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UFSZ3K ZRV/0102-Z3K/05
Entrichtung von Verwaltungsabgaben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes unabhängig vom Ort der Gestellungspflichtverletzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0102-Z3K/05vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 24. August 2005 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes A. vom 29. Juli 2005,
Zl. a, betreffend Verwaltungsabgaben gemäß
§ 105
ZollR-DG entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002, Zl. b, hat das
Hauptzollamt A. bei der Beschwerdeführerin ( Bf.) eine gemäß
Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) entstandene
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 6.768,38 (Zoll:
€ 1.024,67, Einfuhrumsatzsteuer: € 5.743,61) sowie
gemäß
§ 108 Absatz 1 des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. 1995/516 (ZollR-DG), eine
Abgabenerhöhung in der Höhe von € 343,04 und
gemäß
§ 105 ZollR-DG eine Verwaltungsabgabe in der
Höhe von € 85,03 geltend gemacht. Nach den Ausführungen des
Hauptzollamtes A. in der Bescheidbegründung und den im Verwaltungsakt
aufliegenden Unterlagen ist die mit Versandschein T1 Nr. c am
17. Dezember 2001 vom Zollamt B. an das Zollamt C. angewiesene
Nichtgemeinschaftsware der Bestimmungszollstelle nicht gestellt, sohin der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Für die Bf. als
Hauptverpflichtete in diesem Versandverfahren sei daher die auf der
zollamtlichen Überwachung entzogene Ware entfallende Eingangsabgabenschuld
nach Artikel 203 Abs. 3 4. Anstrich ZK
entstanden.
Mit der Eingabe vom 11. Mai 2004 brachte die Bf. beim
Hauptzollamt A. einen Antrag auf Erstattung nach Artikel 236 ZK ein
und begründete diesen damit, dass das gleichzeitig vorgelegte, in
spanischer Sprache abgefasste Schriftstück der "Agencia Tributaria" vom
22. Mai 2002, bezeichnet als "ACTA DE CONFORMIDAD", das Original der
spanischen Zollanmeldung darstelle.
Der Erstattungsantrag wurde vom Hauptzollamt A. mit
Bescheid vom 7. Juli 2004, Zl. d, abgewiesen. Begründend wurde
darin ausgeführt, einerseits habe die Bestimmungszollstelle im
Suchverfahren mitgeteilt, dass die betreffende Sendung dort nicht gestellt und
auch über deren Verbleib nichts in Erfahrung gebracht worden sei,
andererseits enthalte das vorgelegte Schriftstück nicht die in
Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) geforderten Angaben zur
Identifizierung der Ware, aus denen hervorgeht, dass die Ware bei der
Bestimmungszollstelle oder bei einem zugelassenen Empfänger gestellt worden
sei.
Gegen die Abweisung des Erstattungsantrages erhob die Bf.
mit der Eingabe vom 11. August 2004 Berufung. Begründend wandte die
Bf. ein, dass der betroffene Versandschein beim Zollamt C. nachträglich
vorgelegt worden sei und die Einfuhrabgaben mit der Anmeldung "ACTA DE
CONFORMIDAD" erhoben worden seien. Gleichzeitig kündigte die Bf. die
baldige Vorlage eines Nachweises, der den Anforderungen des Artikels 365
Abs. 2 ZK-DVO entspricht, an.
Das Zollamt A. hat in der Folge zur zweifelsfreien
Klärung des Sachverhaltes die "Dependencia Regional de Aduanas" in C. mit
Schreiben vom 12. Jänner 2005 um Auskunft ersucht, ob für die vom
Versandschein T1 Nr. c erfasste Ware in Spanien die Eingangsabgaben
entrichtet worden sind und ob die Erhebung der Eingangsabgaben gegebenenfalls
mit dem von der Bf. vorgelegten "ACTA DE CONFORMIDAD" erfolgt ist. Die ersuchte
spanische Behörde teilte in der Folge sinngemäß mit, dass das
genannte Versandverfahren "konform" erledigt worden sei. Der Übersetzung
des von der Bf. vorgelegten Dokumentes "ACTA DE CONFOMIDAD" war zu entnehmen,
dass es einen Prüfbericht der spanischen Zollverwaltung darüber
darstellte, dass die darin angeführten Versandscheine mit den von ihnen
erfassten Waren vom Empfänger in Spanien ohne vorheriger Gestellung und
Verzollung bei der Bestimmungszollstelle übernommen worden sind und daher
die auf diese Waren entfallenden Gebühren und Abgaben vom zuständigen
Mitgliedstaat eingehoben wurden.
In der nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom
29. Juli 2005 hat das Zollamt A. der Berufung teilweise Folge gegeben und
die mit Bescheid vom 23. Oktober 2002, Zl. b , festgesetzten und von
der Bf. entrichteten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung
gemäß Artikel 236 Abs. 1 ZK in Verbindung mit § 2
Abs. 1 ZollR-DG, nicht hingegen die Verwaltungsabgabe, erstattet. Nach Zitierung
der Bestimmungen der Artikel 96 , 203, 215 Abs. 1, 217 Abs. 1 ZK und
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG stellte die Berufungsbehörde fest, die
Abgangsstelle habe im gegenständlichen Versandverfahren innerhalb der
vorgesehenen Frist keinen Nachweis für die ordnungsgemäße
Beendigung des Versandverfahrens erhalten und daher entsprechend den
Bestimmungen der Artikel 365 und 366 ZK-DVO sowohl die Bf. als
Hauptverpflichtete eingeladen, einen Nachweis für die Beendigung des
Verfahrens vorzulegen, als auch im Rahmen des Suchverfahrens die
Zollbehörden des Bestimmungslandes um entsprechende Ermittlungen ersucht.
Die Spanischen Zollbehörden hätten u.a. erklärt, dass die
verfahrensgegenständliche Sendung der Bestimmungszollstelle nicht gestellt
worden sei. Zunächst habe nicht festgestellt werden können, von wem
und wo die Nichtgemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung entzogen
worden sind, weshalb die Zuständigkeit des Hauptzollamtes A. nach
Artikel 215 Abs. 1 ZK zur Erlassung des Abgabenbescheides wahrgenommen
worden sei. Im Rechtsbehelfsverfahren sei erst erwiesen worden, dass die
spanischen Behörden infolge der nachträglichen Vorlage des
Versandscheines ihre Zuständigkeit zur Abgabenerhebung beim
Warenempfänger bereits wahrgenommen hatten, bevor das Hauptzollamt
Klagenfurt den Abgabenbescheid erließ. Der Eingangsabgabenbetrag sei daher
zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Bf. gesetzlich nicht mehr geschuldet,
weshalb er gemäß Art. 236 ZK zu erstatten gewesen
sei.
Die Berufungsbehörde versagte jedoch eine Erstattung
der in Höhe von € 85,03 vorgeschriebenen und entrichteten
Verwaltungsabgabe. Sie sei zur Abgeltung des infolge der Verletzung der
Gestellungspflicht entstandenen Verwaltungsaufwandes zu Recht erhoben
worden.
In der gegen die Berufungsvorentscheidung in der Eingabe
vom 24. August 2005 erhobenen Beschwerde begehrt die Bf. auch die
Erstattung der Verwaltungsabgabe mit dem Hinweis, dass für die
verfahrensgegenständliche Ware in Österreich keine Gestellungspflicht
bestanden habe und hier auch keine Zollschuld entstanden sei, weshalb in
Österreich auch keine Verwaltungsabgabe zu entrichten sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Rechtsbehelfsverfahren zweiter Rechtsstufe vor dem
Unabhängigen Finanzsenat verbleibt in Streit, ob die mit Bescheid des
Hauptzollamtes A. vom 23. Oktober 2002, Zl. b , gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG zur Zahlung vorgeschriebene und entrichtete
Abgabenerhöhung in Höhe von € 85,03 - auch - nach Artikel
236 Abs. 1 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1
ZollR-DG zu erstatten war.
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung
lauten:
Artikel 96 ZK:
(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Artikel 236 Abs. 1 ZK:
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als
nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich
geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2
buchmäßig erfasst worden ist.
§ 98 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b
ZollR-DG:
An Nebenansprüchen sind im Verfahren der
Zollbehörden zu erheben 1. Kosten, und zwar Verwaltungsabgaben nach
Maßgabe der §§ 103 bis 105.
§ 105 ZollR-DG:
Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach
§ 101 Absatz 2 zweiter Satz für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostenersätze sind zur
Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden
Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden
ist.
Die Bf. war gemäß Artikel 96 ZK neben
dem Warenführer verpflichtet, die Waren bei der Bestimmungszollstelle zu
gestellen. Unbestritten war eine Gestellungspflichtverletzung erfolgt. Wie
bereits die Berufungsbehörde in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
treffend dargetan hat, ist den österreichischen Zollbehörden durch das
Suchverfahren und den Schriftverkehr mit den spanischen Zollbehörden ein
Verwaltungsaufwand erwachsen, der unabhängig von der Erstattung der
Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung durch die Verwaltungsabgabe
abzugelten war. Hiebei blieb es rechtlich unerheblich, in welchem Mitgliedstaat
die Gestellungsverletzung erfolgte und die Zollschuld entstanden ist. Die
Abgabenerhöhung war demnach im Zeitpunkt seiner Zahlung gesetzlich
geschuldet und konnte daher nicht nach Artikel 236 Abs. 1 ZK
erstattet werden.
Im Übrigen ist auf die Begründung der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung zu verweisen und es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 17. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 105 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0102-Z3K/05
- Stammnummer
- 19011
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF