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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100523/2024

Kein Familienbeihilfenanspruch bei fehlender gemeinsamer Haushaltszugehörigkeit mit den Kindern und bei fehlender überwiegender Unterhaltskostentragung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100523/2024vom 17.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Juli 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 24. Juni 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 05/2024 bis 06/2024, für die Kinder ***1***, SVNR ***8***, und ***2*** ***3***, SVNR ***9***; SVNR Bf. ***4***, Steuernummer Bf. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog als Kindesmutter (KM) bis inklusive Juni 2024 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ihre beiden mj. Kinder ***1*** geb. ***5*** und ***2*** geb. ***6***. Am 22.05.2024 stellte der Kindesvater (KV) einen Antrag auf Familienbeihilfe für die beiden Kinder und wurde mittels Vorhalt ersucht, eine Verzichtserklärung der Kindesmutter nachzureichen. Infolgedessen gab der Kindesvater bekannt, dass die Bf. mit 06.05.2024 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei und legte zudem eine Niederschrift bei der BH ***7*** vom 28.05.2024 iZm einem Antrag auf Unterhaltsfestsetzung vor. Dies führte bei der Bf. mangels Haushaltszugehörigkeit zu einer Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Monate Mai und Juni 2024. In der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid bringt die Bf. im Wesentlichen vor, dass sie nicht freiwillig den gemeinsamen Haushalt verlassen habe, sondern der Kindesvater das Schloss getauscht habe ohne ihr einen neuen Schlüssel auszuhändigen. Es bestünde daher nach wie vor ein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern. Zudem wäre am 12.06.2024 nach einer Auseinandersetzung ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Kindesvater ausgesprochen worden. Außerdem würde der Kindesvater die beiden Kinder belügen und manipulieren; dies könne von der Kinder- und Jugendhilfe bestätigt werden. Dass die beiden Kinder aktuell gemeinsam mit dem Kindesvater leben, wird von der Bf. bestätigt. Der Beschwerde sind drei Zahlungsbelege zum Nachweis von Unterhaltsleistungen gegenüber den Kindern angeschlossen. Die Beschwerde wurde mangels Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Bf. abgewiesen. Die Bf. beantragte rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das BFG und brachte ergänzend vor, dass sie sich die letzten Jahre allein um die Kinder gekümmert habe und den Kindesvater während seiner Erkrankung unterstützt habe. Der Kindesvater würde nicht arbeiten und sei kein gutes Vorbild für die Kinder. Mit schriftlichem Vorhalt wurde die Bf. ersucht, die in der Beschwerdeschrift angebotenen Beweismittel nachzureichen. Der Dokumentation der Polizeiinspektion ***10*** vom 12.06.2024 ist ein Betretungsverbot des Kindesvaters gegenüber der Bf. zu entnehmen. Eine Gefährdung der Kinder bestehe nicht. Dem Bericht ist zudem zu entnehmen, dass sich beide Kinder seit ca. 1,5 Monaten auf eigenen Wunsch ausschließlich beim Kindesvater aufhielten. Auch der Klageschrift auf Ehescheidung ist zu entnehmen, dass sich die beiden Kinder nachweislich seit Mai 2024 ausschließlich beim Kindesvater aufhielten. In einer ergänzenden Stellungnahme berichtete die Bf. von einem nicht persönlich beobachteten Vorfall am 02.08.2024, wonach der KV den Sohn über das Dachgeschoßfenster im Haus ihrer Eltern habe einsteigen lassen. Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes wurde die BH ***7*** vom Finanzamt Österreich (FAÖ) um Stellungnahme ersucht, welche mit 28.08.2024 erfolgte: "Die KE (Anm: Kindeseltern) leben in Scheidung, das Verfahren läuft. Laut KV sei die KM im Grunde bereits seit Mai 2024 hauptsächlich bei ihrem neuen Partner aufhältig. Den Angaben der KM zufolge sei sie etwa seit September 2023 mit ihrem neuen Partner liiert. Anfang Mai 2024 fuhr die KM mit ihrem Partner in einen Kurzurlaub. Seither verweigern die Kinder den Kontakt zur KM. Beide Kinder gaben an, aktuell keinen Kontakt zur KM haben zu wollen, weil sie das Gefühl hätten, ihre Mutter habe sie im Stich gelassen. Im Rahmen eines Hausbesuchs am 24.07.2024 durch die BH wurde deutlich, dass - wenn die KE aufeinandertreffen - es sofort zu massiven Konflikten kommt. Die KM war zu diesem Zeitpunkt gerade wieder hauptsächlich im gemeinsamen Haushalt aufhältig. Sowohl sie als auch der KV weigerten sich eine räumliche Trennung herbeizuführen. Die KM gab an, sie sei nicht bereit IHR Haus zu verlassen. Der KV gab an, er wolle mit den Kindern den Haushalt nicht verlassen, weil er die Kinder nicht aus deren Umfeld herausreißen wolle. Die Kinder sind sehr belastet und die Situation im Haushalt ist für die Mjj. als unzumutbar einzuschätzen, wenn beide KE sich im Haushalt aufhalten. Aus diesem Grund teilte die BH beiden KE am 02.08.2024 mit, dass aus ihrer Sicht das Wohl beider Mjj. gefährdet sei, wenn sich beide KE im gemeinsamen Haushalt aufhalten, und dass sie - wenn die KE nicht binnen weniger Tage eine räumliche Trennung vollziehen - den Fall ans Gericht geben werde und den Entzug der Obsorge für beide Elternteile beantragen werde. Bei der Überprüfung der Situation am 08.08. zeigte sich, dass die KE die räumliche Trennung bereits am 02.08. vollzogen hatten. Die KM war zu ihren Eltern gezogen. Ich kann Ihnen somit bestätigen, dass die beiden mjj. ***2*** und ***1*** ***3*** sich rechtmäßig beim KV aufhalten." Stellungnahme des FAÖ im Vorlagebericht vom 28.08.2024: "§ 2 Abs 2 FLAG lautet: "Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist." § 2 Abs 5 FLAG 1967 lautet auszugsweise: "Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt." Der Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft somit primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 FLAG 1967 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit. Lediglich dann, wenn ein Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile angehört, kennt das FLAG einen Konkurrenzfall", der in § 2a geregelt ist (VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214). Ein solcher gemeinsamer Haushalt der Bf. und des Kindesvaters lag zumindest seit Mai 2024 nicht mehr vor, die Bestimmung des § 2a FLAG gelangt daher nicht zur Anwendung. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG näher umschrieben. Demnach kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. VwGH 18.04.2007, 2006/13/0120; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214). Die Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbetrag) sind monatsbezogene Leistungen. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches kann je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa VwGH 08.02.2007, 2006/15/0098; VwGH 28.11.2001, 96/13/0076). Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat oder nach § 2a FLAG als Haushaltsführender vermutet wird (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058). Sämtlichen Beweismitteln ist zu entnehmen, dass zumindest seit Anfang Mai 2024 keine Haushaltszugehörigkeit mit den Kindern mehr besteht. Dies wird von der Bf. grundsätzlich auch nicht bestritten. Die beiden mj. Kinder halten sich zudem lt. Auskunft der BH ***7*** rechtmäßig beim Kindesvater auf. Die Familienbeihilfe steht daher ab Mai 2024 nur dem Kindesvater zu. Diese Rückzahlungspflicht des § 26 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080). Die Behörde beantragt daher die Abweisung der Beschwerde." Der Vorlagebericht wurde der Bf. zu Kenntnis gebracht. Es erfolgte keine Gegendarstellung der Bf. zum geschilderten Sachverhalt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog als Kindesmutter bis inklusive Juni 2024 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ihre beiden minderjährigen Kinder ***1*** geb. ***5*** und ***2*** geb. ***6***. Sie lebte in Scheidung mit dem Kindesvater und seit Mai 2024 war sie hauptsächlich bei ihrem neuen Partner aufhältig. Am 09.05.2024 tauschte der Kindesvater das Schloss im gemeinsamen Haus aus, sodass die Bf. nach einem Kurzurlaub mit dem neuen Partner nicht mehr in das Haus konnte. Die Kinder verweigerten den Kontakt mit der Bf. bis auf weiteres. Am 12.06.2024 kam es zu einem Streit mit dem Kindesvater mit Polizeieinsatz, als die Bf. die neuen Schlüssel für das gemeinsame Haus holen wollte. Der Kindesvater bekam ein Betretungsverbot und holte die gemeinsamen Kinder von der Schule ab. Offensichtlich lebte er dann kurzfristig mit den Kindern bei seinen Eltern, sodass auch im Juni 2024 kein gemeinsamer Haushalt der Bf. mit den Kindern bestand. Mit Urteil vom ***11*** wurde die Ehe mittlerweile aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Damit ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon auszugehen, dass die Bf. im Rückforderungszeitraum 05/2024 - 06/2024 überwiegend tatsächlich nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern und dem Kindesvater lebte. Sie trug auch nicht den überwiegenden Unterhalt für die Kinder. Die Bf. verwies im Wesentlichen darauf, dass sie nicht freiwillig aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen sei und darauf, dass sie mit Hauptwohnsitz dort noch gemeldet gewesen sei. Der Kindesvater sorge nur unzureichend für die Kinder, manipuliere diese und sei psychisch krank. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Familienbeihilfensystem FABIAN für beide Elternteile. Insbesondere aus der Stellungnahme der BH ***7*** vom 28.08.2024 ergibt sich, dass die Bf. seit Mai 2024 hauptsächlich bei ihrem neuen Partner aufhältig war und dass die Kinder seitdem den Kontakt mit der Bf. nicht mehr wollten. Die Bf. trat diesen Feststellungen des Finanzamtes (zuletzt im Vorlagebericht vom 28.08.2024), wonach ein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern seit Mai 2024 ihrerseits tatsächlich nicht mehr bestand, auch im Rechtsmittelverfahren nicht substantiiert entgegen. Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015). Hält die Beschwerdeführerin, welcher der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist nicht erfolgt (vgl. auch zum Vorhaltscharakter einer BVE beispielsweise VwGH vom 31.05.2011, 2008/15/0288 mwN). Die Bf. verwies lediglich auf den Umstand, dass sie nicht freiwillig das gemeinsame Haus verlassen habe und dass der Kindesvater (KV) die Kinder manipuliere und psychisch krank sei. Nach der Aktenlage ist es zwar am 12.06.2024 zu einem temporären polizeilichen Betretungsverbot des Kindesvaters im gemeinsamen Haus gekommen, dass die Kinder aber danach ständig mit der Bf. gemeinsam in einem Haushalt gelebt hätten, wurde auch von der Bf. nicht behauptet oder nachgewiesen. Vielmehr geht aus der Aktenlage hervor, dass die Kinder den Kontakt mit der Bf. ablehnten, der KV zeitweise mit den Kindern bei seinen Eltern lebte und die Bf. zu ihren Eltern gezogen ist bzw. beim neuen Partner war. Ein überwiegend gemeinsamer Haushalt der Bf. mit den Kindern ist im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht feststellbar. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). § 26 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. …. § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 200/2023 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt für einen Monat die Familienbeihilfe nur einmal. § 166 BAO Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167 Abs. 1 BAO Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Strittig ist, ob die Bf. in den Monaten 05/2024 - 06/2024 Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder hat. Sie müsste dann die Person sein, zu deren Haushalt die Kinder gehören, was eine einheitliche Wirtschaftsführung und die Teilung der Wohnung mit den Kindern voraussetzt. Vorweg ist festzuhalten, dass für das Familienbeihilfeverfahren eine Hauptwohnsitzmeldung laut Zentralem Melderegister (ZMR) nur Indizwirkung hat. Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) stellt weder auf den Hauptwohnsitz noch auf den Hauptaufenthalt, sondern primär auf die Haushaltszugehörigkeit und subsidiär auf die überwiegende Kostentragung ab. Polizeiliche Meldebestätigungen sind nicht geeignet, vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse zu liefern, sondern können nur ein - widerlegbares - Indiz hiefür (wie für das Bestehen einer Wohngemeinschaft etwa) sein (VwGH 23.2.1981, 1388/80 mit Hinweis auf E 17.11.1977, 1577/77, 1578/77; E 10.10.1980, 0241/80, 0242/80). Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/16/0082; VwGH 25.3.2010, 2009/16/0119; VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121). Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wechselt das tatsächliche ständige Wohnen im Haushalt eines Elternteils zum tatsächlichen ständigen Wohnen im Haushalt eines anderen Elternteils, so wechselt auch die Haushaltszugehörigkeit. Dass die Bf. sich seit Mai 2024 überwiegend beim neuen Lebensgefährten aufgehalten hat und in Scheidung lebte, steht nach dem Sachverhalt fest. Ab 09.05.2024 hatte sie auch keinen Schlüssel mehr zum gemeinsamen Haus, weil der Kindesvater das Schloss getauscht hatte. Nach dem Vorfall am 12.06.2024 bekam sie anscheinend wieder Zutritt zum gemeinsamen Haus, sie lebte aber nicht überwiegend im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern, die den Kontakt mit ihr verweigerten. Nach dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt bestand kein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern (und auch nicht mit dem Kindesvater) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Eine nicht erfolgte Ummeldung der Bf. ist nicht entscheidend. Weiters ist für den Familienbeihilfenanspruch nicht entscheidend, ob es zu Eheverfehlungen oder charakterlich verwerflichen Handlungen des Kindesvaters kam bzw. ob dieser psychisch krank gewesen wäre. Dass die Bf. zunächst gegen ihren Willen nicht in das gemeinsame Haus konnte, bestätigt, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine gemeinsame Haushaltsführung nicht gegeben (weil nicht möglich) war. Das subjektive Wollen der Bf. ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht Grundlage des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Die Bf. trug nach der Aktenlage auch nicht den überwiegenden Unterhalt für die Kinder, sondern übernahm einzelne Ausgaben für den Unterhalt der Kinder wie Klavierunterricht und Ausgaben für eine Geburtstagsfeier. Zu verweisen ist auch auf die zutreffende Begründung im Abweisungsbescheid, der Beschwerdevorentscheidung und weiters ergänzend auf die Ausführungen im Vorlagebericht. Weiters kommen dem Vorlagebericht wie auch einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; vgl. zum Vorhaltscharakter einer BVE beispielsweise VwGH vom 31.05.2011, 2008/15/0288 mwN). Hält die Beschwerdeführerin, welcher der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist nicht erfolgt. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162). Dass im Beschwerdezeitraum 05/2024 - 06/2024 der Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zustanden, aber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen wurden, und daher die Rückforderung zu Recht erfolgt ist, steht nach Würdigung des Sachverhaltes nach den gesetzlichen Bestimmungen fest. Die Familienbeihilfe steht nach § 10 Abs. 4 FLAG 1967 für einen Monat auch nur einmal zu, nämlich der Person, welche insgesamt die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht somit der bestehenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage der Haushaltszugehörigkeit ist eine Sachverhaltsfrage, die nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen war, und als solche einer Revision nicht zugänglich ist. Im Übrigen wurde der ständigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.   Graz, am 17. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100523/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100523.2024
Stammnummer
150076
Gültig
17.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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