Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4228-W/02
Haftung, Ermessen, Billigkeit, Zweckmäßigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4228-W/02vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermessensübung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme als Haftender sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. als
Haftungspflichtige gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 2. Juli 2002 betreffend Rechtsgebühren
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im vorangegangenen Verfahren war die Bw. in ihrer
Eigenschaft als Darlehensgeberin an die R. GmbH. als Darlehensnehmerin für
die Darlehensgebühr gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG 1957 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 2 GebG 1957 als Gebührenschuldnerin
herangezogen worden.
In dem in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis stellte
der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im Falle der Anknüpfung der
Gebührenschuld an die Ersatzbeurkundung im Sinne des § 33 TP 8
Abs. 4 GebG, abweichend von der generellen Regelung des § 28 Abs. 1 Z 2
GebG, als Gebührenschuldner nicht der Darlehensgläubiger, sondern
(allein) der Darlehensschuldner in Betracht komme.
Da die Gebühr der Bw. als Gebührenschuldnerin
vorgeschrieben worden war, hob der VwGH mit Erkenntnis vom 21. 3. 2002,
2001/16/0381, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
auf.
Im fortgesetzten Verfahren wurde daraufhin der Berufung
statt gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Der VwGH stellte allerdings in seiner Begründung fest,
dass der Sachverhalt von der in diesem Verfahren belangten Behörde
grundsätzlich richtig festgestellt worden sei. Die von der belangten
Behörde vorgenommene Beurteilung, es lägen zwei mündlich
abgeschlossene Darlehensverträge vor, sei schlüssig begründet.
Insofern sei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht
gegeben.
Nachdem der Abgabenanspruch dem Grunde nach zu Recht
besteht, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 2. Juli 2002 neuerlich die
Gebühr fest, und erließ diesen Bescheid an die Bw. als
Haftungspflichtige gemäß
§ 30 GebG 1957 in Verbindung mit §
224 Abs. 1 BAO.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Begründet
wurde sie damit, dass alleinige Darlehensschuldnerin die GmbH sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die R.-GmbH. sei
Gebührenschuldnerin, bei ihr sei die Gebühr uneinbringlich, daher
bestünde die Haftungsinanspruchnahme zu Recht.
Gegen diese Entscheidung wurde der Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 21. 3. 2002, 2001/16/0381 dargetan, dass die
von der in diesem Verfahren belangten Behörde vorgenommene Beurteilung des
Sachverhaltes grundsätzlich schlüssig begründet ist und insofern
keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben war.
In vorliegendem Berufungsverfahren wird daher lediglich zu
prüfen sein, ob die Inanspruchnahme der Bw. als Haftende für die
Gebührenschuld der R. -GmbH zu Recht besteht.
Gemäß
§ 30 GebG haften für die
Gebühr neben den Gebührenschuldnern die übrigen am
Rechtsgeschäft beteiligten Personen.
§ 7 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Personen, die nach
Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser
Haftung ( § 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern (Mitschuldner zur
ungeteilten Hand, § 891 ABGB) werden.
Haftungen aus den Einzelsteuergesetzen ergeben sich oft
für jene Personen, die an der Verwirklichung eines Steuertatbestandes
beteiligt waren, aber nicht Steuerschuldner sind. Danach haften etwa für
die Gebühren die neben den Gebührenschuldnern am Rechtsgeschäft
Beteiligten (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht Band II, IV. Gesamtschuld und
Haftung).
Die Haftung wird durch Haftungsbescheid geltend gemacht,
der die gesetzlichen Grundlagen für die Haftung und die Höhe des
Haftungsbetrages enthält (§ 224 BAO). Die Geltendmachung der Haftung
steht im Ermessen der Behörde. Der Haftende kann sowohl die Inanspruchnahme
der Haftung als auch die Abgabenvorschreibung als solche bekämpfen
(§ 48 BAO).
In vorliegendem Fall bildet § 30 GebG die
materiellrechtliche Grundlage für die Haftung. Die Geltendmachung als
solches liegt im Ermessen der Behörde. Die Einräumung von Ermessen
ohne jede Eingrenzung, in welchem Sinn das Ermessen auszuüben ist,
wäre verfassungswidrig. Ermessensentscheidungen müssen daher stets
soweit vorausbestimmt sein, dass überprüft werden kann, ob die
Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte. Soweit das materielle Recht
diesbezüglich keine ausdrückliche Richtlinie enthält kommt
§ 20 BAO zur Anwendung. Demnach sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Billigkeit bedeutet, die Berücksichtigung der
berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen. Zweckmäßigkeit
bedeutet die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der
Einbringung der Abgaben (vgl. VwGH v. 11. 2. 1965, 1487/64).
Laut Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Aufl., zu § 7, ist
bei der Ermessensübung vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu
berücksichtigen. Haftungsbestimmungen sind Besicherungsinstitute, woraus
sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur
Inanspruchnahme des Hauptschuldners (Erstschuldners, Primärschuldners)
ergibt.
Neben der Nachrangigkeit (Subsidiarität der
Ermessensrichtlinie) sind bei der Ermessensübung unter anderem die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen
(VwGH 24. 9. 1993, 93/17/0055), die Geringfügigkeit des
haftungsgegenständlichen Betrages, die Unbilligkeit angesichts lange
verstrichener Zeit (VwGH 18. 10. 1995, 91/13/0037, 0038) sowie der Grundsatz von
Treu und Glauben zu berücksichtigen.
In gegenständlichem Fall wurde die Bw. für einen
Vorgang in Anspruch genommen, der im Jahre 1994 stattgefunden hat. Inzwischen
ist die R.-GmbH gelöscht. Wie die Bw. in einem Schreiben vom 21. Februar
2002 dargelegt hat, verfügte sie zu diesem Zeitpunkt lediglich über
ein Einkommen von S 5.765,- monatlich.
Wie zeitnahe Ermittlungen der h. o. Behörde ergaben,
hat sich die finanzielle Situation der Bw. nicht verbessert. Es ist von
vornherein nicht anzunehmen, dass der haftungsgegenständliche Betrag bei
der Pflichtigen überhaupt einzubringen wäre.
Überdies ist der Bw. zu Gute zu halten, dass sie
aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG 1957
mit einer Steuerbelastung nicht gerechnet hat und ihr das Erkennen einer
möglichen Haftungsinanspruchnahme nicht zumutbar war.
Unter der einer Ermessensentscheidung innewohnenden
Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit und unter
Berücksichtigung der mittlerweile verstrichenen Zeit und der Höhe des
haftungsgegenständlichen Abgabenbetrages war in vorliegendem Fall den
berechtigten Interessen der Bw. im Hinblick auf ihre prekäre
wirtschaftliche Situation der Vorzug zu geben vor dem berechtigten
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgabe.
Der Berufung war daher statt zu geben.
Wien,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 30 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4228-W/02
- Stammnummer
- 5934
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF