Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0070-Z1W/03
Verletzung der Gestellungspflicht durch den Warenführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0070-Z1W/03vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Fahrer des Warenführers und nicht etwa ein Fahrer des Hauptverpflichteten die im Versandverfahren befindlichen Waren unter Missachtung der Gestellungspflicht der zollamtlichen Überwachung entzieht, kann der Warenführer nicht erfolgreich gegen das Auswahlermessen im Zusammenhang mit der Heranziehung als Zollschuldner argumentieren, zumal bei der damit in Verbindung stehenden Prüfung der Frage, wer der Zollschuld am nächsten steht, auch der Grad der Verfehlung zu beachten ist, der zu ihrem Entstehen geführt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Willibald
Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl, Mag. Georg Dieter,
Rechtsanwälte, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom 19. Februar 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
29. Jänner 2002, Zl. 700/11870/2001, betreffend Eingangsababen,
Abgabenerhöhung und Verwaltungsabgaben entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. April 2001, Zl. 700/08869/2001, setzte
das Hauptzollamt Graz gegenüber der Bf. (Bf.) wegen Entziehens aus der
zollamtlichen Überwachung der in der Versandanmeldung T1, WE-Nr. zzz, vom
ttmmjj genannten Waren, im Grunde des Artikels 203 Absatz 1 Zollkodex (ZK) iVm
§ 2 Absatz 1 ZollR-DG Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt S
64.661,00 (S 8.453,00 an Zoll, S 56.079,00 an Einfuhrumsatzsteuer und
S 129,00 an Ausgleichszinsen) fest. Zusätzlich wurden mit diesem
Sammelbescheid eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Absatz 1 ZollR-DG in der Höhe von S 4.223,00 sowie
Verwaltungsabgaben gemäß
§ 105 ZollR-DG in der Höhe von
S 600,00 vorgeschrieben.
Gegen diesen Sammelbescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom
21. Mai 2001 das Rechtsmittel der Berufung.
Das Hauptzollamt Graz wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2002, Zl. 700/11870/2001, als
unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 19. Februar 2002.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2004, GZ.
ZRV/0070-Z1W/2003, setzte der Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung
über diese Beschwerde bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates
vom 26. September 2003, Zl. ZRV/0075-Z1W/02, gemäß
§ 281 Absatz
1 BAO aus.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied über die
Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid mit Erkenntnis vom 18. Mai 2006,
Zl. 2003/16/0494. Das ausgesetzte Berufungsverfahren war daher vom
Unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts
wegen fortzusetzen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung
lauten:
Artikel 96 ZK:
(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Artikel 378 ZK-DVO:
(1) Ist die Sendung der Bestimmungsstelle gestellt worden
und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese
Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 ZK des Zollkodex
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Abgangsstelle gehört, oder
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein
Grenzübergangsschein abgegeben worden ist,
es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des
Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen
worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379
Absatz 2 ZK-DVO nachgewiesen.
(2) Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen
Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im
Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden die für die
betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem
Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften
erhoben.
Artikel 379 ZK-DVO:
(1) Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt
worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die
Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich,
spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der
Registrierung der Versandanmeldung mit.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die
Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die
ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der
Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen
ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach
Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der
zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden
Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der
Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er
letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben.
Artikel 380 ZK-DVO:
Der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378 Absatz 1
ZK-DVO wird den zuständigen Behörden erbracht:
a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden
bescheinigten Zoll- und Handelspapiers, aus dem hervorgeht, dass die
betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel
406 ZK-DVO beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Papier
muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder
b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten
Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren
oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Diese Abschrift oder
Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer
Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines
Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung
der Waren enthalten.
Artikel 203 ZK:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie
die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
§ 26 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für die
Zölle sinngemäß; ....
§ 101 Absatz 2 erster und zweiter Satz
ZollR-DG:
Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine
Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde
entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung
gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich der
Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der
einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und
Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der
Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B.
§ 21 Absatz 1 Ziffer 1
Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV):
Die Höhe der Personalkosten für andere als die im
Absatz 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt
festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder
gleichwertiger Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde S 200,00.
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Am ttmmjj wurde auf Antrag der XYGmbH mit Versandanmeldung
T1, WE-Nr. zzz, ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren für die
Beförderung eines PKW der Marke XY vom Hauptzollamt Graz als Abgangsstelle
zum Hauptzollamt Hamburg als Bestimmungsstelle eröffnet. Die Frist für
die Wiedergestellung wurde mit TTMMJJ festgesetzt. Die XYGmbH trat dabei als
zugelassene Versenderin gemäß Artikel 398 ZK-DVO und als
Hauptverpflichtete gemäß Artikel 96 Abs. 1 ZK auf.
Die Bf. hatte im Auftrag der Hauptverpflichteten den
verfahrensgegenständlichen PKW gemeinsam mit vier weiteren PKW, die
allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, nach Hamburg zu
befördern.
Da das Exemplar 5 der erwähnten Versandanmeldung als
Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens
nicht wie vorgesehen beim Hauptzollamt Graz als Abgangsstelle einlangte, leitete
dieses das Suchverfahren ein.
Das dabei befasste Hauptzollamt Hamburg-Freihafen teilte
daraufhin dem Hauptzollamt Graz mit, dass die Sendung dort nicht gestellt und
der zugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden sei. Für das
Hauptzollamt Graz stand damit fest, dass das genannte Fahrzeug der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden war und es erließ daher den oben
genannten erstinstanzlichen Bescheid über die Festsetzung der Zollschuld
und der sonstigen Abgaben.
Die Bf. stellt nicht in Abrede, die Beförderung des
verfahrensgegenständlichen PKW tatsächlich durchgeführt zu haben,
bestreitet allerdings, Kenntnis vom eröffneten Versandverfahren gehabt zu
haben. Sie behauptet, dem Lenker des von ihr eingesetzten
Beförderungsmittels sei von Seiten der Absenderin ein verschlossenes Kuvert
übergeben worden, wobei der Lenker davon ausgegangen sei, dass sich in
diesem Kuvert Fahrzeugpapiere befunden hätten. Erst im Nachhinein sei davon
auszugehen, dass sich in diesem verschlossenen Kuvert ein Versandschein befunden
habe.
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zur Aussage eines
Angestellten jenes Speditionsunternehmens, welches damals die CMR-Frachtbriefe
und die Versandscheine erstellt hatte. Der betreffende Angestellte stellt
entschieden in Abrede, dass jemals Versandscheine an bei der Bf.
beschäftigte Fahrer in verschlossenen Kuverts übergeben worden seien.
Dem Unabhängigen Finanzsenat liegt auch eine diesbezügliche an die
Hauptverpflichtete gerichtete schriftliche Stellungnahme des
Speditionsunternehmens vom 17. Juli 2001 vor, welche lautet:
"Wir bestätigen Ihnen, dass die Ausgabe der T1-Papiere
an die LKW-Fahrer der Transportdienstleister gemeinsam mit den Frachtbriefen
(CMR) in unkuvertiertem Zustand erfolgt ist und auch weiterhin erfolgen
wird."
Der Verfahrensablauf bei der PKW-Abholung beim genannten
Speditionsunternehmen stellte sich laut Aussage des Verantwortlichen des
Unternehmens damals wie folgt dar:
Beim genannten Unternehmen wurden damals ca. 300 PKW
täglich verladen. Voraussetzung für ein klagloses Funktionieren dieser
relativ großen logistischen Herausforderung ist und war die genaue
Beachtung der festgelegten Ablaufprozesse durch alle Beteiligten. Diese waren
u.a. dadurch gekennzeichnet, dass der betreffende LKW-Lenker stets selbst
für die Beladung der PKW verantwortlich war. Erst nachdem er seinen LKW mit
den zu befördernden PKW beladen hatte, konnte er im Büro des
Speditionsgebäudes vorsprechen, um den CMR-Frachtbrief erstellen zu lassen.
Dort wurde zunächst geprüft, ob tatsächlich die richtigen
Fahrzeuge verladen worden waren und anschließend der entsprechende
Frachtbrief vorbereitet. Dann wurde von der Spedition die Versandanmeldung T1
ausgedruckt. Diese wurde in der Folge ins Nachbarbüro gebracht und dort vom
Verantwortlichen der Hauptverpflichteten unterzeichnet. Das unterfertigte
Zolldokument wurde in der Folge an die Spedition retourniert und von dieser
gemeinsam mit dem CMR-Frachtbrief an den LKW-Lenker persönlich
ausgehändigt.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Grund diese
detaillierte und durchaus schlüssig und glaubwürdig vorgetragene
Schilderung in Zweifel zu ziehen. Es ist auch nicht logisch begründbar,
welche Motivation das Speditionsunternehmen gerade bei einem derart
umfangreichen Geschäftsaufkommen daran haben könnte, dem
Warenführer gegenüber den zollrechtlichen Status der Waren zu
verschweigen. Dies umso mehr, als sie selbst großes Interesse an der
ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens haben musste,
für welches ihr Auftraggeber als Hauptverpflichteter die Haftung
übernahm.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bf,
die sich gewerbsmäßig mit der Durchführung von
Kraftwagentransporten beschäftigt, im Zeitraum von Dezember 1999 bis Ende
Februar 2000 eine Vielzahl von Transporten im gemeinschaftlichen
Versandverfahren im Auftrag der Hauptverpflichteten von Graz nach Hamburg
durchgeführt hat. Es fällt auf, dass eine Reihe dieser
Versandverfahren durch ordnungsgemäße Gestellung beim Hauptzollamt
Hamburg erledigt werden konnten, wohingegen in 93 Fällen wegen
Nichtbeendigung die Zollschuld festzusetzen war.
Die Tatsache, dass einerseits in einigen Fällen die
Gestellungsverpflichtung beim Hauptzollamt Hamburg erfüllt wurde und
andererseits bei zahlreichen anderen völlig gleichgelagerten Transporten
diese Zollbestimmung missachtet wurde, steht im Widerspruch zur Behauptung der
Bf., wonach sie grundsätzlich keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass
sich die zu befördernden Fahrzeuge in einem aufrechten Zollverfahren
befunden hatten.
Darüber hinaus war im Feld 5 "Beigefügte
Dokumente" des betreffenden CMR-Frachtbriefes ein handschriftlicher Hinweis auf
die oben genannte Versandanmeldung angebracht. Wenn auch aus Platzgründen
nicht die vollständige WE-Nr. des Versandscheines angeführt wurde, war
doch durch den Vermerk "T1" unzweifelhaft erkennbar, dass es sich bei den
beförderten Beförderungsmitteln um Waren handelte, die sich im
gemeinschaftlichen Versandverfahren befanden.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es somit als
erwiesen, dass die Bf. Kenntnis darüber hatte, dass der
streitgegenständliche PKW dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlag.
Sie kann somit auch nicht erfolgreich damit argumentieren, es sei ihr nicht
bekannt gewesen, dass die betreffende Ware vor der Abladung dem Zollamt Hamburg
zu gestellen war, zumal die Gestellung bei der Bestimmungsstelle
gemäß Artikel 356 Abs. 1 ZK-DVO eine der wesentlichsten
Verfahrensgrundsätze bei der Beförderung von im Versandverfahren
befindlichen Waren darstellt.
Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Bf. nicht
erkennen habe können, dass sich das in der Versandanmeldung als
Empfängerin eingetragene Unternehmen außerhalb des europäischen
Wirtschaftsraumes befindet, ist rechtlich irrelevant, weil es zur Entstehung der
Zollschuld nicht etwa wegen unzulässiger Verbringung einer Ware aus dem EWR
sondern wegen Unterlassung der vorgeschriebenen Gestellung der Ware bei der
Bestimmungsstelle gekommen ist.
In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung darauf
hinzuweisen, dass es sich beim Hamburger Freihafen, in dessen Bereich das oben
genannten Unternehmen ansässig ist, um eine Freizone handelt. Freizonen
sind gemäß Artikel 166 Abs. 1 ZK Teil des Zollgebiets der
Gemeinschaft. Das erwähnte Unternehmen liegt damit auch nicht
außerhalb des EWR.
Bei der Verbringung von Waren in die Freizone Hamburg per
LKW wird somit keine Zollgrenze überschritten. Die Bf. vermag daher auch
mit dem Versuch, die Nichtgestellung damit zu rechtfertigen, dass der bei der
streitgegenständlichen Fahrt eingesetzte Lenker auf seinem Weg zum
genannten Unternehmen die Grenzüberschreitung nicht erkennen habe
können, nichts zu gewinnen.
Von der Bf. unbestritten ist, dass die Ware nicht bei der
Bestimmungsstelle gestellt worden ist und im Hafen Hamburg ohne zollamtliche
Mitwirkung abgeladen wurde.
Im Zusammenhang mit dem Versandverfahren ist Artikel 203
Absatz 1 ZK ein typischer Zollschuldentstehungstatbestand. Werden im
Versandverfahren befindliche Waren bei einer Person abgeladen, die nicht
zugelassener Empfänger ist, liegt regelmäßig ein Entziehen vor
(siehe Witte, Rz. 8 zu Artikel 203 ZK).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.
Mai 2006, Zl. 2003/16/0494, in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden,
dass der Warenführer im Falle der Nichtgestellung der von ihm
beförderten und im Versandverfahren befindlichen Waren gemäß
Artikel 203 Abs. 1 erster Anstrich ZK als Handelnder zum Zollschuldner
wird. Dabei kommt es auf subjektive Merkmale nicht an, es genügt das
objektive Element der unterbliebenen Gestellung bei der Bestimmungsstelle. Die
von der Bf. geltend gemachten Einwände, wonach sie weder vorsätzlich
gehandelt habe, noch wissentlich gegen Zollbestimmungen verstoßen habe,
stehen daher einer Zollschuldentstehung nach der zitierten Norm nicht
entgegen.
Es erhebt sich nun die Frage, wer für die Erhebung der
nach den obigen Ausführungen gemäß Artikel 203 ZK entstandenen
Zollschuld zuständig ist.
Das Hauptzollamt Hamburg-Freihafen teilte dem Hauptzollamt
Graz mit Schreiben vom 15. Jänner 2001 mit, dass die Sendung dort nicht
gestellt und auch der zugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden sei.
Es betrachte das Suchverfahren für seine Dienststelle als abgeschlossen.
Damit wird unzweifelhaft erkennbar, dass das Hauptzollamt Hamburg im
vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen ist, für die Festsetzung der
durch die Nichtgestellung der Ware entstandenen Abgabenschuld zuständig zu
sein.
Diesem Schluss der deutschen Zollverwaltung kann im
Ergebnis mit nachstehender Begründung gefolgt werden:
Unbeschadet der Tatsache, dass auch das Hauptzollamt
Hamburg nicht ausschließt, dass der PKW in Hamburg entladen worden sein
könnte, konnte es auf Grund der Verfahrenslage nicht mit der für die
Durchführung eines Abgabenverfahrens erforderlichen Sicherheit davon
ausgehen, dass der Ort der Zuwiderhandlung in seinem Bereich gelegen
war.
Dadurch, dass die Ware ohne zollamtliche Mitwirkung in
Hamburg abgeladen worden war, wurde der Bestimmungsstelle jede Möglichkeit
genommen, die Nämlichkeitssicherung zu prüfen. Es liegen daher keine
gesicherten behördlichen Feststellungen darüber vor, ob das in Hamburg
entladene Fahrzeug identisch mit jenem Fahrzeug ist, welches Gegenstand des
Versandverfahrens war. Zudem konnte die Bestimmungsstelle nicht mit Sicherheit
ausschließen, dass die Zollschuld bereits vor der Entladung durch die
Verletzung einer der zahlreichen bei der Durchführung des Versandverfahrens
zu beachtenden Pflichten (etwa wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, die
Versandanmeldung mitzuführen) entstanden war und dass für die Erhebung
der dadurch entstandenen Zollschuld ein anderes Land zuständig war.
Schließlich liegen auch keine Indizien dafür vor, dass die Ware
innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der deutschen Zollverwaltung in den
Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gelangt ist und dass sich dadurch eine
Zuständigkeit Hamburgs ergeben hat.
Das Hauptzollamt Hamburg hat wohl auch erkannt, dass im
vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass die Ware ohne Gestellung
bei der Bestimmungsstelle in ein Drittland befördert worden sein
könnte, indem es auf die Möglichkeit der (zollschuldbefreienden)
Vorlage eines Alternativnachweises hingewiesen hat. Dieser Hinweis besteht
insofern zu Recht, als zutreffendenfalls von einer ordnungsgemäßen
Durchführung des Versandverfahrens (und somit von keiner
zollschuldbegründenden Zuwiderhandlung) auszugehen ist. Andererseits hat es
aber (angesichts der vorstehenden Ausführungen zu Recht) mangels
entsprechend gesicherter Ermittlungsergebnisse über den tatsächlichen
Ort der Zuwiderhandlung nicht die Initiative für die Durchführung des
Abgabenverfahrens innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches
ergriffen.
Es greift daher die Fiktion des Ortes der Zuwiderhandlung
im Sinne des Artikels 378 Absatz 1 erster Anstrich ZK-DVO, welcher bestimmt,
dass wenn die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der
Ort der Zuwiderhandlung nicht (zweifelsfrei) ermittelt werden kann, diese
Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 ZK als in dem Mitgliedstaat
begangen gilt, zu dem die Abgangsstelle gehört, es sei denn, die
Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die
Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden
innerhalb der Dreimonatsfrist nach Artikel 379 Absatz 2 ZK-DVO nachgewiesen.
Da kein entsprechender Alternativnachweis vorgelegt werden
konnte und weder die Hauptverpflichtete noch die Bf. als Warenführerin
innerhalb der als Ausschlussfrist zu wertenden Frist von drei Monaten geeignete
Nachweise für die ordnungsgemäße Durchführung des
Versandverfahrens beigebracht haben und sich überdies die gesicherten
Feststellungen über die Art und den Ort der Zuwiderhandlung einzig auf die
unbestrittene Tatsache beschränken, dass die Ware nicht der
Bestimmungsstelle gestellt worden ist, hat Österreich als
Abgangsmitgliedstaat ersatzweise Zuständigkeit im Sinne des Artikels 215 ZK
iVm Artikel 379 Absatz 2 ZK-DVO für die Erhebung der Abgaben erlangt. Das
Hauptzollamt Graz war daher verpflichtet, die entstandene Zollschuld nach den
gemeinschaftsrechtlichen bzw. nationalen Vorschriften zu erheben.
Das Hauptzollamt Graz forderte im Rahmen des Suchverfahrens
mit Schreiben vom 4. Jänner 2001, im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor
Erlassung des Abgabenbescheides mit Vorhalt vom 12. April 2001 und im
Berufungsverfahren mit Schreiben vom 19. September 2001 geeignete
Alternativnachweise an. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2002 teilte das
Hauptzollamt Graz der Bf. mit, dass kein entsprechendes Dokument eingelangt ist.
Die von der Hauptverpflichteten beigebrachten Unterlagen
(Aufstellung mit den konkreten Fahrzeugdaten und Ablichtung der Faktura) lassen
zwar das Vorbringen, dass der verfahrensgegenständliche PKW nach Neuseeland
geliefert sein könnte, als durchaus glaubwürdig erscheinen. Da es sich
dabei jedoch nicht wie in Artikel 380 Buchstabe b ZK-DVO um in einem
Drittland ausgestellte Zolldokumente handelt, erfüllen diese
Schriftstücke aber entgegen der Rechtsansicht der Bf. keinesfalls die
strengen Kriterien der zitierten Norm.
Mit dem Vorbringen, das Hauptzollamt Graz hätte in
anderen Verfahren, in denen es ebenfalls zur Vorschreibung der Zollschuld an die
Bf. wegen der unterlassenen Gestellung von im Versandverfahren beförderten
Waren gekommen sei, hinsichtlich von sechs weiteren PKW die vorgelegten
Alternativnachweise anerkannt, vermag die Bf. nichts zu gewinnen, zumal der
Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des
Versandverfahrens für das jeweils betroffene Verfahren zu erbringen
ist.
Die Bf. meint, es sei sowohl dem Hauptzollamt Graz als auch
allen anderen Beteiligten vollkommen klar, dass die
verfahrensgegenständliche Ware nach Neuseeland ausgeführt worden sei
und dass sich die Ware sohin nicht mehr im europäischen Wirtschaftsraum
befinde. Die Vorschreibung des Einfuhrzolls bzw. der Einfuhrumsatzsteuer durch
den österreichischen Staat sei daher widersinnig.
Dazu wird darauf hingewiesen, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen
hat, nach welchen - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
- allfällige Pflichtverletzungen gegebenenfalls geheilt werden
können bzw. ein Zollerlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang wird auf den seitens der Bf. bereits beantragten Antrag
auf Zollerlass im Sinne des Artikels 239 ZK verwiesen, bei welchem die
vorgebrachten Argumente der (Wieder)Ausfuhr durchaus eine gewichtige Rolle
spielen werden.
Auf die von der Bf. geltend gemachten Umstände, wonach
sich kein Anhaltspunkt dafür ergäbe, dass die Hauptverpflichtete die
Ware innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes verkauft habe, bzw. dass
sie nicht den europäischen Wirtschaftsraum verlassen habe, braucht der
Senat nicht näher eingehen, weil es darauf im Streitfall nicht ankommt. Das
Entziehen ist eine reine Tathandlung. Der EuGH hat in seiner Entscheidung
C-66/99 bestätigt, dass der Begriff der Entziehung so zu verstehen ist,
dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die
zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter
zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in
Artikel 37 Absatz 1 ZK vorgesehenen Prüfung gehindert wird.
Dadurch, dass die Ware ohne zollamtliche Mitwirkung in
Hamburg entladen wurde und die Verpflichtung der (Wieder)Gestellung nicht
erfüllt wurde, liegen die objektiven Voraussetzungen für die
Verwirklichung des Tatbestandes des Entziehens aus der zollamtlichen
Überwachung vor. Auf einen allenfalls hinter dieser Tat stehenden
(beabsichtigten oder tatsächlich vorhandenen) wirtschaftlichen Nutzen kommt
es dabei nicht an. Aus dem gleichen Grund bleibt auch der vorgebrachte Umstand,
dass die Bf. am "Umsatz" der gegenständlichen Ware in keiner
Weise beteiligt war, ohne Einfluss auf die zollschuldrechtlichen
Beurteilung.
Die Bf. bemängelt auch die Feststellungen in der
Berufungsvorentscheidung in Bezug auf das im Grunde des § 20 BAO zu
treffende Auswahlermessen und macht geltend, dass die Hauptverpflichtete
aufgrund der Tatsache, dass sie die Ware bzw. das zu veredelnde Grundmaterial in
die Gemeinschaft eingeführt und in der Folge das Erzeugnis wieder
ausgeführt habe, ein größeres Naheverhältnis zur Zollschuld
habe.
Die Bf. räumt mit diesem Vorbringen selbst ein, dass
bei der Auswahl des zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden
Gesamtschuldners auf die besonderen Umstände des Schuldverhältnisses
und der Schuldnerbeziehung Bedacht zu nehmen ist. Dieser allgemeine
Verfahrensgrundsatz ist insofern auch im Zollverfahren zu beachten, als auch
hier bei der Prüfung der Frage, wer der Zollschuld am nächsten steht,
der Grad der Verfehlung zu beachten ist, die zu ihrem Entstehen geführt hat
(siehe Witte, Rz. 7 zu Artikel 213 ZK).
Im Zusammenhang mit dem Auswahlermessen kommt es daher
entgegen der Meinung der Bf. nicht primär darauf an, dass die
Hauptverpflichtete als Verfahrensinhaberin die Veredelung und die
anschließende Wiederausfuhr veranlasst hat. Es ist vielmehr zu
berücksichtigen, dass die die Entstehung der Zollschuld auslösende
Zuwiderhandlung, nämlich die Entladung der Ware unter Missachtung der
Gestellungspflicht in Hamburg, laut Vorbringen der Bf. zweifellos durch einen
Fahrer ihres Unternehmens und nicht etwa durch einen Fahrer der
Hauptverpflichteten geschah. Dies trotz der Tatsache, dass der Bf. auf Grund des
CMR-Frachtbriefes der Umstand, dass sich der von ihr zu befördernde PKW im
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befunden hatte, bekannt gewesen
sein musste. Dass der Hauptverpflichteten eine Verfehlung im Zusammenhang mit
der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung angelastet werden
könnte, behauptet hingegen nicht einmal die Bf.
Der Senat erachtet es daher angesichts der besonderen
Umstände des Einzelfalles mit den Grundsätzen von Billigkeit und
Zweckmäßigkeit durchaus vereinbar, dass die Bf. zur Zahlung der
Abgabenschuld in Anspruch genommen wird. Ihre diesbezüglich vorgebrachten
Argumente sind auch nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Hauptzollamtes
Graz aufzuzeigen.
Der Rüge der Bf., wonach es die Behörde im
bisherigen Verfahren widerrechtlich unterlassen habe, ihrem Antrag auf
Einvernahme von vier namentlich genannten Zeugen zu entsprechen, aus deren
Aussage sich ergeben hätte, dass ihr kein wissentlichen Fehlverhalten im
Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Gestellung der
gegenständlichen Ware vorgeworfen werden kann, kommt insofern keine
Berechtigung zu, als es hier - wie oben bereits ausführlich
ausgeführt - auf eine Wissentlichkeit nicht ankommt. Die begehrte
Zeugeneinvernahme war daher angesichts des von der Bf. nicht bestrittenen
Sachverhaltes entbehrlich.
Die Bf. irrt auch, wenn sie meint, dass nach den
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes die Einfuhrumsatzsteuer (nur) im Zuge der
Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet entstehen kann.
Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen des § 26 Absatz 1
Umsatzsteuergesetz und des § 2 Absatz 1 ZollR-DG zu verweisen, aus welchen
sich im Wesentlichen ergibt, dass für die Einfuhrumsatzsteuer
grundsätzlich die Rechtsvorschriften für Zölle
sinngemäß gelten. Der Rechtsansicht der Bf., wonach die
Einfuhrumsatzsteuer nur der Hauptverpflichteten vorgeschrieben werden
hätten dürfen, weil einzig auf deren Betreibung die zu veredelnden
Materialien eingeführt worden seien, kann daher nicht gefolgt werden.
Zu der von der Bf. "aus advokatischer Vorsicht"
angefochtenen Vorschreibung der Ausgleichszinsen, der Abgabenerhöhung und
der Verwaltungsabgabe wird ausgeführt:
Bei der verfahrensgegenständlichen Ware handelte es
sich - wie die Bf. auch selbst einräumt - um ein
Veredelungserzeugnis. Entsteht für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte
Waren eine Zollschuld, so sind gemäß Artikel 589 Absatz 1 ZK-DVO auf
den Betrag der fälligen Einfuhrabgaben Ausgleichszinsen zu zahlen.
Entsteht eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder
210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK
nachzuerheben, so ist gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine
Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den
Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80 ZollR-DG)
angefallen wäre. Da die Zollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 ZK
am 2. März 2000 entstand und die buchmäßige Erfassung erst am
30. April 2001 erfolgte, ist für die in der angefochtenen Entscheidung
näher genannten Säumniszeiträume eine Abgabenerhöhung zu
entrichten.
Gemäß
§ 105 ZollR-DG sind
Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2
zweiter Satz leg.cit. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
bestimmten Personalkostenersätze zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und
zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen
Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn
eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. Die Verletzung der
Gestellungspflicht steht im vorliegenden Verfahren außer Streit. Ebenso
steht fest, dass es dadurch zu einem Verwaltungsaufwand in der Form der
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gekommen ist. Der Bf., die
gemäß Artikel 96 Absatz 2 ZK zur Gestellung verpflichtet war, wurden
daher zu Recht die Verwaltungsabgaben vorgeschrieben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung
der genannten drei Abgaben lagen somit vor. Im Zuge der rechnerischen
Überprüfung der erwähnten Abgaben ergaben sich keinerlei Hinweise
darauf, dass die (nur allgemein gehaltenen) oben angeführten Einwände
der Bf. berechtigt wären. Die Beschwerde war daher auch aus dieser Sicht
als unbegründet abzuweisen.
Der Senat erachtet es demnach zusammenfassend als erwiesen,
dass die Bf. die verfahrensgegenständliche Ware im Wissen darüber,
dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlag als Warenführerin
angenommen hat. Sie war daher gemäß Artikel 96 Absatz 2 ZK
verpflichtet, das Versandgut innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der vom Hauptzollamt Graz zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle in Hamburg zu gestellen.
Spätestens dadurch, dass die Bf. entgegen dieser Verpflichtung die Ware
ohne zollamtlicher Mitwirkung laut ihren eigenen Angaben im Bereich des Hafens
Hamburg entladen hat, wurde der einfuhrabgabenpflichtige PKW gemäß
Artikel 203 Absatz 1 ZK der zollamtlichen Überwachung entzogen. Das
Hauptzollamt Graz, welches auf Grund des nicht zweifelsfrei bestimmbaren Ortes
der Zuwiderhandlung ersatzweise Zuständigkeit im Sinne des Artikels 215 ZK
iVm Artikel 379 Absatz 1 ZK-DVO erlangte, hat daher die Bf. als Handelnde, die
durch ihr Tun oder Unterlassen den Erfolg herbeigeführt hat, dass
zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich waren, zu
Recht als Zollschuldnerin im Sinne des Artikels 203 Absatz 3 erster Anstrich ZK
in Anspruch genommen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 24.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 379 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 380 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 105 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
VersandverfahrenZuständigkeit für die AbgabenerhebungHeranziehung des Warenführers als ZollschuldnerAuswahlermessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0070-Z1W/03
- Stammnummer
- 26000
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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