Die Grenzgängereigenschaft im Sinn von Artikel 15 Abs. 6 DBA-Deutschland setzt voraus, dass die abgabepflichtige Person "täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt". Seit 1986 wird im österreichisch-deutschen Verhältnis für die Beurteilung der Grenzgängereigenschaft eine "Ganzjahresbetrachtung" mit einer "45-Tage-Toleranzregelung" angewendet…
…Dies führt dazu, dass für Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung eine gesamthafte Betrachtung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat und die im Rahmen der Entsendung im Drittland verbrachten Arbeitstage bei der Ermittlung der 45-Tage bzw. 20 %-Grenze zu berücksichtigen sind (sog. "schädliche Arbeitstage"). Bundesministerium für…
…eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen bzw. an 20% der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird. Für die Ermittlung dieser Höchstgrenze ist jedes Arbeitsverhältnis isoliert zu betrachten (siehe Rn 20 der Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art…
…Lt. Tz. 9 der Konsultationsvereinbarung sei es unerheblich, aus welchen Gründen der tägliche Grenzübertritt nicht stattfinden würde. Den Ausführungen im österreichischen Steuerbescheid, dass der Abreitnehmer an maximal 45 Tagen von der Verpflichtung zur täglichen Rückkehr befreit sei, dies allerdings nur, wenn berufliche Gründe vorliegen würden…
…dargelegt: „Die nach den Feststellungen des FG von den Steuerverwaltungen beider Vertragsstaaten angewendete 45-Tage-Regelung (ohne Berücksichtigung von Krankheits- und Urlaubstagen) dürfte sich noch im Rahmen einer zulässigen Auslegung des gesetzlichen Begriffs halten.“ Die Behörde begründet ihre Ablehnung der Grenzgängereigenschaft der Dienstnehmerin der Bf…
…in der Grenzzone 2.4Begrenzung der 45-Tages-Grenze auf höchstens 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage 2.4.1Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage 2.4.2Höchstgrenze von 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage 2.4.3Teilzeitbeschäftigung 2.4.4Unterjähriger Zuzug / Wegzug 2.4.5Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone …
…Kalenderjahres im anderen Staat bei mehreren Arbeitgebern in der Grenzzone tätig, sind die anfallenden schädlichen Tage zusammenzurechnen und es ist eine Jahresbetrachtung vorzunehmen. Dabei werden mehrere Zeiträume innerhalb eines Kalenderjahres mit einer einheitlichen Berechnung ermittelt; es dürfen max. 45 schädliche Arbeitstage während des Kalenderjahres vorliegen. …
…Grenzgängereigenschaft führe. Der Berufungswerber sei bis zum 27. August 2004 am Hauptwohnsitz AMD, gemeldet gewesen. Zwar habe er in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 angegeben, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt zu haben und auch dort besteuert worden zu sein, da er die 45 Tage…
…In freier Beweiswürdigung wird vom Gericht festgehalten: Im Beschwerdeverfahren bestand hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendung der 45-Tage-Regelung kein Streit. Diese wurde nach der Aktenlage jedoch überschritten. Somit kann im Ergebnis festgehalten werden, dass für den Beschwerdezeitraum 2011 nicht mehr von der Grenzgängereigenschaft des Bfs…
…Kriterien die Grenzgängereigenschaft nicht verloren gehen soll. Wie schon in der Berufungsentscheidung des UFS Gz. RV/0200-F/06 vom 11. Jänner 2008 festgestellt wird, sind die Finanzverwaltungen Deutschlands und Österreichs in einer in Erlassform veröffentlichten Verständigungsvereinbarung zur Auffassung gelangt, dass eine 45-Tage-Regelung…
…eine Nichtrückkehr an höchstens 45 Arbeitstagen pro Jahr nicht schadet. Weiters hat der BFH ausgesprochen (26.10.1995, I B 205/94), dass ein Arbeitnehmer auch dann (noch) Grenzgänger sei, wenn er (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) an bis zu 45 Tagen nicht an seinen…
…| abzgl Zuschuss 2003 | - EUR 48,48 | Differenz | EUR 1.784,99 | abzgl Zuschuss 2004 | - EUR 2.217,96 | Differenz | - EUR 432,97 | dividiert durch Tagessatz EUR 6,06 ergibt: | 71,45 Tage Die Berechnung zeigt…
…steuerhoheitsrechtlich nur auf die Entsendungsphase aus und wird der Grenzgängerstatus daher durch eine Drittlandsentsendung nicht beeinflusst, zumal die 45-Tage-Regel im Verhältnis zur Schweiz nicht anwendbar sei. In der im Hinblick auf diese Auslegungsdifferenzen auf Verlangen des Referenten vom gesamten Berufungssenat getroffenen Entscheidung vom…
…Bundesministeriums für Finanzen vom 29.8.2022, GZ ***Zahl1***, bezüglich seines Ansuchens vom 31.10.2019 um gnadenweise Nachsicht der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 8.5.2019 ausgesprochenen Strafe iHv € 18.000 (45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), Strafkontonummer ***Zahl2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am…
…Verfahren Luftverkehr, ob die in den Artikeln 191 und 199 UZK-DA festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und konsultiert die Zollbehörde am Abgangs- und/oder am Bestimmungsflughafen. Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu…
… Angaben, die - so das Finanzamt - offenbar nur darauf abzielen würden, "dass eine 70-Tage-Grenze nicht überschritten werden soll". Demgegenüber vertritt das BFG jedoch - wie bereits eingangs näher ausgeführt worden ist - die Auffassung, dass die Dauer der Aufenthaltszeiten (bzw. die Anzahl der Nächtigungen) für die…
…bereits in Pension sei. Aus dem Arbeitsbogen würde sich ergeben, dass in diesem keine Darstellung der an die ausländischen Forstarbeiter ausbezahlten Trennungsgelder - soweit sie die 15-Tage-Grenze überschreiten - enthalten wäre. Seitens der Amtsvertreterin des Finanzamtes wurde bei diesem Gespräch festgehalten, dass es sich bei…
…2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf € 18.000,00 (in Worten: achtzehntausend Euro) und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Tage (in Worten: fünfundvierzig Tage) herabgesetzt werden. II. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß …
…steuerhoheitsrechtlich nur auf die Entsendungsphase aus und wird der Grenzgängerstatus daher durch eine Drittlandsentsendung nicht beeinflusst, zumal die 45-Tage-Regel im Verhältnis zur Schweiz nicht anwendbar sei. In der im Hinblick auf diese Auslegungsdifferenzen auf Verlangen des Referenten vom gesamten Berufungssenat getroffenen Entscheidung vom…
…sondiert. Mit Schreiben vom 12.9.2002 wurde darauf verwiesen, dass der Berufungswerber in der Vergangenheit auch seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz hatte und im Kalenderjahr an mehr als 45 Tagen nicht an seinen Wohnort (45-Tage-Regel) zurückkehre. Weiter wurde darin ausgeführt…