Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0615-W/06
Antrag auf Berichtigung eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0615-W/06vom 08.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 17. Februar 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
8. Februar 2006 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung
des Sicherstellungsauftrages vom 27. Jänner 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Februar 2006 hat die
Abgabenbehörde erster Instanz die beiden Anträge der Bw. vom 23.
August 2005 und 29. August 2005 auf Aufhebung des Sicherstellungsauftrages vom
27. Jänner 2004 zurückgewiesen. Die Entscheidung zum Antrag auf
Aufhebung der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1999 ist nicht
Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens, da nach der Geschäftsverteilung
des Unabhängigen Finanzsenates diesbezüglich die Zuständigkeit
eines anderen Senates gegeben ist.
Zur Begründung ihrer Anträge führt die Bw.
aus, dass das für die Berechnung der Einkommensteuer relevante Entgelt der
Frau H.K. für 1999 nicht Schilling 20.000,00 sondern nur S 16.666,67
betragen habe und verweist auf die Entscheidung des UFS GZ.
RV/1232-W/05.
Nach Ansicht des UFS beziehe sich der
Sicherstellungsauftrag nicht auf voraussichtliche sondern auf endgültige
Festsetzungen, daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Ein
Sicherstellungsauftrag könne nicht für endgültige
Steuerfestsetzungen ergehen sondern nur für voraussichtliche.
Die Abgabenbehörde erster Instanz begründete die
Zurückweisung hinsichtlich des Sicherstellungsantrages damit, dass nach
§ 302 Abs.1 BAO eine Aufhebung eines Bescheides nur innerhalb eines Jahres
ab Bekanntgabe des Bescheides möglich sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 17. Februar 2006.
Unter Zugrundlegung des Bescheides GZ RV/1232-W/05 werde die Abänderung,
Zurücknahme, Berichtigung, Aufhebung oder Ersetzung des
Sicherstellungsauftrages vom 27. Jänner 2004 beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages wurde zu RV/1346-W/04 ein Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat abgeführt, wobei die Berufungsentscheidung
vom 24. Jänner 2005 mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft
wurde. Zu RG/0086-W/05 ist derzeit noch ein Verfahren beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Aus der Berufungsentscheidung zu RV/1346-W/04 darf
lediglich zur Illustration wie folgt zitiert werden:
"Das Verfahren über eine Berufung gegen einen
Sicherstellungsauftrag hat sich auf die Überprüfung der Frage zu
beschränken, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet wurde, dafür
erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO dazu berechtigt, sowohl im Spruch als
auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen. Dies gilt auch hinsichtlich eines
angefochtenen Sicherstellungsauftrages; die Berufungsbehörde hat sich in
einem solchen Verfahren nicht darauf zu beschränken, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz herangezogenen Umstände zutreffen bzw.
für eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung kausal sind. Sie
hat vielmehr auf Grund der - allerdings bereits im Zeitpunkt der Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheides gegebenen - Sachlage ohne Rücksicht darauf zu
entscheiden, ob die Abgabenbehörde erster Instanz diesen vorliegenden
Sachverhalt zur Begründung ihres Bescheides herangezogen hat oder nicht
(VwGH 20.12.2000, 99/13/0244).
Zur voraussichtlichen Höhe der im
Sicherstellungsauftrag angeführten Abgaben ist festzuhalten, dass
betreffend Einkommensteuer 1996 bis 1999 bereits am 23. Jänner 2004
Bescheide ergangen sind, wobei die Bescheide für 1996 und 1999 am 26.
Jänner 2004 berichtigt wurden. Diese Bescheide wurden der Bw. zugestellt,
daher sind ihr - bei einer verbleibenden Möglichkeit der Bekämpfung
der Abgabenvorschreibung im Berufungsweg - die Feststellungsergebnisse der
Finanzbehörde unzweifelhaft dargetan worden. Die Abgabennachforderungen
beruhen auf einer Mitteilung des unabhängigen Finanzsenates vom 19.
Jänner 2004 an das zuständige Finanzamt, dass im Berufungsverfahren
zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 und 2001 hervorgekommen sei, dass die
Bw. auch in den Jahren 1996 bis 1999 Honorare von Frau H.K. erhalten und bisher
nicht versteuert habe. Im Jahr 1996 waren dies S 60.000,00, 1997 S 90.000,00 und
im Jahr 1998 S 50.000,00.
Aus der Natur der "Sofortmaßnahme" ist abzuleiten,
dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist. Voraussetzung
ist lediglich die Entstehung des betreffenden Abgabenanspruches und noch nicht
eingetretene Vollstreckbarkeit."
Zudem wurde auch auf Seite 6 der Gegenschrift zur
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nochmals dezidiert ausgeführt, dass der
Sicherstellungsauftrag kein Instrument einer Abgabenfestsetzung sondern der
Abgabeneinhebung ist und daher nur die voraussichtliche Höhe einer
Abgabenschuld zu enthalten hat.
Nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetretene
Umstände sind im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung nicht zu
berücksichtigen (VwGH 24.1.1996, 95/13/0147).
Gemäß
§ 302 Abs.1 BAO sind
Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist,
Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe des Bescheides zulässig.
Dazu hat die Abgabenbehörde ausgeführt, dass der
Sicherstellungsauftrag am 27. Jänner 2004 erlassen worden ist und demnach
die Frist des § 299 BAO bereits abgelaufen ist.
Der Prüfungsumfang dieses Rechtsmittelverfahrens
bezieht sich lediglich auf den Zurückweisungsbescheid, weitere
allfällige Abänderungsanträge sind nicht Gegenstand des
zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Rechtsmittelentscheidung hat sich daher auf
die Feststellung zu beschränken, dass die erstinstanzliche Entscheidung
rechtsrichtig ergangen ist und die Berufung als unbegründet abzuweisen
ist.
Wien, am 8.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0615-W/06
- Stammnummer
- 22283
- Gültig
- 08.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF