Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0200-F/06
Grenzgängerstatus ist ausnahmsweise unterjährig zu beurteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-F/06vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob sich jemand üblicherweise an jedem Arbeitstag von seinem grenznahen Wohnort an den ebenfalls grenznahen Arbeitsort begibt, bleiben Urlaubs- und Krankenstandstage außer Betracht. Der Grenzgängerstatus geht erst verloren, wenn die Tage der Nichtrückkehr 20% der maßgeblichen Arbeitstage übersteigen.
Maßgeblich ist in der Regel die Zahl der Tage, an denen in einem Jahr im Rahmen eines konkreten Dienstverhältnisses gearbeitet wurde. Wird eine mehrjährige Grenzgängertätigkeit auf Grund einer Drittlandentsendung durch eine klar abgrenzbare Nichtgrenzgängerphase unterbrochen, ist wie bei einem Jobwechsel eine unterjährige Betrachtung geboten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D, vertreten durch H, vom
26. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 24. Mai
2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Insbesondere auf Grund des Berufungsvorbringens, der
Berufungsvorentscheidung vom 29.6.2006, der Vorhaltscharakter zukommt, und der
Steuererklärungen betreffend die Jahre 2002 - 2005 wird folgender
Sachverhalt festgestellt: Der Berufungswerber (in der Folge Bw abgekürzt)
ist seit 1.1.2002 bei der HB, beschäftigt. Von Beginn des
Arbeitsverhältnisses an bis zum 2.8. des Streitjahres begab er sich
üblicherweise an jedem Arbeitstag von seinem österreichischen
grenznahen Wohnort zu seinem schweizerischen ebenfalls grenznahen Arbeitsort. In
der Zeit vom 3.8. bis zum 9.12. des Streitjahres flog er 15 mal im Auftrag
seines Arbeitgebers nach Manchester, England. Der dortige Arbeitseinsatz dauerte
jeweils mehrere Tage. Insgesamt erbrachte er im Streitjahr an 66 Tagen, und zwar
komprimiert in der Zeit vom 3.8. bis 9.12., seine Arbeitsleistung in Manchester.
Auf Grund des Drittlandseinsatzes war es ihm an 66 Arbeitstagen nicht
möglich, an seinen österreichischen Wohnort zurückzukehren. Ab
dem 10.12. des Streitjahres pendelte der Bw wiederum arbeitstäglich
zwischen seinem schweizerischen Arbeitsort und dem österreichischen
Wohnort.
Der Bw wurde - von nicht mehr strittigen Punkten abgesehen
- erklärungsgemäß veranlagt. Im Berufungswege beantragte er,
seine "Einkünfte mögen zur
Besteuerung mit 66/365 Österreich und mit 299/365 der Schweiz"
zugewiesen werden. Die beantragte Steuerfreistellung in Österreich
begründend, führte er aus, durch die Dauer des Englandaufenthaltes
habe er den in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz definierten Grenzgängerstatus
für das ganze Jahr verloren. Aus diesem Grund habe allein die Schweiz als
Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hinsichtlich des entsprechenden
Einkünfteanteiles.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
in der es seinen Standpunkt im einzig strittig verbliebenen Punkt wie folgt
zusammenfasste: Einkünfte, die auf in Drittstaaten ausgeübte
nichtselbständige Arbeit entfallen, würden nicht von Art. 15 DBA
Schweiz erfasst. Auf solche Einkünfte sei Art. 21 DBA Schweiz anzuwenden.
Soweit aber der Bw in der Schweiz gearbeitet habe, seien die Tatbestandsmerkmale
für eine Einstufung als Grenzgänger gegeben. Deshalb stehe
Österreich hinsichtlich der gesamten nichtselbständigen Einkünfte
als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu.
Gegen diesen Standpunkt wandte sich der Bw mit
Vorlageantrag. In ihm vertrat er die
"Rechtsauffassung, dass die
Grenzgängereigenschaft durch den Auslandseinsatz (66 Tage) für 2004
verloren gegangen" sei "und dass daher
für die während des täglichen ,Pendelns' bezogenen Bezugsteile -
für Tätigkeiten in der Schweiz - nur die Schweiz das
Besteuerungsrecht" habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die maßgeblichen Zuteilungsregelungen des Art. 15
Abs. 1 und 4 DBA Schweiz in der für das Streitjahr (2004) geltenden Fassung
lauten:
(1)
Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne
und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, sei denn, daß die Arbeit in dem anderen
Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat
besteuert werden.
(4) Wer als
Grenzgänger in einem Vertragstaat in der Nähe der Grenze ansässig
ist und in dem anderen Vertragstaat in der Nähe der Grenze seinen
Arbeitsort hat und sich üblicherweise an jedem Arbeitstag dorthin begibt,
darf mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit in dem Staat
besteuert werden, in dem er ansässig ist.
Aus dem
wiedergegebenen Abkommenswortlaut erhellt deutlich, dass Art. 15 DBA Schweiz (in
Verbindung mit den dort erwähnten Artikeln 16, 18 und 19) die
abschließende Zuteilungsnorm hinsichtlich nichtselbständiger
Einkünfte (wie vom Bw bezogen) darstellt.
Die erstinstanzliche Berufung auf Art. 21 DBA Schweiz zur
Geltendmachung eines Besteuerungsanspruchs ist daher unzulässig. Im
Ergebnis erweist sich der Standpunkt des Finanzamtes betreffend die
England-Einkünfte aber doch im Abkommen gedeckt. Denn nach der allgemeinen
Regel des Artikel 15 Absatz 1 erster Satz(teil) DBA Schweiz, die im
Verhältnis zur Schweiz auf diese Einkünfte Anwendung findet, hat
grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht
hinsichtlich nichtselbständiger Einkünfte. Der Vorbehaltstatbestand,
dass die Arbeit nicht in dem Ansässigkeitsstaat, sondern im anderen Staat
ausgeübt wird (zu verstehen als allgemeine Ausnahme von der
Grundsatzregel), liegt (im Verhältnis zur Schweiz) nicht vor, da die Arbeit
nicht in der Schweiz, sondern in England ausgeübt wurde. Im Verhältnis
zu Großbritannien weist Art. 15 Abs. 1 DBA Großbritannien ebenfalls
Österreich das Besteuerungsrecht zu, wobei die Ausnahmeregelung in Abs. 2
(Montageregelung) auf Grund der Kurzfristigkeit der Entsendung nicht zur
Anwendung gelangt. Kommt die in Art. 15 Abs 1 DBA Schweiz vorgesehene allgemeine
Ausnahme von der Grundsatzregel nicht zur Anwendung, erübrigt sich eine
Prüfung, ob insoweit eine jener speziellen Ausnahmen von der allgemeinen
Ausnahme vorliegen, welche in den Absätzen 2 bis 4 statuiert sind.
Strittige Kernfrage ist, ob und inwieweit über den
Zeitraum vom 3.8. bis 9.12.2004 hinaus, die Grenzgängereigenschaft auf
Grund der in der Zeit vom 3.8. bis 9.12.2004 erfolgten Entsendung in einen
Drittstaat verloren gegangen ist. In dieser Frage teilt die
Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Standpunkt aus folgenden
Gründen:
Zunächst ist dem Finanzamt zuzustimmen, dass Urlaubs-
und Krankenstandstage bei der anzustellenden Beurteilung außer Betracht
bleiben. Dies ergibt sich aus dem Abkommenswortlaut, nach dem das Pendeln nur an
Arbeitstagen ein Tatbestandmerkmal ist. Dementsprechend stellt auch der VwGH bei
der Beurteilung dieser Frage auf die auf das konkrete Dienstverhältnis
bezogene Zahl der Arbeitstage ab (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0113). Für den
Berufungsfall hat dies zur Folge, dass sich der Bw bei ganzjähriger
Betrachtung zu 27,5 % (=66/240) und bei abschnittsweiser Betrachtung der
Entsendungsphase zu 70% (=66/93) nicht vom Wohnort an den grenznahen Arbeitsort
begeben hat.
Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, ist
geringfügiges Nichtpendeln der Grenzgängereigenschaft nicht
abträglich. Dies ergibt sich bereits aus dem Abkommenswortlaut, wonach
Grenzgänger im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz ist, wer sich
"üblicherweise" an jedem Arbeitstag
von seinem Ansässigkeitsstaat an den grenznahen Arbeitsort begibt. [Lehre
(SWI 1996, 431ff; Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Österreich, Art 9 Anm. 62 und 639) und Rechtsprechung (BFH
16.3.1994, I B 186/93) gelangen im Übrigen im Wege "sinnvoller Auslegung"
selbst dann zu dem gleichen Ergebnis, wenn der Abkommenswortlaut für die
Grenzgängereigenschaft die tägliche rückkehr an den Wohnort
verlangt.] Diese Voraussetzung ist nach Überzeugung des Referenten in der
Regel als erfüllt anzusehen, solange das Nichtpendeln im maßgeblichen
Beobachtungs- und Beurteilungszeitraum von stark untergeordneter und damit
vernachlässigbar geringer Bedeutung ist, weil eine
Geringfügigkeitsgrenze von 20% nicht überschritten wird. Diese
Beurteilung stützt sich auf die Lehre (SWI 1996, 435), welche davon
ausgeht, dass eine Nichtrückkehr an höchstens 45 Arbeitstagen pro Jahr
nicht schadet. Weiters hat der BFH ausgesprochen (26.10.1995, I B 205/94), dass
ein Arbeitnehmer auch dann (noch) Grenzgänger sei, wenn er (bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen) an bis zu 45 Tagen nicht an seinen Wohnort
zurückkehrt. Schließlich sind auch die Finanzverwaltungen
Deutschlands und Österreichs in einer in Erlassform veröffentlichten
Verständigungsvereinbarung zur Auffassung gelangt, dass eine 45-Tage- bzw
20-Prozent-Regelung (vgl. Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Österreich, Art. 9 Anm. 63 und 64) abkommenskonform ist. (Zur
Vermeidung eines Missverständisses wird klargestellt, dass Erlässe den
UFS nicht binden, was umso mehr gilt, wenn sie zu einem konkret nicht
angewendeten Abkommen erlassen wurden. Wohl aber kann der Erlassinhalt wie
gegenständlich eine brauchbare Orientierungshilfe darstellen.)
Heruntergebrochen entspricht die 20-Prozent-Regelung 1 Arbeitstag pro
Arbeitswoche.
Damit ist der Streitfall aber noch nicht geklärt. Denn
es bleibt die Frage offen, welches der maßgebliche Beurteilungszeitraum
ist bzw ob im Berufungsfall der klar abgrenzbare, abschnittsbezogene Verlust der
Grenzgängereigenschaft auf das gesamte Kalenderjahr ausstrahlt. Mit anderen
Worten stellt sich die Frage, ob der zweifelsfrei eingetretene Verlust der
Grenzgängereigenschaft in der Zeit vom 3.8. bis zum 9.12. des Streitjahres
auch für den Rest des Jahres, in dem zweifelsfrei alle Tatbestandsmerkmale
für einen Grenzgänger vorliegen, den Verlust des
Grenzgängerstatus bewirkt. Aus den folgenden Gründen schließt
sich die Berufungsbehörde in der strittig verbliebenen Frage dem im
Ergebnis vertretenen erstinstanzlichen Standpunkt an: Zunächst wird dem Bw
eingeräumt, dass in der Regel eine jahresbezogene Prüfung dieser Frage
ausreicht und zu einer sachgerechten Lösung führt. Eine andere
Beurteilung ist nach Überzeugung der Berufungsbehörde geboten, wenn
sich die maßgeblichen Verhältnisse auf Grund eines Jobwechsels
ändern. Denn nach der bereits zitierten Judikatur des VwGH (2001/15/0113)
ist auf das konkrete Arbeitsverhältnis abzustellen. Treten nun aber in
einem konkreten Arbeitsverhältnis Veränderungen der festgestellten Art
ein, dass nämlich eine mehrjährige klare
Grenzgängertätigkeit (mit arbeitstäglichem Pendeln) von einer
klar abgrenzbaren Nichtgrenzgänger- bzw Drittstaatentsendungsphase (mit
70%igem Nichtpendeln) unterbrochen wird, dann ist es einzig sachgerecht, die
beiden völlig unterschiedlichen Phasen eines Arbeitsverhältnisses als
verschiedene Arbeitsverhältnisse zu beurteilen. Für diese Sichtweise
spricht im Übrigen auch, dass die Schweiz den Bw in der strittigen Zeit
(nur) als Grenzgänger besteuert hat (erschließbar aus der Höhe
der abgezogenen Quellensteuer).
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die
Berufung im Hauptpunkt als unbegründet abzuweisen war. Gesamthaft ergab
sich eine teilweise Stattgabe, da die zugunsten des Bw mit
Berufungsvorentscheidung erfolgten Änderungen, zweitinstanzlich
bestätigt wurden.
Feldkirch,
am 11. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-F/06
- Stammnummer
- 32385
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF