Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0016-Z1W/04
Wegen Verletzung der Gestellungspflicht im Versandverfahren schreibt das Zollamt dem Warenempfänger Verwaltungsabgaben gemäß § 105 ZollR-DG vor. Dabei wird Auswahlermessen gemäß § 20 BAO unter mehreren Gesamtschuldnern nach Art. 213 ZK bzw. § 6 Abs.1 BAO geübt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0016-Z1W/04vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adr., vom 25. Februar
2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
23. Jänner 2004, Zl. 100/55011/3/2003, betreffend
Verwaltungsabgaben gemäß
§ 105 ZollR-DG, entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23.10.2003 schrieb das Zollamt (vormals:
Hauptzollamt) Wien der Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.)
Verwaltungsabgaben nach § 105 ZollR-DG in Höhe von 93,60 €
vor. Begründet wurde dies damit, dass im Versandverfahren T1 Nr. die
Gestellungspflicht verletzt und wegen nachträglicher Erfassung der Abgaben
ein Verwaltungsaufwand verursacht worden war, der sich gemäß
§
105 iVm § 101 Abs.2 ZollR-DG in der angeführten Höhe
ergibt.
Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom 30.10.2003,
Postaufgabe 31.10.2003, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
Begründet wurde die Berufung damit, dass die Bf. Dichtkissen bei der
slowenischen Firma S.. mit der Lieferbedingung "Frei Haus und verzollt" nach W.
bestellt habe, wobei die Firma S ihrerseits die Firma A. GmbH in X. beauftragte,
für sie die Verzollung und den Transport durchzuführen. Die
Zollpapiere wurden noch am Anlieferungstag in W. per Telefax an die Firma A.
retourniert. Die Originalzollpapiere stellte die Bf. dem Zollamt Wien zu mit dem
Ersuchen, mit der Bearbeitung und Erledigung dieser Formalitäten den
richtigen Adressaten zu beauftragen. Die Bf. könne in ihrer Vorgangsweise
kein Fehlverhalten und auch keinen Verstoß gegen das Zollgesetz ersehen
und betrachte diese Angelegenheit als erledigt.
Am 23.1.2004 erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien mit der Begründung, dass
aufgrund der zitierten gesetzlichen Regelungen von § 98 Abs.1 Z.1 lit. b
und Abs.3, §§ 101 Abs.2 und 105 ZollR-DG die Verwaltungsabgabe zu
Recht vorgeschrieben wurde, da eine Gestellungspflicht verletzt worden war und
zum Ausgleich der aus der ordnungsgemäßen Durchführung des
Verfahrens sonst erwachsenden Kosten ein Betrag in Höhe des Dreifachen der
für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze
vorzuschreiben war.
Mit Schreiben vom 24.2.2004, eingebracht im Faxweg am
25.2.2004, erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde an die Abgabenbehörde II.
Instanz. Unter Wiederholung der bisherigen Argumente wies die Bf. darauf hin,
dass der Umstand, dass die Verzollung nicht ordnungsgemäß
durchgeführt wurde, jedenfalls kein Fehlverhalten der Bf. sei, sondern
zwischen der A. und dem Zollamt Wien abzuwickeln war. Daher sei die
Berufungsvorentscheidung zu Unrecht ergangen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
In dem gegenständlichen o.a. Versandverfahren wurden
161 kg Waren der Zolltarifnummer 40169500 (aufblasbare Waren) vom slowenischen
Versender S zur Empfängerin Bf. verbracht. In dem am 2.9.2003 beim Zollamt
X. eröffneten Versandverfahren fungierte die A als Hauptverpflichtete, die
Bestimmungsstelle war das Zollamt Wien, die Frist für die Gestellung
währte bis zum 5.9.2003. Das Versandverfahren wurde nicht
ordnungsgemäß erledigt. Die Bf. übersandte am 1.10.2003 die
Zollpapiere an das Zollamt Wien mit dem Ersuchen, die Angelegenheit zu
erledigen. Nach Urgenz des Zollamtes vom 21.10.2003 zur Übermittlung der
Rechnung zur Wertbeurteilung der Waren zwecks Verzollung wurde auch diese am
22.10.2003 im Faxweg übermittelt.
Am 23.10.2003 erging der Abgabenbescheid des Zollamts an
die Bf., mit dem die Eingangsabgaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 203
ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG sowie eine Abgabenerhöhung nach § 108
Abs.1 ZollR-DG in Höhe von insgesamt 1.206,95 € vorgeschrieben wurden.
Das Zollamt führte in der Begründung aus, dass bei einem
Versandverfahren nach Art. 96 ZK der Hauptverpflichtete, aber auch der
Warenführer oder der annehmende Warenempfänger, wenn er weiß,
dass die Waren dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, verpflichtet
sind, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Bestimmungsstelle zu
gestellen. Es entsteht daher eine Gesamtschuldnerschaft mehrerer Personen nach
Art. 213 ZK und es bleibt dabei dem Auswahlermessen der Behörde
überlassen, von welchem Gesamtschuldner sie die Abgaben einfordert. Das
Zollamt Wien zog die Bf. zur Abgabenleistung heran mit der
Ermessensbegründung, dass sie die Ware übernommen und daher den
wirtschaftlichen Vorteil aus ihr erlangt hat.
Ebenfalls am 23.10.2003 erging der Bescheid des Zollamtes
Wien an die Bf., mit dem Verwaltungsabgaben nach § 105 ZollR-DG in
Höhe von 93,60 € vorgeschrieben wurden.
Die relevanten abgabenrechtlichen Bestimmungen lauten in
der für den Vorgang im September/Oktober 2003 zeitbezogenen Fassung
:
Aus dem ZollR - DG :
§ 98 Abs.1 : An Nebenansprüchen sind im Verfahren
der Zollbehörden zu erheben 1. Kosten, und zwar: a)
... b) Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 104 und
105, ...
Abs.3 : Die Nebenansprüche sind nach den für die
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der
Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren
anhängig ist.
§ 105 : Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen
der nach § 101 Abs.2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten
Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum
Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen
Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn
eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.
§ 20 BAO : Entscheidungen, die die Abgabenbehörde
nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich
in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser
Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat erwogen:
Unstrittig ist, dass das in X. eröffnete
Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet und dabei eine
Gestellungspflicht verletzt worden ist. Der Umstand, dass die Bf. das Zollamt
Wien auf diesen Umstand hingewiesen hat bzw. die Unterlagen zu diesem
Versandverfahren an das Zollamt übermittelt hat, ändert daran nichts.
Die in § 105 ZollR-DG genannte Voraussetzung für die Vorschreibung
einer Verwaltungsabgabe ist somit erfüllt. Zu dem von der Bf. vorgebrachten
Argument, kein Fehlverhalten bzw. keinen Verstoß gegen das Zollgesetz
verwirklicht zu haben, ist zu vermerken, dass offenbar auch seitens des
Empfängers nicht beachtet worden war, das die Lieferung mit 2
Raumverschlüssen gesichert und auf dem CMR-Frachtbrief deutlich sichtbar
der Vermerk "Achtung! Zollgut!" angebracht war. Es können sich aber weitere
Ausführungen dazu erübrigen, weil § 105 ZollR-DG auf subjektive
Verschuldensfragen überhaupt nicht Bezug nimmt. Der Behörde entsteht
im Falle der Verletzung einer Gestellungspflicht jedenfalls durch Nachforschung,
Urgenzschreiben und Abgabenbescheiderstellung ein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand. Eine genaue Berechnung des Aufwandes ist nicht erforderlich,
da § 105 ZollR-DG die Abgabenhöhe pauschal regelt.
Das Zollamt hat bei der Geltendmachung des Nebenanspruchs
gemäß
§ 98 Abs. 3 ZollR-DG nach denselben Regelungen vorzugehen
wie bei der Stammabgabe, also den Eingangsabgaben. Insbesondere steht dem
Zollamt die aus Art. 96 ZK herrührende Schuldnergemeinschaft aus
Hauptverpflichtetem, Warenführer und Warenempfänger aus dem
gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Art. 213 ZK und § 6
Abs.1 BAO auch für die Verwaltungsabgabe zur Verfügung. Das Verlangen
der Bf., die Abgabenvorschreibung bei der A. vorzunehmen, weil diese mit dem
Transport und der Verzollung beauftragt war, legt das Zollamt in seinem
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu treffenden Auswahlermessen
nicht fest. Das Zollamt hat im Bescheid zur Vorschreibung der Verwaltungsabgaben
und in der Berufungsvorentscheidung zur Ermessensausübung keine
Ausführungen gebracht, aber von der Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO in schlüssiger Weise dahin Gebrauch gemacht, wie schon bei
den Eingangsabgaben selbst wiederum den Warenempfänger zur Zahlung der
Verwaltungsabgaben heranzuziehen, da die Ware schließlich bei ihm
eingelangt ist und er den wirtschaftlichen Vorteil aus der Ware zieht. Mit der
Vorgangsweise, demjenigen die Verwaltungsabgaben vorzuschreiben, der den
stäksten Bezug zur Ware hat, ist dem Billigkeitsaspekt des § 20 BAO
entsprochen. Auch unter dem Zweckmäßigkeitsaspekt, also den
öffentlichen Interessen der einfachen und raschen Einhebung und Einbringung
von Abgaben, ist es schon aus Gründen einer möglichst einfachen und
zusammengefassten Gebarung geboten, alle in diesem Zusammenhang anfallenden
Abgaben demselben Schuldner vorzuschreiben. Das Zollamt hat daher in
nachvollziehbarer Ermessensübung die Verwaltungsabgaben der Bf.
vorgeschrieben und es war die Beschwerde daher spruchgemäß
abzuweisen.
Die Höhe der Verwaltungsabgabe ergibt sich
gemäß
§ 101 Abs.2 ZollR-DG aus dem im Jahr 2001 laut Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die
Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender
Maßnahmen, BGBl. II, Nr. 362/2002, Anhang 3.1a geltenden
Personalkostensatzes für A2 - Beamte mit Zuschlag in Höhe von 0,52
€ pro Minute, somit in Höhe von 31,20 € pro Stunde und daher mit
dem dreifachen Wert laut § 105 ZollR-DG in Höhe von 93,60
€.
Wien, am 11.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 105 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 98 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 101 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0016-Z1W/04
- Stammnummer
- 35207
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF