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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1239-L/07

Anlassfall zur Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1239-L/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 18. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Juli 2005 betreffend Schenkungsteuer entschieden: Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 1034/07, ausgeführt, dass die Vorschreibung von Schenkungsteuer rechtswidrig ist, weil die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG auch auf diesen Fall wirkt (Anlassfall). Linz, am 23. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

Anlassfall zur Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1239-L/07
Stammnummer
31145
Gültig
23.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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