…5 zu § 49 FinStrG; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188; BFG vom 05.11.2019, RV/7300012/2019). Eine Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit ist für keinen Tatzeitraum in vollem Umfang erfolgt. Die einzelnen Taten wurden schon oben unter…
…dass spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit keine Umsatzsteuer (im vollen Umfang) entrichtet ist und findet sich damit ab. Zum wiederholten Einwand einer Krankheit zu den Fälligkeitsterminen: UVA 08/2020 Krankenstand seit 21.9.2020 (bis über den 15.10.2020) UVA 12/2020…
…FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. HF-GmbH vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate September bis November 2005 in Höhe von € 308.624,07 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde…
…bis zum fünften Tag nach Fälligkeit von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 2007 in Höhe von insgesamt € 51.663,20 und von Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume 2008 und Jänner bis April 2009 in Höhe von insgesamt € 5.101,24…
…Lohnabgaben für die Zeiträume Dezember 2008 bis April 2009 erst am 3. Juni 2009, also später als am fünften Tag nach Fälligkeit, bekanntgegeben hätte. In seinem Einspruch gegen die diesbezügliche Strafverfügung habe AD ausgeführt, dass er sich an die einzelnen Monate nicht mehr erinnern könne…
…| -35.084,21 | 3.920,82 | 57.561,11 | -4.893,49 | 17.783,41 Entscheidend für die Prüfung der subjektiven Tatseite sei der Zeitpunkt der Tat, nämlich spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit der entsprechenden Lohnabgaben. Ein nachfolgender Vorsatz…
… 5 Abs. 1 VStG genügt für die Strafbarkeit gegenständlichen Falles fahrlässiges Verhalten. Es war daher zu klären, ob dem Bf. ein Verschulden an der nicht spätestens bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit unterbliebenen Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer der Monate April bis Juli 2013 anzulasten…
…wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt…
…wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt…
…in der Berufung nichts vorgebracht. Der Umstand allein, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen einen Tag nach Ablauf der Fälligkeit bei der Abgabenbehörde eingebracht wird, kann ohne nähere Ausführungen zum Hergang nicht von vornherein als bloß minderer Grad des Versehens gewertet werden. Tatsache ist, dass der Einkommensteuerbescheid 2007…
…oder Abfuhr der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Bestimmung darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Dementsprechend muss sich ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach …
…FinStrG besteht in der Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz. 5 zu …
…die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abgeführt) oder der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Höhe bekannt gegeben zu haben, und zwar U 08/2017 in Höhe von € 12.307,77 U 12/2017…
…1 lit. a FinStrG, die Umsatzsteuervorauszahlung 06/2019 iHv € 75.000,00 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben) gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des…
…a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. S-GmbH vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am 5 Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, und zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuern Mai 2003 in Höhe von € 2.007,32, Juli bis September 2003…
…verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. Xges.m.b.H. unter der St.Nr. 123 vorsätzlich Lohnsteuer für 2005 (Abfuhrdifferenz) in Höhe von € 66.709,14 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe…
…Geschäftsführer der A-GmbH, FNaa. Ihm sei anzulasten, dass er bis zum fünften Tag nach Fälligkeit Lohnabgaben, also offensichtlich die verfahrensgegenständlichen Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschläge zu diesen, [ergänze: offensichtlich betreffend seinen Sohn C] nicht in vollständiger Höhe entrichtet habe, weshalb im Zuge…
…in der Regel, ebenso wie die Umsatzsteuer, am 15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats fällig (§ 26 Abs. 5 lit. a UStG 1994). Nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 kann der Unternehmer in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2…
…spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird…
…Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. § 21 Abs. 5 UStG 1994: Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet. Zunächst ist festzuhalten…