Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0114-Z1W/02
Abgabenerhöhung nach § 105 ZollR-DG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0114-Z1W/02vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der W.S., vom 7. März 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
1. März 2002, Zl. 400/01731/2002, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Steuerbescheid des Hauptzollamtes Bad Reichenhall Zl.
3530 B-L1.3/VES 002997/2001 wurden der Beschwerdeführerin (Bf.).
Einfuhrabgaben in der Höhe von DM 422,40 wegen Nichtgestellung im
Versandverfahren zu Versandschein T1 Nr. 431/000/956139/01/1
(Holzhaken) der Zollstelle A-Lavamünd zur Vorschreibung
gebracht.
Als Folge der Entstehung dieser Zollschuld im Zusammenhang
mit der erfolgten Nichtgestellung brachte das Zollamt Bleiburg, Zweigstelle
Lavamünd mit Bescheid vom 22. Jänner 2002, Zl. 435/00089/1/2002
zur Abgeltung der durch die Nachforschung verursachten Verwaltungsaufwandes
Verwaltungsabgaben in der Höhe von € 100.- zur
Vorschreibung.
Gegen die Erhebung der Verwaltungsabgabe zu obigem Bescheid
brachte die Bf. mit Schreiben vom 22. Jänner 2002 beim Hauptzollamt
Klagenfurt form- und fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung
ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der
Verwaltungsabgabe um eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung handle und diese daher
keineswegs konform dem Zollkodex sei und nach EU-Recht nicht erhoben werden
dürfe.
Mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung
wies das Hauptzollamt vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In der nunmehr eingebrachten Beschwerde wird wie folgt
ausgeführt:
"Da die Verwaltungsabgabe die Kosten für den
Importeur, sprich Eingangsabgaben erhöht, handelt es sich hier um Abgaben
mit zollgleicher Wirkung. Solche Abgaben widersprechen dem Zollkodex und
dürfen nach EU-Recht nicht erhoben werden.
Hierbei handelt es sich um keinen Einzelfall, daher
empfehlen wir Ihnen, die Angelegenheit von der EU-Kommission prüfen zu
lassen."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Zollkodex (ZK) und die auf gemeinschaftlicher (z.B.
ZK-DVO) und einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen
Durchführungsvorschriften (z.B. ZollR-DG, ZollR-DV) stellen das Zollrecht
dar (Art. 1 ZK). Geltendes Recht im Sinne des ZK ist daher das
Gemeinschaftsrecht und einzelstaatliches Recht (Art. 4, Nr. 23ZK).
Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften ist im
Anwendungsgebiet nach Maßgabe des "Bundesgesetzes betreffend
ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der
Europäischen Gemeinschaften", BGBl. Nr. 659/1994 durchzuführen (§
1 Abs. 1 ZollR-DG).
Das im § 1 genannte gemeinschaftsrechtliche Zollrecht,
das Bundesgesetz (ZollR-DG) und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
ergangenen Verordnungen (ZollR-DV, ZollEntrV) sowie die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinne des Art. 1 ZK), gelten weiters in
allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich
geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des
Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangseingaben und andere Geldleistungen (z.B.
Nebenansprüche), soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist (§2 ZollR-DG).
Gemäß
§ 98 ZollR-DG sind unter anderem an
Nebenansprüchen im Verfahren vor den Zollbehörden Verwaltungsabgaben
nach Maßgabe der §§ 103 bis 105 zu erheben.
Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben (§ 98 Abs. 3
ZollR-DG).
Gemäß
§ 105 ZollR-DG sind
Verwaltungsabgaben in der Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs.
2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B bestimmten
Personalkostenersätze zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum
Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen
Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, da
eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.
§ 105 ZollR-DG findet demnach also bei allen
Zollschuldvorschreibungen Anwendung, bei denen es sachverhaltsmäßig
zu einer Verletzung der Gestellungspflicht gekommen ist und zwar ungeachtet
dessen, nach welchem Tatbestand die Zollschuld entstanden ist und um welches
Verfahren es sich handelt.
Wird, wie im vorliegenden Fall eine im Versandverfahren
beförderte Ware der Bestimmungsstelle nicht gestellt, so liegt ein
Anwendungsfall des § 105 ZollR-DG vor.
§ 105 ZollR-DG bezweckt somit einen Ausgleich für
die dem Betroffenen bei ordnungsgemäßer Durchführung des
Verfahrens erwachsenden Kosten und stellt weiters einen Ausgleich, für die
der Verwaltung aus der Nichtgestellung erwachsenden Kosten dar.
Dem Einwand der Bf., es handle sich um eine Abgabe mit
zollgleicher Wirkung kann daher aus vorstehend dargelegten Erwägungen nicht
gefolgt werden.
Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe erfolgte somit
gesetzeskonform, die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 105 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0114-Z1W/02
- Stammnummer
- 11834
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF