Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0092-L/05
Verjährte Abgabenhinterziehungen eines Bordellbetreibers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0092-L/05vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die
Laienbeisitzer Christian Nemeth und
Mag Dr. Heinz Schöppl als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen L, vertreten durch Martin Friedl,
Wirtschaftstreuhänder, 4650 Lambach, Marktplatz 2, wegen teils
versuchter, teils vollendeter Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 17. Dezember 1998 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes
Wels (nunmehr Grieskirchen Wels) als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
2. September 1998, StrLNr. 98/92, im fortgesetzten
Berufungsverfahren betreffend die einer Entscheidung noch zugänglichen
Teile des erstinstanzlichen Erkenntnisses (Schuldspruch, Faktum versuchte
Hinterziehungen Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1987, Ausspruch
über Strafe) in Anwesenheit der Schriftführerin Klaudia Sibertschnig
am 27. April 2006 in nichtöffentlicher Sitzung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten (L) wird betreffend die im fortgesetzten
Berufungsverfahren eine Entscheidung noch zugänglichen Teile des
erstinstanzlichen Erkenntnisses (Schuldspruch, Faktum versuchte Hinterziehung an
Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1987, Ausspruch über
Strafe)
Folge
gegeben
und der Spruch des bekämpften
erstinstanzlichen Erkenntnisses dahingehend abgeändert, dass er zu lauten
hat:
I.
Das gegen den Beschuldigten beim Finanzamt Grieskirchen Wels unter der StrLNr.
98/92 wegen des Verdachtes, der Beschuldigte habe überdies in Wels, sohin
im Sprengel des Finanzamtes Wels, vorsätzlich als Abgabepflichtiger unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
betreffend das Veranlagungsjahr 1987 eine Verkürzung an Einkommensteuer in
Höhe von S 8.793,-- zu bewirken versucht, indem er seine Einkünfte zu
niedrig erklärt hat, und hiedurch eine versuchte Abgabenhinterziehung nach
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG begangen, anhängige
Finanzstrafverfahren wird wegen eingetretener absoluter Verjährung nach
§§ 82 Abs.3 lit.c, 136, 157 FinStrG
eingestellt.
II.
Ebenso unterbleibt infolge eingetretener absoluter Verjährung hinsichtlich
der übrigen in Rechtskraft befindlichen Faktenteile des modifizierten
Schuldspruches des Berufungserkenntnisses des Berufungssenates II als Organ der
Finanzlandesdirektion für OÖ als (damalige) Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz vom 20. Mai 1999 (Punkt II. 1. mit Ausnahme Faktum
versuchte Hinterziehung Einkommensteuer 1987) die Verhängung einer Geld-
bzw. Ersatzfreiheitsstrafe.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. September 1998 war L
schuldig gesprochen worden, er habe in Wels, sohin im Sprengel des Finanzamtes
Wels vorsätzlich als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der Firma L und
Mitgesellschafter unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1986 bis 1988 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 66.000,--, an
Alkoholabgabe in Höhe von S 24.980,--, an Gewerbesteuer in Höhe von
insgesamt S 37.164,-- und an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt S
27.864,-- dadurch bewirkt, dass er nicht sämtliche Einnahmen offen gelegt
und den Umsatz- und Gewerbeertrag sowie die Bemessungsgrundlage für die
Abgaben von alkoholischen Getränken zu niedrig erklärt habe, wobei es
betreffend die Jahre 1987 und 1988 beim Versuch geblieben sei, und hiedurch das
Finanzvergehen der teils versuchten, teils vollendeten Abgabenhinterziehung nach
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG begangen, weshalb über ihn
nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 leg.cit. unter Anwendung
des § 21 Abs.1 (ergänze: und Abs.2) FinStrG eine Geldstrafe
in Höhe von S 25.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit der selben eine Ersatzfreiheitsstrafe
von zwei Wochen verhängt worden ist.
Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten wurden
pauschal gemäß
§ 185 FinStrG mit S 2.500,--
bestimmt.
In einer gegen diesen Bescheid
innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung bemängelte der Beschuldigte
die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages und begehrte eine "ersatzlose
Aufhebung" des angefochtenen Bescheides, gemeint offenkundig die Einstellung des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens.
Mit Erkenntnis
vom 20. Mai 1999 des Berufungssenates II als Organ der
Finanzlandesdirektion für OÖ als (damalige) Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz, GZ. 511/1-10/1999, wurde dem Berufungsbegehren teilweise Folge
gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates, insoweit es das
Veranlagungsjahr 1986 betroffen hat, aufgehoben und diesbezüglich das
anhängige Finanzstrafverfahren eingestellt.
Der verbleibende Schuldspruch
- so die Entscheidung der damaligen Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz - habe daher zu lauten:
L sei schuldig, er habe in
Wels, sohin im Sprengel des Finanzamtes Wels, vorsätzlich als Wahrnehmender
der steuerlichen Agenden der Firma L und Mitgesellschafter bzw.
Abgabepflichtiger in Bezug auf die ihm zu StNr. 255/6014 vorzuschreibende
Einkommensteuer unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1987 und 1988 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von S 54.200,-- (1987: S
41.200,--, 1988: S 13.000,--) an Abgabe von alkoholischen Getränken in der
Höhe von S 20.820,-- (1987: S 16.660,--, 1988: S 4.160,--), betreffend das
Veranlagungsjahr 1987 an Gewerbesteuer in Höhe von S 27.600,-- bewirkt bzw.
weiters betreffend die Veranlagungsjahre 1987 und 1988 eine Verkürzung an
Einkommensteuer in der Höhe von S 27.864,-- (1987: S 8.793,--, 1988: S
19.071,--) zu bewirken versucht, indem er in den diesbezüglichen
steuerlichen Rechenwerken nicht sämtliche Einnahmen offen gelegt und
Umsatz, Gewerbeertrag, Bemessungsgrundlagen für die Abgaben von
alkoholischen Getränken, sowie in der Folge seine eigenen Einkünfte zu
niedrig erklärt hat, wobei es hinsichtlich der Einkommensteuer für die
Jahre 1987 und 1988 beim Versuch geblieben ist (Punkt II.1. der
Berufungsentscheidung).
Den Ausspruch über Strafe
und Kosten beließ der Berufungssenat unberührt (siehe Punkt II.2. des
genannten Berufungserkenntnisses).
Mit Erkenntnis vom
22. September 2005, Zl. 2000/14/0001-5, hat nunmehr der
Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion im
Umfang der Anfechtung durch L, somit in seinem Schuldspruch nach
§ 33 Abs.1 iVm § 13 FinStrG hinsichtlich
Einkommensteuer 1987 und in seinem Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde den Eintritt der absoluten
Verjährung betreffend die L vorgeworfene versuchte Hinterziehung an
Einkommensteuer hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1987 verkannt habe sowie
weiters gegen das Verböserungsverbot im Sinne des
§ 161 Abs.3 FinStrG dadurch verstoßen habe, dass sie
trotz Teileinstellung des Verfahrens (nämlich betreffend das
Veranlagungsjahr 1986) die vom Spruchsenat verhängten Strafsanktionen
unverändert belassen hat.
§ 31 Abs.5 FinStrG
bestimmt in diesem Zusammenhang, dass bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die Strafbarkeit
jedenfalls erlischt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre
und - hinzugefügt durch das StReformG 2005, BGBl I 2004/57
- gegebenenfalls die in Abs.4 lit.c genannte Zeit der Anhängigkeit
eines Verfahrens bezüglich des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens
beim VfGH - oder beim VwGH verstrichen sind. Die genannte Einfügung
ist am 5. Juni 2004 in Kraft getreten.
Gemäß
§ 4 Abs.2 FinStrG
richtet sich die wegen Finanzvergehen zu verhängende Strafe nach dem zur
Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung
erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter
günstiger wäre. Die Verlängerung der absoluten
Verjährungsfrist durch die Zeit der Anhängigkeit bei
Höchstgerichten gelangt daher im gegenständlichen Fall noch nicht zur
Anwendung.
Auch die spruchgegenständlichen übrigen
Verfehlungen des L sind daher zwischenzeitig absolut verjährt, weshalb
spruchgemäß einerseits das Verfahren betreffend das Faktum der
versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer hinsichtlich des Veranlagungsjahres
1987 einzustellen war und im Übrigen aber auch infolge eines nunmehr
gegebenen Strafausschließungsgrundes die Verhängung einer Geld- bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe - trotz im Übrigen rechtskräftigem
Schuldspruch - zu unterbleiben hatte.
Unberührt von dieser
Entscheidung ist der Ausspruch über die unverändert in Rechtsbestand
befindliche Vorschreibung an Verfahrenskosten, für welche jedoch der Aspekt
einer allfälligen Einhebungsverjährung im Sinne der
§§ 185 Abs.5 FinStrG iVm 238 Abs.1 und 2
der Bundesabgabenordnung (BAO) zu beachten sein wird.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu,
gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Linz,
27. April 2006
Der Vorsitzende:
HR Dr. Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0092-L/05
- Stammnummer
- 22704
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF