…der obigen Ausführungen glaubhaft gemacht worden sei, dass Verfahrensvorschriften missachtet worden seien und hinsichtlich der Ermessensübung weder auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht genommen worden sei, noch das Mitverschulden des Finanzamtes berücksichtigt worden sei (das Finanzamt sei über finanzielle Lage durch diverse Prüfungen, Vorsprachen…
…0038). Das Finanzamt hätte jedoch das lange Verstreichen der Zeit in keiner Weise berücksichtigt. Dazu komme, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Spruchpraxis (VwGH 2003/17/0132) die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen bei der Ermessensübung ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen wären. Vom Bw. könne keinesfalls erwartet…
…Bw. bestrittene schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführen sei. Neben der Nachrangigkeit (der Subsidiarität) als Ermessensrichtlinie seien bei der Ermessensübung beispielsweise zu berücksichtigen: * die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen (VwGH vom 24.9.1993, 93/17/0055). * der Grundsatz von Treu und Glauben * ein behördliches (Mit-)Verschulden…
…13/0177; VwGH 14.12.2006, 2006/14/0044). Die wirtschaftliche Lage des Haftungspflichtigen steht für sich allein daher noch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142). Der Berufungswerber ist 37 Jahre alt (geb. 6.1…
…Zudem steht die wirtschaftliche Lage des Haftungspflichtigen für sich allein noch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142). Der Bw. (Jahrgang 1962) ist laut Vorhaltsbeantwortung erwerbsfähig. Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des erwerbsfähigenHaftenden stehen der Geltendmachung der Haftung…
…VwGH 15.3.2001, 98/16/0167; VwGH 16.10.2002, 99/13/0060). Bei der Ermessensübung sind beispielsweise auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen zu berücksichtigen (siehe Ritz, Kommentar zur BAO, RZ 7 zu § 7 unter Hinweis auf VwGH 24.9.1993…
…Abgabenbehörde gebe. Danach habe die Abgabenbehörde nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit ihre Entscheidung zu fällen. Der Grundsatz der Billigkeit gebiete es der Behörde inhaltlich, basierend auf den Verhältnissen des Abgabepflichtigen, ihre Entscheidung dahingehend zu fällen, dass sie seinen individuellen Umständen gerecht würden. Der…
…Einbehaltung von den Dienstnehmern auch keine Lohnsteuer mehr abgeführt werden können. Es hätte keine vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten gegeben. Ein ausgefüllter Fragebogen über die derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. wurde vorgelegt. Im Schreiben vom 12. Mai 2003 wurde von Dietmar K…
…den Dienstnehmern auch keine Lohnsteuer mehr abgeführt werden können. Es hätte keine vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten gegeben. Ein ausgefüllter Fragebogen über die derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. wurde vorgelegt. Im Schreiben vom 12. Mai 2003 in Zusammenhang mit der Geltendmachung der…
…Weitere Vollstreckungsmaßnahmen im Jahr 2003 gegen die DS GmbH ebenso. Am 10. Mai 2004 erhob das Finanzamt Salzburg Land die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers selbst. In weiterer Folge wurde der Berufungswerber mit Haftungsbescheid vom 14. Juni 2004 vom Finanzamt Salzburg Land als Haftungspflichtiger nach den §…
…und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 17.5.2004, 2003/17/0132). Ist die haftungsgegenständliche Abgabe beim Haftungsschuldner uneinbringlich, so wird dies gegen die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Haftungsbescheides sprechen. Damit kann sich eine persönliche Unbilligkeit aus der wirtschaftlichen…
…wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haftenden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen (VwGH 14.12.2006, 2006/14/0044; VwGH 28.4.2008, 2004/13/0142). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen…
…Gerade "das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit" spreche gegen die Erlassung eines Haftungsbescheides "bei Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld". Stelle man die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. dem öffentlichen Interesse an der Abgabeneinbringung gegenüber, führe dies zur Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme "auch angesichts der lange verstrichenen Zeit". 7…
…eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners (Erstschuldners, Primärschuldners) ergibt. Neben der Nachrangigkeit (Subsidiarität der Ermessensrichtlinie) sind bei der Ermessensübung unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen (VwGH 24. 9. 1993, 93/17/0055), die Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages…
…sei. Es seien daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Berücksichtigung zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme werde vor allem dann gesprochen werden können, wenn…
…Aufhebung des Haftungsbescheides und führt dazu begründend aus, dass die Abgabenbehörde aus nachstehenden Gründen von Haftungsinanspruchnahmen Abstand zu nehmen habe: - Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (vgl. z.B. Art. 126b Abs. 5 B-VG). - Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen…
…Haftungspflichtigen (vgl. VfGH 15. 12. 1988, G 89/88, 9. 3. 1989, G 163/88 u. a. und 13. 10. 1993, G 4/93). Dabei ist dem Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz bei Umschreibung des Kreises der für eine Steuer haftenden Person ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse…
…zum Ausdruck gemacht. Bei der Ermessensentscheidung sind nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld (Haftungsschuld), sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen (Vergleiche VWGH 17.5.2004, 2003/17/0132)…
…Rz 833ff). Neben der Nachrangigkeit (der Subsidiarität als Ermessensrichtlinie) seien bei der Ermessensübung beispielsweise persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (etwa die Höhe des Einkommens) des Haftungspflichtigen, die Uneinbringlichkeit beim Haftungspflichtigen selbst zu berücksichtigen. Der (angeschlossene) Einkommensteuerbescheid 2010 weise ein Einkommen von € 9…
…durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. Die sachliche Rechtfertigung von Haftungsregelungen ergibt sich einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlich rechtlicher Ansprüche und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen (vgl…