Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0564-G/07
Der Berufungsfall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG verfassungswidrig war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0564-G/07vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat im fortgesetzten Verfahren über die Berufung der
Berufungswerberin, vertreten durch Lang & Schulze-Bauer, Rechtsanwälte,
8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a, vom 22. Oktober 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz - Umgebung vom 20. September 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 21. Juli 2004 wurde dem Finanzamt eine zwischen OL und
CE (Berufungswerberin) am 24. Juni 2004 abgeschlossene Vereinbarung angezeigt.
Darin räumt OL der Berufungswerberin als grundbücherlicher
Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ x an dem auf dem Grundstück
befindlichen Einfamilienhaus das lebenslange, unentgeltliche Fruchtgenussrecht
ein. Dieses Recht, welches von den Vertragsparteien mit € 200,00 monatlich
bewertet wurde wird laut Urkunde von der Berufungswerberin "hiemit" angenommen.
Mit Bescheid vom 20. September 2004 wurde der
Berufungswerberin für diesen Rechtsvorgang Schenkungssteuer in Höhe
von € 7.634,60 vorgeschrieben. Der Kapitalwert des lebenslänglichen
Fruchtgenussrechtes wurde mit € 38.283,36 ermittelt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Fruchtgenusseinräumung unter einer mit
Zusatzvereinbarung (datiert mit 24. Juni 2004) festgehaltenen
aufschiebenden Bedingung erfolgt sei. Diese Bedingung sei jedoch nicht
eingetreten. Dieser erstmals im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde am
22. Oktober 2004 vorgelegten Vereinbarung ist zu entnehmen, dass das
Fruchtgenussrecht nur dann eingeräumt werde, wenn im
Versteigerungsverfahren xx der Zuschlag OL erteilt werden würde und AL in
die Löschung des zu seinen Gunsten ob dem Hälfteanteil der
Liegenschaft EZ xy einverleibten Fruchtgenussrechtes nicht einwillige. Der
Zuschlag in der Versteigerungstagsatzung sei nicht an OL sondern an HW erfolgt,
weshalb die aufschiebende Bedingung laut Zusatzvereinbarung nicht eingetreten
sei. Die ersatzlose Aufhebung des Bescheides wird beantragt.
Der nicht beglaubigten, gemeinsam mit der Berufungsschrift
am 22. Oktober 2004 dem Finanzamt angezeigten Zusatzvereinbarung ist im letzten
Absatz folgender Wortlaut zu entnehmen:
"Die Fruchtgenusseinräumung durch
OL laut Vereinbarung vom 24.06.2004
erfolgt somit unter der ausdrücklichen aufschiebenden Bedingung, dass Herr
OL den Hälfteanteil der
Liegenschaft EZ xy , der HW
, im Verfahren
xx des BG
F zugeschlagen erhält und der
Buchberechtigte AL, nicht in die
Löschung des unter CLNR 2a zu seinen Gunsten einverleibten
Fruchtgenussrechtes einwilligt. Sollte nur eine dieser aufschiebenden
Bedingungen bis zur Erteilung des Zuschlages nicht eingetreten sein, ist die
Fruchtgenussrechtseinräumung gemäß der Vereinbarung vom
24.06.2004 rechtsunwirksam."
Laut Erteilung des Zuschlags des BG F vom 10.9.2004 wurde
die Liegenschaftshälfte der EZ y HW zugeschlagen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2004 wurde die
Berufung mit dem Hinweis auf das Entstehen der Schenkungssteuerschuld als
unbegründet abgewiesen. Die mit Verwirklichung des Steuertatbestandes
entstandene Steuerschuld könne durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht
mehr beseitigt werden. In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag
wurde vorgebracht, dass die Zusatzvereinbarung vom 24. Juni 2004 nicht
nachträglich, sondern unter einem, mit der der Entscheidung zu Grunde
liegenden Vereinbarung abgeschlossen worden sei.
Die ha. Berufungsentscheidung vom 1. August 2005 wurde vom
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0104 wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07-7 hob der
Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass der vorliegenden Berufungssache § 1
Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig auf. Ist ein Gesetz wegen
Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140 Abs.
7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Der gegenständliche Fall bildet einen Anlassfall
für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, weshalb der angefochtene
Bescheid aufzuheben und der Berufung stattzugeben war.
Graz, am 1.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0564-G/07
- Stammnummer
- 29790
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF