…lit. c FinStrG bedeutet dies, dass nunmehr für die Anhängigkeit bei den Höchstgerichten die jeweiligen Einbringungs- und Erledigungsdaten beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof maßgeblich sind. Aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten ergibt sich, dass die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu B 126/2014 vom 27…
…seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, kommt die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist durch die Zeit der Anhängigkeit einer Strafsache bei den Höchstgerichten im gegenständlichen Fall noch nicht zum Tragen. Da der strafrelevante gegenständliche Umsatzsteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 1992 am 23. September 1993 ergangen ist…
…5 FinStrG in der hier anzuwendenden Fassung erlischt bei Finanzvergehen, für welche wie im gegenständlichen Fall ein verwaltungsbehördliches Verfahren durchzuführen ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und (mit Wirksamkeit ab 13. Jänner 1999) die Zeit der Anhängigkeit bei Höchstgerichten (…
…Abs. 5 erlischt in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist 10 Jahre und gegebenenfalls (hier ohne Relevanz) Zeiten der Anhängigkeit bei Höchstgerichten verstrichen sind. Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH 15.5.1986, 84…
…Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist durch die Zeit der Anhängigkeit bei Höchstgerichten gelangt daher im gegenständlichen Fall noch nicht zur Anwendung. Auch die spruchgegenständlichen übrigen Verfehlungen des L sind daher zwischenzeitig absolut verjährt, weshalb spruchgemäß einerseits das Verfahren betreffend…
…c FinStrG bedeutet dies, dass nunmehr für die Anhängigkeit bei den Höchstgerichten die jeweiligen Einbringungs- und Erledigungsdaten beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof maßgeblich sind. Aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten ergibt sich, dass in dem mit dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren (Erkenntnis des…
…4 lit. c leg.cit. genannte Zeit (die Zeit einer Anhängigkeit bei den Höchstgerichten) verstrichen sind. Dieser Umstand einer absoluten Verjährung der Strafbarkeit ist hinsichtlich der verkürzten Einkommensteuer für 2003 am 17. November 2014 eingetreten, weswegen insoweit bereits aus diesem Grunde das gegen den Beschuldigten…
… 31 Abs.5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und - hier nicht relevant - allfällige Zeiten einer Anhängigkeit bei den Höchstgerichten verstrichen sind. Nach Abzug der somit absolut verjährten Normverbrauchsabgabe…
…November 2007 (2006) bzw. mit Einreichung der unrichtigen Steuererklärungen für 2007 am 6. Februar 2009 - zehn Jahre und allenfalls die Zeit einer Anhängigkeit bei den Höchstgerichten (hier nicht relevant) verstrichen sind. 9. Es war daher spruchgemäß vorzugehen, wobei die Entscheidung nach Herstellung eines Einvernehmens mit…
…wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob vor Ablauf der offenen Frist für die Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel an die Höchstgerichte bzw. - im Falle der Erhebung solcher Rechtsmittel sowie einem mit diesen Rechtsmitteln verbundenen Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung - während der Anhängigkeit dieser Verfahren vor…
…FinStrG erlischt aber bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der jeweiligen Verjährungsfrist zehn Jahre - und allenfalls, hier nicht relevant, die Zeit einer Anhängigkeit der Finanzstrafsache oder einer damit im Zusammenhang stehenden Abgabensache bei den Höchstgerichten -…
…von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG ist die Abgabenverkürzung bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird sowie in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f FinStrG. Das Verhalten des…
…dass die vom VfGH (und in der Folge anderen innerstaatlichen Höchstgerichten) angenommene Rechtfertigung des Grundfreiheiteneingriffs mangels Kohärenz und Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht haltbar sei (Rechtsgutachten Punkt III.). Dabei komme es nicht auf die gesamte Thematik der (fragwürdigen) Verfassungskonformität…
…VfGH bei der Vornahme seiner "gesamthaften Würdigung" im betreffenden Verfahren kein valides, belastbares Datenmaterial zur Entwicklung des Glücksspielmarktes vorgelegen hatte und die Gerichte eine dynamische Bewertung der Kohärenzfrage (EuGH, RS C-920/19, Fluctus und Fluentum) vorzunehmen haben. Im Ergebnis hat daher ungeachtet höchstgerichtlicher Judikatur…
…cit. erlischt aber bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre (und im gegenständlichen Fall nicht relevante weitere Zeiten wie die einer Anhängigkeit vor den Höchstgerichten) verstrichen sind. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall…
…er es getan habe. Der Bf könne eben die Behörde nicht zwingen, einen richtigen Bescheid für 2003 zu erstellen, sondern er könne nur bei (Höchst) Gerichten einen Bescheid anfechten, der ihn beschwere. Die Behörde habe den Bf in dem Glauben bestärkt, dass alle Unterlagen vorhanden…
…der Frage ersucht, ob der Bw. an diesem Dienstort eine Zweitwohnung unterhalte. Der Beschwerde bei Höchstgerichten komme keine aufschiebende Wirkung zu, insbesondere sei ein beim VwGH angefochtener Bescheid in seiner Rechtskraft nicht eingeschränkt. Mit Schriftsatz vom 25. Feber 2002 teilte der Bw. mit, dass der…
…Ritz, BAO5, § 212a Tz. 9). Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung (hier: Erledigung mit Bescheid des BMLFUW vom 16. Oktober 2012) hinaus auszudehnen (vgl. Ritz, BAO5, …
…Abgabepflichtiger auch bei den Höchstgerichten einen Zahlungsaufschub benötige. § 212a Abs.5 BAO lasse sich auch so interpretieren, dass ein Berufungsverfahren auch erst nach einer erfolgten Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch ein Höchstgericht im fortgesetzten Verfahren sein Ende finden könne. Ein später von einem Höchstgericht aufgehobener Berufungsbescheid…
…sondern auch Verwaltungsbehörden im engeren Sinn und Selbstverwaltungskörper verpflichtet. Der UFS als weisungsfreie (Kollegial)Behörde mit Ansätzen zur Selbstverwaltung, dessen Entscheidungen nur mehr bei den Höchstgerichten angefochten werden können, gehört jedenfalls zu jenen "Vollzugsorganen", welche die Gemeinschaftsnormen direkt (unmittelbar) anwenden müssen. Der angesprochene Artikel 56…