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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102773/2023

COVID-19-bedingte Studienverlängerung bei einem Bachelorstudium

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102773/2023vom 01.01.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 3 FLAG 1967 lautet: Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Aus § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 ergibt sich, dass bei in Studienabschnitten gegliederten Studien die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um ein Semester ("Toleranzsemester") überschritten werden darf, um noch von einer Berufsausbildung i.S. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sprechen zu können. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 76). Die teleologische Auslegung der Anordnung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 führt anhand der Aussagen in den Materialien bei der Einführung der Bestimmung, dass die Regelung an das Studienförderungsgesetz angelehnt werden solle, dazu, dass bei Überschreiten der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" der Familienbeihilfenanspruch wegfällt, jedoch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann (analog zu § 18 Abs. 2 StudFG) "wieder auflebt", wenn der betreffende Studienabschnitt verspätet, aber doch positiv absolviert ist (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0084). Bachelorstudium Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 80 vertritt unter Hinweis auf Entscheidungen des UFS die Auffassung: "Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei Studien, die zwar in Semester, aber nicht in Studienabschnitte gegliedert sind (s Rz 79), steht daher nur ein Toleranzsemester zu (s UFS 23.7.2012, RV/0584-I/11; UFS 23.11.2012, RV/2809-W/12)." Diese Auffassung geht davon aus, dass ein nicht in Studienabschnitte gegliedertes Studium (wie das Bachelorstudium) einen einzigen Studienabschnitt darstellt, während das Bachelorstudium (entgegen einem Diplomstudium) gerade nicht in Studienabschnitte gegliedert ist. Dagegen stellen die staatlichen Informationen zur Toleranzgrenze nicht auf eine Gliederung in Semester ab: "Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren Studienverlauf genutzt werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr." (https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/2/Seite.080712.html ). "Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. plus ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung" (Info Bundeskanzleramt file:///D:/Daten/Downloads/info_fbh_studierende.pdf). Auch das Finanzamt geht im Vorlagebericht im gegenständlichen Fall von einem "Toleranzausbildungsjahr" ("zwei Toleranzsemester") aus. Die Verknüpfung der Familienbeihilfe mit der Studiendauer laut Studienförderungsgesetz erfolgte erstmals mit der Novelle BGBl. 604/1987 und zwar für Kinder, die das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben ("... wenn sie ein ordentliches Studium betreiben und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBL Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreiten..."), während für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Studiendauer weiterhin nicht maßgebend war. Mit der Novelle BGBl 311/1992 erhielt § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 folgende Verknüpfung mit dem Studienerfolg: "...Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird...." Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl. 201/1996 wurde erstmals allgemein auf die Ausbildungs- bzw. Studiendauer in § 2 Abs. 1 lit. b sublit aa FLAG 1967 und in § 2 Abs. 1 lit. b sublit aa FLAG 1967 Bezug genommen: "aa) sich in Schulausbildung befinden, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die jeweils festgelegte Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten. Hiebei bleiben Wiederholungen von Schuljahren während der Zeit der Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht unberücksichtigt. ... bb) eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. ..." Die Gesetzesmaterialien führen dazu unter anderem aus (RV 72 und zu 72 BlgNR 20. GP): [Grafik]   [Grafik]   Nach dem damals in Geltung befindlichen Hochschulrecht waren Diplomstudien in mindestens zwei Studienabschnitte zu gliedern (§ 14 Abs. 1 AHStG), Doktoratsstudien bestanden aus einem Studienabschnitt im Umfang zwischen zwei und vier Semestern (§ 14 Abs. 7 AHStG). Das heißt, für ein Diplomstudium standen mindestens zwei "Toleranzsemester" zur Verfügung. Es würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit nicht in Semestern gegliederten Ausbildungsgängen bedeuten, wenn bei derartigen Ausbildungsgängen die Ausbildungszeit um ein Ausbildungsjahr überschritten werden darf, jedoch bei Ausbildungsgängen mit Semestergliederung nur um ein Semester. Auch bei Schülern ging der Gesetzgeber damals davon aus, dass diese die vorgesehene Schulausbildungsdauer (im Wesentlichen) um ein Jahr überschreiten dürfen. Die hier anzuwendende Fassung lautet: Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Nach der Verwaltungspraxis und der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts beträgt die vorgesehene Studienzeit bei Bachelorstudien im Allgemeinen sechs Semester plus zwei Toleranzsemester (vgl. etwa BFG 4.10.2023, RV/2100298/2023; BFG 3.11.2022, RV/7102985/2019; BFG 27.4.2022, RV/5100203/2022; BFG 31.8.2021, RV/7100692/2016; BFG 31.8.2021, RV/7100692/2016; BFG 16.12.2020, RV/6100619/2019; BFG 31.3.2020, RV/7100708/2020; BFG 3.3.2020, RV/7106160/2019; BFG 4.10.2019, RV/7100244/2015; BFG 31.03.2016, RV/7105190/2015; BFG 3.6.2015, RV/7105416/2014; BFG 26.3.2015, RV/7103288/2012; BFG 23.3.2015, RV/6100601/2013; anders: BFG 31.1.2022, RV/7100145/2022; BFG 6.7.2020, RV/7100583/2020; BFG 1.4.2016, RV/7103747/2014; offenlassend: BFG 2.4.2020, RV/6100161/2020). § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 ist so zu verstehen, dass ein (einziges) "Toleranzsemester" nur bei einem in Studienabschnitte gegliedertem Studium zusteht und zwar für jeden Studienabschnitt ein eigenes, während bei Studien, die nicht in Studienabschnitte gegliedert sind, wie Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nach dem UG, ebenso wie bei anderen Ausbildungen ein "Toleranzausbildungsjahr" (entspricht zwei "Toleranzsemestern") zusteht. Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 3 auf die Gliederung eines Studiums nach Studienabschnitten und nicht auf die Gliederung eines Studiums nach Semestern ab. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass für die Studienbeihilfe § 18 Abs. 1 StudFG eine Weitergewährung grundsätzlich (aber mit Verlängerungsmöglichkeit, § 19 StudFG) nur für ein Semester über die vorgesehene Studienzeit hinaus normiert wird. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Studienbeihilfenrecht besteht abgesehen von den Regelungen des § 17 StudFG betreffend Studienwechsel) nicht. Dafür spricht auch, dass § 18 Abs. 1 StudFG bei fehlender Semestergliederung von einer Weiterzahlung während eines halben Ausbildungsjahres spricht, während § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 bei anderen Ausbildungen von einem vollen zusätzlichen Ausbildungsjahr ausgeht. Das sechssemestrige Bachelorstudium Architektur wurde im Wintersemester 2018 begonnen. Die Mindeststudiendauer endete mit dem Ende des Sommersemesters 2021: (WS 2018/2019, SS 2019, WS 2019/2020, SS 2020, WS 2020/2021, SS 2021). Wäre das Studium in Studienabschnitte gegliedert, stehen insgesamt zwei "Toleranzsemester" zur Verfügung, also besteht ein Beihilfenanspruch grundsätzlich bis zum Ende des Sommersemesters 2022 (WS 2021/2022, SS 2022). Das gilt auch, wenn, wie hier der Fall, das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, dann steht ein "Toleranzausbildungsjahr" zu, also ebenfalls ein Beihilfenanspruch grundsätzlich bis zum Ende des Sommersemesters 2022 (WS 2021/2022, SS 2022). "Verlängerungssemester" Die nach Verbrauch des "Toleranzsemesters" ("Toleranzjahres") "abgelaufene" Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden, wenn der Behinderungsgrund noch während der Studienzeit eingetreten ist. Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (= laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inklusive "Toleranzsemester") absolviert hat (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 85). Wird die für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer in einem Abschnitt überschritten und fällt die Familienbeihilfe dadurch mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg, kann ein im nachfolgenden Semester auftretendes, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu keiner Verlängerung der Studienzeit in diesem Abschnitt führen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 85). Die krankheitsbedingte Studienbehinderung im Wintersemester 2022/2023 ist zwar nach Ablauf der für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässigen Studiendauer eingetreten (8 Semester ab dem Wintersemester 2018/2019), jedoch innerhalb der Verlängerung der Studiendauer gemäß § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 und kann daher zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer ("Verlängerungssemester") führen. Im Gegensatz zum "Toleranzausbildungsjahr" kommt es hier auf das einzelne Semester und nicht auf das jeweilige Ausbildungsjahr an. Altersgrenze Die vorstehenden Ausführungen betreffen (Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967) nur volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist das 24. Lebensjahr bereits vollendet, besteht nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn die für ein Studium vorgesehene Studiendauer noch nicht ausgeschöpft worden ist. Die Enkeltochter ***7*** ***8*** hat im März 2023 das 24. Lebensjahr vollendet. Die oben wiedergegebenen Bestimmungen von § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967, die unter bestimmten, dort genannten Voraussetzungen eine Bezugsverlängerung bis zum 25. Lebensjahr ermöglichen, sind hier nicht anwendbar. "COVID-19-Semester" bzw. "COVID-19-Ausbildungsjahr" In Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sieht § 2 Abs. 9 FLAG 1967 eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auch über die Altersgrenze (24. Lebensjahr) hinaus um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (bei fehlender Studienabschnittsgliederung) vor, wenn ein Studium vor Erreichung der Altersgrenze begonnen wurde. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 wurde mit dem 6. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 28/2020 in das Gesetz eingefügt. Der Initiativantrag (IA 489/A BlgNR XXVII. GP) führt dazu aus: "Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes). Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen." Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines "COVID-19-Semesters" oder eines "COVID-19-Jahres" bei einem laufenden Studium nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 sind: 1. Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unter Außerachtlassung von Altersgrenze und Höchststudiendauer für den Verlängerungszeitraum (Einleitungssatz von § 2 Abs. 9 FLAG 1967). 2. Beginn des Studiums vor Erreichung der Altersgrenze (§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967). Die Rechtsfolge von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist im gegebenen Zusammenhang die Verlängerung des Familienbeihilfeanspruchs über die Altersgrenze und die Höchststudiendauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hinaus um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (Studienjahr). Diese Voraussetzungen nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 liegen hier vor: Wegen der "Toleranzsemester" bzw. des "Toleranzjahres" bestand grundsätzlich bis Ende des Sommersemesters 2022 (30. September 2022, § 52 Abs. 1 UG) ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies sieht auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht so. Damit ist die erste Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 erfüllt. Es ist aber auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 erfüllt, da das verfahrensgegenständliche Studium vor Errichtung des 24. Lebensjahrs, nämlich im 19. Lebensjahr, begonnen worden ist. Damit bestand jedenfalls Anspruch auf ein "COVID-19-Semester") im Anschluss an das Sommersemester 2022, also für das Wintersemester 2022/2023, somit bis 28. Februar 2023 (§ 52 Abs. 1 UG). Dies sieht auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht so. Sommersemester 2023 Die Wortfolge "um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr" in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 3 ("die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten") zu lesen. Dafür sprechen auch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien. Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien kommt es auf das Semester je Studienabschnitt an, bei nicht nach Studienjahren gegliederten Ausbildungen auf das Ausbildungsjahr. Da in Studienabschnitten gegliederte Studien in der Regel zwei Studienabschnitte umfassen, beträgt in beiden Fällen die Höchstüberschreitung ein Jahr. Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 3 auf die Gliederung eines Studiums nach Studienabschnitten und nicht auf die Gliederung eines Studiums nach Semestern ab. Diplomstudien sind in Studienabschnitte unterteilt. Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert (§ 51 Abs. Z 4, Z 5 und Z 12 UG 2002; vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086 und Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 79). Das Bachelorstudium Architektur an der Technischen Universität Wien ist nach dem Studienplan (vgl. etwa https://www.tuwien.at/fileadmin/Assets/dienstleister/studienabteilung/BSc-Studienplaene_2023/Bachelorstudium_Architektur_2023.pdf ) nicht in Studienabschnitte gegliedert. Da nach den vorstehenden Ausführungen das Bachelorstudium ein Studium ohne Studienabschnittsgliederung ist, verlängert sich die vorgesehene Ausbildungszeit gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 um ein Ausbildungsjahr (Studienjahr). Für das gegenständliche Bachelorstudium kommt daher kein "COVID-19-Semester", sondern ein "COVID-19-Ausbildungsjahr" zum Tragen. Dafür sprechen auch die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 9 FLAG 1967, wonach sich der Familienbeihilfeanspruch "im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr" verlängert. Wenn die Verwaltungspraxis beim Bachelorstudium mangels Gliederung in Studienabschnitte von zwei "Toleranzsemestern", also einem "Toleranzstudienjahr" ausgeht, ist es nur logisch, bei der Anwendung von § 2 Abs. 9 FLAG 1967 bei einem Bachelorstudium dies ebenfalls zu tun. Das heißt, dass sich der Familienbeihilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 um ein weiteres Ausbildungsjahr (Studienjahr) verlängert hat, also um das Wintersemester 2022/2023 und um das Sommersemester 2023. Der Anspruch endete somit mit Ende des Sommersemesters 2023 (30. September 2023, § 52 Abs. 1 UG). Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist somit rechtswidrig (Art. 134 Abs. 1 Z 1 B-VG), da dem Bf im zuletzt verfahrensgegenständlichen Zeitraum April 2023 bis September 2023 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seine Enkelin ***7*** ***8*** zusteht. Der Beschwerde war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, soweit dieser noch den Rechtsbestand angehört, ersatzlos aufzuheben. Revisionszulassung Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs, ob bei einem nicht in Studienabschnitte eingeteiltem Studium wie einem Bachelor-, Master- und Doktoratsstudium nach dem UG, die vorgesehene Ausbildungszeit gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr (Studienjahr) überschritten werden darf, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Frage, ob sich bei einem nicht in Studienabschnitte eingeteiltem Studium gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr (Studienjahr) verlängert. Die Revision ist daher zuzulassen. Wien, am 1. Jänner 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102773/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102773.2023
Stammnummer
143356
Gültig
01.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF