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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103963/2019

Keine Eigenanspruch bei überwiegender Unterhaltstragung durch den Vater

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103963/2019vom 08.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. Mittlerweile mängelfreie Beschwerde Nach erfolgter Mängelbehebung liegt eine mängelfreie Beschwerde vor. Mündliche Verhandlung Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde zwar nicht förmlich zurückgezogen, da mit einer E-Mail im gegenständlichen Verfahren Anbringen nicht wirksam gestellt oder zurückgenommen werden können. Trotzdem können mit E-Mail allgemeine Mitteilungen erfolgen. Das Bundesfinanzgericht nimmt auf Grund der Mitteilung der Bf vom 8.6.2022 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand, da die Bf mitgeteilt hat, an dieser nicht teilzunehmen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Bf den in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechen würde und nicht dem Rechtsschutz der Bf dient. Anspruch auf Familienbeihilfe Nach österreichischem Recht besteht Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich für ein minderjähriges Kind und unter bestimmten Voraussetzungen für ein volljähriges Kind. Österreich verfolgt mit der Familienbeihilfe einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl. Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 1 Rz 302 m. w. N.). Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil Familienbeihilfe beanspruchen. Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Unterhaltsleistung durch den Vater Daraus folgt, dass die Bf nur dann einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätte, wenn ihr von ihren Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird (vgl. BFG 28.7.2021, RV/7101550/2021). Die Bf hat selbst angegeben, dass im Beschwerdezeitraum (Juli 2013 bis Jänner 2016) ihr Lebensunterhalt überwiegend durch Unterhaltsleistungen ihres Vaters bestritten worden ist. Daher haben die Eltern der Bf im Beschwerdezeitraum ihr den überwiegenden (tatsächlich: den gänzlichen) Unterhalt geleistet und fehlt es der Bf an einem Anspruch als "Sozialwaise" nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (vgl. BFG 28.7.2021, RV/7101550/2021). Anspruch auf Familienbeihilfe hätte grundsätzlich der Vater der Bf, wenn dieser in Österreich wohnhaft wäre (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hätte (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967), was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Somit ist die Frage, ob die Bf ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat oder gehabt hat (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967), nicht mehr von Bedeutung, da die Bf keinen Anspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 hat. Keine Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids Da der Spruch des angefochtenen Bescheids nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolge, dass ein Kind, das von seinen Eltern den Unterhalt erhält, nicht selbst Familienbeihilfe erhalten kann, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (zur diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes siehe bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 6 Rz 20 ff.). Wien, am 8. Juni 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103963/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103963.2019
Stammnummer
137609
Gültig
08.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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