…Sohn der Bw. beendete das Studium aber erst nach fünf Semestern. § 2 Abs. 1lit b zweiter Satz FLAG bestimmt jedoch, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt nicht um mehr als ein Semester überschritten wird. Bei Überschreiten der Mindeststudiendauer…
…zusammen in der Mindeststudiendauer zuzüglich jeweils eines Toleranzsemesters abgeschlossen haben. Es kann im gegenständlichen Fall daher nicht isoliert auf das Überschreiten des ersten Studienabschnittes abgestellt werden, sondern wie im § 3 des Studienförderungsgesetzes vorgesehen, alternativ die insgesamt vorgesehene Ausbildungszeit als Maßstab für den Bezug der Familienbeihilfe…
…1 lit j FLAG sei unsachlich, weil sie dazu führe, dass alleine auf Grund der Wahl eines "längeren Studiums" bei Überschreiten der Mindeststudiendauer kein Beihilfenanspruch bestünde, während in einem kürzeren Studium bei gleichem Studienfortschritt weiter ein Anspruch gegeben wäre. Um nicht gegen das Differenzierungsverbot des…
…verkürzt damit die 5 Semester dauernde Studienzeit für den zweiten Abschnitt auf 3 Semester, womit er eine Gesamtstudiendauer von 11 Semester nicht überschreitet) ausgeführt: "Bei der Beurteilung, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Anspruchszeitraum gegeben ist, ist grundsätzlich eine ex ante Prüfung vorzunehmen (vgl…
…noch in der Mindeststudiendauer (gesetzlichen Studiendauer) zu absolvieren. Eine andere Rechtsauffassung ist auch dem vom Finanzamt erwähnten Erkenntnis des BFG vom 16.05.2014, RV/7101884/2014, nicht zu entnehmen. Das BFG hatte zu entscheiden, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe bei Überschreiten der Mindeststudienzeit zwischen…
…die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf…
…genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Der achte Satz der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG…
…ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet…
…ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet…
…Die Tochter der Berufungswerberin habe die Mindeststudiendauer im zweiten Abschnitt mit 1.10.2003 überschritten, daher werde ihr Antrag gem. § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967 ab 1.10.2003 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt begründet. Die Tochter der Berufungswerberin…
…Die Tochter der Berufungswerberin habe die Mindeststudiendauer im zweiten Abschnitt mit 1.10.2003 überschritten, daher werde ihr Antrag gem. § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967 ab 1.10.2003 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt begründet. Die Tochter der Berufungswerberin…
…nicht deshalb weiter, weil bei einer ex-post-Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten wird (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 27.9.2012, 2010/16/0084). Da die Tochter der Bw. den zweiten Studienabschnitt nicht innerhalb der um ein Semester verlängerten Mindeststudiendauer, also bis…
…hat. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sohn während des Studiums den Präsenzdienst abgeleistet hat, folgt daraus, dass er zum Beginn des Rückforderungszeitraumes die Mindeststudiendauer des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Toleranzsemesters eindeutig überschritten hat. Dies wird auch von der Bw. in keiner Weise bestritten…
…Dieses Studium ist in 2 Abschnitte gegliedert. Gesetzliche Mindeststudiendauer für den ersten Abschnitt beträgt 6 Semester und für den zweiten Abschnitt 4 Semester. Somit sind Punkt 1 und Punkt 2 der Voraussetzungen erfüllt. Jedoch die gesetzliche Studiendauer wurde überschritten. Für den ersten Abschnitt hätte die…
…sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Da die vorgesehene Studienzeit (Mindeststudiendauer zuzüglich ein so genanntes "Toleranzsemester") in der Studienrichtung "Rechtswissenschaften" nur drei Semester beträgt, das Sommersemester 2011 jedoch bereits das vierte in der genannten Studienrichtung inskribierte Semester darstellt…
…ist nur dann anzunehmen, wenn - die vorgesehene Studienzeit - pro Studienabschnitt - um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Spätestens ein Semester nach Ablauf der vorgesehenen Studiendauer des Studienabschnittes (Mindeststudiendauer) ist somit der Nachweis erforderlich, dass der Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke…
…PS Grundzüge der PROBLEMFACH, Gruppe A" vom Wintersemester 2005/2006, deren Besuch für Herrn Mag. NN notwendig wurde, weil er im Vorjahr bei Y durchgefallen war. In einer ergänzenden Stellungnahme hat die Rechtsvertreterin des Bw. ausgeführt, dass Kd ein Studium, welches eine Mindeststudiendauer von 9…
…ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet…
…diesem Zeitraum wegen Überschreitung der Mindeststudiendauer inkl. Toleranzsemester kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Vielmehr sollte überprüft werden ob die Verdienste im letzten Drittel des betreffenden Kalenderjahres 4/12 von € 8.725,- nicht übersteigen. Da dies der Fall ist, wird das Rechtsmittel der Berufung eingebracht…
…j studiere seit Oktober 2000 pn. Bis Februar 2002 sei dieses Studium in Kombination mit dh bzw gn studiert worden. Für das Studium der pn könne nur während der Mindeststudiendauer und den Toleranzsemestern Familienbeihilfe gewährt werden. Diese Zeit habe am 28. Februar 2005 geendet. Gegen…