Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1219-L/07
Anlassfall zur Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1219-L/07vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 13. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
13. Dezember 2004 betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Oktober
2007, B 958/07, ausgeführt, dass die Festsetzung von Schenkungsteuer
rechtswidrig ist, weil die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG auch auf
diesen Fall wirkt (Anlassfall).
Linz, am 22.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1219-L/07
- Stammnummer
- 31123
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF