Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1239-L/07
Anlassfall zur Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1239-L/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 18. Juli 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Juli 2005
betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Oktober
2007, B 1034/07, ausgeführt, dass die Vorschreibung von Schenkungsteuer
rechtswidrig ist, weil die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG auch auf
diesen Fall wirkt (Anlassfall).
Linz, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1239-L/07
- Stammnummer
- 31145
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF