Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0066-Z1W/03
Unterlassene Gestellung von im Versandverfahren beförderten Waren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0066-Z1W/03vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Fahrer des Warenführers und nicht etwa ein Fahrer des Hauptverpflichteten die im Versandverfahren befindlichen Waren unter Missachtung der Gestellungspflicht der zollamtlichen Überwachung entzieht, kann der Warenführer nicht erfolgreich gegen das Auswahlermessen im Zusammenhang mit der Heranziehung als Zollschuldner argumentieren, zumal bei der damit in Verbindung stehenden Prüfung der Frage, wer der Zollschuld am nächsten steht, auch der Grad der Verfehlung zu beachten ist, der zu ihrem Entstehen geführt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Willibald
Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl, Mag. Georg Dieter,
Rechtsanwälte, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom 12. November 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
24. September 2001, Zl. 700/10359/2001, betreffend Eingangsabgaben,
Abgabenerhöhung und Verwaltungsabgaben entschieden:
1.) Der Spruch
des Bescheides des Hauptzollamtes Graz vom 29. März 2001,
Zl. 700/04574/2001, der mit der vorbezeichneten Berufungsvorentscheidung
unverändert übernommen worden ist, wird wie folgt
geändert:
Die Wortfolge
"1 PKW" wird ersetzt durch die Wortfolge "3
PKW"
2.) Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. März 2001, Zl. 700/04574/2001,
setzte das Hauptzollamt Graz gegenüber der Bf. (Bf.) wegen Entziehens aus
der zollamtlichen Überwachung der in der Versandanmeldung T1,
WE-Nr. zzz, vom ttmmjj genannten Waren, im Grunde des Artikels 203 Absatz 1
Zollkodex (ZK) iVm § 2 Absatz 1 ZollR-DG Eingangsabgaben in der Höhe
von insgesamt S 228.131,00 (S 30.671,00 an Zoll, S 196.988,00 an
Einfuhrumsatzsteuer und S 472,00 an Ausgleichszinsen) fest. Zusätzlich
wurden mit diesem Sammelbescheid eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Absatz 1 ZollR-DG in der Höhe von S 15.722,00 sowie
Verwaltungsabgaben gemäß
§ 105 ZollR-DG in der Höhe von
S 600,00 vorgeschrieben.
Gegen diesen Sammelbescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom
2. Mai 2001 das Rechtsmittel der Berufung.
Das Hauptzollamt Graz wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2001, Zl. 700/10359/2001,
als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 12. November 2001.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2004, GZ.
ZRV/0066-Z1W/2003, setzte der Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung
über diese Beschwerde bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates
vom 26. September 2003, Zl. ZRV/0075-Z1W/02, gemäß
§ 281 Absatz
1 BAO aus.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied über die
Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid mit Erkenntnis vom 18. Mai 2006,
Zl. 2003/16/0494. Das ausgesetzte Berufungsverfahren war daher vom
Unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts
wegen fortzusetzen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung
lauten:
Artikel 96 ZK:
(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Artikel 378 ZK-DVO:
(1) Ist die Sendung der Bestimmungsstelle gestellt worden
und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese
Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 ZK des Zollkodex
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Abgangsstelle gehört, oder
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein
Grenzübergangsschein abgegeben worden ist,
es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des
Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen
worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379
Absatz 2 ZK-DVO nachgewiesen.
(2) Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen
Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im
Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden die für die
betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem
Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften
erhoben.
Artikel 379 ZK-DVO:
(1) Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt
worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die
Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich,
spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der
Registrierung der Versandanmeldung mit.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die
Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die
ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der
Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen
ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach
Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der
zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden
Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der
Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er
letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben.
Artikel 380 ZK-DVO:
Der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378 Absatz 1
ZK-DVO wird den zuständigen Behörden erbracht:
a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden
bescheinigten Zoll- und Handelspapiers, aus dem hervorgeht, dass die
betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel
406 ZK-DVO beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Papier
muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder
b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten
Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren
oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Diese Abschrift oder
Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer
Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines
Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung
der Waren enthalten.
Artikel 203 ZK:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie
die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
§ 26 Absatz 1
Umsatzsteuergesetz:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für die
Zölle sinngemäß; ....
§ 101 Absatz 2 erster und zweiter Satz
ZollR-DG:
Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine
Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde
entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung
gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich der
Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der
einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und
Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der
Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B.
§ 21 Absatz 1 Ziffer 1
Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV):
Die Höhe der Personalkosten für andere als die im
Absatz 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt
festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder
gleichwertiger Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde S 200,00.
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Am ttmmjj wurde auf Antrag der XYGmbH mit Versandanmeldung
T1, WE-Nr. zzz, ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren für die
Beförderung von drei PKW der Marke XY vom Hauptzollamt Graz als
Abgangsstelle zum Hauptzollamt Hamburg als Bestimmungsstelle eröffnet. Die
Frist für die Wiedergestellung wurde mit TTMMJJ festgesetzt. Die XYGmbH
trat dabei als zugelassene Versenderin gemäß Artikel 398 ZK-DVO und
als Hauptverpflichtete gemäß Artikel 96 Abs. 1 ZK auf.
Die Bf. hatte im Auftrag der Hauptverpflichteten die
verfahrensgegenständlichen PKW gemeinsam mit drei weiteren PKW, die
allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, nach Hamburg zu
befördern.
Da das Exemplar 5 der erwähnten Versandanmeldung als
Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens
nicht wie vorgesehen beim Hauptzollamt Graz als Abgangsstelle einlangte, leitete
dieses das Suchverfahren ein.
Das dabei befasste Hauptzollamt Hamburg-Freihafen teilte
daraufhin dem Hauptzollamt Graz mit, dass die Sendung dort nicht gestellt und
der zugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden sei. Für das
Hauptzollamt Graz stand damit fest, dass die genannten drei Fahrzeuge der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren und es erließ daher
den oben genannten erstinstanzlichen Bescheid über die Festsetzung der
Zollschuld und der sonstigen Abgaben.
Im Rahmen der abgabenrechtlichen Würdigung ist
zunächst zu prüfen, für wie viele Fahrzeuge die Zollschuld
entstanden ist. Nach den Feststellungen des Hauptzollamtes Graz ist Gegenstand
des vorliegenden Abgabenverfahrens die Zollschuldentstehung für die im
Spruch des erstinstanzlichen Bescheides durch die Anführung der jeweiligen
Fahrgestellnummern konkret bezeichneten drei Fahrzeuge der Marke XY. Der
Umstand, dass das Hauptzollamt Graz in diesem Bescheid bei der Warenbenennung im
Widerspruch zu den übrigen Feststellungen im Spruch "1 PKW"
angeführt hat, beruht zweifellos auf einem offensichtlichen Schreibfehler,
der jedoch keinen Einfluss auf das weitere Abgabenverfahren zu entfalten
vermochte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass mit diesem Bescheid die Abgaben
für alle drei PKW festgesetzt worden sind.
Noch in der Berufung gegen diesen Bescheid räumt die
Bf. selbst ein, dass die gegenständliche Lieferung genau diese drei
Fahrzeuge umfasste. Dass sie in der Beschwerde plötzlich nur mehr von einem
einzigen Fahrzeug spricht, kann daher nur an einem (womöglich durch den
erwähnten Schreibfehler mitverursachten) Irrtum liegen, da am Umfang der im
Versandverfahren beförderten Waren nach der gesamten Aktenlage kein
ernsthafter Zweifel bestehen kann. Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es
somit als erwiesen, dass alle drei Fahrzeuge Gegenstand des vorliegenden
Abgabenverfahrens sind.
Der vorliegende Aktenvorgang beinhaltet zahlreiche
Dokumente (Versandschein, Aufstellung der Hauptverpflichteten, Fakturen etc.)
aus welchen hervorgeht, dass die drei Fahrzeuge zur Auslieferung nach Panama
bestimmt waren. Auch die Bf. selbst macht in ihrer o.a. Berufungsschrift vom 2.
Mai 2001 geltend, dass die genannten PKW tatsächlich in Panama
eingeführt worden seien. Worauf sich die erstmals in der Beschwerdeschrift
vorgebrachte, mit der Aktenlage in Widerspruch stehende und durch keinerlei
Beweismittel gedeckte Behauptung stützt, dass die Ware nach Paraguay
exportiert worden sei, ist nicht erkennbar. Es ist daher diesbezüglich
ebenfalls von einem Irrtum der Bf. auszugehen, dem im Ergebnis keinerlei
Relevanz auf die abgabenrechtliche Würdigung zukommt.
Die Bf. stellt nicht in Abrede, die Beförderung des
(richtig: der) verfahrensgegenständlichen PKW tatsächlich
durchgeführt zu haben, bestreitet allerdings, Kenntnis vom eröffneten
Versandverfahren gehabt zu haben. Sie behauptet, dem Lenker des von ihr
eingesetzten Beförderungsmittels sei von Seiten der Absenderin ein
verschlossenes Kuvert übergeben worden, wobei der Lenker davon ausgegangen
sei, dass sich in diesem Kuvert Fahrzeugpapiere befunden hätten. Erst im
Nachhinein sei davon auszugehen, dass sich in diesem verschlossenen Kuvert ein
Versandschein befunden habe.
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zur Aussage eines
Angestellten jenes Speditionsunternehmens, welches damals die CMR-Frachtbriefe
und die Versandscheine erstellt hatte. Der betreffende Angestellte stellt
entschieden in Abrede, dass jemals Versandscheine an bei der Bf.
beschäftigte Fahrer in verschlossenen Kuverts übergeben worden seien.
Dem Unabhängigen Finanzsenat liegt auch eine diesbezügliche an die
Hauptverpflichtete gerichtete schriftliche Stellungnahme des
Speditionsunternehmens vom 17. Juli 2001 vor, welche lautet:
"Wir bestätigen Ihnen, dass die Ausgabe der T1-Papiere
an die LKW-Fahrer der Transportdienstleister gemeinsam mit den Frachtbriefen
(CMR) in unkuvertiertem Zustand erfolgt ist und auch weiterhin erfolgen
wird."
Der Verfahrensablauf bei der PKW-Abholung beim genannten
Speditionsunternehmen stellte sich laut Aussage des Verantwortlichen des
Unternehmens damals wie folgt dar:
Beim genannten Unternehmen wurden damals ca. 300 PKW
täglich verladen. Voraussetzung für ein klagloses Funktionieren dieser
relativ großen logistischen Herausforderung ist und war die genaue
Beachtung der festgelegten Ablaufprozesse durch alle Beteiligten. Diese waren
u.a. dadurch gekennzeichnet, dass der betreffende LKW-Lenker stets selbst
für die Beladung der PKW verantwortlich war. Erst nachdem er seinen LKW mit
den zu befördernden PKW beladen hatte, konnte er im Büro des
Speditionsgebäudes vorsprechen, um den CMR-Frachtbrief erstellen zu lassen.
Dort wurde zunächst geprüft, ob tatsächlich die richtigen
Fahrzeuge verladen worden waren und anschließend der entsprechende
Frachtbrief vorbereitet. Dann wurde von der Spedition die Versandanmeldung T1
ausgedruckt. Diese wurde in der Folge ins Nachbarbüro gebracht und dort vom
Verantwortlichen der Hauptverpflichteten unterzeichnet. Das unterfertigte
Zolldokument wurde in der Folge an die Spedition retourniert und von dieser
gemeinsam mit dem CMR-Frachtbrief an den LKW-Lenker persönlich
ausgehändigt.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Grund diese
detaillierte und durchaus schlüssig und glaubwürdig vorgetragene
Schilderung in Zweifel zu ziehen. Es ist auch nicht logisch begründbar,
welche Motivation das Speditionsunternehmen gerade bei einem derart
umfangreichen Geschäftsaufkommen daran haben könnte, dem
Warenführer gegenüber den zollrechtlichen Status der Waren zu
verschweigen. Dies umso mehr, als sie selbst großes Interesse an der
ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens haben musste,
für welches ihr Auftraggeber als Hauptverpflichteter die Haftung
übernahm.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bf,
die sich gewerbsmäßig mit der Durchführung von
Kraftwagentransporten beschäftigt, im Zeitraum von Dezember 1999 bis Ende
Februar 2000 eine Vielzahl von Transporten im gemeinschaftlichen
Versandverfahren im Auftrag der Hauptverpflichteten von Graz nach Hamburg
durchgeführt hat. Es fällt auf, dass eine Reihe dieser
Versandverfahren durch ordnungsgemäße Gestellung beim Hauptzollamt
Hamburg erledigt werden konnten, wohingegen in 93 Fällen wegen
Nichtbeendigung die Zollschuld festzusetzen war.
Die Tatsache, dass einerseits in einigen Fällen die
Gestellungsverpflichtung beim Hauptzollamt Hamburg erfüllt wurde und
andererseits bei zahlreichen anderen völlig gleichgelagerten Transporten
diese Zollbestimmung missachtet wurde, steht im Widerspruch zur Behauptung der
Bf., wonach sie grundsätzlich keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass
sich die zu befördernden Fahrzeuge in einem aufrechten Zollverfahren
befunden hatten.
Darüber hinaus war im Feld 5 "Beigefügte
Dokumente" des betreffenden CMR-Frachtbriefes ein handschriftlicher Hinweis auf
die oben genannte Versandanmeldung angebracht. Wenn auch aus Platzgründen
nicht die vollständige WE-Nr. des Versandscheines angeführt wurde, war
doch durch den Vermerk "T1" unzweifelhaft erkennbar, dass es sich bei den
beförderten Beförderungsmitteln um Waren handelte, die sich im
gemeinschaftlichen Versandverfahren befanden.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es somit als
erwiesen, dass die Bf. Kenntnis darüber hatte, dass die
streitgegenständliche PKW dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterlagen. Sie kann somit auch nicht erfolgreich damit argumentieren, es sei
ihr nicht bekannt gewesen, dass die betreffende Ware vor der Abladung dem
Zollamt Hamburg zu gestellen war, zumal die Gestellung bei der Bestimmungsstelle
gemäß Artikel 356 Abs. 1 ZK-DVO eine der wesentlichsten
Verfahrensgrundsätze bei der Beförderung von im Versandverfahren
befindlichen Waren darstellt.
Der Einwand in der Beschwerde,
wonach die Bf. nicht erkennen habe können, dass sich das in der
Versandanmeldung als Empfängerin eingetragene Unternehmen außerhalb
des europäischen Wirtschaftsraumes befindet, ist rechtlich irrelevant, weil
es zur Entstehung der Zollschuld nicht etwa wegen unzulässiger Verbringung
einer Ware aus dem EWR sondern wegen Unterlassung der vorgeschriebenen
Gestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle gekommen ist.
In diesem Zusammenhang ist zur
Klarstellung darauf hinzuweisen, dass es sich beim Hamburger Freihafen, in
dessen Bereich das oben genannten Unternehmen ansässig ist, um eine
Freizone handelt. Freizonen sind gemäß Artikel 166 Abs. 1 ZK Teil des
Zollgebiets der Gemeinschaft. Das erwähnte Unternehmen liegt damit auch
nicht außerhalb des EWR.
Bei der Verbringung von Waren in
die Freizone Hamburg per LKW wird somit keine Zollgrenze überschritten. Die
Bf. vermag daher auch mit dem Versuch, die Nichtgestellung damit zu
rechtfertigen, dass der bei der streitgegenständlichen Fahrt eingesetzte
Lenker auf seinem Weg zum genannten Unternehmen die Grenzüberschreitung
nicht erkennen habe können, nichts zu gewinnen.
Von der Bf. unbestritten ist,
dass die Waren nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind und im Hafen
Hamburg ohne zollamtliche Mitwirkung abgeladen wurden.
Im Zusammenhang mit dem Versandverfahren ist Artikel 203
Absatz 1 ZK ein typischer Zollschuldentstehungstatbestand. Werden im
Versandverfahren befindliche Waren bei einer Person abgeladen, die nicht
zugelassener Empfänger ist, liegt regelmäßig ein Entziehen vor
(siehe Witte, Rz. 8 zu Artikel 203 ZK).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/16/0494, in einem ähnlich
gelagerten Fall entschieden, dass der Warenführer im Falle der
Nichtgestellung der von ihm beförderten und im Versandverfahren
befindlichen Waren gemäß Artikel 203 Abs. 1 erster Anstrich ZK
als Handelnder zum Zollschuldner wird. Dabei kommt es auf subjektive Merkmale
nicht an, es genügt das objektive Element der unterbliebenen Gestellung bei
der Bestimmungsstelle. Die von der Bf. geltend gemachten Einwände, wonach
sie weder vorsätzlich gehandelt habe, noch wissentlich gegen
Zollbestimmungen verstoßen habe, stehen daher einer Zollschuldentstehung
nach der zitierten Norm nicht entgegen.
Es erhebt sich nun die Frage, wer
für die Erhebung der nach den obigen Ausführungen gemäß
Artikel 203 ZK entstandenen Zollschuld zuständig ist.
Das Hauptzollamt
Hamburg-Freihafen teilte dem Hauptzollamt Graz mit Schreiben vom
15. Jänner 2001 mit, dass die Sendung dort nicht gestellt und auch der
zugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden sei. Es betrachte das
Suchverfahren für seine Dienststelle als abgeschlossen. Damit wird
unzweifelhaft erkennbar, dass das Hauptzollamt Hamburg im vorliegenden Fall
nicht davon ausgegangen ist, für die Festsetzung der durch die
Nichtgestellung der Ware entstandenen Abgabenschuld zuständig zu sein.
Diesem Schluss der deutschen
Zollverwaltung kann im Ergebnis mit nachstehender Begründung gefolgt
werden:
Unbeschadet der Tatsache, dass
auch das Hauptzollamt Hamburg nicht ausschließt, dass die PKW in Hamburg
entladen worden sein könnten, konnte es auf Grund der Verfahrenslage nicht
mit der für die Durchführung eines Abgabenverfahrens erforderlichen
Sicherheit davon ausgehen, dass der Ort der Zuwiderhandlung in ihrem Bereich
gelegen war.
Dadurch, dass die Ware ohne
zollamtliche Mitwirkung in Hamburg abgeladen worden war, wurde der
Bestimmungsstelle jede Möglichkeit genommen, die Nämlichkeitssicherung
zu prüfen. Es liegen daher keine gesicherten behördlichen
Feststellungen darüber vor, ob die in Hamburg entladenen Fahrzeuge
identisch mit jenen Fahrzeugen sind, welche Gegenstand des Versandverfahrens
waren. Zudem konnte die Bestimmungsstelle nicht mit Sicherheit
ausschließen, dass die Zollschuld bereits vor der Entladung durch die
Verletzung einer der zahlreichen bei der Durchführung des Versandverfahrens
zu beachtenden Pflichten (etwa wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, die
Versandanmeldung mitzuführen) entstanden war und dass für die dadurch
entstandene Zollschuld ein anderes Land zuständig war. Schließlich
liegen auch keine Indizien dafür vor, dass die Ware innerhalb des
Zuständigkeitsbereiches der deutschen Zollverwaltung in den
Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gelangt ist und dass sich dadurch eine
Zuständigkeit Hamburgs ergeben hat.
Das Hauptzollamt Hamburg hat wohl
auch erkannt, dass im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass die
Ware ohne Gestellung bei der Bestimmungsstelle in ein Drittland befördert
worden sein könnte, indem es auf die Möglichkeit der
(zollschuldbefreienden) Vorlage eines Alternativnachweises hingewiesen hat.
Dieser Hinweis besteht insofern zu Recht, als zutreffendenfalls von einer
ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens (und somit
von keiner zollschuldbegründenden Zuwiderhandlung) auszugehen ist.
Andererseits hat es aber (angesichts der vorstehenden Ausführungen zu
Recht) mangels entsprechend gesicherter Ermittlungsergebnisse über den
tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung nicht die Initiative für die
Durchführung des Abgabenverfahrens innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereiches ergriffen.
Es greift daher die Fiktion des
Ortes der Zuwiderhandlung im Sinne des Artikels 378 Absatz 1 erster Anstrich
ZK-DVO, welcher bestimmt, dass wenn die Sendung der Bestimmungsstelle nicht
gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht (zweifelsfrei)
ermittelt werden kann, diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 ZK als
in dem Mitgliedstaat begangen gilt, zu dem die Abgangsstelle gehört, es sei
denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die
Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden
innerhalb der Dreimonatsfrist nach Artikel 379 Absatz 2 ZK-DVO nachgewiesen.
Da kein entsprechender
Alternativnachweis vorgelegt werden konnte und weder die Hauptverpflichtete noch
die Bf. als Warenführerin innerhalb der als Ausschlussfrist zu wertenden
Frist von drei Monaten geeignete Nachweise für die
ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens beigebracht
haben und sich überdies die gesicherten Feststellungen über die Art
und den Ort der Zuwiderhandlung einzig auf die unbestrittene Tatsache
beschränken, dass die Ware nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist,
hat Österreich als Abgangsmitgliedstaat ersatzweise Zuständigkeit im
Sinne des Artikels 215 ZK iVm Artikel 379 Absatz 2 ZK-DVO für die Erhebung
der Abgaben erlangt. Das Hauptzollamt Graz war daher verpflichtet, die
entstandene Zollschuld nach den gemeinschaftsrechtlichen bzw. nationalen
Vorschriften zu erheben.
Nach Ansicht der Bf. ist es
sowohl dem Hauptzollamt Graz als auch allen anderen Beteiligten vollkommen klar,
dass die verfahrensgegenständliche Ware nach Paraguay (gemeint wohl:
Panama) ausgeführt worden ist und dass sich die Ware sohin nicht mehr im
europäischen Wirtschaftsraum befindet. Die Vorschreibung des Einfuhrzolls
bzw. der Einfuhrumsatzsteuer durch den österreichischen Staat sei daher
widersinnig.
Dazu wird darauf hingewiesen,
dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehen hat, nach welchen - bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen - allfällige Pflichtverletzungen gegebenenfalls
geheilt werden können bzw. ein Zollerlass aus Billigkeitsgründen in
Betracht kommt. In diesem Zusammenhang wird auf den seitens der Bf. bereits
beantragten Antrag auf Zollerlass im Sinne des Artikels 239 ZK verwiesen, bei
welchem die vorgebrachten Argumente der (Wieder)Ausfuhr durchaus eine gewichtige
Rolle spielen werden.
Auf die von der Bf. geltend
gemachten Umstände, wonach sich kein Anhaltspunkt dafür ergäbe,
dass die Hauptverpflichtete die Ware innerhalb des europäischen
Wirtschaftsraumes verkauft habe, bzw. dass sie nicht den europäischen
Wirtschaftsraum verlassen habe, braucht der Senat nicht näher eingehen,
weil es darauf im Streitfall nicht ankommt. Das Entziehen ist eine reine
Tathandlung. Der EuGH hat in seiner Entscheidung C-66/99 bestätigt, dass
der Begriff der Entziehung so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder
Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige
Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher
Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Artikel 37
Absatz 1 ZK vorgesehenen Prüfung gehindert wird.
Dadurch, dass die Ware ohne
zollamtliche Mitwirkung in Hamburg entladen wurde und die Verpflichtung der
(Wieder)Gestellung nicht erfüllt wurde, liegen die objektiven
Voraussetzungen für die Verwirklichung des Tatbestandes des Entziehens aus
der zollamtlichen Überwachung vor. Auf einen allenfalls hinter dieser Tat
stehenden (beabsichtigten oder tatsächlich vorhandenen) wirtschaftlichen
Nutzen kommt es dabei nicht an. Aus dem gleichen Grund bleibt auch der
vorgebrachte Umstand, dass die Bf. am "Umsatz" der
gegenständlichen Ware in keiner Weise beteiligt war, ohne Einfluss auf die
zollschuldrechtlichen Beurteilung.
Die Bf. bemängelt auch die
Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung in Bezug auf das im Grunde des
§ 20 BAO zu treffende Auswahlermessen und macht geltend, dass die
Hauptverpflichtete aufgrund der Tatsache, dass sie die Ware bzw. das zu
veredelnde Grundmaterial in die Gemeinschaft eingeführt und in der Folge
das Erzeugnis wieder ausgeführt habe, ein größeres
Naheverhältnis zur Zollschuld habe.
Die Bf. räumt mit diesem
Vorbringen selbst ein, dass bei der Auswahl des zur Leistung der Abgabenschuld
heranzuziehenden Gesamtschuldners auf die besonderen Umstände des
Schuldverhältnisses und der Schuldnerbeziehung Bedacht zu nehmen ist.
Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz ist insofern auch im Zollverfahren zu
beachten, als auch hier bei der Prüfung der Frage, wer der Zollschuld am
nächsten steht, der Grad der Verfehlung zu beachten ist, die zu ihrem
Entstehen geführt hat (siehe Witte, Rz. 7 zu Artikel 213 ZK).
Im Zusammenhang mit dem
Auswahlermessen kommt es daher entgegen der Meinung der Bf. nicht primär
darauf an, dass die Hauptverpflichtete als Verfahrensinhaberin die Veredelung
und die anschließende Wiederausfuhr veranlasst hat. Es ist vielmehr zu
berücksichtigen, dass die die Entstehung der Zollschuld auslösende
Zuwiderhandlung, nämlich die Entladung der Ware unter Missachtung der
Gestellungspflicht in Hamburg, laut Vorbringen der Bf. zweifellos durch einen
Fahrer ihres Unternehmens und nicht etwa durch einen Fahrer der
Hauptverpflichteten geschah. Dies trotz der Tatsache, dass der Bf. auf Grund des
CMR-Frachtbriefes der Umstand, dass sich die von ihr zu befördernden PKW im
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befunden hatten, bekannt gewesen
sein musste. Dass der Hauptverpflichteten eine Verfehlung im Zusammenhang mit
der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung angelastet werden
könnte, behauptet hingegen nicht einmal die Bf.
Der Senat erachtet es daher
angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles mit den
Grundsätzen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit durchaus
vereinbar, dass die Bf. zur Zahlung der Abgabenschuld in Anspruch genommen wird.
Ihre diesbezüglich vorgebrachten Argumente sind auch nicht geeignet, einen
Ermessensfehler des Hauptzollamtes Graz aufzuzeigen.
Der Rüge der Bf., wonach es
die Behörde im bisherigen Verfahren widerrechtlich unterlassen habe, ihrem
Antrag auf Einvernahme von vier namentlich genannten Zeugen zu entsprechen, aus
deren Aussage sich ergeben hätte, dass ihr kein wissentlichen Fehlverhalten
im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Gestellung der
gegenständlichen Ware vorgeworfen werden kann, kommt insofern keine
Berechtigung zu, als es hier - wie oben bereits ausführlich
ausgeführt - auf eine Wissentlichkeit nicht ankommt. Die begehrte
Zeugeneinvernahme war daher angesichts des von der Bf. nicht bestrittenen
Sachverhaltes entbehrlich.
Die Bf. irrt auch, wenn sie
meint, dass nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes die
Einfuhrumsatzsteuer (nur) im Zuge der Einfuhr von Gegenständen aus einem
Drittlandsgebiet entstehen kann. Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen des
§ 26 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz und des § 2 Absatz 1 ZollR-DG zu
verweisen, aus welchen sich im Wesentlichen ergibt, dass für die
Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich die Rechtsvorschriften für
Zölle sinngemäß gelten. Der Rechtsansicht der Bf., wonach die
Einfuhrumsatzsteuer nur der Hauptverpflichteten vorgeschrieben werden
hätten dürfen, weil einzig auf deren Betreibung die zu veredelnden
Materialien eingeführt worden seien, kann daher nicht gefolgt werden.
Zu der von der Bf. "aus
advokatischer Vorsicht" angefochtenen Vorschreibung der Ausgleichszinsen,
der Abgabenerhöhung und der Verwaltungsabgabe wird
ausgeführt:
Bei der
verfahrensgegenständlichen Ware handelte es sich - wie die Bf. auch
selbst einräumt - um ein Veredelungserzeugnis. Entsteht für
Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren eine Zollschuld, so sind
gemäß Artikel 589 Absatz 1 ZK-DVO auf den Betrag der fälligen
Einfuhrabgaben Ausgleichszinsen zu zahlen.
Entsteht eine Zollschuld nach den
Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld
gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, so ist gemäß
§
108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag
entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und
dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80
ZollR-DG) angefallen wäre. Da die Zollschuld gemäß Artikel 203
Absatz 1 ZK am 26. Dezember 1999 entstand und die buchmäßige
Erfassung erst am 29. März 2001 erfolgte, ist für die in der
angefochtenen Entscheidung näher genannten Säumniszeiträume eine
Abgabenerhöhung zu entrichten.
Gemäß
§ 105
ZollR-DG sind Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach
§ 101 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostenersätze zur Abgeltung
des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden
Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. Die
Verletzung der Gestellungspflicht steht im vorliegenden Verfahren außer
Streit. Ebenso steht fest, dass es dadurch zu einem Verwaltungsaufwand in der
Form der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gekommen ist. Der Bf., die
gemäß Artikel 96 Absatz 2 ZK zur Gestellung verpflichtet war, wurden
daher zu Recht die Verwaltungsabgaben vorgeschrieben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Festsetzung der genannten drei Abgaben lagen somit vor. Im Zuge der
rechnerischen Überprüfung der erwähnten Abgaben ergaben sich
keinerlei Hinweise darauf, dass die (nur allgemein gehaltenen) oben
angeführten Einwände der Bf. berechtigt wären. Die Beschwerde war
daher auch aus dieser Sicht als unbegründet abzuweisen.
Der Senat erachtet es demnach
zusammenfassend als erwiesen, dass die Bf. die verfahrensgegenständliche
Ware im Wissen darüber, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterlag als Warenführerin angenommen hat. Sie war daher gemäß
Artikel 96 Absatz 2 ZK verpflichtet, das Versandgut innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der vom Hauptzollamt Graz zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle in Hamburg zu gestellen. Spätestens dadurch, dass die
Bf. entgegen dieser Verpflichtung die Ware ohne zollamtlicher Mitwirkung laut
ihren eigenen Angaben im Bereich des Hafens Hamburg entladen hat, wurden die
einfuhrabgabenpflichtigen PKW gemäß Artikel 203 Absatz 1 ZK der
zollamtlichen Überwachung entzogen. Das Hauptzollamt Graz, welches auf
Grund des nicht zweifelsfrei bestimmbaren Ortes der Zuwiderhandlung ersatzweise
Zuständigkeit im Sinne des Artikels 215 ZK iVm Artikel 379 Absatz 1 ZK-DVO
erlangte, hat daher die Bf. als Handelnde, die durch ihr Tun oder Unterlassen
den Erfolg herbeigeführt hat, dass zollamtliche
Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich waren, zu Recht als
Zollschuldnerin im Sinne des Artikels 203 Absatz 3 erster Anstrich ZK in
Anspruch genommen.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 378 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 379 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 380 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 105 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
VersandverfahrenZuständigkeit zur AbgabenfestsetzungHeranziehung des Warenführers als ZollschuldnerAuswahlermessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0066-Z1W/03
- Stammnummer
- 25957
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF