Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0077-W/06
1.) Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 BAO, da verspätet eingebracht 2.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO nur möglich bei tatsächlicher Versäumung einer Frist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0077-W/06vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat am 12. Juni 2007 durch die Vorsitzende Dr. Bavenek-Weber
und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Eugenie Strokosch, Manfred
Weinrichter und Johann Mosonyi über die Berufung der Bw, vertreten durch
Trust Treuhand- und Steuerberatung GmbH, 1020 Wien, Praterstraße 38,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 20. Juli 2005 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Aufhebung gemäß
§ 299 Abs.1 BAO und vom 6. Oktober 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO nach der am 12. Juni 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
1.) Die
Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrages gemäß
§ 299
BAO wird als unbegründet abgewiesen. 2.) Die Berufung gegen die
Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2001 veranstaltete die S, die Berufungsweberin
(Bw.) eine Auslosung beim Toto "Kick-off Gewinnspiel", bei welcher der Gewinner
(= Geschenknehmer) RK als Hauptgewinn am 16. März 2001 einen PKW Alfa Romeo
147 erhielt.
Mit Bescheid vom 13. August 2003 (St. Nr. XY) setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für diesen Vorgang
Schenkungssteuer fest. dieser Bescheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Mittels Schriftsatz vom 6.
April 2005 wurde seitens der S, der Bw., beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien ein Antrag gemäß
§ 299 BAO
auf Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides vom 13. August 2003 gestellt.
Als Begründung wurde dazu ausgeführt, dass
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG Gewinne aus unentgeltlichen
Preisausschreiben, die an die Öffentlichkeit gerichtet sind, steuerfrei
bleiben. Diese Gesetzesbestimmung bestätige die Rechtsansicht der Bw., dass
es sich beim seinerzeitigen Berufungsfall um eine reine Werbemaßnahme
gehandelt habe, der eine Bereicherungsabsicht gegenüber dem Gewinner des
Preisausschreibens gefehlt habe.
Mit
Zurückweisungsbescheid vom
20. Juni 2005 hat das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien diesen Antrag unter Verweis auf § 302
BAO zurückgewiesen, da der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden
war.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom
23. August 2005 brachte die Bw. vor,
dass gemäß
§ 302 Abs. 2 lit. c BAO Aufhebungen
gemäß
§ 299 BAO, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen
abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
zulässig sind.
Ebenfalls mit Schreiben vom 23. August 2005 stellte die Bw.
für den gegenständlichen Schenkungssteuerbescheid vom 13. August 2003
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§
308 BAO mit der Begründung, dass seitens des Gesetzgebers rückwirkend
ein neuer Befreiungstatbestand in § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG eingesetzt wurde,
wodurch nachträglich der Rechtsmeinung der Bw. Rechnung getragen worden
sei. Dieses Gesetz sei mit dem AbgÄG 2004 rückwirkend ab 1.1.2003 in
Kraft getreten. Es sei daher nicht als grobes Verschulden der Partei zu werten,
dass Gesetze rückwirkend in Kraft gesetzt würden, sodass die Frist
gemäß
§ 299 BAO nicht mehr zur Anwendung kommen konnte.
Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand stellte die Bw. erneut den Antrag gemäß
§ 299
BAO.
Mittels einer
Berufungsvorentscheidung
vom 4. Oktober 2005 hat das Finanzamt
die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 20. Juni 2005 mit der
Begründung abgewiesen, dass gemäß
§ 302 (1) BAO Aufhebungen
gemäß
§ 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des
Bescheides zulässig seien und der von der Bw. behauptete Widerspruch mit
dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union von ihr nicht weiter
begründet worden sei.
Mit Bescheid vom
6. Oktober 2005 wies das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien sodann den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO ab, da
entsprechend § 34 (1) 10 ErbStG idF AbgÄG 2004 die
Befreiungsbestimmung des § 15 (1) 6 ErbStG nur auf alle
Vorgänge anzuwenden sei, für die die Steuerschuld nach dem 31.12.2002
entstanden ist. In den Berufungsfällen sei die Steuerschuld jedenfalls vor
dem 1.1.2003 entstanden. Eine gesetzliche Regelung über die zeitliche
Geltung einer Rechtsvorschrift könnte nicht im Wege der Wiedereinsetzung
weiter ausgedehnt werden.
In der Folge wurde seitens der Bw. mit
Schriftsatz vom
4. November 2005 Berufung gegen den
Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung das Rechtsmittel
der Berufung erhoben und gleichzeitig auf Grund der ergangenen abweisenden
Berufungsvorentscheidung betreffend den Antrag gemäß
§ 299 BAO
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
Nachdem das Finanzamt die Berufung gegen den
Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß
§ 308 BAO mittels
Berufungsvorentscheidung vom
12. Jänner 2006 als
unbegründet abgewiesen hat, stellte die Bw. letztendlich mit
Schriftsatz vom
15. Februar 2006 den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Antrag gemäß
§ 299 BAO:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist gemäß
§
299 Abs. 2 BAO der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO sind
Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist,
Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
Nach § 302 Abs. 2 lit. c BAO sind Aufhebungen nach
§ 299 BAO die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen
abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder
wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach
Ablauf dieser Frist zulässig.
Strittig ist im Berufungsfall, ob die Frist des § 302
Abs. 1 BAO oder, wie die Bw. meint, die auf die Verjährung abstellende
Frist des § 302 Abs. 2 lit c BAO maßgebend wäre.
Unbestritten ist, dass der am 13. August 2003 vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien erlassene
Schenkungssteuerbescheid für eine im Jahre 2001 stattgefundene Auslosung
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Meinung der Bw., dass Preisausschreiben als reine
Werbemaßnahmen nie der Schenkungssteuer unterlägen wären, da
eine Bereicherungsabsicht gefehlt habe und dementsprechend durch Einführung
der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 6 ErbStG nur eine
Richtigstellung erfolgt sei, ist Folgendes zu sagen:
Gerade weil es sich bei einem Preisausschreiben um eine
freigebige Zuwendung durch den Veranstalter handelt, welche gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG der Schenkungssteuer unterliegt, hat der Gesetzgeber
eine neue Befreiungsbestimmung schaffen müssen. Unterläge,
entsprechend der Meinung der Bw., ein Preisausschreiben nicht der
Schenkungssteuerpflicht, so wäre eine eigene Befreiungsbestimmung auch
nicht mehr notwendig gewesen.
Zum Vorbringen der Bw., dass die steuerliche Bevorzugung
des ORF auf die veranstalteten Gewinnspiele, für die eine Steuerbefreiung
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG vorgesehen war, bereits Anlass
für den Verfassungsgerichtshof war, die Verfassungsmäßigkeit
dieser Regelung zu überprüfen (Beschluss vom 19.6.2004, B 630/03) und
ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten,
ist zu sagen, dass der Verfassungsgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom
2.3.2005 eingestellt hat, da der Beschwerdeführer im Anlassfall die
Beschwerde zurückgezogen hat. Ein Vorabentscheidungsverfahren beim
Europäischen Gerichtshof wurde nicht eingeleitet.
Im Berufungsfall hat es die Bw. sowohl in ihrem Antrag auf
Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 299 BAO als auch im
Berufungsverfahren unterlassen, eine konkrete Gemeinschaftswidrigkeit
aufzuzeigen bzw. darzutun, inwieweit ihrer Meinung nach ein Verstoß gegen
das Gemeinschaftsrecht im Gegenstand vorliege und daher die auf die
Verjährung abstellende Frist des § 302 Abs. 2 lit c BAO
maßgebend wäre.
Eine allfällige Aufhebung der Bestimmung des § 15
Abs. 1 Z. 15 ErbStG wegen Verfassungswidrigkeit hätte allerdings keine
Auswirkung auf die Rechtsmäßigkeit der im gegenständlichen Fall
erfolgten Steuerfestsetzung, da die Steuerpflicht auf Grund der Bestimmungen des
§ 1 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG gegeben ist. Wie sich
beispielsweise aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember
1998 zur Zl. B 827/97 ua. (VfSlg. 15.380) ergibt, sind Beschwerden trotz
Aufhebung der präjudiziellen Gesetzesbestimmung hinsichtlich einer
Steuerbefreiung im vom Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren
abzuweisen, wenn nach Bereinigung der Rechtslage keine Auswirkung auf die
Steuervorschreibung an den Beschwerdeführer gegeben ist.
Bemerkt wird, dass die Bw. jedoch selbst die
Möglichkeit gehabt hätte, im Wege eines Berufungsverfahrens ein
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof
anzustrengen, wodurch eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof durch ein
Vorabentscheidungsverfahren möglich geworden wäre.
2.)
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO bedeutet ein
Hindernis, gleichgültig, ob der behindernde Umstand ein solcher der realen
Außenwelt oder ein psychischer Umstand ist. Es muss sich aber immer um
eine dem Willen auf Vornahme oder der Durchführung einer Verfahrenshandlung
entgegenstehende Unterbindung handeln, die unverschuldet, unerwartet und
unüberwindlich in die gewöhnlichen Lebensabläufe eingewirkt
hat.
Ziel der Wiedereinsetzung ist, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus
erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (vgl.
Ritz, Kommentar zur
BAO3,
Tz 1 zu § 308). Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung bezweckt
somit, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen und die
Partei in jenen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in
dem es sich vor Ablauf der versäumten Frist befunden hat.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schenkungssteuerbescheides
hatte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien das im
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden.
Denn wie bereits in den Zurückweisungsbescheiden je
vom 6. Oktober 2005 seitens des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien ausgeführt wurde, war entsprechend den Bestimmungen des
§ 34 (1) 10 ErbStG idF AbgÄG 2004 die neu eingeführte
Befreiungsbestimmung des § 15 (1) 6 ErbStG nur auf alle jene Vorgänge
anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. 12. 2002 entstanden ist.
Unbestritten ist, dass im Berufungsfall die Steuerschuld im Jahr 2001, somit
jedenfalls vor dem 1. 1. 2003 entstanden ist.
Eine, wie im Berufungsfall erfolgte nachträgliche
geschaffene Befreiungsbestimmung bildet daher keinen Wiedereinsetzungsgrund,
weil eine Gesetzesänderung nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis gewertet werden kann, das die Voraussetzung für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.
Da somit weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes
Ereignis vorgelegen ist, war die Berufung betreffend den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.
Die Berufungen waren somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
BescheidaufhebungAntragVersäumung einer FristAblauf der Verjährungsfristunvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0077-W/06
- Stammnummer
- 29153
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF