…Schenkungsteuer entschieden: Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 1034/07, ausgeführt, dass die Vorschreibung von Schenkungsteuer rechtswidrig ist, weil die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG auch auf diesen Fall wirkt (Anlassfall). Linz…
…Schenkungsteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 958/07, ausgeführt, dass die Festsetzung von Schenkungsteuer rechtswidrig ist, weil die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG auch auf diesen Fall wirkt (Anlassfall). Linz…
…Schenkungssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 959/07, ausgeführt, dass die Vorschreibung von Schenkungssteuer rechtswidrig ist, weil die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG auch auf diesen Fall wirkt (Anlassfall). Linz…
…Schenkungsteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 960/07, ausgeführt, dass die Vorschreibung von Schenkungsteuer rechtswidrig ist, weil die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG auch auf diesen Fall wirkt (Anlassfall). Linz…
…allerdings hat der VfGH über Antrag des VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben (sog. Anlassfall zur Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG) und aus diesem Grund für dieses Verfahren nichts zu gewinnen ist. Allerdings bestehen aus nachstehenden Gründen keine Bedenken gegen die Festsetzung der…
…allerdings hat der VfGH über Antrag des VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben (sog. Anlassfall zur Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG) und aus diesem Grund für dieses Verfahren nichts zu gewinnen ist. Allerdings bestehen aus nachstehenden Gründen keine Bedenken gegen die Festsetzung der…
…1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt. Die aufgehobene Gesetzesbestimmung ist nach Art. 140 Abs 7 B-VG auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles…
…Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 G 23/07 ua die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 des ErbStG 1955 und damit den Schenkungssteuergrundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben und darin gleichzeitig ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des…
…Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 G 23/07 ua die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 des ErbStG 1955 und damit den Schenkungssteuergrundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben und darin gleichzeitig ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des…
…Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 G 23/07 ua die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 des ErbStG 1955 und damit den Schenkungssteuergrundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben und darin gleichzeitig ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des…
…für das Außerkrafttreten des Grundtatbestandes der Schenkungssteuer (§ 1 Abs 1 Z 2 ErbStG) eine Frist bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 bestimmt, zumal damit dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben ist, rechtzeitig die für erforderlich gehaltenen legistischen Begleitmaßnahmen für den Fall des Auslaufens dieser Steuer…
…dass diese Gesetzesbestimmung auf alle bis zum Ablauf der Aufhebungsfrist verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme der Anlassfälle) weiterhin anzuwenden bleibt. Außerdem wird diese Weitergeltung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG bis zum 31. Juli 2008 durch die vom Verfassungsgerichtshof getroffene Aufhebungs-Fristsetzung indiziert…
…§1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und damit den Schenkungssteuer- Grundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm…
…ua., den Grundtatbestand zur Erbschaftssteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben hat. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als…
… 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig auf. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Der gegenständliche Fall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen…
…der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG gegeben ist. Wie sich beispielsweise aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998 zur Zl. B 827/97 ua. (VfSlg. 15.380) ergibt, sind Beschwerden trotz Aufhebung der präjudiziellen…
…der Abschaffung der Erbschaftssteuer zum Ausdruck gebracht, die Besteuerung eines Erwerbes von Todes wegen sei aus sachlichen Gründen unbillig, kann angesichts der Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG (z.B. VwGH 26.03.1992, 91/16/0128) nicht gefolgt…
…5.2009 zu entrichten ist. Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus: "Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 u.a., § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31…
…eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Mit Bundesgesetzblatt vom 4. Juli 2007 - 39. Kundmachung des Bundeskanzlers - wurde die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts-…
… 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben und im Spruch bestimmt, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt. Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt…