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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105283/2015

Rückforderung an Familienbeihilfe mangels Haushaltszugehörigkeit und überwiegender Unterhaltskostentragung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105283/2015vom 04.02.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen; b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben; c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119 BAO lautet: § 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 141 BAO lautet: § 141. (1) Die Abgabepflichtigen haben den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. (2) Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt sowie Personen die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind. § 169 BAO lautet: § 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 265 BAO lautet: § 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen. (3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten. (4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. (5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist. (6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer. § 269 BAO lautet: § 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für: a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung). (2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen. (3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Der Bf hat zuletzt in der Niederschrift vom 21. 1. 2016 die Ansicht vertreten, ihm stehe als damals Obsorgeberechtigten bis Mai 2014 Familienbeihilfe für Lisa zu. Er habe sich nicht an der Familienbeihilfe bereichert, sondern den Gegenwert in Form verschiedener Überweisungen auf das Konto von Lisa an Lisa weitergegeben. Abgesehen von der bereits erfolgten Rückzahlung für Juni und Juli 2014 wäre der Bf bereit, allfällige Differenzen zwischen den ihm vom Finanzamt überwiesenen Beträgen und den Beträgen, die er Lisa zukommen hat lassen, an das Finanzamt zurückzuzahlen. Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das FLAG 1967 dem Obsorgeberechtigten als solchen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe einräumt. Wie bereits im Beschluss vom 1. 12. 2015 ausgeführt, ist für die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beim Bf für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 maßgeblich, wo Lisa E***** in den einzelnen Monaten im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 haushaltszugehörig war oder wer diesem Zeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für Lisa getragen hat. Nach den getroffenen und - siehe auch die Niederschriften vom 19. 1. 2016 und vom 21. 1. 2016 - unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen war Lisa im Beschwerdezeitraum bei Margaretha A***** haushaltszugehörig. Ein Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Lisa für diesen Zeitraum zufolge Haushaltszugehörigkeit beim Bf scheidet somit aus. Das Gesetz sieht in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 einen primären Anspruch derjenigen Person vor, bei der das Kind i. S. d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 haushaltszugehörig ist. Haushaltszugehörig war Lisa bei Margaretha A*****. Lisa ist weder deren leibliche Tochter (§ 2 Abs. 3 lit. a FLAG 1967), noch deren Wahlkind oder dessen Nachkomme (§ 2 Abs. 3 lit. a FLAG 1967) oder deren Stiefkind (§ 2 Abs. 3 lit. c FLAG 1967). § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 zählt auch "Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)" zu den Kindern i. S. d. FLAG 1967. An die Stelle von §§ 186 und 186a ABGB i. d. F. bis zum BGBl. I Nr. 135/2000 sind die §§ 184 und 185 ABGB i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2000 getreten. Nach diesen Bestimmungen sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Die Pflegeeltern haben als externes Moment die Pflege und Erziehung tatsächlich bereits zu besorgen und es muss zudem als internes Moment zumindest die Absicht bestehen, eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung herzustellen. § 184 ABGB setzt nicht voraus, dass ein Obsorgeverhältnis zum Kind besteht oder beabsichtigt ist bzw. dass von der mit der Obsorge betrauten Person eine solche Ermächtigung i. S. d. § 139 Abs. 1 ABGB dem Verhältnis zu Grunde liegt. Das Pflegeverhältnis kann daher auch bloß kokludent hergestellt worden sein (vgl. Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 184 ABGB Rz 5 m. w. N.). Allerdings liegt keine Pflegeelternschaft vor, wenn das Kind nur vorübergehend betreut wird (vgl. Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 184 ABGB Rz 6 m. w. N.). Das Bundesfinanzgericht kann es dahingestellt lassen, ob zwischen Lisa und Margaretha A***** bereits seit September / Oktober 2013 ein Pflegeverhältnis i. S. d. § 184 ABGB bestand, da der Wohnungswechsel zunächst nur für einige Wochen geplant war. Auch wenn Margaretha A***** nicht als Pflegemutter, deren Haushalt Lisa angehört, gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 im Beschwerdezeitraum oder in Teilen des Beschwerdezeitraums primär anspruchsberechtigt gewesen sein sollte und es daher gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 auf die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten ankommt, ist für den Bf nichts gewonnen: Der Bf hat im Beschwerdezeitraum nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht den überwiegenden Unterhalt für Lisa geleistet. Der Regelbedarfssatz als grobe Richtschnur für den Mindestunterhalt für 10- bis 15jährige Kinder betrug im Jahr 2013 358 € (siehe etwa bei Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 Anm. 100). Die tatsächlichen Unterhaltskosten für Lisa im Beschwerdezeitraum stehen nicht fest. Es bedarf aber keiner weiteren Ausführungen, dass mit Zahlungen von etwa 100 € monatlich und weiteren kleineren Zahlungen für Mobilfunkgebühren und sonstige Aufwendungen durch den Bf von einer Tragung der überwiegenden Kosten des Unterhalts von Lisa im Beschwerdezeitraum keine Rede sein kann. Der Bf hatte daher im Beschwerdezeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Abgesehen davon, dass ein Taschengeld keine Weiterleitung von Familienbeihilfe darstellt, steht der Umstand, dass die Familienbeihilfe von einer Person, die diese zu Unrecht ausbezahlt erhalten hat, an das Kind, für das Familienbeihilfe geleistet wurde, weitergeleitet wurde, einer Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 nicht entgegen (vgl. für viele VwGH 29. 9. 2010, 2007/13/0120 oder VwGH 18. 4. 2007, 2006/13/0174). Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 4. Februar 2016

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105283/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105283.2015
Stammnummer
108780
Gültig
04.02.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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