…Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). (6) § 6 Abs…
…§ 6 Abs. 5 FLAG 1967). Unterhaltsleistung durch die Eltern und den Großvater Daraus folgt, dass der Bf nur dann einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätte, wenn ihm nicht von seinen Eltern und seinem Großvater überwiegend Unterhalt geleistet wird (vgl. BFG 28.7.2021, RV/7101550/2021…
…850 bis 900 Euro angegeben. Von Ihren im Ausland lebenden Eltern wurde laut Ihren Angaben der überwiegende Unterhalt geleistet. Ab dem Sommersemester 2015 waren Sie im Studium J 033 561 an der Wirtschaftsuniversität Wien als ordentlicher Student gemeldet. Dieses Studium wurde zielstrebig betrieben und im…
…überwiegenden Unterhalt geleistet und fehlt es dem Bf an einem Anspruch als "Sozialwaise" nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (vgl. BFG 28.7.2021, RV/7101550/2021; BFG 8.6.2022, RV/7103963/2019). Anspruch auf Familienbeihilfe hätte grundsätzlich jener Elternteil des Bf, der überwiegend…
…"Meine Eltern geben mir nichts mehr überwiegenden Unterhalt". Beigefügt waren: Kopie eines Auszugs aus dem Reisepass mit Stempeln 15.8.2018 und 29.8.2018 (zum Beweis des vorangegangenen Aufenthalts in Serbien) Kopie der Bankomatkarte mit handschriftlicher Ergänzung um BIC und IBAN Bestätigungen der Universität…
…sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Unterhaltsleistung durch den Vater Daraus folgt, dass die Bf nur dann einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätte, wenn ihr von ihren Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird (vgl. BFG 28.7.2021, RV/7101550/2021). Die Bf hat selbst…
…einen der grundsätzlich bestehene Vorrang des Familienbeihilfenanspruches des haushaltführenden Elternteiles entgegen (vgl. die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung) und zum anderen die nicht nachgewiesene überwiegende Kostentragung der Unterhaltskosten für die beiden Kinder durch den Bf., da er nach dem vorgelegten Kontoauszug - wie oben festgehalten …
…des Parteiengehörs, dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ob der Geldfluss nach Rumänien im behaupteten Ausmaß glaubhaft ist, und ob die von der Berufungswerberin und dem Ehegatten geleisteten Geldbeträge die überwiegenden Unterhaltskosten für das bezeichnete Kind darstellen. § 167 Abs. 2 BAO…
…8.2010 erneut entsprechende Nachweise. Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.3.2011 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da sich die Kinder im Haushalt der Großmutter in Rumänien befänden und ein Nachweis der überwiegenden Unterhaltstragung durch den Bw. nicht erfolgt sei. Es wurde noch darauf hingewiesen…
…Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen…
…Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 maßgeblich, wo Lisa E***** in den einzelnen Monaten im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 haushaltszugehörig war oder wer diesem Zeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für Lisa getragen hat. Nach den getroffenen und - siehe auch die Niederschriften vom 19. 1…
…erster Satz FLAG 1967 im Beschwerdezeitraum oder in Teilen des Beschwerdezeitraums vorrangig anspruchsberechtigt gewesen sein sollte und es daher im Beschwerdefall gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 auf die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten ankommt, ist für die Bf. nichts gewonnen: Für die Bf…
…was seitens der Bf. auch nicht bestritten wird. Weiters ist laut Sachverhalt erwiesen, dass die Bf. nicht den überwiegenden Unterhalt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die Tochter leistete. Das FAÖ hat die Berechnung im Vorlagebericht richtig dargestellt, die Bf. hat dem nicht widersprochen. Um unnötige Wiederholungen…
…gewährte Familienbeihilfe mit Beschwerdevorentscheidung von 7/2018 -9/2018 an die Bf., für den restlichen Zeitraum ab 10/2018 wurde der Antrag der Bf. aufgrund fehlender Haushaltszugehörigkeit und fehlender überwiegender Unterhaltsleistung abgewiesen. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß …
…Berufungsfall, ob der Berufungswerber (Bw) die überwiegenden Unterhaltskosten für seinen in Spanien lebenden Sohn getragen hat und ihm aus diesem Grund die Familienbeihilfe zusteht. Der Bw ist österreichischer Staatsbürger und beantragte im September 2011 die Familienbeihilfe rückwirkend ab Oktober 2006 für seinen Sohn J. Y…
…2*** für die gegenständlichen Monate, da die Tochter ***2*** weder im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. lebte, noch die Bf. den überwiegenden Unterhalt für die Tochter finanzierte. Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dass…
…Kosten der Verpflegung und Unterkunft für die beiden mj Kinder wurden im Zeitraum März bis Juni 2025 überwiegend von der öffentlichen Hand getragen. Danach hat der Vater die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Kinder getragen. Beide Kinder sind seit 24.6.2025 an der Wohnadresse des…
…zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist." § 2 Abs 5 FLAG 1967 lautet…
…Rn 43 und 44). Dergestalt bestehe gemäß § 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe des Elternteils, welcher im Bundesgebiet wohnt und die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt, wenn der andere Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, im Bundesgebiet weder Wohnsitz…
…deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Ihr Enkelkind G. wird in Polen von…