Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0456-F/07
Schenkungssteuerpflicht trotz Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-F/07vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BfADR, vertreten durch Dr. Michael
Battlogg, Rechtsanwalt, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom 31. August
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 28. August 2007
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 28. August 2007 hat das
Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Schenkungssteuer in Höhe von
468,08 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom 31. August 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass die Schenkungssteuer als
verfassungwidrig aufgehoben worden sei. Derzeit sei fraglich ob es zu einer
Nachfolgeregelung komme. Sollte es zu keiner Nachfolgeregelung kommen,
würde es einer sachlichen Rechtfertigung entbehren, innerhalb der vom
Verfassungsgerichtshof gewährten Übergangsfrist weiter die
Schenkungssteuer beim Verschenken von Liegenschaften vorzuschreiben.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2007 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor,
dass eine Verpflichtung zur Anwendung der mit Fristsetzung aufgehobenen Norm
bestehe. Dies ergebe sich zwingend und keine andere Auslegung zulassend aus Art
140 Abs 7 B-VG. Dass der Fall ein Anlassfall wäre, wurde nicht einmal
behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Da Art 140 Abs 7 B-VG im
Verfassungsrang stehe, sei an seiner Verfassungskonformität nicht zu
zweifeln.
Durch den Vorlageantrag vom 23. Oktober 2007 gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2006 G 23/07 hat der
Verfassungsgerichtshof § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG
als verfassungswidrig aufgehoben. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof
für das Außerkrafttreten des Grundtatbestandes der Schenkungssteuer
(§ 1 Abs 1 Z 2 ErbStG) eine Frist bis zum
Ablauf des 31. Juli 2008 bestimmt, zumal damit dem Gesetzgeber die
Möglichkeit gegeben ist, rechtzeitig die für erforderlich gehaltenen
legistischen Begleitmaßnahmen für den Fall des Auslaufens dieser
Steuer zu treffen.
Art 140 Abs 7 B-VG lautet:
"Ist ein Gesetz
wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der
Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz
verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den
Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung
verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das
Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem
aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in
seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist
das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände
mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden."
In Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 15. Juni 2007, G 23/07, das den Grundtatbestand der
Schenkungssteuer mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben hat und den
Umstand, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles - wozu der vorliegende Fall nicht zählt - das
aufgehobene Gesetz weiterhin anzuwenden ist, (Art 140 Abs 7 B-VG), war die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Ob es zu einer Nachfolgeregelung kommt
oder nicht ist für die Steuerpflicht vollkommen belanglos. Im Übrigen
wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Feldkirch,
am 7. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0456-F/07
- Stammnummer
- 32277
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF