Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0331-W/05
Ermessensübung bei Erlassung eines Haftungsbescheides.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0331-W/05vom 09.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. September 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Amtsrat M., vom
20. August 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO in
Verbindung mit § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird teilweise insoweit Folge gegeben, als der Haftungsbetrag auf
€ 27.998,02 (statt bisher € 28.427,92) eingeschränkt
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. August 2004 wurde die
Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO als Geschäftsführerin der Fa.F-GmbH für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten und zwar Umsatzsteuer März bis Mai 2000
in Höhe von € 28.427,92 zur Haftung herangezogen.
In der gegen den Haftungsbescheid eingebrachten Berufung
vom 13. September 2004 (= Postaufgabedatum) beantragt die Bw. die
Aufhebung des Haftungsbescheides und führt dazu begründend aus, dass
die Abgabenbehörde aus nachstehenden Gründen von
Haftungsinanspruchnahmen Abstand zu nehmen habe:
- Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Vollziehung (vgl. z.B. Art. 126b Abs. 5
B-VG).
- Berücksichtigung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen (VwGH 24.09.1993,
93/17/0055; VwGH 04.11.1994, 94/16/0169; VwGH 30.03.2000,
97/16/0189).
- Bei Unbilligkeiten angesichts langer verstrichener
Zeit (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038).
Die Bw. sei völlig vermögenslos und beziehe nur
ein Arbeitslosengeld, es sei ihr daher nicht möglich persönlich
Zahlungen zu leisten.
Anzuführen sei auch, dass der Zeitraum dieser
Umsatzsteuer (03-05/2000) nunmehr über vier Jahre zurückliege und
daher eine Unbilligkeit angesichts der lange verstrichenen Frist
vorliege.
Eventualiter werde um Nachsicht des Umsatzsteuerbetrages
(€ 28.427,92, U 03-05/2000) ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2004
wurde die Berufung der Bw. als unbegründet abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, dass sie in der Zeit vom 19. Mai 1998 bis
27. Juli 2000 die handelsrechtliche Geschäftsführerin der
Fa.F-GmbH gewesen sei. Sie sei daher als Geschäftsführerin
verpflichtet gewesen, die Abgaben, insbesonders die Selbstbemessungsabgaben
voranzumelden und zu entrichten, ansonsten von der Behörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden dürfe.
Die Widerlegung der schuldhaften Pflichtverletzung
könne nur dadurch erreicht werden, indem die Bw. einwandfrei und unter
Ausschluss jedweden Zweifels nachweise, dass sie die die vorhandenen Mittel
unter den Gläubigern gleichmäßig verteilt habe, bzw. dass keine
Mittel zur Entrichtung vorhanden gewesen seien.
Zum Berufungseinwand, dass die Abgabenschuldigkeiten bei
der Bw. uneinbringlich seien und dass Unbilligkeit vorläge, da die
Vorschreibungen schon vier Jahre zurücklägen, sei festzuhalten, dass
ein Haftungsbescheid erst dann erlassen werden dürfe, wenn die
Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner feststeht. Eine Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO sei darin keinesfalls zu erblicken. Weiters sei es
nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens darüber zu befinden, ob die
Abgabenschuldigkeiten beim Haftenden uneinbringlich sein würden. Die
Inanspruchnahme zur Haftung bewirke, dass nach Rechtskraft eines derartigen
Bescheides die Behörde beim Haftenden Exekution führen dürfe.
Erst ab diesem Zeitpunkt sei festzustellen, inwieweit und in welcher Form
Abgabenschuldigkeiten einbringlich gemacht werden können.
Im rechtzeitig, am 29. November 2004
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass die
Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin bereits seit Eröffnung
des Konkursverfahrens im Sommer 2000 vorliege und ab diesem Zeitpunkt die
Uneinbringlichkeit wohl klar gegeben gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die Bw. im
Zeitraum 19. Mai 1998 bis 27. Juli 2000 handelsrechtliche
Geschäftsführerin der Fa.F-GmbH gewesen ist. Sie zählt damit zum
Kreis der im § 80 BAO genannten Vertreter und kann daher zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben steht im gegenständlichen Fall
aufgrund des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 11. April 2003
über die Aufhebung des Konkurses nach erfolgter Schlussverteilung in
Höhe eines Betrages von € 27.998,02 fest. Die Verminderung der
Haftungsschuld in Höhe von € 429,90 ergibt sich aus
Quotenzahlungen im Konkurs der Primärschuldnerin aufgrund des
Verteilungsbeschlusses vom 25. Februar 2003 (Quote 1,1507%) und der
Nachtragsverteilungsbeschlüsse vom 31. März 2003
(Nachtragsquote 0,3247%) und vom 8. März 2004
(Nachtragsquote 0,036837%) in Höhe von insgesamt 1,51223%. Insoweit
liegt eine Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld bei der Fa.F-GmbH, deren
amtswegige Löschung im Firmenbuch am 5. August 2003 erfolgte,
nicht vor und war daher der Berufung teilweise statt zu geben.
Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht
die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel auch zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung
gezogenen Abgaben zur Gänze (VwGH 24.09.2003, 2001/13/0286).
Im gegenständlichen Berufungsverfahren wurde durch die
Bw. weder das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung als Ursache
für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben in
Abrede gestellt, noch wurde das Vorhandensein von Geldmitteln zur zumindest
anteilsmäßig gleichmäßigen Befriedigung der
Abgabenbehörde bestritten. Aus dem Abgabenkonto der Fa.F-GmbH ist
jedenfalls das Vorhandensein von Mitteln zu den Fälligkeitstagen der
haftungsgegenständlichen Abgaben auf Grund von bis zum
21. August 2000 erfolgten Zahlungen ersichtlich.
Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme
der Bw. gemäß
§ 9 BAO sind aufgrund obiger
Ausführungen zweifelsfrei (im Berufungsverfahren auch unwidersprochen)
erfüllt, sodass seitens des unabhängigen Finanzsenates die im
Berufungswege eingewendete Fehlerhaftigkeit der Ausübung des freien
Ermessens bei der Haftungsinanspruchnahme durch die Abgabenbehörde erster
Instanz zu überprüfen war.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme zur Haftung
wird nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom
Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch
eingebracht werden kann. Im gegenständlichen Fall steht jedoch die
Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin zweifelsfrei aufgrund obiger
Ausführungen fest.
Wenn im Rahmen der gegenständlichen Berufung die
Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme angesichts lange verstrichener Zeit
eingewendet wird, so ist die Bw. damit nicht im Recht. Wie die
Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
ausgeführt hat, entspricht es dem Gesetz, wenn die Behörde die Haftung
erst dann geltend macht, wenn sie Kenntnis vom Ausmaß der
Uneinbringlichkeit hat. Dies war im gegenständlichen Fall nicht schon mit
der Eröffnung des Konkursverfahrens am 25. Juli 2001 (und auch
nicht wie von der Bw. behauptet im Sommer 2000), sondern richtigerweise
erst durch den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. April 2003
über die Aufhebung des Konkurses nach erfolgter Schlussverteilung
gegeben.
Unter Hinweis auf ihre persönliche und wirtschaftliche
Situation dahingehend, dass sie völlig vermögenslos sei und nur
Arbeitslosengeld beziehe und es ihr daher persönlich nicht möglich
sei, Zahlungen zu leisten, wendet die Bw. als weiteren Ermessensfehler ein, dass
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei
Ermessensübung durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht
gesetzeskonform berücksichtigt worden seien.
Die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim
Haftenden kann von der Abgabenbehörde bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden. Auch
Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Haftenden stehen in
keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. VwGH
25.06.1990, 89/15/0067).
Wenn die Bw. dazu vermeint, dass unter dem Gesichtspunkt
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
(Artikel 126b B-VG) ihre Haftungsinanspruchnahme unzweckmäßig im
Sinne des § 20 BAO wäre, so kann diesen Ausführungen
seitens des unabhängigen Finanzsenates nicht gefolgt werden. Es mag zwar
sein, dass aufgrund der derzeitigen Arbeitslosigkeit und des Nichtvorhandenseins
von Vermögen eine exekutive Inanspruchnahme der Bw. nicht zum Erfolg
führen würde, so darf im gegenständlichen Fall nicht
übersehen werden, dass die Bw. mit ihren 42 Lebensjahren mitten im
erwerbsfähigen Alter steht, von ihr eine Erwerbsunfähigkeit und auch
das Vorhandensein von Schulden im Berufungsverfahren nicht behauptet wurde,
sodass eine zukünftige Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten keinesfalls ausgeschlossen erscheint.
Auch ist im Rahmen der Ermessensübung zu
berücksichtigen, dass im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit der Bw. ein beträchtlicher
Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto der Fa.F-GmbH entstanden und
angewachsen ist und die Bw. als Geschäftsführerin die Möglichkeit
gehabt hätte, zeitnah entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung der
Haftungsfolgen zu setzen.
Aus den genannten Gründen hat daher die
Abgabenbehörde erster Instanz bei Ausübung des freien Ermessens
zu Recht dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben
gegenüber dem Interesse der Bw., aufgrund ihrer derzeitigen
wirtschaftlichen Situation nicht zur Haftung herangezogen zu werden, den Vorzug
gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0331-W/05
- Stammnummer
- 14538
- Gültig
- 09.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF