…303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs.1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die…
…Gemäß § 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind…
…1996 bis 15.10.1999 festgelegt und umfasste insgesamt 52 Erstattungsfälle, somit auch den in Rede stehenden Fall. Der Prüfungsumfang war dahingehend beschrieben, dass an Hand der Buchführung sowie der betrieblichen Unterlagen überprüft werden sollte, ob die Bf die im Prüfungszeitraum gewährten Ausfuhrerstattungen zu Recht…
…Prüfung gem. § 24 ZollR-DG durchgeführt: Als Prüfungszeitraum war die Zeit vom 1.1.1995 bis zum 15.10.1999 festgelegt, der Prüfungsumfang war dahingehend beschrieben, dass anhand der Buchführung sowie der betrieblichen Unterlagen in ausgewählten Stichproben überprüft werden sollte, ob die Bf die im…
…sein, genüge hiefür nicht. Im Vorlageantrag vom 19. 2. 2004 wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 224 BAO nur in Ausnahmefällen ohne Inanspruchnahme des Erstschuldners zulässig sei, weil ein Vertreter im Sinn des § 80 BAO Abgaben nur aus Mitteln, die er verwalte, entrichten…
…dass die erstschuldnerische GmbH in den Jahren 1999 und 2000 keine "ertrag- oder umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte" erzielt habe. Die Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 224 BAO sei nur in Ausnahmefällen ohne Inanspruchnahme des Erstschuldners zulässig, weil ein Vertreter im Sinn des § 80 BAO Abgaben nur aus Mitteln…
…aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Abs. 3 Eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aus Anlass des Rechtsmittels…
…Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über…
…(Wegen des beschlagnahmten Finanzamtordners muss auf dieses eMail bezüglich der Prüfungszeiträume und dem Prüfungsumfang zurückgegriffen werden.) Die Wünsche für ein schönes Wochenende und das Verbleiben "m.lb gruessen" lässt im Zusammenhalt mit dem Ersuchen zur Aufbereitung weiterer Unterlagen zumindest seitens der Betriebsprüfung einen ausgeprägten Verdacht…
…an die Bw. nicht ausdrücklich vor, sei nicht zu schließen, dass die Bw. Leistungsempfängerin sei. Ein Vorsteuerabzug sei grundsätzlich nicht zulässig, wenn in der Rechnung ein anderer bezeichnet worden sei, als der Leistungsempfänger. In der Gegenäußerung zur BP-Stellungnahme brachte die Bw. vor, dass sich…
…der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass der mündlichen oder schriftlichen Bekanntgabe der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine Bescheidqualität zukomme. Diese Mitteilung entfalte keine normative Wirkung, daher sei ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig. Durch die KWG Novelle 1986 wurde der damalige § 23 Abs. 2 Z 1 KWG…
…bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig. Dazu hat die Abgabenbehörde ausgeführt, dass der Sicherstellungsauftrag am 27. Jänner 2004 erlassen worden ist und demnach die Frist des § 299 BAO bereits abgelaufen ist. Der Prüfungsumfang dieses Rechtsmittelverfahrens bezieht sich lediglich auf den Zurückweisungsbescheid…
…dem Hauptzollamt Graz und damit in der Folge zur Festsetzung des Altlastenbeitrages in der Höhe von € 29.859,49 und des Säumniszuschlages bzw. des Verspätungszuschlages gekommen. Im Prüfungsauftrag vom 31. August 2001 sei zwar der Prüfungsumfang festgehalten, der Bf. aber nicht darauf hingewiesen worden…