniederlassung oder sonstige Betriebstätte (s.o.) steht die Abzugssteuer nach nationalem Recht im Einklang mit dem EU-Recht. Damit bleibt die Verpflichtung des § 101 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zur Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer für die von Bf im Beschwerdezeitraum (Monate Mai 2011 bis Oktober 2014) bezahlten Vergütungen für das Bf von den slowakischen Gesellschaften zur Verfügung gestellte Personal aufrecht. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abzugsteuer Der Abzugsteuer unterliegt gem. § 99 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 grundsätzlich der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile mit einem Steuersatz hiervon von 20%. Durch das Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I 24/2007 wurde § 99 EStG 1988 durch Ergänzung des Abs. 2 um die Möglichkeit der "Nettobesteuerung in Z 2 erweitert, wobei gemäß § 100 Abs. 1 EStG 1988 der Steuersatz für juristische Personen 25% beträgt. Der Abzugsteuerpflichtige kann bei der Nettobesteuerung die mit den Betriebseinnahmen des Gestellers unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgabe vom vollen Betrag der Betriebseinnahmen) abziehen, wenn sie die - wie im gegenständlichen Fall - im Mitgliedstaat Slowakei der Europäischen Union ansässigen beschränkt Steuerpflichtigen vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt haben. Nach obigen Feststellungen ist eine derartige Mitteilung betreffend den Lohnaufwand der Slowakischen Gesellschaften für die Bf zur Verfügung gestellten Slowakischen Arbeiter regelmäßig für die Monate ab August 2012 erfolgt. Für die davor liegenden Monate o5-12/2011 und 01-07/2012 hat das Finanzamt somit zu Recht im bekämpften Bescheid die Haftung der Bf für die Abzugsteuer von 20% von den Bruttovergütungen an die *GSK1* s.r.o. geltend gemacht. Der Beschwerde kommt deshalb insoweit keine Berechtigung zu. Für die anschließenden Monate 08/2012 bis 10/2014 erweist sich der zwar erst im Schriftsatz vom 6. Mai 2021 gestellte Eventualantrag als berechtigt, weil für diese Monate die Voraussetzungen für die Nettobesteuerung erfüllt sind. Die slowakischen Arbeiter sind für diesen Zeitraum auf Grund ihres oben festgestellten gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 26 Abs. 2 BAO) und Wohnsitzes (§ 26 Abs. 1 BAO) im Inland gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der im letzten Satz des § 99 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 bestimmte Ausschluss von Betriebsausgaben als Abzugspost bei der Nettobesteuerung ist deshalb auf die Lohnaufwendungen für die slowakischen Arbeiter mangels deren beschränkter Einkommensteuerpflicht in Österreich nicht anwendbar. Es erübrigt sich deshalb auf die seitens Bf im Eventualantrag nur behauptete (nicht näher begründete) EU-Rechtswidrigkeit dieser Einschränkung einzugehen (vgl. Kofler in ÖStZ 2007, S 79ff).   Rechnerische Darstellung Dazu wird wie im Spruch auf das diesem Erkenntnis als Beilage angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen. Aus den dort ausgewiesenen Monatsbeträgen ergeben sich im Vergleich mit dem bekämpften Bescheid folgende Jahressummen:   | Jahre | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Monate | 5-12 | 1-7 | 8-12 | 1-12 | 1-10 | Entsendungsvergütung | 60.764,95 | 216.062,47 | 238.583,64 | 563.402,50 | 513.434,46 | Lohn slovak. Arbeiter |   |   | -154.825,34 | -386.789,10 | -332.378,82 | LNK 34,4 % |   |   | -53.259,92 | -133.055,45 | -114.338,31 | Bemessungsgrundlage | 60.764,95 | 216.062,47 | 30.498,38 | 43.557,95 | 66.717,33 | Abzugsteuer 20% | 12.152,99 | 43.212,49 |   |   |   | Abzugsteuer 25% |   |   | 7.624,60 | 10.889,49 | 16.679,33 | bisher | 12.152,99 | 87.520,01 | 112.680,50 | 102.686,89 | Summe bisher: 315.040,39 € - Summe lt. Erkenntnis: 90.558,90 € (Differenz 224.481,49 €)   Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.   Zum Spruchpunkt Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Entscheidung war vielmehr im Wege der Beweiswürdigung zu treffen. Deshalb ist keine Revision zulässig,     Linz, am 22. Juni 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100411/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100411.2016
Stammnummer
133730
Gültig
22.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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