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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100283/2025

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Aufhebung der Haushaltszugehörigkeit der Kinder und nicht überwiegender Unterhaltskostentragung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100283/2025vom 30.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der Bf***, Bf-Adr***, vom 5. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. September 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages und des Kinderzuschlags für die Kinder A*** und B*** betreffend den Zeitraum April 2025 bis August 2025 iHv insgesamt € 2.757,80 zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrenslauf Mit Eingabe vom 13.7.2025 teilte der Kindesvater der belangten Behörde mit, das Jugendamt habe die Kinder im März 2025 der Mutter abgenommen. Seitdem seien diese nicht mehr bei der Mutter zuhause gewesen und hätten sich ab diesen Zeitpunkt in einer Krisenunterkunft befunden. Ab April 2025 hätten sich die Kinder mehrere Tage pro Woche mit Übernachtung bei ihm aufgehalten. Mit diesem Schreiben beantragte der Kindesvater zudem die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Kinder ab April 2025. Seit 24.6.2025 seien die Kinder an seiner Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Bescheid vom 3.9.2025 forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Familienbeihilfe (FB) und des Kinderabsetzbetrages (KG) für die Kinder A*** und B*** jeweils für den Zeitraum April 2025 bis August 20205 sowie die Rückzahlung des Kinderzuschlages (KI) für die genannten Kinder betreffend den Zeitraum Juli 2025 bis August 2025, da die Kinder nicht im Haushalt der Beschwerdeführerin lebten. In der dagegen am 5.9.2025 mittels FinanzOnline erhobenen Bescheidbeschwerde wurde die Rückforderung "vollständig zurückgewiesen". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe keine Zahlungsverpflichtung. Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Forderung habe keine rechtmäßige Grundlage. Es handle sich um gesetzlich getarnte Nötigung, die höheren Rechtsgrundsätzen widerspreche. Die Gelder seien durch die Verwaltung der Republik angewiesen worden. Keine unschuldige Partei dürfe für den Fehler einer anderen haftbar gemacht werden. Die Rückforderung vermindere zudem die Ressourcen der Kinder und verletzte den Grundsatz der UN Kinderrechtskonvention in Art 3. Die Gelder seien im guten Glauben empfangen und verplant worden. Eine Rückforderung gefährde das Existenzrecht der Mutter und der Kinder. Während des betreffenden Zeitraums hätten sich die Kinder in staatlicher Obhut befunden. Die Republik versuche sich doppelt zu bereichern, da gleichzeitig eine andere Stelle für den Unterhalt der Kinder finanziert worden sei. Darüber hinaus sei eine Rückforderung gegen eine Mutter, deren Kinder bereits unrechtmäßig entzogen worden seien, grob unverhältnismäßig. Die Familienbeihilfe diene der Unterstützung des Kindeswohls. Es gebe keine gesetzliche Pflicht, die Beträge im selben Monat zu verbrauchen; sie dürften auch für zukünftige Bedürfnisse angespart werden. Daher widerspreche eine Rückforderung dem Sinn und Zweck dieser Leistung. Die Vollstreckung eines unrechtmäßigen Anspruches sei rechtswidrig. Da offene Pfandrechte und Rechnungen gegen die Republik bestünden, erhöhe jede Vollstreckung deren Haftung. Eine solche Maßnahme sei der Versuch, durch Zwang von eigenem Unrecht zu profitieren. Der Eingabe war eine "Beweiszusammenfassung - Öffentliche Bekanntmachung Nr. 29" in englischer Sprache (Evidentiary Summary - Public Notice No. 29) sowie deren deutsche Fassung mit 15 namentlich genannten haftbaren Personen beigefügt. Die aktuelle Haftung (Stand 1. September 2025) betrage pro Rechnung ca 58,2 Milliarden Euro (Gesamtsumme ca 873 Milliarden Euro). Die Bescheidbeschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.10.2025 als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 11.10.2025 über FinanzOnline brachte die Beschwerdeführerin einen "Widerspruch" zur Beschwerdevorentscheidung vom 9.10.2025 ein. Das unter dem Titel "Beschwerdevorentscheidung" am 9.10.2025 ausgestellte Schriftstück werde nicht akzeptiert, besitze keine rechtmäßige Gültigkeit und werde als Beweis für fortgesetzte Verstöße gegen das nationale Recht, das internationale Recht, einschlägige Konventionen und Verträge sowie das Göttliche Gesetz in das öffentliche Protokoll aufgenommen. Die behauptete Trennung von ihren Kindern sei nicht freiwillig erfolgt, sondern sei Folge einer rechtswidrigen Verwaltungsmaßnahme durch die Kinder- und Jugendhilfe. Die Haushaltszugehörigkeit könne nicht durch das eigene Fehlverhalten des Staates aufgehoben werden. Es seien Familienalternativen unterdrückt worden, indem die Großeltern nicht kontaktiert worden seien. Zwischen März und Juni 2025 habe die Beschwerdeführerin den Kindern regelmäßig Lebensmittel, Kleidung, Spielzeug, Bücher und Lernmaterialien in das Kriseninterventionszentrum gebracht. Dadurch sei die fortbestehende elterliche Fürsorgepflicht und materielle Unterstützung belegt. Es liege eine unrechtmäßige finanzielle Belastung und Verletzung der familiären Integrität vor. Der Versuch, die Kinder von ihrem natürlichen Zuhause zu entfremden und die familiäre Umgebung zu destabilisieren, sei nicht nur ein finanzieller Rechtsverstoß, sondern auch ein moralisches Verbrechen. Das Finanzamt habe seine Pflicht nach § 115 BAO verletzt, die tatsächliche und rechtliche Lage von Amts wegen zu prüfen. Sowohl das Finanzamt Österreich als auch das Bundesfinanzgericht seien bereits im Rahmen rechtmäßiger Pfandrechte unter göttlicher Autorität von Bf*** benannt worden und besäßen daher weder Zuständigkeit noch rechtmäßige Autorität, um die monatliche Leistung aufzuheben. Die Entscheidung verletze Artikel 7 B-VG, Artikel 8 EMRK sowie Artikel 3 und 9 der Kinderrechtskonvention. Die Bescheidbeschwerde wurde am 4.11.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hat für den Zeitraum April 2025 bis August 2025 Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge sowie Kinderzuschläge für die beiden Kinder A*** und B*** iHv insgesamt € 2.757,80 erhalten. Die Zahlungen erfolgten auf das Konto der Beschwerdeführerin. Aufgrund erheblicher Kindeswohlgefährdung ordnete der Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau die Abnahme der beiden minderjährigen Kinder wegen Gefahr im Verzug an. Die Kinder wurden am 21.3.2025 vom Kinder -und Jugendhilfeträger der Stadt Wien in Wien in der Polizeiinspektion Anton-Baumgartner-Straße abgenommen und vom Vater ins Kriseninterventionszentrum Spittal an der Drau verbracht. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 16.6.2025 wurde die bisher den Kindeseltern Bf*** und K*** gemeinsam zustehende Obsorge hinsichtlich der Kinder A*** und B*** der Mutter gem § 181 ABGB entzogen. Die alleinige Obsorge wurde dem Vater der beiden Kinder zugesprochen. Die Kinder hielten sich ab 21.3.2025 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin auf und waren ab diesem Zeitraum in einem Kriseninterventionszentrum untergebracht. Die Kosten der Verpflegung und Unterkunft für die beiden mj Kinder wurden im Zeitraum März bis Juni 2025 überwiegend von der öffentlichen Hand getragen. Danach hat der Vater die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Kinder getragen. Beide Kinder sind seit 24.6.2025 an der Wohnadresse des Kindesvaters mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beweiswürdigung Die Unterbringung der Kinder in ein Kriseninterventionszentrum und der anschließende Entzug der Obsorge ist nicht strittig und ist dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau (GZ xxx***) vom 16.6.2025 zu entnehmen. Da die Beschwerdeführerin weder konkret behauptet hat, die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Kinder ab April 2025 getragen zu haben, noch entsprechende Nachweise vorgelegt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Zeitraum März bis Juni 2025 die überwiegende Unterhaltskostentragung für die mj Kinder durch das Kriseninterventionszentrum erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat zudem in ihrer Beschwerde vorgebracht eine "andere Stelle" sei für den Unterhalt der Kinder finanziert worden ("Die Republik versuche sich doppelt zu bereichern, da gleichzeitig eine andere Stelle für den Unterhalt der Kinder finanziert worden sei."). Damit hat sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass, während der Unterbringung der Kinder in einem Kriseninterventionszentrum, deren Unterhalt jedenfalls überwiegend von der öffentlichen Hand (und nicht von der Beschwerdeführerin) getragen wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihren Kindern anlässlich von Besuchen im Kriseninterventionszentrum, wie in der Beschwerde angegeben, Lebensmittel, Kleidung, Spielzeug, Bücher und Lernmaterialien mitgebracht hat, kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts daraus nicht eine überwiegende Unterhaltskostentragung der Beschwerdeführerin für ihre Kinder abgeleitet werden. Die überwiegende Unterhaltskostentragung durch den Kindesvater für den anschließenden Zeitraum ergibt sich aus der Tatsache, dass diesem mit Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 16.6.2025 die alleinige Obsorge für die beiden Kinder übertragen wurde. Der Hauptwohnsitz der beiden Kinder (ab 24.6.2025) ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Rechtliche Würdigung Gem § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder. Gem § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gem § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder-und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1-3). Gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (lit a leg cit). Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs 1 FLAG 1967). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Gem § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher Kinderabsetzbetrag in näher festgelegter Höhe zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Gem § 104 Abs 1 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen jeweils für den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres (Anspruchszeitraum) ein Kinderzuschlag zu, wenn für den jeweiligen Monat der Kinderabsetzbetrag gewährt wird (§ 33 Abs 3). Wurde ein Kinderzuschlag zu Unrecht bezogen, ist nach § 104 Abs 5 EStG 1988 § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kind dort haushaltszugehörig, wo es regelmäßig nächtigt und altersadäquat - etwa hinsichtlich Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege, Begleitung zur Schule, Versorgung mit Nahrung etc. - betreut wird (VwGH 18.04.2007, 2006/13/0120), wobei ein Kind, welches sich außerhalb der Familienwohnung aufhält, dann als noch haushaltszugehörig angesehen werden kann, wenn der anderweitige Aufenthalt nur ein "vorübergehender" ist. Die Haushaltsabwesenheit darf daher, soll sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führen, nur eine zeitlich beschränkte sein (VwGH 19.05.1969, 1562/68 sowie Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 146). Durch die Fremdunterbringung der beiden Kinder in einem Kriseninterventionszentrum ab 21.3.2025 und die daran anschließende Zuerkennung der alleinigen Obsorge durch den Vater, ist die Haushaltszugehörigkeit der Kinder zur Beschwerdeführerin jedenfalls ab April 2025 aufgehoben und nicht nur vorübergehend beschränkt worden. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie habe zwischen März und Juni 2025 ihren Kindern regelmäßig Lebensmittel, Kleidung, Spielzeug, Bücher und Lernmaterialien in das Kriseninterventionszentrum gebracht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin überwiegend die Unterhaltskosten für ihre Kinder getragen hat. Nach der Rsp des VwGH hängt die Antwort, inwieweit die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend getragen werden, davon ab, ob die Beschwerdeführerin überwiegend den Geldunterhalt geleistet hat (VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068 mit Verweis auf VwGH 24.2.2010, 2009/13/0241). Die Beschwerdeführerin hat weder konkret behauptet, die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Kinder getragen bzw überhaupt Geldunterhalt geleistet zu haben, noch hat sie entsprechende Nachweise vorgelegt. Da die Haushaltszugehörigkeit der Kinder ab April 2025 zur Beschwerdeführerin auf Dauer aufgehoben war und diese auch nicht den überwiegenden Unterhalt für ihre beiden Kinder getragen hat, wurden die im Zeitraum April bis August 2025 erhaltenen Familienbeihilfenbeträge zu Unrecht von der Beschwerdeführerin bezogen. Die Rückzahlungspflicht gem § 26 Abs 1 FLAG 1967 trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 18.04.2007, 2006/13/0174). Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 30. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100283/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100283.2025
Stammnummer
151318
Gültig
30.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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