…Erstattung der in Höhe von € 85,03 vorgeschriebenen und entrichteten Verwaltungsabgabe. Sie sei zur Abgeltung des infolge der Verletzung der Gestellungspflicht entstandenen Verwaltungsaufwandes zu Recht erhoben worden. In der gegen die Berufungsvorentscheidung in der Eingabe vom 24. August 2005 erhobenen Beschwerde begehrt die Bf…
…Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 14. März 2001, Zl: 100/36389/2001, wurden der Bf. gemäß § 105 ZollR-DG Verwaltungsabgaben in der Höhe von S 600,00 (€ 43,60), zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des…
…Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. Die Verletzung der Gestellungspflicht steht im vorliegenden Verfahren außer Streit. Ebenso steht fest, dass es dadurch zu einem Verwaltungsaufwand…
…Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. Die Verletzung der Gestellungspflicht steht im vorliegenden Verfahren außer Streit. Ebenso steht fest, dass es dadurch zu einem Verwaltungsaufwand…
…ZollR-DG: Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Absatz 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten…
…Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. Die Verletzung der Gestellungspflicht steht im vorliegenden Verfahren außer Streit. Ebenso steht fest, dass es dadurch zu einem Verwaltungsaufwand…
…33 Euro vor. Dies mit der Begründung, gem. § 105 ZollR-DG seien zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes für den Versandschein 270/000/915920/01/9 Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Höhe ergebe sich aus § 105 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 ZollR-DG…
…Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. Die Verletzung der Gestellungspflicht steht im vorliegenden Verfahren außer Streit. Ebenso steht fest, dass es dadurch zu einem Verwaltungsaufwand…
…Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. Die Verletzung der Gestellungspflicht steht im vorliegenden Verfahren außer Streit. Ebenso steht fest, dass es dadurch zu einem Verwaltungsaufwand…
…DG sind Verwaltungsabgaben in der Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B bestimmten Personalkostenersätze zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten…
…ZollR-DG sind Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B bestimmten Personalkostenersätze zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten…
…§ 105 iVm. 101 Abs. 2 ZollR-DG zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes für den Versandschein Nr. 350/000/960188/01/2 Verwaltungsabgaben zu entrichten seien. Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 3. September 2003 fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung…
…33 Euro vor. Dies mit der Begründung, gem. § 105 ZollR-DG seien zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes für den Versandschein 270/000/918113/01/9 Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Höhe ergebe sich aus § 105 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 ZollR-DG…
…33 Euro vor. Dies mit der Begründung, gem. § 105 ZollR-DG seien zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes für den Versandschein 270/000/926991/01/9 Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Höhe ergebe sich aus § 105 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 ZollR-DG…
…33 Euro vor. Dies mit der Begründung, gem. § 105 ZollR-DG seien zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes für den Versandschein 270/000/909509/01/9 Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Höhe ergebe sich aus § 105 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 ZollR-DG…
…33 Euro vor. Dies mit der Begründung, gem. § 105 ZollR-DG seien zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes für den Versandschein 270/000/913242/01/9 Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Höhe ergebe sich aus § 105 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 ZollR-DG…
…ist. § 105 : Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs.2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht…
…Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. Die Verletzung der Gestellungspflicht steht im vorliegenden Verfahren außer Streit. Ebenso steht fest, dass es dadurch zu einem Verwaltungsaufwand…
…Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. Die Verletzung der Gestellungspflicht steht im vorliegenden Verfahren außer Streit. Ebenso steht fest, dass es dadurch zu einem Verwaltungsaufwand…
…Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. Die Verletzung der Gestellungspflicht steht im vorliegenden Verfahren außer Streit. Ebenso steht fest, dass es dadurch zu einem Verwaltungsaufwand…