Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0069-Z1W/03
Nichterledigung von externen gemeinschaftlichen Versandverfahren in Hamburg und nachträgliche Vorlage von Alternativnachweisen zum Beweis für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren im Drittland. Vorschreibung der Verwaltungsabgaben wegen Verletzung der Gestellungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0069-Z1W/03vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Dreimonatsfrist des Artikels 379 ZK-DVO ist nur im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage als Ausschlussfrist zu werten. Wenn innerhalb dieser Frist keine zweifelsfreien Feststellungen hinsichtlich des Ortes der Zuwiderhandlung getroffen werden können, kommt es zur Zuständigkeitsfiktion iSd Artikels 378 Absatz 1 erster Anstrich ZK-DVO (jener Mitgliedstat, zu dem die Abgangsstelle gehört). Dieser Staat bleibt sodann unwiderruflich zuständig. Allfällig später hervorgekommene Erkenntnisse hinsichtlich des tatsächlichen Ortes der Zuwiderhandlung vermögen daran nichts zu ändern. Unbeschadet dieser Zuständigkeitsregelungen kann jedoch ein allfällig verspätet vorgelegter Alternativnachweis im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. des Erstattungsverfahrens als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens anerkannt werden. Trotz einer etwaigen Anerkennung eines Alternativnachweises führen Feststellungen über eine Verletzung der Gestellungspflicht im Rahmen des betreffenden Versandverfahrens zur Vorschreibung der Verwaltungsabgaben gemäß § 105 ZollR-DG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Rath & Partner, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Graz vom 15. Jänner 2002, GZ. 700/11753/2001,
700/11743/2001, 700/11856/2001, 700/11854/2001, 700/11741/2001, betreffend
Zollschuld, entschieden:
1.)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Auf Grund der vorliegenden
Alternativnachweise wird festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen
Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Demnach liegen
die Voraussetzungen für die Festsetzung der Eingangsabgaben, der
Ausgleichszinsen und der Abgabenerhöhung nicht vor.
2.) Die Beschwerde gegen die
Festsetzung der Verwaltungsabgaben gemäß
§ 105
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wird als unbegründet
abgewiesen.
3.) Im
Vergleich zur ursprünglichen Abgabenfestsetzung ergibt sich aus den unter
1.) und 2.) getroffenen Feststellungen eine Abänderung zu Gunsten der Bf.
in der Höhe von insgesamt S 336.308,00 (entspricht 24.440,46 €)
laut untenstehender Aufstellung:
|
Vorgeschrieben wurden:
|
Zoll
(Z1)
|
Einfuhrumsatz-steuer
(EU)
|
Ausgleichs-zinsen
(ZK)
|
Abgaben-erhöhung
(ZN)
|
Verwaltungs-abgaben
(NE)
|
700/07117/2001
|
8.207,00
|
54.209,00
|
127,00
|
4.330.00
|
600,00
|
700/06019/2001
|
8.156,00
|
53.854,00
|
125,00
|
4.301,00
|
600,00
|
700/08867/2001
|
7.780,00
|
52.040,00
|
120,00
|
3.915,00
|
600,00
|
700/08866/2001
|
8.341,00
|
55.292,00
|
128,00
|
4.164,00
|
600,00
|
700/05592/2001
|
8.728,00
|
57.460,00
|
135,00
|
4.896,00
|
600,00
|
Summen
|
41.212,00
|
272.855,00
|
635,00
|
21.606,00
|
3.000,00
|
Vorzuschreiben waren:
|
Zoll
(Z1)
|
Einfuhrumsatz-steuer
(EU)
|
Ausgleichs-zinsen
(ZK)
|
Abgaben-erhöhung
(ZN)
|
Verwaltungs-abgaben
(NE)
|
700/07117/2001
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
600,00
|
700/06019/2001
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
600,00
|
700/08867/2001
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
600,00
|
700/08866/2001
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
600,00
|
700/05592/2001
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
600,00
|
Summen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
3.000,00
|
Summe der vorgeschriebenen Abgaben
|
339.308,00
|
Summe der vorzuschreibenden Abgaben
|
3.000,00
|
Abänderungen zu Gunsten der Bf. daher
|
336.308,00
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Bescheid vom 18. April 2001,
Zl. 700/07117/2001, setzte das Hauptzollamt Graz der Bf. gegenüber wegen
Nichterledigung des Versandscheines T1, WE-Nr 700/733/300061/00/0, vom 20.
Jänner 2000 im Grunde des Artikels 203 Absatz 1 iVm Absatz 3, erster und
vierter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Absatz 1 ZollR-DG Eingangsabgaben
in der Höhe von insgesamt S 62.416,-- (S 8.207,-- an Zoll und S
54.209,-- an Einfuhrumsatzsteuer) fest. Zusätzlich wurden mit diesem
Sammelbescheid Ausgleichszinsen gemäß Artikel 589 Absatz 1
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in der Höhe von S 127,--,
eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Absatz 1 ZollR-DG in der
Höhe von S 4.330,-- sowie Verwaltungsabgaben gemäß
§ 105
ZollR-DG in der Höhe von S 600,-- vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 18. April 2001,
Zl. 700/006019/2001, setzte das Hauptzollamt Graz der Bf. gegenüber wegen
Nichterledigung des Versandscheines T1, WE-Nr 700/733/300079/01/0, vom 11.
Jänner 2000 im Grunde des Artikels 203 Absatz 1 iVm Absatz 3, erster und
vierter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Absatz 1 ZollR-DG Eingangsabgaben
in der Höhe von insgesamt S 62.010,-- (S 8.156,-- an Zoll und S
53.854,-- an Einfuhrumsatzsteuer) fest. Zusätzlich wurden mit diesem
Sammelbescheid Ausgleichszinsen gemäß Artikel 589 Absatz 1
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in der Höhe von S 125,--,
eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Absatz 1 ZollR-DG in der
Höhe von S 4.301,-- sowie Verwaltungsabgaben gemäß
§ 105
ZollR-DG in der Höhe von S 600,-- vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2001, Zl.
700/08867/2001, setzte das Hauptzollamt Graz der Bf. gegenüber wegen
Nichterledigung des Versandscheines T1, WE-Nr 700/733/300234/02/0, vom 23.
Februar 2000 im Grunde des Artikels 203 Absatz 1 iVm Absatz 3, erster und
vierter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Absatz 1 ZollR-DG Eingangsabgaben
in der Höhe von insgesamt S 59.820,-- (S 7.780,-- an Zoll und S
52.040,-- an Einfuhrumsatzsteuer) fest. Zusätzlich wurden mit diesem
Sammelbescheid Ausgleichszinsen gemäß Artikel 589 Absatz 1
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in der Höhe von S 120,--,
eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Absatz 1 ZollR-DG in der
Höhe von S 3.915,-- sowie Verwaltungsabgaben gemäß
§ 105
ZollR-DG in der Höhe von S 600,-- vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2001, Zl.
700/008866/2001, setzte das Hauptzollamt Graz der Bf. gegenüber wegen
Nichterledigung des Versandscheines T1, WE-Nr 700/733/300288/02/0, vom 28.
Februar 2000 im Grunde des Artikels 203 Absatz 1 iVm Absatz 3, erster und
vierter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Absatz 1 ZollR-DG Eingangsabgaben
in der Höhe von insgesamt S 63.633,-- (S 8.341,-- an Zoll und S
55.292,-- an Einfuhrumsatzsteuer) fest. Zusätzlich wurden mit diesem
Sammelbescheid Ausgleichszinsen gemäß Artikel 589 Absatz 1
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in der Höhe von S 128,--,
eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Absatz 1 ZollR-DG in der
Höhe von S 4.164,-- sowie Verwaltungsabgaben gemäß
§ 105
ZollR-DG in der Höhe von S 600,-- vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 18. April 2001,
Zl. 700/05592/2001, setzte das Hauptzollamt Graz der Bf. gegenüber wegen
Nichterledigung des Versandscheines T1, WE-Nr 700/733/300340/00/0, vom 13.
Dezember 1999 im Grunde des Artikels 203 Absatz 1 iVm Absatz 3, erster und
vierter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Absatz 1 ZollR-DG Eingangsabgaben
in der Höhe von insgesamt S 66.188,-- (S 8.728,-- an Zoll und S
57.460,-- an Einfuhrumsatzsteuer) fest. Zusätzlich wurden mit diesem
Sammelbescheid Ausgleichszinsen gemäß Artikel 589 Absatz 1
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in der Höhe von S 135,--,
eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Absatz 1 ZollR-DG in der
Höhe von S 4.896,-- sowie Verwaltungsabgaben gemäß
§ 105
ZollR-DG in der Höhe von S 600,-- vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide erhob die
Bf. mit den Eingaben vom 18. Mai 2001 bzw. vom 21. Mai 2001 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung.
Das Hauptzollamt Graz wies diese
Berufungen mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2002, Zl.
700/11753/2001, Zl. 700/11743/2001, Zl. 700/11856/2001, Zl. 700/11854/2001,
Zl. 700/11741/2001, als unbegründet ab.
Gegen diesen Sammelbescheid
richtet sich der mit Schreiben vom 29. Jänner 2002 eingebrachte
Rechtsbehelf der Beschwerde.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen
Grundlagen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen
Fassung lauten:
Artikel 96 ZK:
(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist
unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Artikel 378 ZK-DVO:
(1) Ist die Sendung der Bestimmungsstelle gestellt worden
und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese
Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 ZK des Zollkodex
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Abgangsstelle gehört, oder
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein
Grenzübergangsschein abgegeben worden ist,
es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des
Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen
worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379
Absatz 2 ZK-DVO nachgewiesen.
(2) Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen
Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im
Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden die für die
betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem
Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften
erhoben.
Artikel 379 ZK-DVO:
(1) Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt
worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die
Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich,
spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der
Registrierung der Versandanmeldung mit.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die
Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die
ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der
Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen
ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach
Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der
zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden
Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der
Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er
letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben.
Artikel 380 ZK-DVO:
Der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378 Absatz 1
ZK-DVO wird den zuständigen Behörden erbracht:
a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden
bescheinigten Zoll- und Handelspapiers, aus dem hervorgeht, das die betreffenden
Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel 406 ZK-DVO beim
zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur
Identifizierung der Waren enthalten; oder
b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten
Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren
oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Diese Abschrift oder
Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer
Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines
Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung
der Waren enthalten.
§ 98 Absatz 1 Ziffer 1
Buchstabe b ZollR-DG:
An Nebenansprüchen sind im Verfahren der
Zollbehörden zu erheben 1. Kosten, und zwar Verwaltungsabgaben nach
Maßgabe der §§ 103 bis 105
§ 105 ZollR-DG:
Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach
§ 101 Absatz 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
und B bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des
Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden
Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden
ist.
§ 101 Absatz 2
erster und zweiter Satz ZollR-DG:
Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine
Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde
entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung
gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich der
Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der
einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und
Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der
Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B.
§ 21 Absatz 1
Ziffer 1 Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV):
Die Höhe der Personalkosten für andere als die im
Absatz 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt
festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder
gleichwertiger Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde S 200,00.
Dem Abgabenverfahren liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 20. Jänner 2000 wurde auf
Antrag der A. mit Versandanmeldung T1, WE-Nr. 700/733/300061/00/0, ein externes
gemeinschaftliches Versandverfahren für die Beförderung eines PKW der
Marke Mercedes Benz vom Zollamt Graz als Abgangsstelle zum Zollamt Hamburg als
Bestimmungsstelle eröffnet. Die Frist für die Wiedergestellung wurde
mit 28. Jänner 2000 festgesetzt. Die A. trat dabei als zugelassene
Versenderin gemäß Artikel 398 ZK-DVO und als Hauptverpflichtete
gemäß Artikel 96 Abs. 1 ZK auf.
Die Bf. hatte im Auftrag der A.
den verfahrensgegenständlichen PKW gemeinsam mit zwei weiteren PKW, die
allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, nach Hamburg zu
befördern.
Am 25. Jänner 2000 wurde auf
Antrag der A. mit Versandanmeldung T1, WE-Nr. 700/733/300079/01/0, ein externes
gemeinschaftliches Versandverfahren für die Beförderung eines PKW der
Marke Mercedes Benz vom Zollamt Graz als Abgangsstelle zum Zollamt Hamburg als
Bestimmungsstelle eröffnet. Die Frist für die Wiedergestellung wurde
mit 2. Februar 2000 festgesetzt. Die A. trat dabei als zugelassene Versenderin
gemäß Artikel 398 ZK-DVO und als Hauptverpflichtete gemäß
Artikel 96 Abs. 1 ZK auf.
Die Bf. hatte im Auftrag der A.
den verfahrensgegenständlichen PKW gemeinsam mit vier weiteren PKW, die
allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, nach Hamburg zu
befördern.
Am 24. Februar 2000 wurde auf
Antrag der A. mit Versandanmeldung T1, WE-Nr. 700/733/300234/02/0, ein externes
gemeinschaftliches Versandverfahren für die Beförderung eines PKW der
Marke Mercedes Benz, vom Zollamt Graz als Abgangsstelle zum Zollamt Hamburg als
Bestimmungsstelle eröffnet. Die Frist für die Wiedergestellung wurde
mit 3. März 2000 festgesetzt. Die A. trat dabei als zugelassene Versenderin
gemäß Artikel 398 ZK-DVO und als Hauptverpflichtete gemäß
Artikel 96 Abs. 1 ZK auf.
Die Bf. hatte im Auftrag der A.
den verfahrensgegenständlichen PKW gemeinsam mit vier weiteren PKW, die
allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, nach Hamburg zu
befördern.
Am 28. Februar 2000 wurde auf
Antrag der A. mit Versandanmeldung T1, WE-Nr. 700/733/300288/02/0, ein externes
gemeinschaftliches Versandverfahren für die Beförderung eines PKW der
Marke Mercedes Benz, vom Zollamt Graz als Abgangsstelle zum Zollamt Hamburg als
Bestimmungsstelle eröffnet. Die Frist für die Wiedergestellung wurde
mit 7. März 2000 festgesetzt. Die A. trat dabei als zugelassene Versenderin
gemäß Artikel 398 ZK-DVO und als Hauptverpflichtete gemäß
Artikel 96 Abs. 1 ZK auf.
Die Bf. hatte im Auftrag der A.
den verfahrensgegenständlichen PKW gemeinsam mit fünf weiteren PKW,
die allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, nach Hamburg
zu befördern.
Am 13. Dezember 1999 wurde auf
Antrag der A. mit Versandanmeldung T1, WE-Nr. 700/733/300340/00/9, ein externes
gemeinschaftliches Versandverfahren für die Beförderung eines PKW der
Marke Mercedes Benz vom Zollamt Graz als Abgangsstelle zum Zollamt Hamburg als
Bestimmungsstelle eröffnet. Die Frist für die Wiedergestellung wurde
mit 21. Dezember 1999 festgesetzt. Die A. trat dabei als zugelassene Versenderin
gemäß Artikel 398 ZK-DVO und als Hauptverpflichtete gemäß
Artikel 96 Abs. 1 ZK auf.
Die Bf. hatte im Auftrag der A.
den verfahrensgegenständlichen PKW gemeinsam mit vier weiteren PKW, die
allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, nach Hamburg zu
befördern.
Da innerhalb der vorgesehenen
Frist von zehn Wochen nach Ablauf der Gestellungsfrist beim Hauptzollamt Graz
als Abgangsstelle das Original des Exemplars 5 der oben genannten fünf
Versandanmeldungen (als Nachweis für die ordnungsgemäße
Beendigung der Versandverfahren) nicht einlangte, eröffnete das
Hauptzollamt Graz das Suchverfahren und ersuchte dabei die Bestimmungsstelle
Ermittlungen betreffend den Verbleib der Sendungen anzustellen. Die
Zentralstelle Such- und Mahnverfahren des Hauptzollamtes Hamburg-Freihafen
teilte dem Hauptzollamt Graz daraufhin mit, dass in allen fünf Fällen
das Versandgut in Hamburg ohne Hinweis auf die Tatsache übergeben worden
sei, dass es im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert worden war,
dass aber die Sendungen dort nicht gestellt worden und auch die zugehörigen
Versandscheine nicht vorgelegt worden seien.
Für das Hauptzollamt Graz
stand damit fest, dass die Sendungen der zollamtlichen Überwachung entzogen
worden waren und es kam daher zur Erlassung der oben genannten erstinstanzlichen
Bescheide über die Festsetzung der Zollschuld.
Die Bf. räumt zunächst
ein, die Beförderung der verfahrensgegenständlichen PKW
tatsächlich durchgeführt zu haben, bestreitet allerdings, Kenntnis von
den eröffneten Versandverfahren gehabt zu haben. Sie behauptet, den Lenkern
der eingesetzten Beförderungsmittel sei von Seiten der Absenderin jeweils
ein verschlossenes Kuvert übergeben worden, wobei die Lenker davon
ausgegangen seien, dass sich in diesen Kuverts Fahrzeugpapiere befunden
hätten. Erst im Nachhinein sei davon auszugehen, dass sich in diesen
verschlossenen Kuverts je ein Versandschein befunden habe.
Dieses Vorbringen steht im
Widerspruch zur Aussage eines Angestellten jenes Speditionsunternehmens, welches
damals die CMR-Frachtbriefe und die Versandscheine erstellt hatte. Der
betreffende Angestellte stellt entschieden in Abrede, dass jemals Versandscheine
an bei der Bf. beschäftigte Fahrer in verschlossenen Kuverts übergeben
worden seien. Dem Senat liegt auch eine diesbezügliche an die
Hauptverpflichtete gerichtete schriftliche Stellungnahme des
Speditionsunternehmens vom 17. Juli 2001 vor, welche lautet:
"Wir bestätigen Ihnen, dass die Ausgabe der
T1-Papiere an die LKW-Fahrer der Transportdienstleister gemeinsam mit den
Frachtbriefen (CMR) in unkuvertiertem Zustand erfolgt ist und auch weiterhin
erfolgen wird."
Im Rahmen eines Vorhaltes in
einem gleichgelagerten Beschwerdefall teilte der Senat der Bf. mit Schreiben vom
28. August 2003 mit, dass angesichts dieses Beweismittels davon auszugehen sei,
dass die Bf. als Warenführerin entgegen ihrer diesbezüglichen
Behauptung zum Zeitpunkt des Erhalts des CMR-Frachtbriefes doch Kenntnis davon
hatte, dass der verfahrensgegenständliche PKW dem gemeinschaftlichen
Versandverfahren unterlag.
Die Bf. legte daraufhin zum
Nachweis für die Richtigkeit ihrer eigenen Darstellung dem Senat ein mit 5.
September 2003 datiertes Gesprächsprotokoll vor, in welchem der betreffende
Fahrer bestätigt, dass ihm von Seiten der Absenderin keine Zollunterlagen
ausgehändigt worden sind. Bei der Übernahme des Fahrzeuges habe sich
ein verschlossenes Kuvert im Fahrzeug befunden.
Der Senat hatte daher
zunächst im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 167
Abs. 2 BAO zu überprüfen, welche der beiden oben angeführten
widersprüchlichen Aussagen glaubwürdiger erscheint.
Nach ständiger
Rechtssprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall hat die
Prüfung der Glaubwürdigkeit der unterschiedlichen Aussagen unter
Berücksichtigung des Verfahrensablaufes bei der PKW-Abholung beim genannten
Speditionsunternehmens zu erfolgen. Dieser stellte sich laut Aussage des
Verantwortlichen des Unternehmens damals wie folgt dar:
Beim genannten Unternehmen wurden
damals ca. 300 PKW täglich verladen. Voraussetzung für ein klagloses
Funktionieren dieser relativ großen logistischen Herausforderung ist und
war die genaue Beachtung der festgelegten Ablaufprozesse durch alle Beteiligten.
Diese waren u.a. dadurch gekennzeichnet, dass der betreffende LKW-Lenker stets
selbst für die Beladung der PKW verantwortlich war. Erst nachdem er seinen
LKW mit den zu befördernden PKW beladen hatte, konnte er im Büro des
Speditionsgebäudes vorsprechen, um den CMR-Frachtbrief erstellen zu lassen.
Dort wurde zunächst geprüft, ob tatsächlich die richtigen
Fahrzeuge verladen worden waren und anschließend der entsprechende
Frachtbrief vorbereitet. Dann wurde von der Spedition die Versandanmeldung T1
ausgedruckt. Diese wurde in der Folge ins Nachbarbüro gebracht und dort vom
Verantwortlichen der Hauptverpflichteten unterzeichnet. Das unterfertigte
Zolldokument wurde in der Folge an die Spedition retourniert und von dieser
gemeinsam mit dem CMR-Frachtbrief an den LKW-Lenker persönlich
ausgehändigt.
Aus dieser durchaus
schlüssigen und glaubwürdigen Schilderung ergibt sich, dass es
unmöglich war, die Versandanmeldung T1 vor der Beladung auszudrucken. Die
zu befördernden PKW befanden sich somit zum Zeitpunkt der Erstellung des
Zollpapiers bereits auf dem Autotransporter. Die Behauptung des Bf., wonach sich
das T1 in einem verschlossenen Kuvert im
Fahrzeug befunden haben soll, erscheint angesichts dieser Umstände
äußerst unglaubwürdig. Es ist nicht logisch begründbar,
warum ein Bediensteter der Spedition den Aufwand auf sich nehmen sollte,
mühsam auf den Autotransporter zu klettern, um in den auf diesem LKW
teilweise übereinander verladenen PKW die Zollpapiere zu hinterlegen, wenn
er diese dem Fahrer mit einem viel geringeren Aufwand gleichzeitig mit der
Übergabe des CMR-Frachtbriefes persönlich auszuhändigen in der
Lage ist.
Der Senat erachtet daher die
Aussage des Speditionsunternehmens, wonach die Zollpapiere stets persönlich
und unkuvertiert direkt dem Fahrer übergeben worden sind, viel eher als den
logischen Denkgesetzen entsprechend und somit auch glaubwürdiger als die
Behauptung der Bf., dass die Zollpapiere in einem verschlossenen Kuvert im
Fahrzeug hinterlegt gewesen seien.
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Bf, die sich gewerbsmäßig mit der
Durchführung von Kraftwagentransporten beschäftigt, im Zeitraum von
Dezember 1999 bis Ende Februar 2000 eine Vielzahl von Transporten im
gemeinschaftlichen Versandverfahren im Auftrag der A. von Graz nach Hamburg
durchgeführt hat. Es fällt auf, dass eine Reihe dieser
Versandverfahren durch ordnungsgemäße Gestellung beim Hauptzollamt
Hamburg erledigt werden konnten, wohingegen in 93 Fällen wegen
Nichtbeendigung die Zollschuld festzusetzen war.
Die Tatsache, dass einerseits in
einigen Fällen die Gestellungsverpflichtung beim Hauptzollamt Hamburg
erfüllt wurde und andererseits bei zahlreichen anderen
völlig gleichgelagerten Transporten
diese Zollbestimmung missachtet wurde, steht im Widerspruch zur Behauptung der
Bf., wonach sie grundsätzlich keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass
sich die zu befördernden Fahrzeuge in einem aufrechten Zollverfahren
befunden hatten.
Darüber hinaus war in allen
fünf vorliegenden Fällen im Feld 5 "Beigefügte
Dokumente" der betreffenden CMR-Frachtbriefe ein handschriftlicher Hinweis
auf die jeweiligen Versandanmeldungen angebracht. Wenn auch aus
Platzgründen nicht die vollständige WE-Nr. der Versandscheine
angeführt wurde, war doch durch den Vermerk "T1" unzweifelhaft
erkennbar, dass es sich bei den beförderten Beförderungsmitteln um
Waren handelte, die sich im gemeinschaftlichen Versandverfahren
befanden.
Der Senat erachtet es somit als
erwiesen, dass die Bf. Kenntnis darüber hatte, dass die
streitgegenständlichen PKW dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterlagen. Sie kann somit nicht auch nicht erfolgreich damit argumentieren, es
sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die betreffenden Fahrzeuge vor der Abladung
dem Zollamt Hamburg zu gestellen waren, zumal die Gestellung der Waren bei der
Bestimmungsstelle gemäß Artikel 356 Abs. 1 ZK-DVO eine der
wesentlichsten Verfahrensgrundsätze bei der Beförderung von im
Versandverfahren befindlichen Waren darstellt.
Auf Grund des Hinweises der Bf.,
wonach die verfahrensgegenständlichen PKW nach Island verbracht worden
seien, kontaktierte das Hauptzollamt Graz die dortige Zollverwaltung. Diese
bestätigte per e-mail, dass alle fünf Fahrzeuge in Island
zollabgefertigt worden sind und dass sie nicht wiederausgeführt wurden. Da
diese Bestätigung für sich alleine noch keinen Alternativnachweis
darstellt, ersuchte der Senat die isländische Zollverwaltung um
Übermittlung entsprechender Zollpapiere.
Daraufhin langten beim Senat zu
allen fünf Fahrzeugen Ablichtungen von Zollpapieren ein, aus welchen
zweifelsfrei hervorgeht, dass die PKW nach Island eingeführt worden sind.
Diese Fotokopien waren von der isländischen Behörde beglaubigt.
Der Senat kommt damit zum
Ergebnis, dass in allen fünf Fällen Alternativnachweise vorliegen, die
den Bestimmungen des Artikels 380 ZK-DVO entsprechen. Auf Grund der Tatsache,
dass diese Nachweise erst im Jahr 2003 vorgelegt werden konnten erhebt sich
nunmehr die Frage, ob die in Artikel 379 ZK-DVO genannte
Dreimonatsfrist als Ausschlussfrist zu werten ist, deren fruchtloses
Verstreichen zwingend zu einer Nichtanerkennung allfällig verspätet
vorgelegter Alternativnachweise führt.
Dazu wird bemerkt, dass nach
Ansicht des Berufungssenates der erwähnten Frist nur im Zusammenhang mit
der Zuständigkeitsfrage ausschließender Charakter zuzumessen ist. Im
vorliegenden Fall ist es dadurch, dass innerhalb der genannten Frist keine
zweifelsfreien Feststellungen hinsichtlich des Ortes der Zuwiderhandlung
getroffen werden konnten, zur Zuständigkeitsfiktion iSd Art. 378
Abs. 1 erster Anstrich ZK-DVO (jener Mitgliedstaat, zu dem die
Abgangsstelle gehört) gekommen. Das Hauptzollamt Graz war demnach für
die Erhebung der Abgaben unwiderruflich zuständig, allfällig
später hervorgekommene Erkenntnisse hinsichtlich des tatsächlichen
Ortes der Zuwiderhandlung hätten daran nichts geändert sondern
bloß zu einem allfälligen Erstattungsverfahren im Sinne des
Art. 378 Abs. 3 ZK-DVO geführt.
Unbeschadet dieser
Zuständigkeitsregelungen kann jedoch ein allfällig verspätet
vorgelegter Alternativnachweis im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. des
Erstattungsverfahrens als Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens anerkannt werden.
Wie bereits oben ausgeführt,
erfüllen die eingelangten Zollpapiere die Kriterien des Artikels 380
ZK-DVO. Damit ist im Ergebnis von einer ordnungsgemäßen
Durchführung der verfahrensgegenständlichen Versandverfahren
auszugehen. Der Tatbestand des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung
wurde daher nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erhebung der
Eingangsabgaben, der Ausgleichszinsen und der Abgabenerhöhung lagen somit
nicht vor.
Unbeschadet dieser Feststellungen
in nunmehr zu prüfen, ob die Festsetzung der Verwaltungsabgaben wegen
Verletzung der Gestellungspflicht gemäß
§ 105 ZollR-DG zu Recht
geschah.
In diesem Zusammenhang ist
zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach es der Senat
als erwiesen erachtet, dass die Bf. als Warenführerin die Waren im Wissen
darüber annahm, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterlagen. Sie war, daher als Pflichteninhaberin im Sinne des Artikels 96
Absatz 2 ZK verpflichtet, die Waren dem Zollamt Hamburg als Bestimmungsstelle zu
gestellen. Wie sie selbst einräumt, haben die von ihr eingesetzten Fahrer
die Waren jedoch ohne Gestellung im Hafen Hamburg entladen. Unbeschadet des
Umstandes, dass auf Grund der vorliegenden Alternativnachweise von keiner
Zollschuldentstehung gemäß Artikel 203 ZK auszugehen ist, steht damit
fest, dass es die Bf. unterlassen hat, der in Artikel 96 ZK festgelegten
Verpflichtung nachzukommen, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.
Durch diese Nichtgestellung
entstand für die Zollbehörde ein Verwaltungsaufwand in Form der
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Durchführung des
Suchverfahrens.
Die Bf. hat somit in allen
fünf Fällen die in § 105 ZollR-DG normierten Tatbestandsmerkmale
erfüllt und es kam daher zu Recht zur Erhebung der daraus resultierenden
Verwaltungsabgaben in der festgesetzten Höhe.
Die begehrte Einvernahme der acht
namentlich genannten Zeugen zum Beweise dafür, dass der Bf. kein
wissentliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit der nicht
ordnungsgemäßen Gestellung der Waren vorzuwerfen ist, war alleine
deshalb entbehrlich, weil § 105 ZollR-DG keinerlei subjektive
Tatbestandsmerkmale enthält.
Es war sohin wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 105 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 380 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0069-Z1W/03
- Stammnummer
- 6138
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF