Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0481-I/07
Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG wegen Anlassfallwirkung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-I/07vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.P., Adresse, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft.X, vom 31. Mai 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 3. Mai 2005 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit "Schenkungsvertrag,
Änderung des Gesellschaftsvertrages" vom 9. November 2001 und dem dazu
ergangenen Nachtrag vom 20. Dezember 2001, abgeschlossen zwischen den Ehegatten
A.P. und O.P. einerseits und J.P. andererseits wurde auszugsweise Folgendes
vereinbart:
"1.
Status
1.) Vorausgeschickt
wird, dass die Firma "XY.KG" mit dem Sitz
in Ort.X im Firmenbuch des Landes- als
Handelsgerichtes Innsbruck zu FN Zahl
eingetragen ist.
2.)
Komplementär ist einerseits Herr
O.P., geb. xx.xx.1932, und andererseits
Herr J.P., geb. xx.xx.1961. Frau
A.P., geb.
F., geb. xx.xx.1932, ist Kommanditistin
mit einer Vermögenseinlage von S 180.417,-- (€ 13.111,41). Die
genannten Gesellschafter sind an der Kommanditgesellschaft zu gleichen Teilen,
somit je zu 1/3, beteiligt.
3.
Abtretungen/Änderungen
des Gesellschaftsvertrages
1) Die Ehegatten
A.P. und
O.P.
übergeben hiermit unentgeltlich,
somit geschenkweise von ihrer Beteiligung von jeweils 1/3 (8/24) an der
"XY.KG ", je 5/24 an ihren Sohn
J.P. und letzterer übernimmt diese
zusammen 10/24 Anteile in sein Eigentum.
2) Somit ist der
Komplementär J.P. - im Zusammenhang
mit seiner bisherigen Beteiligung von 1/3 (8/24)- nunmehr zu 3/4 (8/24 + 10/24 =
18/24) an der gegenständlichen Kommanditgesellschaft
beteiligt.
3) Durch diese
Abtretung verringert sich der Anteil des Komplementärs
O.P. von bisher 1/3 (8/24) um 5/24 auf 1/8
(3/24)
4) (ho. Anmerkung:
in der Fassung des Nachtrages) Weiters verringert sich der Anteil der
Kommanditistin A.P. von bisher 1/3 (8/24)
um 5/24 auf 1/8 (3/24). Dadurch verringert sich auch die Vermögenseinlage
der A.P. von derzeit S 180.417,-- (€
13.111,41) um 5/24, also um S 112.760,63 (€ 8.194,63) auf S 67.656,37
(€ 4.916,78) "
Laut Nachtrag und der einen integrierenden Bestandteil des
Nachtrages bildenden beigelegten Einheitswertberechnung ergab sich der
"Einheitswert des übertragenen Betriebsvermögens" in Höhe von
zusammen 2,560.212,45 S und ein anteiliger Freibetrag gemäß
§
15a ErbStG (10/24- tel) von 2,083.333,33 S.
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 3. Mai 2005 (Erf. Nr. 123)
wurde gegenüber dem J.P. (Bw.) hinsichtlich des Rechtsvorganges "Nachtrag
vom 20.12.2001 und Schenkungsvertrag vom 9. November 2001 mit A.P." ausgehend
von einem steuerpflichtigen Erwerb von 1,325.110,00 S (Berechnung siehe
Bescheid) die Schenkungssteuer mit 5.778,00 € (Steuerklasse I, 6 %)
festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, der Freibetrag gem. §
15a ErbStG könne nicht berücksichtigt werden, da vom Geschenkgeber
nicht mindestens 1/4 des Betriebes übertragen worden sei.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid wurde Berufung
eingebracht. Die Berufung richtet sich zum einen gegen die Einbeziehung der
Schenkungssteuer in Höhe von 75.006 S gemäß
§ 10 ErbStG in
die Bemessungsgrundlage, zum anderen dagegen, dass das Finanzamt den Freibetrag
gemäß
§ 15a ErbStG deshalb nicht berücksichtigt habe, da
die Geschenkgeber nicht mindestens 1/4 des Betriebes übertragen
hätten. Das Finanzamt habe dabei den § 15a ErbStG in einer derart
strengen Auslegung interpretiert, welche dem Gesetzeszweck widerspreche. Der
§ 15a ErbStG sehe für die Anwendung des Freibetrages unter anderem
zwei Kriterien vor, nämlich dass die Geschenkgeber im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld mindestens zu 1/4 unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft beteiligt seien (§ 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG) und dass der
übertragene Mitunternehmeranteil einem Anteil von mindestens 1/4 des
Betriebes entspreche (§ 15a Abs. 3 Z 3 iVm § 15a Abs. 3 Z 1 ErbStG).
Im Streitfall betrage die Beteiligung der A.P. und des O.P. im Zeitpunkt der
Schenkung je 8/24. Die Eltern des Geschenknehmers J.P. wären somit mit je
1/3 an der Firma XY.KG beteiligt gewesen. Die Höhe der Beteiligung
übersteige daher die vom § 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG geforderte Viertel-
Grenze. A.P. und O.P. hätten von ihren Anteilen von je 8/24 jeweils 5/24,
somit in Summe 10/24, an J.P. übergeben. Damit übersteige der
übertragene Mitunternehmeranteil von 10/24, das seien 41,76 %, jedenfalls
die Viertel-Grenze gem. § 15a Abs. 3 Z 1 ErbStG. Eine Auslegung
dahingehend, dass sich der Viertel- Betrag ausschließlich aus Sicht der
Übergeber, somit isoliert auf die jeweiligen Mitunternehmeranteile beziehe,
sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen und wäre eine derartige
Gesetzesauslegung sachlich nicht gerechtfertigt.
Die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung
reduzierte den steuerpflichtigen Erwerb um die bisher einbezogen gewesene
Schenkungssteuer und setzte nunmehr die Steuer mit 5.450.90 € fest. Die
getroffene Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Aus
den Erläuterungen der Regierungsvorlage des StRG 2000 (1766 BlgNr 20.GP
siehe auch Kommentar Erbschafts- und Schenkungssteuer Fellner § 15a III)
ist zu entnehmen, dass die Schenkungssteuerbefreiung nach § 15a ErbStG nur
dann zutrifft, wenn grundsätzlich mindestens 1/4 des betreffenden Betriebes
bezogen auf den Geschenkgeber übertragen werden. Es muss demnach der
Geschenkgeber 1/4 des gesamten Betriebes übertragen- egal ob an eine Person
oder an Mehrere- nur dann wird der Vorgang im Sinne des § 15a ErbStG von
der Schenkungssteuer anteilig befreit. Da im Berufungsfall zwar der
Geschenknehmer in Summe mehr als 1/4 des Betriebes erhält- dies jedoch als
Resultat von zwei Schenkungsvorgängen je zur Hälfte von seinen Eltern,
kann die beantragte Befreiung nicht gewährt werden. Die Berufung war daher
abzuweisen.
Hinsichtlich der als
weitere Zuwendung hinzugerechneten Schenkungssteuer konnte der Berufung
stattgegeben werden."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch
vorgebracht, dass dem Finanzamt darin beizupflichten sei, dass die
Erläuterungen zu Art IX Z 4 des Steuerreformgesetzes 2000 (§ 15a) ein
Fallbeispiel präsentieren würden, wonach der Wert des
übertragenen Vermögens eines Geschenkgebers mindestens 1/4 des Wertes
des Gesamtbetriebes betragen müsse. Es handle sich jedoch bei dieser
Erläuterung ausschließlich um ein Fallbeispiel und gehe dies schon
aus der Textierung des dritten Absatzes der Erläuterungen "Der Freibetrag
(Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen....." hervor. Das
ErbStG verwende in § 15a Abs. 3 den Begriff Erblasser (Geschenkgeber)
offensichtlich synonym für singular und plural. Dies ergebe sich
zweifelsfrei daraus, da die Viertelgrenze des Mitunternehmeranteiles sowohl in
§ 15a Abs. 2 Z 2 (Geschenkgeber) als auch in § 15a Abs. 3 Z 2
(Betrieb) normiert sei. Würde sich die Viertelgrenze des § 15a Abs. 3
Z 2 ErbStG nicht ausschließlich auf den Betrieb, sondern auch auf die
Person des Geschenkgebers beziehen, wäre die Normierung einer Viertelgrenze
in § 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG überflüssig. Wäre es Absicht des
Gesetzgebers gewesen, die Viertelgrenze der Beteiligung des Geschenkgebers
(§ 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG) ident mit der Viertelgrenze des übertragenen
Vermögensanteiles (§ 15a Abs. 3 Z 2 ErbStG) gleichzustellen,
hätte es der Differenzierung in diesen beiden Absätzen nicht bedurft,
da ein Geschenkgeber nur dann einen Viertelanteil übertragen könne,
wenn er auch mit einem Viertelanteil beteiligt sei. Eben weil der Gesetzgeber
die Viertelgrenze personen- und betriebsbezogen differenziere, sei es
möglich, dass mehrere zu einem Viertel beteiligte Personen insgesamt einen
Viertelanteil übertragen und der Freibetrag trotzdem zustehe. Jede andere
Auslegung des § 15a ErbStG wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
Mit Berufungsentscheidung vom 10. Mai 2006, RV/0381-I/05
wurde die Berufung gegen den Schenkungsteuerbescheid als unbegründet
abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, das Finanzamt habe zu Recht
auf die gegenständlich versteuerte Schenkung eines 5/24-Anteiles an einer
Kommanditgesellschaft nicht die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG
angewandt. Hinsichtlich der dafür ins Treffen geführten konkreten
Argumente wird auf die ausführliche Begründung verwiesen.
Die gemäß Art. 144 B-VG am 26. Juni 2006 gegen
diesen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Innsbruck, erhobene Verfassungsgerichtshofbeschwerde (dort protokolliert unter B
1092/06) stützt den Vorwurf der Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte sowie der Anwendung eines verfassungswidrigen
Gesetzes im Wesentlichen auf das Vorbringen, der Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, werde doch
der Bestimmung des § 15a Abs. 3 Z 3 ErbStG von der belangten Behörde
aus den in der Beschwerde dargestellten Gründen ein Inhalt beigemessen,
welcher den Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht sowie im Eigentumsrecht
verletzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., §1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und
damit den Schenkungssteuer- Grundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des
Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm
bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Art
140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen
das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind
all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben
einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung)
beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Die nichtöffentliche Beratung im
Gesetzesprüfungsverfahren begann am 15. Juni 2007. Die oben angeführte
Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 2006 eingelangt, war also
zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der dieser
Verfassungsgerichtshofbeschwerde zugrunde liegende Fall ist somit einem
Anlassfall gleichzuhalten.
Da die belange Behörde bei Erlassung des
beschwerdegegenständlichen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene
Gesetzesbestimmung anwendete und es nach der Lage des Falles offenkundig ist,
dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers nachteilig war, wurde der Beschwerdeführer somit
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat aus diesem Grund mit Erkenntnis vom 28. Juni
2007, B 1092/06-6 den Bescheid vom 10. Mai 2006, RV/0381-I/05 des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren war auf Grund der eingangs
dargestellten Sach- und Gesetzeslage bei der neuerlichen Entscheidung über
die Berufung gegen den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid davon auszugehen,
dass dieser Schenkungssteuerfall einem Anlassfall gleichzuhalten war. Nach Art.
140 Abs. 7 B-VG ist demzufolge auf Grund der Anlassfallwirkung im Streitfall so
vorzugehen, als ob diese als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum
Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes
nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Diese aufgehobene
Gesetzesbestimmung (= Schenkungssteuer-Grundtatbestand) ist damit auf den
gegenständlichen Schenkungsfall nicht mehr anzuwenden. Dadurch, dass das
Finanzamt den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid offenkundig auf diese die
Abgabenvorschreibung tragende als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle
des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG gestützt hat, liegt eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheides begründet.
Allein aus diesem Grund war wie im Spruch ausgeführt
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Berufung stattzugeben.
Innsbruck,
am 26. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0481-I/07
- Stammnummer
- 29701
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF