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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102548/2026

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei getrenntem Haushalt mit dem Kind und fehlender überwiegender Unterhaltsleistung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102548/2026vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. April 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 2. April 2026 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 02/2021 - 03/2021 für das Kind ***1*** ***2***, SVNR ***3***, inklusive Geschwisterstaffel, SVNR Beschwerdeführerin (Bf.) ***4***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Bf. bezog im Zeitraum 06/2018 bis 03/2021 Familienbeihilfe für ihre am ***5*** geborene Tochter ***2***. Im Jahr 2021 erfolgte eine Anspruchsüberprüfung. Da die Bf. das Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe nicht retournierte, wurde der Familienbeihilfenbezug mit 04/2021 eingestellt. Im Februar 2026 stellte der Kindesvater einen rückwirkenden Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind ***2***. Im Zuge der Erledigung dieses Antrages wurde festgestellt, dass seit 09.01.2021 kein gemeinsamer Haushalt der Kindesmutter und Bf. mit dem Kind mehr bestehe, weshalb die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 02/2021 und 03/2021 mit Bescheid vom 02.04.2026 erfolgte. In der Beschwerde vom 03.04.2026 brachte die Bf. vor: "Ich möchte ausdrücklich sagen, dass ich im Jahr 2021 keine Familienbeihilfe für meine Tochter ***2*** ***1*** bezogen habe! Zu dieser Zeit hat auch nicht der Vater eine Beihilfe bezogen! Bitte um sorgfältige Prüfung dieser Rückforderung. Sie können mir gerne auch übermitteln wo ich ein Geld damals erhalten habe." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2026 wurde die Beschwerde abgewiesen: "Begründung Nach § 2 Abs 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe kommt es auf die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit an. Gemäß § 7 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt. Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Nach § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal. Laut Datenabgleich mit dem zentralen Melderegister verfügen Sie seit 09.01.2021 über keinen gemeinsamen Wohnsitz mit Ihrer Tochter ***2***. Die Familienbeihilfe für Ihr Kind ***2*** wurde Ihnen für den Monat Februar 2021 am 01.02.2021 und für den Monat März 2021 am 01.03.2021 an die von Ihnen bekanntgegebene Bankverbindung mit IBAN ***6*** angewiesen. Da Ihre Tochter im Monat Februar 2021 und März 2021 nicht zu Ihnen haushaltszugehörig war, sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht gegeben. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Die Rückforderung erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen." Im Vorlageantrag vom 27.04.2026 brachte die Bf. vor: "Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Beschwerdevorentscheidung wird ausgeführt, dass für meine Tochter ***2*** Familienbeihilfe für Februar und März 2021 auf mein Konto überwiesen worden sei. Ich bestreite den Erhalt dieser Zahlungen. Ich ersuche daher um Übermittlung eines konkreten Nachweises über die tatsächliche Auszahlung, insbesondere: Zahlungsbeleg bzw. Buchungsnachweis Datum der Wertstellung vollständige Kontodaten der Zielbuchung Ein bloßer Hinweis auf eine angebliche Überweisung ist für mich nicht ausreichend. Meine Kontoauszüge aus diesem Zeitraum habe ich bereits bei der Bank angefordert, diese liegen mir jedoch noch nicht vor. Ich ersuche um Prüfung und detaillierte Aufklärung des Sachverhalts. Da es doch einige Zeit her ist, kann ich mich nicht mehr erinnern." Im Vorlagebericht vom 18.06.2026 führt das Finanzamt Österreich (FAÖ) aus: "Stellungnahme: Die Bf. bestreitet nicht, dass im verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum kein gemeinsamer Haushalt mit ihrer Tochter vorgelegen hat. Vielmehr bestreitet sie den Erhalt der Familienbeihilfe in den Monaten 02/2021 und 03/2021. Die Familienbeihilfe wurde in den Monaten 02/2021 und 03/2021 auf das von der Bf. im Antrag auf Familienbeihilfe bekannt gegebene Konto ***6*** angewiesen (Durchführungsdatum 5.2.2021 bzw 5.3.2021). Die Bf. hat keinerlei Nachweise vorgelegt, dass sie die Zahlungen nicht erhalten hätte. Die im Vorlageantrag angekündigten Kontoauszüge blieb sie bis dato schuldig. Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. bezog im Zeitraum 06/2018 bis 03/2021 Familienbeihilfe für ihre am ***5*** geborene Tochter ***2***. Im Jahr 2021 erfolgte eine Anspruchsüberprüfung zum Familienbeihilfenbezug seitens des FAÖ, welches die Bf. unbeantwortet ließ. Der Familienbeihilfenbezug wurde daraufhin mit 04/2021 eingestellt. Im Februar 2026 stellte der Kindesvater einen rückwirkenden Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind ***2***. Bei der Überprüfung dieses Antrages wurde seitens des FAÖ festgestellt, dass die Bf. seit 09.01.2021 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Tochter ***2*** wohnt und wurden die zu Unrecht bezogenen Familienleistungen für den Zeitraum 02/2021 und 03/2021 zurückgefordert. Die Familienleistungen für die beschwerdegegenständlichen Monate wurden vom FAÖ auf das von der Bf. im Antrag auf Familienbeihilfe vom 03.10.2018 bekannt gegebene Konto ***6*** angewiesen (Durchführungsdatum 5.2.2021 bzw. 5.3.2021); wie im Übrigen auch die Zahlungen für die Vormonate. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Familienbeihilfenakt FABIAN. Dass seit 09.01.2021 kein gemeinsamer Haushalt der Bf. mit ***2*** besteht, ergibt sich aus den ZMR-Abfragen im Akt und wurde dieser Umstand auch nicht bestritten. Dass die Zahlungen der Familienleistungen auf das von der Bf. bekannt gegebene Konto erfolgten, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Zahlungsanweisungen, Zahlungsverkehr des Bundes, und den im elektronischen Akt FABIAN aufgelisteten und durchgeführten Leistungen. Die bloße Bestreitung der erhaltenen Zahlungen für 02/2021 - 03/2021 durch die Bf. mit dem Hinweis, dass sie sich daran nicht mehr erinnern könne, ohne die bezughabenden Kontoauszüge vorzulegen, vermag die Faktenlage, dass die Überweisungen seitens des Bundes nachweislich erfolgten, nicht in Zweifel zu ziehen. In freier Beweiswürdigung ist festzustellen, dass die beschwerdegegenständlichen Zahlungen an die Bf. tatsächlich erfolgten. Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015). Hält die Beschwerdeführerin, welcher der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist nicht erfolgt, die Ausführungen in der Stellungnahme des FAÖ im Vorlagebericht und in der Beschwerdevorentscheidung wurden nicht widerlegt und sind als schlüssig zu werten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Verfahrensgegenständlich strittig ist, ob die Bf. die Familienleistungen für den Zeitraum 02/2021 und 03/2021 für die Tochter ***2***, welche in diesen Monaten unstrittig nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. lebte, zurückzuzahlen hat. Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder. Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 7 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt. Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Nach § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal. Damit hat die Bf. nach den gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für ***2*** für die gegenständlichen Monate, da die Tochter ***2*** weder im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. lebte, noch die Bf. den überwiegenden Unterhalt für die Tochter finanzierte. Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dass die Bf. die strittigen Zahlungen tatsächlich erhalten hat, ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen und hat die Bf. keinerlei gegenteilige Nachweise dafür vorlegen können, obwohl sie die Vorlage der bezughabenden Kontoauszüge in Aussicht stellte. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des FAÖ in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht verwiesen. Der Rückforderung steht auch die Verjährung nicht entgegen, da gemäß § 207 Abs. 4 BAO das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, in fünf Jahren verjährt. Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 4 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen geleistet wurden (§ 208 Abs. 1 lit.c BAO). Damit erfolgte die Rückforderung innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren. Die Rückforderung erfolgte somit zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu klären, die zu lösenden Sachverhaltsfragen waren in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Graz, am 22. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102548/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102548.2026
Stammnummer
152407
Gültig
22.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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